Rechnungen ordnungsgemäß erstellen eine praktische Anleitung



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Transkript:

Rechnungen ordnungsgemäß erstellen eine praktische Anleitung Bitte laden Sie sich zusätzlich die Excel-Datei Rechnungsmuster herunter. HINWEISE ZU DEN EINZELNEN RECHNUNGSANGABEN Name und Anschrift des liefernden/leistenden Unternehmers (Leistungserbringer) Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung bzw. des Empfängers der sonstigen Leistung (Leistungsempfänger) Name und Anschrift Hinweis A1 und A 2 Nach 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers jeweils vollständig anzugeben. Dabei ist es nach 31 Abs. 2 UStDV ausreichend, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Verfügt der Leistungsempfänger über ein Postfach oder über eine Großkundenadresse, ist es ausreichend, wenn diese Daten anstelle der Anschrift angegeben werden. Auch in einer Rechnung, die unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit "c/o" an einen Dritten adressiert ist, muss entsprechend 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG und den Vereinfachungen des 31 Abs. 2 und 3 UStDV die Identität des Leistungsempfängers leicht und eindeutig feststellbar sein. Die Anschrift des Dritten gilt in diesen Fällen nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig über eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil verfügt. Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist. Das vorhergehende gilt in den Fällen der Rechnungserteilung durch einen vom leistenden Unternehmer beauftragten Dritten entsprechend. Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann der Name und die Anschrift der Organgesellschaft angegeben werden, wenn der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger unter dem Namen und der Anschrift der Organgesellschaft die Leistung erbracht bzw. bezogen hat. Bei Unternehmern, die über mehrere Zweigniederlassungen,

Betriebsstätten oder Betriebsteile verfügen, gilt jede betriebliche Anschrift als vollständige Anschrift. Der Leistungsempfänger muss sich über die Richtigkeit von Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers in jedem Fall vergewissern, da die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ansonsten gefährdet wird. Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer trägt die Feststellungslast, dass die in der Rechnung angegebenen Daten richtig sind. Neben der Rechnung sind daher im Zweifel auch geeignete Nachweise über die Unternehmereigenschaft des Leistungserbringers und Ausstellers der Rechnung aufzubewahren und im Zweifelsfall zu erbringen. Zweifellos wird der Empfänger der Rechnung jedoch auch Vertrauensschutz genießen, sofern er die Angaben des Ausstellers der Rechnung mit der Sorgfalt eines ordentlich handelnden Kaufmanns überprüft hat. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über bis zu max. 150 Euro (Kleinbetragsrechnungen nach 33 UStDV) und Fahrausweisen für die Personenbeförderung nach 34 UStDV ist die Angabe des Leistungsempfängers nicht erforderlich. Steuernummer oder USt-ID.Nr. des Leistungserbringers Steuernummer oder USt-ID.Nr. des Leistungserbringers - Hinweis A 3 Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Angabe der USt-ID.Nr. der Angabe der Steuernummer vorzuziehen. Nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer die vom Finanzamt erteilte Steuernummer um zusätzliche Angaben (z. B. Name oder Anschrift des Finanzamts, Finanzamtsnummer oder Länderschlüssel) ergänzt. Leistet ein Unternehmer im eigenen Namen (Eigengeschäft) und vermittelt er einen Umsatz in fremden Namen und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz), gilt für die Angabe der Steuernummer oder der USt-IdNr. Folgendes: Für das Eigengeschäft gibt der leistende Unternehmer seine Steuernummer oder USt-IdNr. an. Rechnet der Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab (z. B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro), hat er die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z. B. Mineralölgesellschaft, Reiseunternehmen) anzugeben. Werden das Eigengeschäft und der vermittelte Umsatz in einer Rechnung aufgeführt, kann aus Vereinfachungsgründen der jeweilige Umsatz durch Kennziffern oder durch Symbole der jeweiligen Steuernummer oder USt-IdNr. zugeordnet werden. Diese sind in der Rechnung oder in anderen Dokumenten zu erläutern.

Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft muss die Organgesellschaft die ihr oder dem Organträger erteilte USt-IdNr. oder die Steuernummer des Organträgers angeben. Die Angabe der Steuernummer oder der USt-IdNr. ist vorbehaltlich der 33 und 34 UStDV auch erforderlich, wenn: beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer nach 19 Abs. 1 UStG als Kleinunternehmer nicht erhoben wird, ausschließlich über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird, der Leistungsempfänger nach 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UStG Steuerschuldner ist (reverse-charge). Ein Vertrag erfüllt die Anforderung hinsichtlich der Angabe der Steuernummer oder USt- ID.Nr., wenn er die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthält. Ist in dem Vertrag die Steuernummer angegeben und erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z. B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist der Vertragspartner in geeigneter Weise darüber zu informieren. Die leichte Nachprüfbarkeit dieser Angabe muss beim Leistungsempfänger gewährleistet sein. Es ist nicht erforderlich, dass auf den Zahlungsbelegen die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers angegeben ist. Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Leistungsempfängers anzugeben. Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine Steuernummer oder USt-IdNr. mitzuteilen. Dies gilt auch für einen ausländischen Unternehmer, dem von einem inländischen Finanzamt eine Steuernummer oder vom BZSt eine USt-IdNr. erteilt wurde. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über bis zu max. 150 Euro (Kleinbetragsrechnungen nach 33 UStDV) und Fahrausweisen für die Personenbeförderung nach 34 UStDV nicht erforderlich. Wird der Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat erbracht und geht die Steuerschuld nicht auf den Empfänger der Leistung über (z.b. Leistungen an private Endverbraucher), so ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Mitgliedstaates zu verwenden, in dem sich der Leistungserbringer zur Erbringung der jeweiligen Leistung hat registrieren lassen. Datum der Rechnungsausstellung/Gutschriftausstellung Datum der Rechnungsausstellung/Gutschriftausstellung - Hinweis A 4

Datumsangabe ist ein zwingender Rechnungsbestandteil. Zeitpunkt oder Zeitraum, an oder in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht oder das Entgelt vereinnahmt worden ist Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung Hinweis A 5 Die Angabe ist auch dann erforderlich, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt. Vereinfacht kann auf der Rechnung in diesen Fällen z. B. "Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" angegeben werden. Gemäß 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Verpflichtung zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung besteht auch in den Fällen, in denen die Ausführung der Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes: 1. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem Lieferschein: Gemäß 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach 14 Abs. 4 Satz 1 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Demzufolge können sich Rechnungsangaben auch aus einem in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag angegeben sind, zu bezeichnenden Lieferschein ergeben. Sofern sich der nach 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG erforderliche Leistungszeitpunkt aus dem Lieferschein ergeben soll, ist es erforderlich, dass der Lieferschein neben dem Lieferscheindatum eine gesonderte Angabe des Leistungsdatums enthält. Sofern das Leistungsdatum dem Lieferscheindatum entspricht, kann an Stelle der gesonderten Angabe des Leistungsdatums ein Hinweis in die Rechnung aufgenommen werden, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht. 2. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in den Fällen, in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet wird: In diesen Fällen gilt die Lieferung nach 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. In der Rechnung ist als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versen-dung des Gegenstands der Lieferung anzugeben. Dieser Tag ist auch maßgeblich für die Entstehung der Steuerschuld. 3. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom

Abnehmer beauftragten Dritten nicht befördert oder versendet wird: Als Tag der Lieferung in der Rechnung ist der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben. 4. Angabe des Zeitpunkts der sonstigen Leistung: Leistungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem die sonstige Leistung ausgeführt ist. Sonstige Leistungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die Beteiligten hatten Teilleistungen vereinbart. Bei sonstigen Leistungen, die sich über mehrere Monate oder Jahre erstrecken, reicht die Angabe des gesamten Leistungszeitraums (z. B. "1. 1. 01 bis 31. 12. 01") aus. 5. Noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung: Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Auch in diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben. Auf der Rechnung ist kenntlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird. Ist in einem Vertrag - z. B. Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater - der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben, reicht es aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z. B. aus den Überweisungsaufträgen oder den Kontoauszügen, ergibt. Soweit periodisch wiederkehrende Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in der Höhe und zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten erfolgen und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung aus Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wird. Dabei wird es nicht beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg vom Leistungsempfänger ausgestellt wird. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über bis zu max. 150 Euro (Kleinbetragsrechnungen nach 33 UStDV) und Fahrausweisen für die Personenbeförderung nach 34 UStDV ist diese Angabe nicht erforderlich. "Fortlaufende" Rechnungsnummer/Gutschriftnummer Rechnungsnummer/Gutschriftnummer Hinweis A 6

Bei der Erstellung der Rechnungsnummer bleibt es dem Rechnungsaussteller überlassen, wie viele und welche separaten Nummernkreise geschaffen werden, in denen eine Rechnungsnummer jeweils einmalig vergeben wird. Dabei sind Nummernkreise für zeitlich, geographisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche zulässig, z. B. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen, Betriebsstätten einschließlich Organgesellschaften oder Bestandsobjekte. Es muss jedoch gewährleistet sein (z. B. durch Vergabe einer bestimmten Klassifizierung für einen Nummernkreis), dass die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig dem jeweiligen Nummernkreis zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer einmalig ist. Nach Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (OFD Koblenz v. 11.02.2008; stellte die Oberfinanzdirektion Koblenz mit bundesweiter Wirkung Anfang 2008 klar, dass eine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern nicht zwingend erforderlich ist. Den Steuerbehörden geht es vielmehr darum, dass jede Rechnungsnummer nur einmal vergeben wird. Eine lückenlose Zahlenreihe (etwa nach dem Muster 2008-001, 2008-002 usw.) ist somit nicht erforderlich. Die Anforderungen an die Rechnung sind vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass es der Finanzverwaltung um die Verhinderung eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs geht. Diesbezüglich reicht die Einmaligkeit der Nummerierung aus (Abschn. 14.5 UStAE). Im Fall der Verwendung von Kontoauszügen als Rechnung stellte das BMF in einem gesonderten Schreiben heraus, dass die Voraussetzungen des 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG ( fortlaufende Rechnungsnummer) erfüllt sind, wenn die Rechnungsnummer durch eine Kombination der Kontonummer, der Kontoauszugsnummer und des Kontoauszugsdatums gebildet wird. Durch die Kombination dieser drei Angaben ist nach Aussage des BMF gewährleistet, dass die Rechnung eindeutig identifizierbar ist (BMF v. 08.05.2008). Ebenso ist es bei Verträgen über Dauerleistungen ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten (z. B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer). Auch in diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass Zahlungsbelege eine gesonderte fortlaufende Nummer erhalten. Im Fall der Gutschrift ist die Rechnungsnummer durch den Gutschriftsaussteller zu vergeben. Wird die Rechnung von einem Dritten ausgestellt, kann dieser die Rechnungsnummer vergeben. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über bis zu max. 150 Euro (Kleinbetragsrechnungen nach 33 UStDV) und Fahrausweisen für die Personenbeförderung nach 34 UStDV ist die Rechnungsnummer nicht erforderlich. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) oder Umfang und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen

Handelsübliche Bezeichnung und Menge Hinweis A 7 Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Handelsüblich ist jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, z. B. auch Markenartikelbezeichnungen. Handelsübliche Sammelbezeichnungen sind grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes eindeutig ermöglichen, z. B. Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel. Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, z. B. Geschenkartikel, reichen nicht aus. Insbesondere bei Lieferung hochpreisiger Gegenstände bestehen erhöhte Anforderungen an die Eindeutigkeit der Spezifikation. So ist über die Lieferung von Uhren mit hohem Einzelpreis beispielsweise aus dem Hause Lange & Söhne mit genauer Angabe der im Deckel der einzelnen Uhren eingeprägten Fertigungsnummern abzurechnen. Die pauschale Bezeichnung Lange & Söhne Typ Nr. 1 ist als Rechnungsangabe bei der Lieferung mehrerer Exemplare nicht ausreichend. Entgelt Entgelt Hinweis A 8 Das Entgelt ist nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt anzugeben. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts Entgeltminderung Hinweis A 9 Sofern eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, ist diese zusätzlich in der Rechnung anzugeben. Dies bedeutet im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltsminderung nicht feststeht, dass in der Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen ist. Werden in der Rechnung über

Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen abgerechnet, so sind für die potentielle Entgeltminderung die jeweiligen Beträge gesondert auszuweisen. Dies gilt sowohl im Fall des Steuerausweises in einer Rechnung als auch im Fall des Hinweises auf eine Steuerbefreiung. Sofern die Entgeltsminderungsvereinbarung in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag angegeben sind, nicht enthalten ist, muss diese als gesondertes Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger oder dem jeweils beauftragten Dritten vorliegen. Allerdings sind in dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag zusammengefasst angegeben sind, die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben. Bei Rabatt- und Bonusvereinbarungen ist es deshalb ausreichend, wenn in dem Dokument, das zusammengefasst die Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags enthält, auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird. Für eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit ist allerdings eine hinreichend genaue Bezeichnung erforderlich. Dies ist gegeben, wenn die Dokumente über die Entgeltsminderungsvereinbarung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können. Ändert sich eine vor Ausführung der Leistung getroffene Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt, ist es nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen. Die Verpflichtung zur Angabe der im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts bezieht sich nur auf solche Vereinbarungen, die der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer unmittelbar geltend machen kann. Vereinbarungen des leistenden Unternehmers mit Dritten, die nicht Leistungsempfänger sind, müssen in der Rechnung nicht bezeichnet werden. Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z. B. "2 % Skonto bei Zahlung bis". Das Skonto muss nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden (BMF-Schreiben v. 03.08.2004, OFD Nürnberg v. 30.01.2004). Ein Belegaustausch ist bei tatsächlicher Inanspruchnahme der im Voraus vereinbarten Entgeltsminderung nicht erforderlich. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über bis zu max. 150 Euro (Kleinbetragsrechnungen nach 33 UStDV) und Fahrausweisen für die Personenbeförderung nach 34 UStDV ist diese Angabe nicht erforderlich. Hinweis auf den angewandten Steuersatz und den Steuerbetrag Steuersatz und den Steuerbetrag Hinweis A 10 In der Rechnung ist der Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung anzubringen.

Der anzuwendende Steuersatz ist bei Fahrausweisen für die Personenbeförderung nach 34 UStDV nur dann anzugeben, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Soweit Kosten für Nebenleistungen, z. B. für Beförderung, Verpackung, Versicherung, besonders berechnet werden, sind sie den unterschiedlich besteuerten Hauptleistungen entsprechend zuzuordnen. Die Aufteilung ist nach geeigneten Merkmalen, z. B. nach dem Verhältnis der Werte oder Gewichte, vorzunehmen. Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird. In Rechnungen für Umsätze, auf die die Durchschnittssätze des 24 Abs. 1 UStG anzuwenden sind, ist außer dem Steuerbetrag der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz anzugeben ( 24 Abs. 1 Satz 5 UStG). Bei dem Hinweis auf eine Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift des UStG oder der MwStSystRL nennt. Allerdings soll in der Rechnung ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. Dabei reicht eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus (z. B. "Ausfuhr", "innergemeinschaftliche Lieferung", "steuerfreie Vermietung", "Krankentransport", usw.). Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich, wenn vor dem 1. Januar 2004 geschlossene Verträge keinen Hinweis auf eine anzuwendende Steuerbefreiung enthalten. Werden in einer Rechnung neben steuerpflichtigen Umsätzen auch nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze maschinell ermittelt und aufgeführt werden, ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz bzw. die Steuerfreiheit angegeben werden. Steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an private Endverbraucher Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers Hinweis E 1 Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers, insbesondere bei Leistungen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes. Ausnahme: Vermietung, Verpachtung und Überlassung von Grundstücken oder mit einem Grundstück verbundenen Rechten (Leistungen im Sinne d. 4 Nr. 12 Satz 1 und 2 UStG).

Neben den Leistungen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes sind davon die steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung von Bauleistungen dienen, betroffen. Damit sind z.b. auch die folgenden Leistungen von der Verpflichtung zur Rechnungserteilung umfasst: planerische Leistungen (z.b. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z.b. die chemische Analyse von Baustoffen oder Bodenproben), reine Leistungen zur Bauüberwachung, Leistungen zur Prüfung von Bauabrechnungen, Leistungen zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben, Abbruch- oder Erdarbeiten. Hinsichtlich des Begriffs der steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wird weiter auf Abschnitt 14.2 UStAE verwiesen. Die steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung muss in engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die Werklieferung oder sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung aber auch Veräußerung oder den Erwerb des Grundstücks selbst bezieht. Daher besteht auch bei der Erbringung u.a. folgender Leistungen eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung: Zur Verfügung stellen von Betonpumpen oder von anderem Baugerät, Aufstellen von Material- oder Bürocontainern, Aufstellen von mobilen Toilettenhäusern, Entsorgung von Baumaterial (z.b. Schuttabfuhr durch ein Abfuhrunternehmen), Gerüstbau, bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen (z.b. Fensterreinigung), Instandhaltungs- (z.b. Klempnerarbeiten), Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken (z.b. Renovierungsarbeiten wie Malerarbeiten), Anlegen von Grünanlagen und Bepflanzungen und deren Pflege (z.b. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen), Beurkundung von Grundstückskaufverträgen durch Notare, Vermittlungsleistungen der Makler bei Grundstücksveräußerungen oder Vermietungen. Sofern selbständige Leistungen vorliegen, sind folgende Leistungen keine Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, bei denen die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht: die Veröffentlichung von Immobilienanzeigen, z.b. durch Zeitungen, die Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen. Alltägliche Geschäfte, die mit einem Kaufvertrag abgeschlossen werden (z.b. der Erwerb von Gegenständen durch einen Nichtunternehmer in einem Baumarkt), unterliegen nicht der Verpflichtung zur Rechnungserteilung. Auch die Lieferung von Baumaterial auf eine Baustelle eines Nichtunternehmers oder eines Unternehmers, der das Baumaterial für seinen

nichtunternehmerischen Bereich bezieht, wird nicht von der Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung umfasst. Steuernummer oder USt-ID.Nr. des Leistungserbringers Steuernummer oder USt-ID.Nr. des Leistungserbringers Hinweis A 3 EU Wird der Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat erbracht und geht die Steuerschuld dort nicht auf den Empfänger der Leistung über (z.b. Leistungen an private Endverbraucher), so muss sich der aus der Sicht des entsprechenden Mitgliedstaates ausländische Leistungserbringer in dem jeweiligen Mitgliedstaat registrieren lassen und die Rechnung mit Ausweis der Mehrwertsteuer des jeweiligen Mitgliedstaates ausstellen. Die von diesem Mitgliedstaat erhaltene Umsatzsteueridentifikationsnummer ist auf der Abrechnung mit der ausländischen Mehrwertsteuer anzugeben. Die Umsatzsteueridentifikationsnummern der einzelnen Mitgliedstaate sind wie folgt aufgebaut:

Mitgliedstaat Bezeichnung der USt-IdNr. in der Landessprache Abkürzun g Aufbau Ländercode USt-IdNr. weit. Stellen Belgien Numéro T.V.A. N TVA BE 9 bzw. 10 1) BTW-Nummer BTW-nr. Bulgarien Dänemark Dank dobaweha stoinost Varemodtagers moms-nr DDS BG 9 oder 10 SE-nr DK 8 Deutschland Estland Umsatzsteuer- USt-IdNr. DE 9 Identifikationsnumme r käibemaksukohustusl KMKRnumber asena regiistreerimise number EE 9 Finnland Arvonlisäveronumero ALV-nro FI 8 Frankreich Griechenland Numéro d`identification TVA Arithmos Foroologikou Mitroou FPA bzw. A. M. (Tax Registration N ) ID-TVA FR 11 A. M. EL 9 Irland VAT REGISTRATION VAT REG IE 8 NUMBER NO Italien CODICE IVA NUMERO DI PARTITA IVA) P.IVA IT 11 Lettland pievienotăs vёrtĭbas PVN LV nodokĝa registrăcija s numurs Litauen Pridetines vertes mo- PVM LT 9 oder 12 kescio moketojo moketojo kodas kodas Luxemburg Numéro d`identification TVA ID.TVA LU 8 Malta numru ta' l- identifikazzjoni tattaxx fuq ilvalurmiùjud bzw. value added tax identification number VAT Reg.No. MT 8 Niederlande Omzetbelastingnumm OB er nummer NL 12 Österreich Umsatzsteuer - UID AT "U" + 8 Ziff. Identifikationsnumme r Polen Numer identyfikajipodatkowe j NIP PL 3 + 2 +2 + 3 oder 3 + 3 + 2 +2 oder 10 Portugal Numero de NIPC PT 9

1) Hinweis: Ländercode: BE - weitere 9 Stellen (bis zum 31.12.2007 gültig) Ländercode: BE - weitere 10 Stellen mit einer "0" vorangestellt (seit 01.04.2005 gültig) Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers Hinweis D 1 In Rechnungen über sonstige Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, muss ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld angebracht sein. Nach dem deutschen UStG ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift des UStG oder der MwStSystRL nennt. Möglich sind unter anderem folgende Hinweis: Übergang der Steuerschuld nach 13 b UStG, Reverse-Charge-Regelung. Bei Rechnungen eines deutschen Rechnungsausstellers, bei dem die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat auf den Leistungsempfänger übergeht, sollte nach Möglichkeit neben dem Hinweis in deutscher Sprache auch ein Hinweis in der jeweiligen Landessprache, in englischer oder französischer Sprache vorgenommen werden: z.b. Reverse-Charge-System, "We apply for reverse charge according to Art. 196, 205 EU-Directive 2006/112 (alt: Art. 21 Z. 1 lit b. 6. EU-Directive)" oder "La TVA est due par le client". Es findet keine Verrechnung und kein Ausweis von Umsatzsteuer statt. USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers Hinweis D 2 Nach Art. 226 der MwStSystRL zwingend erforderlich, wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des 3a Abs. 3 im Inland aus und schuldet für diese Leistung der Leistungsempfänger die Steuer nach 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben sind ( 14a Abs. 1 UStG). Verfasser : Dr. Harder, VHW Steuerberater Stuttgart, Überarbeitung 29.09.2011 (fl) Rechtstand UStG 01.01.2011 Diese Information wurde nach besten Wissen und Gewissen erstellt. Handwerk International Baden-Württemberg übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.