Haftung von Organmitgliedern Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Katharina Fink Rechtsanwältin
Seite 2 A. Zivilrechtliche Haftung I. Mögliche Haftungsbeziehungen Mögliche Haftungsbeziehungen Haftung gegenüber Dritten / Außenhaftung Haftung für zugerechnetes Verschulden Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten Unerlaubte Handlung Vertretung ohne Vertretungsmacht Haftung gegenüber der Stiftung / Innenhaftung Unerlaubte Handlung Insolvenzrechtliche Vorschriften Aus Vertragsbeziehung
Seite 3 A. Zivilrechtliche Haftung II. Voraussetzungen Anspruchsgrundlage 86 S. 1, 27 Abs. 3, 280 Abs. 1, 664 ff. BGB Haftungsvoraussetzungen Objektive Pflichtverletzung Business Judgement Rule Subjektiv schuldhaftes Handeln Leichte Fahrlässigkeit grds. ausreichend 86 S. 1, 31a BGB: Haftungserleichterung für ehrenamtlich tätige Organmitglieder (unentgeltlich oder Vergütung unter EUR 720,00 jährlich) Ggf. abweichender Haftungsmaßstab in der Satzung Kausaler Schaden
Seite 4 A. Zivilrechtliche Haftung III. Entlastung Im Vereinsrecht durch Mitgliederversammlung möglich Auf Stiftungen übertragbar? Keine Entlastung durch Stiftungsaufsicht oder Stifter möglich Umstritten, ob Regressansprüche der Stiftung erlöschen, wenn von dem zuständigen Kontrollgremium der Stiftung Entlastung erteilt wird Kennen oder Kennenmüssen der die Haftungsfrage betreffenden Umstände Voraussetzung
Seite 5 A. Zivilrechtliche Haftung IV. Anspruchsdurchsetzung Anspruchsdurchsetzung obliegt den vertretungsberechtigten Organen Aufgabenzuweisung in der Satzung an andere Organe möglich Ausdrückliche gesetzliche Möglichkeiten der Stiftungsaufsicht zur Geltendmachung der Ansprüche nur in wenigen Bundesländern Allgemeiner Maßnahmenkatalog der Stiftungsaufsicht Abberufung von Organmitgliedern Anordnung Ersatzvornahme Beanstandung Aufhebung Keine Anspruchsberechtigung der Destinatäre
Seite 6 A. Zivilrechtliche Haftung V. Aktuelle Rechtsprechung (1) OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 50/13 Sachverhalt: Stiftungsvermögen Februar 2001 EUR 8,84 Mio., September 2008 EUR 2,55 Mio. Ehemaliger Stiftungsvorstand auf Schadensersatz verklagt Oberstes Organ laut Satzung: Kuratorium Vollmachtsdepotvertrag mit Aktienanteil bis zu 80% des Depotvolumens
Seite 7 A. Zivilrechtliche Haftung V. Aktuelle Rechtsprechung (2) OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 50/13 Entscheidung: Verurteilung des Stiftungsvorstandes zur Zahlung von Schadensersatz wegen unzulässiger Vermögensanlage Verstoß gegen Vermögenserhaltungspflicht Keine Exkulpation durch Übertragung der Vermögensverwaltung Laufende Überwachungspflichten Pflicht, Zustimmung des Kuratoriums einzuholen Mitverschulden des Kuratoriums
Seite 8 A. Zivilrechtliche Haftung V. Aktuelle Rechtsprechung (3) BGH, Urteil vom 20.11.2014, Az. III ZR 509/13 Entscheidung: Unanwendbarkeit von 254 BGB (Mitverschuldenseinwand) Gesamtschuldnerische Haftung von Kuratorium und Vorstand Vorstand haftet voll für den verursachten Schaden Folgen: Stiftung kann sich aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt Ggf. Regress bei anderen Organen
Seite 9 A. Zivilrechtliche Haftung V. Aktuelle Rechtsprechung (4) OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.01.2015, Az. 1 U 32/13 Sachverhalt: Gemeinnützige Stiftung beteiligt sich an geschlossenem Immobilienfonds, erwartete Ausschüttungen bleiben aus Entscheidung: Verurteilung der Bank zur Zahlung von Schadensersatz Begründung: Anlage unvereinbar mit der rechtlichen Verpflichtung der Stiftung, das Stiftungskapital zu erhalten Unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen
Seite 10 B. Steuerrechtliche Haftung Ausstellerhaftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen 10 b Abs. 4 S. 2. 1. Alt. EStG, 9 Abs. 3 S. 2 1. Alt. KStG, 9 Nr. 5 S. 14 1. Alt. GewStG Voraussetzung: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Veranlasserhaftung bei fehlerhafter Verwendung von Zuwendungen 10 b Abs. 4 S. 2, 2. Alt. EStG, 9 Abs. 3 S. 2 2. Alt. KStG, 9 Nr. 5 S. 14 2. Alt. GewStG Seit 2013 Voraussetzung: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Haftung bei Verletzung steuerlicher Pflichten 69, 34 AO: Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten der Stiftung
Seite 11 C. Strafrechtliche Haftung Mögliche Tatbestände Untreue, 266 StGB Unterschlagung, 246 StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, 266a StGB Steuerhinterziehung, 370 AO Bei Nichteinschreiten: ggf. Beihilfe durch Unterlassen
Seite 12 D. Schutzmechanismen (1) Kritische Hinterfragung der täglichen Geschäftsabläufe Einführung klarer Ressortverteilungen Stärkung von Kontroll- und Informationsrechten Richtlinien für die Vermögensanlage festlegen und regelmäßig prüfen und ggf. aktualisieren Stetige Überwachung der Vermögensentwicklung Nutzung externer fachlicher Expertise (aber: Kontrollpflichten)
Seite 13 D. Schutzmechanismen (2) Dokumentation von Entscheidungsprozessen und der Überwachung der Vermögensverwaltung Abstimmung mit Stiftungsaufsicht und Finanzamt Haftungsbeschränkung der Organe Abschluss von D&O-Versicherungen oder einer persönlichen Haftpflichtversicherung Erteilung von Entlastung durch Kontrollorgan (umstritten) Geltendmachung von Regressansprüchen
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Seite 15 Zur Person Katharina Fink Rechtsanwältin B E I T E N B U R K H A R D T Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 756095-111 Telefax: +49 69 756095-421 Katharina.Fink@bblaw.com
Seite 16 Zur Person Spezialgebiete: Erbrecht, Vermögensnachfolge, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, Stiftungsrecht, Gemeinnützigkeitsrecht Veröffentlichungen: Zur Zulässigkeit von Testamentsvollstreckung bei Stiftungen (KSzW 2014, S. 182ff., Co-Autor Dr. Gerrit Ponath) Die Vereinfachung des Verfahrens zur Gründung von Kapital- und Personengesellschaften in Griechenland (RIW 11/2013, S. 745ff., Co-Autor Prof. Dr. Ioannis Papadimopoulos) Status: Rechtsanwältin, Mitglied der Praxisgruppe Vermögen/Nachfolge/Stiftungen Sprachen: Deutsch, Englisch