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Transkript:

1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) b) Die eingetragenen Erwerbsgesellschaften: Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) Der Zweck der Personenhandelsgesellschaften ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, dessen Umfang über das Kleingewerbe hinausgeht. Handelt es sich beim Gewerbebetrieb um ein Kleingewerbe und erfordert der Gewerbebetrieb keinen in einer kaufmännischen Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so kann eine eingetragene Erwerbsgesellschaft gegründet werden. Die Rechtsform der eingetragenen Erwerbsgesellschaft steht darüber hinaus für freie Berufe oder landwirtschaftliche Betriebe zur Verfügung. Offene Handelsgesellschaft (OHG) Grundlagen Eine offene Handelsgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem Privatvermögen) haften. Die OHG muss über den Umfang eines Kleinbetriebes hinausgehen. Schrumpft die OHG zu einem Kleingewerbe, so besteht sie als offene Erwerbsgesellschaft weiter. Diesfalls sind Rechtsform und im zu ändern. Eine auf ein Kleingewerbe geschrumpfte OHG kann aber auch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) weitergeführt werden. Die Rechtsform der OHG wird gerne für kleine und mittlere Unternehmen gewählt, bei denen die Gesellschafter bereit sind, Arbeit und Kapital einzusetzen. Gründung Eine offene Handelsgesellschaft entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, der zwischen den Gesellschaftern (mindestens zwei) abgeschlossen wird. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage. Für den Gesellschaftsvertrag gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formvorschriften. Auch ein mündlicher Gesellschaftsvertrag ist möglich, wenngleich die Schriftform empfohlen wird. So wird man im Gesellschaftsvertrag die Rechten und Pflichten der einzelnen Gesellschafter regeln: Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vereinbarungen für den Fall des Ablebens und Ausscheidens eines Gesellschafters oder die Auflösung der Gesellschaft. Im Gegensatz zum GmbH-Gesellschaftsvertrag ist der OHG-Gesellschaftsvertrag nicht notariatsaktpflichtig.

2 Die einer OHG kann auf zweierlei Art gebildet werden: Die hat entweder die Namen aller Gesellschafter zu enthalten oder den Namen mindestens eines Gesellschafters mit einem Zusatz, der auf das Vorhandensein einer Gesellschaft hindeutet. Die OHG ist von den Gesellschaftern zur Eintragung in das anzumelden. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die OHG ihren Sitz hat. Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten: Name und Geburtsdatum jedes Gesellschafters, allenfalls seine nummer die der Gesellschaft und den Ort ihres Sitzes den Zeitpunkt, mit dem die Gesellschaft begonnen hat Das Gericht prüft die Anmeldung und nimmt dann die Eintragung in das vor. Vertretung Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist aufgrund des Gesetzes jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Auch wenn ein Gesellschafter von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird, kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters gegenüber den Gläubigern. Gewerberecht Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann entweder ein Gesellschafter der OHG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht. Sozialversicherung Alle Gesellschafter einer gewerblich tätigen OHG sind grundsätzlich GSVG-pflichtversichert. Steuern Die OHG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der OHG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Erhält der Gesellschafter von der OHG Vergütungen zb für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern, so gelten diese als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird. Solche Vergütungen zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm steuerpflichtig. Für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung wird ein Dienstverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht akzeptiert.

3 Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) Eine offene Erwerbsgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt also auch mit ihrem Privatvermögen voll haften. Von einer offenen Handelsgesellschaft unterscheidet sich eine offene Erwerbsgesellschaft vor allem durch den Umfang des Unternehmens: Eine OEG darf grundsätzlich nicht über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgehen, während genau gegenteilig bei der OHG das Überschreiten des Kleingewerbe-Umfangs Voraussetzung ist. Aufgrund der vielen Gemeinsamkeiten mit der Offenen Handelsgesellschaft werden im folgenden nur noch einige grundsätzliche Unterschiede zur OHG angeführt: Eine offene Erwerbsgesellschaft beginnt mit der Eintragung ins zu existieren. Eine OEG kann vor der Eintragung ins nicht bestehen. Die einer OEG besteht aus mindestens einem Namen eines voll haftenden Gesellschafters und dem Zusatz OEG oder offene Erwerbsgesellschaften, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet. Freiberufliche Erwerbsgesellschaften können statt des Zusatzes offene Erwerbsgesellschaft (OEG) den Zusatz Partnerschaft bzw. und (&) Partner wählen. Kommanditgesellschaft (KG) Grundlagen Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, von denen mindestens einer für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem Privatvermögen) haftet (= Komplementär) und mindestens einer nur beschränkt in Höhe seiner Vermögenseinlage haftet (= Kommanditist). Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben grundsätzlich kein laufendes Informationsrecht. Vom eingebrachten Kapital steht dem Kommanditisten eine Verzinsung zu. So gesehen kann die Kommanditgesellschaft als eine Sonderform der offenen Handelsgesellschaft aufgefasst werden. Außer den Sonderregelungen für den Kommanditisten kommen daher im wesentlichen dieselben Vorschriften wie für die OHG zur Anwendung. Beachten Sie deshalb auch die allgemeinen Ausführungen zur Gesellschaftsgründung einer OHG. Wie die OHG muss auch die KG über den Umfang eines Kleinbetriebes hinausgehen. Schrumpft die KG zu einem Kleingewerbe, so besteht sie als Kommanditerwerbsgesellschaft weiter. Diesfalls sind Rechtsform und im zu ändern. Eine auf ein Kleingewerbe geschrumpfte KG kann aber auch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) weitergeführt werden.

4 Gründung Für den Gesellschaftsvertrag gelten dieselben Regeln wie für die OHG. Ist der Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so entsteht eine sogenannte GmbH & Co KG. Damit soll über die Rechtsform einer GmbH neben der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten auch eine beschränkte Haftung beim Komplementär erreicht werden. Der Name einer KG hat aus mindestens einem Namen eines voll haftenden Gesellschafters und einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz zu bestehen. Die KG ist von den Komplementären und Kommanditisten zur Eintragung in das anzumelden. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die OHG ihren Sitz hat. Auch die Kommanditisten und der Betrag ihrer Einlagen sind in die Anmeldung zum aufzunehmen. Geschäftsführung Das Gesetz sieht vor, dass jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschaft zu vertreten. Im Falle mehrerer unbeschränkt haftender Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag einer oder mehrere Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Kommanditisten sind nach dem Gesetz zur Geschäftsführung nicht berechtigt. Ihnen stehen bestimmte Kontrollrechte zu, die durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden können. Gewerberecht Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann entweder ein voll haftender Gesellschafter der KG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht. Sozialversicherung Handelt es sich um eine KG, die Mitglied der Wirtschaftskammer ist, so unterliegen alle persönlich haftenden Gesellschafter der Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliche Sozialversicherung). Ein Kommanditist einer KG kann ASVG-pflichtversichert sein, wenn er mit der Gesellschaft ein Dienstverhältnis eingeht. Ist ein Gesellschafter nach dem 30. Juni 1998 Kommanditist einer KG geworden und in der Gesellschaft tätig geworden, so ist er GSVGversicherungspflichtig, unabhängig davon, ob die KG einen Gewerbeschein hat oder nicht. Steuern Die KG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der KG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.

5 Erhält der Gesellschafter von der KG Vergütungen z.b. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern -, so gelten diese als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird, zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm steuerpflichtig. Für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung wird ein Dienstverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht akzeptiert. Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) Die Kommandit-Erwerbsgesellschaft besteht aus zumindest zwei Gesellschaftern, von denen mindestens einer den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt haftet und mindestens einer nur mit jener Summe haftet, die als Hafteinlage im eingetragen ist. Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Für sein eingebrachtes Kapital steht ihm eine Verzinsung zu. Von der Kommanditgesellschaft unterscheidet sich die Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) vor allem durch den Unternehmensumfang. Eine KEG darf grundsätzlich nicht über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgehen, während genau gegenteilig bei der KG das Überschreiten des Kleingewerbe-Umfangs Voraussetzung ist. Aufgrund der vielen Gemeinsamkeiten mit der Kommanditgesellschaft werden im folgenden nur noch einige grundsätzliche Unterschiede zur OHG angeführt: Eintragung ins Die Kommandit-Erwerbsgesellschaft kann erst mit der Eintragung ins existieren. Eine KEG vor der Eintragung ins kann es nicht geben. Der Name der KEG setzt sich aus mindestens einem Namen eines voll haftenden Gesellschafters und einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz zusammen, wobei der Zusatz KEG oder Kommandit-Erwerbsgesellschaft zu lauten hat. Freiberufliche Erwerbsgesellschaften können statt des Zusatzes Kommandit- Erwerbsgesellschaft (KEG) den Zusatz Kommandit-Partnerschaft wählen.