Alles auf einen Blick. Umlageverfahren im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau für Ausbildungs- und Winterbeschäftigungs-Umlage



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Transkript:

Alles auf einen Blick Umlageverfahren im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau für Ausbildungs- und Winterbeschäftigungs-Umlage Alle Arbeitgeber, die in der Branche des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus arbeiten, müssen prüfen, ob sie zur Teilnahme an einem branchenspezifischen Umlageverfahren zur Ausbildungsförderung und zur Förderung der Winterbeschäftigung verpflichtet sind. Die jeweiligen Voraussetzungen der Umlagepflicht differieren, werden aber über dieselbe Einzugsstelle abgewickelt. Rechtsgrundlagen und Erläuterungen über die Rahmenbedingungen sind nachfolgend dargestellt: 1. Wer muss Ausbildungs-Umlage zahlen? Alle Arbeitgeber des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, in deren Betrieben bzw. Betriebsabteilungen überwiegend Arbeiten auf fremden Grundstücken ausgeführt werden und die der Unfallversicherungspflicht bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen, sind aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge Berufsbildung Ost und West durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verpflichtet, ihren Betrieb beim Ausbildungsförderwerk Garten- und Landschaftsbau e.v. (AuGaLa), Alexander-von-Humboldt-Str. 4 in 53604 Bad Honnef, anzumelden und am Umlageverfahren (Ausbildungs-Umlage) teilzunehmen. Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung werden auch nicht verbandsgebundene GaLaBau-Betriebe von diesem Tarifvertrag erfasst. Die Abführung der Mittel erfolgt über die gemeinsame Einrichtung des Berufsstandes, die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa). 2. Warum wird die Ausbildungs-Umlage erhoben? Das Ausbildungsförderwerk Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.v., AuGaLa, wurde 1977 durch eine tarifvertragliche Vereinbarung zwischen dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.v., BGL, und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt, IG BAU, gegründet. Ziel des AuGaLa ist die langfristige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Berufsstandes durch Erweiterung des Bestandes an Fachkräften und Anhebung ihrer Qualifikation. Dies soll durch Erhöhung der Ausbildungsbereitschaft der Betriebe und durch Verbesserung der Ausbildung, insbesondere durch Maßnahmen der überbetrieblichen Ausbildung, erreicht werden. Da die Bemühungen der Ausbildungsbetriebe allen Unternehmen der Branche zugutekommen, werden die Kosten der Ausbildung anteilig auf den gesamten Berufsstand umgelegt. Diese Ausbildungs-Umlage dient der qualitativen und quantitativen Förderung des Nachwuchses der Branche und ist unabhängig davon abzuführen, ob selbst Ausbildungsmaßnahmen in einem Betrieb durchgeführt werden oder nicht. Ebenfalls ist es für die Umlageerhebung unerheblich, ob der Betrieb ausbilden darf oder nicht. Die Ausbildungs-Umlage ist auch dann zu zahlen, wenn z.b. nur mit gewerblichen Aushilfen bzw. sonstigen Hilfskräften gearbeitet wird, d.h., sobald Arbeitnehmer be- Stand: 12.12.2013 1

schäftigt werden, ist eine Meldung vorzunehmen. Auf die persönliche Versicherungspflicht des jeweiligen Arbeitnehmers kommt es nicht an. Im Gegensatz zur Einbeziehung in die Sonderformen des Kurzarbeitergeldes zur Förderung der Winterbeschäftigung besteht die Melde- und Abgabepflicht zum Au- GaLa auch für Betriebe, die nicht überwiegend bauliche Tätigkeiten ausführen und deren hauptsächliche Arbeitsgebiete damit im Bereich von Pflegearbeiten liegen, z. B. die Pflege von Grünanlagen, die Baumsanierung oder Baumpflege. Die Ausbildungs-Umlage beträgt 0,80 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Für die Erhebung der Ausbildungs-Umlage besteht eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. 3. Wer muss Winterbeschäftigungs-Umlage zahlen? Alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschaftsund Sportplatzbaues, die überwiegend (mindestens 50 % der betrieblichen Arbeitszeit) bauliche Tätigkeiten ausführen, sind gemäß 354 ff. SGB III i. V. mit der Winterbeschäftigungs-Verordnung verpflichtet, als Betriebe des Baugewerbes die Winterbeschäftigungs-Umlage an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen. Die Winterbeschäftigungs-Umlage beträgt ab 1. April 2007 2,00 % der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer (1,85 % Winterbeschäftigungs-Umlage + 0,15 % Bearbeitungsgebühr). Getragen wird die Winterbeschäftigungs-Umlage von insgesamt 2,00 % anteilig durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,20 % und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,80 %. Der Arbeitgeber ist hierbei wie im Verfahren beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Abzug des Arbeitnehmeranteils vom Arbeitsentgelt berechtigt und zur Zahlung und Abführung des Gesamtumlagebetrages von 2,00 % der betrieblichen Bruttolohnsumme verpflichtet. Der von den Arbeitnehmern zu tragende Anteil der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für den vom Arbeitgeber vorzunehmenden Einbehalt, ist also der Arbeitnehmeranteil von 0,80 % aus dem Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmers zu errechnen und einzubehalten. Um diesen Betrag vermindert sich der auszuzahlende Nettolohn. Beispiel: Bei einem monatlichen Bruttolohn von 2.000,00 Euro sind 24,00 Euro als Arbeitgeberanteil und 16,00 Euro als Arbeitnehmeranteil an die EWGaLa zu überweisen. Der Nettolohn des Arbeitnehmers verringert sich deshalb um 16,00 Euro. Die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa) hat es gemäß Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit übernommen, für die Betriebe der Branche die Meldung und Zahlung der Winterbeschäftigungs-Umlage und für das AuGaLa den Einzug der Ausbildungs-Umlage abzuwickeln. Für die Erhebung der Winterbeschäftigungs-Umlage besteht eine gesetzliche Verjährungsfrist von vier Jahren und für die Bearbeitungsgebühr sowie für die Ausbildungs-Umlage eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Stand: 12.12.2013 2

Unterliegt der Betrieb auch der Winterbeschäftigungs-Umlagepflicht, beläuft sich die Umlage auf: Winterbeschäftigungs-Umlage 1,85 % Bearbeitungsgebühr 0,15 % Ausbildungs-Umlage 0,80 % Insgesamt 2,80 % 4. Warum wird die Winterbeschäftigungs-Umlage erhoben? Die Winterbeschäftigungs-Umlage dient der stärkeren Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse in der Schlechtwetterzeit und damit der Vermeidung von Winterarbeitslosigkeit. Mit dem Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung sowie ergänzender Regelungen im Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau wird für alle umlagepflichtigen Betriebe im GaLaBau und deren Beschäftigten die Winterbauförderung gestaltet. Als zentrale gesetzliche Leistung ist die Sonderform des Kurzarbeitergeldes, das Saison-Kurzarbeitergeld, eingeführt worden. Dieses wird von der Bundesagentur für Arbeit bei saisonbedingtem Arbeitsausfall, d. h. bei Arbeitsausfall aus Witterungsgründen oder wegen Auftragsmangels in der Schlechtwetterzeit (Dezember bis März), gewährt, soweit dieser Arbeitsausfall nicht durch die Auflösung von angesparten Arbeitszeitguthaben überbrückt werden kann. Das Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt das frühere Winterausfallgeld und wird aus Beitragsmitteln der Bundesagentur für Arbeit finanziert. Mit der Winterbeschäftigungs- Umlage bringen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau die Mittel für die ergänzenden Leistungen (Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld für Arbeitnehmer sowie Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, 175a SGB III) auf. Die umlagefinanzierten ergänzenden Leistungen der Bundesagentur für Arbeit umfassen: Das Zuschuss-Wintergeld, d. h. ein Bonus in Höhe von 2,50 Euro für jede aus Arbeitszeitguthaben eingesetzte Arbeitsstunde zur Überbrückung von Arbeitsausfällen. Das Mehraufwands-Wintergeld, d. h. ein Bonus von 1,00 Euro für jede zwischen Mitte Dezember und Ende Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde, hierbei werden im Dezember bis zu 90 sowie im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden berücksichtigt. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Saison-Kug an die Arbeitgeber. Diese werden dadurch von den Kosten der Weiterbeschäftigung ihrer Belegschaft bei Arbeitsausfällen in den Wintermonaten fast völlig entlastet. Anträge zur Erstattung und Informationen zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur. Alle Informationen zum Saisonkurzarbeitergeld und zur Winterbeschäftigungs-Umlage sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de abrufbar. Stand: 12.12.2013 3

5. Welche Arbeitnehmer sind bei der Errechnung der Bruttolohnsumme zu berücksichtigen? Die Umlage umfasst alle gewerblichen Beschäftigten, unabhängig von deren Sozialversicherungspflicht. Daher sind auch Zahlungen an Aushilfen, Studenten und Schüler die eine gewerbliche Arbeit ausführen, in die Lohnsumme einzubeziehen. Ebenso sind zu berücksichtigen: - Reinigungspersonal - Maschinenfachleute - Rentner - Familienangehörige, wenn deren Tätigkeit über den Rahmen der familienrechtlichen Verpflichtung hinausgeht und eine Entlohnung vergleichbar mit fremden Arbeitskräften erfolgt - ABM-Kräfte - Saison-Arbeitskräfte - Ein-Euro-Jobs - Grenzgänger mit Freistellungsbescheinigung (Doppelbesteuerungsabkommen) Keine Beitragspflicht besteht für Auszubildende und Umschüler mit eingetragenen Ausbildungsverträgen, wenn die Tätigkeit auf die Ausbildung und nicht auf den Gelderwerb abgestellt ist. Praktikantenvergütungen sind nur dann nicht umlagepflichtig, wenn es sich um ein Praktikum für immatrikulierte Studenten handelt und der Praktikantenvertrag alle Merkmale eines Ausbildungsverhältnisses trägt. 6. Bruttolohnsumme Die Kriterien für die der Umlageberechnung zugrunde liegenden Lohnsumme sind für die Winterbeschäftigungs- und Ausbildungs-Umlage gleich. Grundlage für die Berechnung ist die gesamte betriebliche Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer. Der Bruttolohn ist der in die Lohnsteuerkarte einzutragende Betrag zuzüglich der ggf. auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen persönlichen Freibeträge. Zum Bruttolohn gehören auch: Beiträge zur Direktversicherung und zur Riester-Rente (sofern sie steuerpflichtig sind) Sachbezüge, die nicht nach 40 EStG versteuert werden Urlaubsabgeltungen 13. Monatsgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld Leistungsprämien Vermögenswirksame Leistungen Sonderzahlungen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (sofern sie steuerpflichtig sind) Abfindungen Wegegeld Auslösung (sofern sie steuerpflichtig ist) Geldwerter Vorteil bei Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch Stand: 12.12.2013 4

Vom Arbeitgeber übernommene Kosten des Arbeitnehmers (z. B. Geldbußen, Kontoführungsgebühren, Steuern und Versicherungen) Einkünfte der geringfügig Beschäftigten Zahlungen an Aushilfen und Teilzeitkräfte, auch wenn eine persönliche Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorliegt die nach 40a, 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernden Arbeitsentgelte Somit gehören zur beitragspflichtigen Bruttolohnsumme alle Aufwendungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis zufließen. Nicht einzubeziehen sind Beiträge zur Altervorsorge, die durch Gehaltsverzicht (= Entgeltumwandlung) gezahlt werden, sowie zur Gruppenunfallversicherung. Ferner Leistungen des Arbeitsgebers, die gemäß 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden (z. B. Essenzuschüsse und Fahrtkostenabgeltungen) sowie Mehraufwands- Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld und Saisonkurzarbeitergeld (Saison-Kug). 7. Was ist eine Betriebsabteilung? Eine Betriebsabteilung liegt vor, wenn jeweils eine eigene technische Leitung besteht und die geschlossene Arbeitsgruppe aus sachlichen Gründen organisatorisch vom übrigen Betrieb getrennt ist. 8. Muss ein Gemischtbetrieb Umlage zahlen? Umlagepflicht besteht, wenn die Summe der geleisteten Arbeitsstunden der GaLaBau-Arbeiten auf fremden Grundstücken größer ist, als die der anderen Betriebszweige. Wenn eine Baumschule z. B. häufiger Pflanzarbeiten für Kunden durchführt und die Summe dieser Arbeitsstunden größer ist als die in der Baumschule selbst, so ist der Gesamtbetrieb umlagepflichtig, wenn nicht durch klare Aufteilung in arbeitsrechtlich selbständige Betriebsabteilungen eine Trennung vorgenommen worden ist. 9. Verfahren, Fälligkeit und Abführung der Umlage Die Umlage ist am 20. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Lohn zu zahlen ist. Die Meldung der monatlichen Lohnsummen zum 20. des Folgemonats erfolgt mittels des in Punkt 11 erläuterten Verfahrens. Für Abrechnungsmonate, in denen keine Lohnsumme angefallen ist, ist im Betragsfeld der Bruttolohnsumme jeweils eine Null einzutragen. Die Zahlung der Umlage ist bis zum 20. des Folgemonats auf das Konto der Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau, Bad Honnef: Kontonummer. 21 007 900 28 BLZ 380 601 86 Volksbank Bonn-Rhein-Sieg e.g. IBAN DE97380601862100790028 BIC GENODED1BRS vorzunehmen. Zur Vereinfachung und Kostenreduzierung, empfiehlt die Einzugsstelle die Teilnahme am jederzeit widerruflichen Bankeinzugsverfahren. Stand: 12.12.2013 5

Alle Arbeitgeber der Branche haben der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem AuGaLa über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Einziehung der Umlage erheblich sind. Die BA und das AuGaLa sind berechtigt, vor Ort Einsicht in die relevanten Geschäftsunterlagen zu nehmen. 10. Zusätzliche Kosten Fehlende Lohnsummenmeldungen werden von der Einzugsstelle geschätzt und angemahnt. Dabei ist es unerheblich, ob eine Zahlung stattgefunden hat oder nicht, da neben der Zahlungspflicht auch die Pflicht zur Meldung der Bruttolohnsumme besteht. Rückständige Umlagebeiträge werden unter Berechnung von Mahngebühren monatlich angefordert. Für die Winterbeschäftigungs-Umlage ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, nach erfolgloser Mahnung rückständige Umlagebeträge über die Hauptzollämter durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzufordern. Außerdem ist entsprechend 24 SGB IV für Umlagebeträge, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht bei der EWGaLa eingegangen sind, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu zahlen. Für rückständige Ausbildungs-Umlage und Bearbeitungsgebühr erfolgt das gerichtliche Mahnverfahren über das Arbeitsgericht Bonn bzw. das zuständige Amtsgericht. 11. Verfahren zur Bruttolohnsummenmeldung Die Meldung der monatlichen Bruttolohnsumme an die EWGaLa ist ab Meldemonat Januar 2009 nur noch auf elektronischem Weg möglich. Das bisher praktizierte aufwändige Meldeverfahren unter Verwendung von Meldekarten wird ab diesem Zeitraum eingestellt. Für die elektronische Datenübermittlung stehen folgende Wege zur Verfügung: Wird die Lohnabrechnung von einer Steuerberaterkanzlei erstellt, die mit dem Lohnabrechnungsprogramm der DATEV eg arbeitet, so hat der Steuerberater die Möglichkeit, die Lohnsummenmeldung direkt automatisch über dieses Programm an uns zu senden. Die Steuerberater sind über dieses Verfahren bereits von der DATEV informiert worden. In diesem Fall muss der Betrieb diese Form der Datenübermittlung mit seinem Steuerberater vereinbaren. Wird die Lohnsummenmeldung nicht über das DATEV-Programm erstellt, so ist die Alternative, die monatliche Lohnsummenmeldung über die Homepage der Einzugsstelle www.ewgala.de elektronisch zu versenden. Das dazu benötigte Zugangskennwort kann auf der Homepage anfordert werden. Wird die Lohnabrechnung von einem Lohnbüro oder ähnlichen Dienstleistern erstellt, so ist dieser darüber zu informieren, dass nur noch elektronisch versandte Meldungen korrekt verarbeitet werden können. Stand: 12.12.2013 6

Manuelle Lohnsummenmeldungen können nur noch in der Phase der Betriebskonteneröffnung bzw. in anderen schwebenden Verfahren, z. B. in Fällen von Kontenklärungen etc. nach Absprache mit dem für das entsprechende Bundesland zuständigen Sachbearbeiter verarbeitet werden. Regelmäßige monatliche Meldungen sind nur noch auf elektronischem Weg möglich. Auf anderen Wegen regelmäßig zugesandte manuelle Belege jeglicher Art können nicht mehr verbucht werden. Erläuterungen zu den Feldern der Bruttolohnsummenmeldung bei Meldung über die Internetseite der Einzugsstelle: Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeiter Dazu zählen die in den Punkten 5 und 6 dieses Merkblattes aufgeführten Bestandteile. Dieses Feld muss immer eingegeben werden. Wenn keine Bruttolohnsumme im Meldemonat vorlag, so ist eine 0,00 einzugeben. Wurde ein Monat bereits gemeldet, erscheint die gemeldete Lohnsumme dieses Monats. Sobald im Kästchen Korrektur ein Hacken gesetzt wird, ist diese Lohnsumme wieder zu überschreiben und die korrekte Lohnsumme kann eingegeben werden. Anzahl der umlagepflichtig beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer am Ende des Abrechnungsmonats. Hier ist die Anzahl der Arbeitnehmer einzusetzen, die für die gemeldete Bruttolohnsumme herangezogen worden sind. 0,80 % Ausbildungs-Umlage der Bruttolohnsumme gemäß dem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über die Berufsbildung im Garten- und Landschaftsbau vom 01.04.1977 und folgende. Der Betrag wird automatisch errechnet. Zusätzlich für Betriebe mit Abgabepflicht zur Winterbeschäftigungsförderung: 1,85 % Winterbeschäftigungs-Umlage der Bruttolohnsumme gem. 354ff Sozialgesetzbuch III (SGB). Der Betrag wird automatisch errechnet und berücksichtigt, ob für den jeweiligen Betrieb bei der Einzugsstelle ein Winterbeschäftigungskonto geführt wird oder nicht. 0,15 % Bearbeitungsgebühr der Bruttolohnsumme fällt nur an, wenn die Pflicht zur Zahlung der Winterbeschäftigungs-Umlage besteht und wird dann automatisch errechnet. Die Bearbeitungsgebühr enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. Zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird für den Betrieb von der Einzugsstelle Gartenund Landschaftsbau für die im Geschäftsjahreszeitraum gebuchte Bearbeitungsgebühr unaufgefordert nach Ablauf des Abrechnungsjahres eine Umsatzsteuer- Bescheinigung ausgestellt und dem Betrieb zugesandt. Gesamtbetrag: Errechnet automatisch die Summe der für den jeweiligen Betrieb zu zahlenden Umlage unter Berücksichtigung der Ausbildungs-Umlage- bzw. Ausbildungs-Umlage- und Winterbeschäftigungs-Umlagepflicht. Stand: 12.12.2013 7