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Transkript:

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Michael Ewers Andreas Widmann Liebe Leserin, lieber Leser, betapharm setzt sich seit Jahren aktiv für eine verbesserte Versorgungsqualität im Gesundheitswesen ein. Aus diesem Engagement hat sich betacare das Wissenssystem für Krankheit & Soziales entwickelt, welches Antworten auf alle sozialen Fragen rund um eine Krankheit bietet. Der vorliegende Ratgeber Behinderung & Soziales informiert umfassend zu sozialrechtlichen Themen wie Nachteilsausgleiche, Rehabilitation, Altersrente. Alle Bausteine des betacare-wissenssystems mit seinen vielfältigen Inhalten finden Sie unter www.betacare.de Mehr über das soziale Engagement und die Produkte von betapharm finden Sie unter www.betapharm.de Mit herzlichen Grüßen Michael Ewers Geschäftsführer betapharm Andreas Widmann Geschäftsführer beta Institut

Inhaltsverzeichnis Behinderung 3 Behinderte 3 Schwerbehinderte 3 Grad der Behinderung (GdB), Grad der Schädigungsfolgen (GdS) 5 Gleichstellung behindert/schwerbehindert 7 Schwerbehindertenausweis 7 Merkzeichen 9 GdB-abhängige Nachteilsausgleiche 17 Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche 19 Versorgungsamt/Amt für Versorgung und Familienförderung 21 Integrationsämter 21 Integrationsfachdienste 22 Nachteilsausgleiche 23 Steuervorteile für Behinderte 23 Öffentliche Verkehrsmittel 26 Flugverkehr 29 Parkerleichterungen 29 Kraftfahrzeugsteuer 33 Kraftfahrzeughilfe 33 Fahrdienste 35 Telefongebührenermäßigung 36 Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung 36 Mehrbedarfszuschläge und Krankenkostzulage 37 Blindenhilfe, Blindengeld 39 Soziale Sicherung 43 Wohngeld 44 Wohnraumförderung 45 Kündigungsschutz 47 Zusatzurlaub 47 Rehabilitation 48 Bereiche der Rehabilitation 48 Medizinische Rehabilitation 49 Teilhabe am Arbeitsleben 54 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation 58 Rehabilitation: Wer ist zuständig? 60 Arbeitstherapie und Belastungserprobung 62 Berufsfindung und Arbeitserprobung 63 Haushaltshilfe für Behinderte 64 Reisekosten 65 Teilnahmekosten 66 Übergangsgeld 67 Ausbildungsgeld 70 Kinderbetreuungskosten 74 Frühförderung behinderter Kinder 74 Arbeitsassistenz 77 Inhaltsverzeichnis 1

Altersrente für Schwerbehinderte 79 Geburtsjahrgänge bis 1951 79 Geburtsjahrgänge ab 1952 80 Impressum 81 Inhaltsverzeichnis Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird im Text häufig die männliche Form verwendet. Gemeint sind grundsätzlich Frauen und Männer. 2 Inhaltsverzeichnis

Behinderung Die Rechte und die Leistungen für Behinderte und Schwerbehinderte sind in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt: Schwerpunktmäßig im Sozialgesetzbuch Nr. 9 (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sowie ergänzend in den 19, 97-115, 160-162 Sozialgesetzbuch Nr. 3 (SGB III). Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen zur Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Wann eine Person gesetzlich als behindert oder schwerbehindert gilt, finden Sie im Folgenden: Behinderte nach 19 SGB III sind körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigte Personen, deren Aussichten, am Arbeitsleben (weiter) teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend (d. h. mehr als 6 Monate) wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Behinderte Behinderte nach 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit zu einer Beeinträchtigung führt, die für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Dieselben Rechte wie Behinderte haben Personen, denen eine Behinderung droht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Schwerbehinderte nach 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50. Gesetzlich basierte Leistungen und Vergünstigungen nach dem SGB IX erhalten Schwerbehinderte nur, wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben. Die Anerkennung als Schwerbehinderter weist man mit einem Schwerbehindertenausweis nach, den das Versorgungsamt auf Antrag ausstellt. Dieser kann neben dem GdB (siehe S. 5) und auch Merkzeichen (siehe S. 9) enthalten, die die Art der Behinderung bezeichnen. Schwerbehinderte Behinderung 3

! Praxistipps Das? Wer hilft weiter? Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet die kostenlose CD-ROM Informationen für behinderte Menschen an. Diese kann unter Telefon 0180 5151510 oder unter www.bmas.de > Service > Publikationen bestellt werden. Die Broschüre Mein Kind ist behindert diese Hilfen gibt es gibt Hinweise auf finanzielle Hilfen für Familien und erwachsene Menschen mit Behinderungen. Sie kann kostenlos unter www.bkmv.de > Bücher und Broschüren > Rechtsratgeber heruntergeladen werden. Zu bestellen schriftlich (3, gegen Rechnung) bei: Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V., Brehmstr. 5 7, 40239 Düsseldorf, Telefon 0211 64004-0, Fax 0211 64004-20, E-Mail info@bvkm.de, www.bvkm.de. Informationen zum SGB IX und zu Behinderung gibt das Bürgertelefon des Bundesarbeitsministeriums, 01805 676715 (14 Ct./ Min.), Mo Do, 8 20 Uhr. Fragen zu Leistungen für Schwerbehinderte oder Unklarheiten über die Zuständigkeiten der jeweiligen Leistungsträger beantworten die örtlichen Servicestellen. Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub) erteilt das Integrationsamt (siehe S. 21). Über die Gleichstellung entscheiden die Agenturen für Arbeit. Beratung und Begleitung im Arbeitsleben bietet der Integrationsfachdienst (siehe S. 22). Die Versorgungsämter sind zuständig für die Feststellung des GdB und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises. Nachteilsausgleiche und Hilfen für Behinderte von A Z Das SGB IX sowie die verschiedenen Vorschriften in anderen Gesetzen, Verordnungen, Erlassungen, Satzungen, Tarifen oder auf freiwilliger Grundlage bieten behinderten Menschen als Nachteilsausgleiche eine Reihe von Rechten und Hilfen. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte sind ein Schwerbehindertenausweis und das Stellen eines Antrags bei der zuständigen Stelle. Die wichtigsten dieser Nachteilsausgleiche finden Sie in diesem Ratgeber unter folgenden Punkten: Arbeitstherapie und Belastungserprobung Seite 62 Ausbildungsgeld Seite 70 Berufsfindung und Arbeitserprobung Seite 63 Blindenhilfe, Blindengeld Seite 39 Fahrdienste Seite 35 4 Behinderung

Flugverkehr Seite 29 Frühförderung behinderter Kinder Seite 74 Haushaltshilfe für Behinderte Seite 64 Kinderbetreuungskosten Seite 74 Kraftfahrzeughilfe Seite 33 Kraftfahrzeugsteuer Seite 33 Krankenkostzulage Seite 37 Kündigungsschutz Seite 47 Mehrbedarfszuschläge Seite 37 Öffentliche Verkehrsmittel Seite 26 Parkerleichterungen Seite 29 Rehabilitation Seite 48 Reisekosten Seite 65 Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Seite 36 Soziale Sicherung Seite 43 Steuervorteile für Behinderte Seite 23 Teilnahmekosten Seite 66 Telefongebührenermäßigung Seite 36 Übergangsgeld Seite 67 Wohngeld Seite 44 Wohnraumförderung Seite 45 Zusatzurlaub Seite 47 Einen Überblick über die Nachteilsausgleiche in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung (GdB) finden Sie ab Seite 17, Nachteilsausgleiche in Abhängigkeit vom Merkzeichen ab Seite 19. Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen auf alle Lebensbereiche, nicht nur die Einschränkungen im Erwerbsleben zum Inhalt. Sie sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Grad der Behinderung, Grad der Schädigungsfolgen GdB und GdS werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf Schädigungsfolgen (kausal) bezogen ist, während der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (final) bezogen ist. GdB und GdS werden in 10er-Graden bis maximal 100 angegeben. Die Bezeichnung GdB wird im Schwerbehindertenrecht (SGB IX) verwendet. Behinderung 5

Die Bezeichnung GdS wird im sozialen Entschädigungsrecht verwendet, deren Rechtsgrundlage das Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist. Dessen Kernstücke bilden insbesondere die Kriegsopferversorgung und die Opferentschädigung. Einen Überblick über die Nachteilsausgleiche in Abhängigkeit vom GdB finden Sie ab Seite 17. Versorgungsmedizinische Grundsätze Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung, des GdB und der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB bzw. GdS. Es handelt sich allerdings nur um einen Orientierungsrahmen, die Berechnung des GdB/GdS ist vom individuellen Einzelfall abhängig. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ersetzen seit 1.1.2009 die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und können beim Bundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/ anlage_8.html eingesehen werden. Bemessung Für die Bemessung des GdB ist vor allem die tatsächliche Leistungseinschränkung durch die Erkrankung bzw. Behinderung maßgeblich. Bei der Beurteilung ist vom klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Die GdB von mehreren Erkrankungen werden dabei nicht zusammengerechnet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Antrag auf Erhöhung? Wer hilft weiter? Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines schwerbehinderten Menschen oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des GdB gestellt werden. Der Vordruck für den Antrag wird auf Anfrage vom Versorgungsamt zugeschickt und es wird geprüft, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis mit evtl. neuen Merkzeichen ausgestellt wird. Zuständig für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sind die Versorgungsämter. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bietet ein Infotelefon für behinderte Menschen: 01805 676715 (14 Ct/Min.), Mo Do 8 20 Uhr. 6 Behinderung

Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, erhalten die gleichen Leistungen wie Schwerbehinderte, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können ( 2 Abs. 3, 68 Abs. 3 SGB IX). Gleichstellung behindert/schwerbehindert Gleichgestellte genießen wie Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz. Sie haben jedoch im Gegensatz zu Schwerbehinderten keinen Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 bezahlten Arbeitstagen im Jahr ( 125 SGB IX) und auf vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersrente für Schwerbehinderte, siehe S. 79). Gleichgestellte bekommen keinen Schwerbehindertenausweis und keine Erleichterungen im Personenverkehr in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Gleichstellung erfolgt durch die zuständige Agentur für Arbeit. Der Antrag muss unmittelbar bei der Agentur für Arbeit gestellt werden, unter Vorlage des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts und eines Schreibens des Arbeitgebers, der den Behinderten als Schwerbehinderten einstellen bzw. weiterbeschäftigen würde. Die Gleichstellung wird mit dem Tag der Antragstellung wirksam. Sie kann befristet werden. Unterschiede! Praxistipp Der Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der Behinderung und muss vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen für Schwerbehinderte beantragt oder in Anspruch genommen werden. Schwerbehindertenausweis Schwerbehinderte können je nach Grad der Behinderung und/oder Merkzeichen folgende Nachteilsausgleiche beanspruchen: Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche. (siehe S. 19) Nachteilsausgleiche abhängig vom Grad der Behinderung. (siehe S. 17) Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf Antrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beim Versorgungsamt erhältlich. Antrag Behinderung 7

! Praxistipps Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle zusätzlichen Beeinträchtigungen (z. B. Sehfehler) und Begleiterscheinungen angeben. Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über die angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtsentbindungen und Einverständniserklärungen ausfüllen, damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen die entsprechenden Auskünfte einholen kann. Antragstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen. Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen Auswirkungen der Erkrankung (z. B. körperliche Belastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht allein die Diagnose, entscheiden über den Grad der Behinderung. Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragstellung mit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht, Kurbericht, alle die Behinderung betreffenden Befunde in Kopie. Lichtbild beilegen (erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres notwendig). Wenn der Behinderte niemals in der Lage ist, das Haus zu verlassen, ist es auf Antrag möglich, einen Schwerbehindertenausweis ohne Foto zu bekommen. Nach der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bekommt der Behinderte vom Versorgungsamt einen sog. Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50 besteht die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen. Gültigkeitsdauer Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt. Ausnahme: Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Verlängerung: Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden. Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren ist der Ausweis bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres befristet. Danach werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft. Bei Schwerbehinderten zwischen 10 und 15 Jahren ist der Ausweis bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres befristet. Danach werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft. 8 Behinderung

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit Schwerbehindertenausweis oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) gestellt werden. Antrag auf Erhöhung Der Vordruck für den Antrag wird auf Anfrage vom Versorgungsamt zugeschickt und es wird geprüft, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis mit eventuell neuen Merkzeichen ausgestellt wird. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Art der Behinderung und die damit verbundenen Leistungen und Vergünstigungen. Merkzeichen Es gibt folgende Merkzeichen: Merkzeichen G : Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung Merkzeichen ag : Außergewöhnliche Gehbehinderung Merkzeichen H : Hilflos Merkzeichen Bl : Blind oder hochgradig sehbehindert Merkzeichen RF : Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Merkzeichen B : Ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig Merkzeichen Gl : Gehörlos und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Art der Behinderung und die damit verbundenen Leistungen und Vergünstigungen. Ab Seite 19 finden Sie einen Überblick über die mit den einzelnen Merkzeichen verbundenen Nachteilsausgleiche. Versorgungsamt? Wer hilft weiter? Behinderung 9

Merkzeichen ag außergewöhnlich gehbehindert Das Merkzeichen ag erhalten Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, d. h.: Das Gehvermögen ist auf das Schwerste eingeschränkt und die Fortbewegung ist nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich. Voraussetzungen Voraussetzungen für das Merkzeichen ag sind z. B. anzunehmen bei: Querschnittgelähmten Doppeloberschenkelamputierten Doppelunterschenkelamputierten Behinderten, die ständig auf einen Rollstuhl angewiesen sind schweren und schwersten Erkrankungen der inneren Organe wie Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie schweren Einschränkungen der Lungenfunktion Bei Kindern Das Merkzeichen ag ist auch bei Säuglingen und Kleinkindern möglich. Für die Beurteilung gelten dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen. Das Merkzeichen ag ist ausschlaggebend für Steuervorteile für Behinderte (siehe S. 23) Kraftfahrzeughilfe (siehe S. 33) Ermäßigungen bei Automobilclubs und Kraftfahrzeugsteuer Fahrdienste (siehe S. 35) Erleichterungen im öffentlichen Nahverkehr (siehe S. 26) Parkerleichterungen (siehe S. 29) Merkzeichen B Begleitung erforderlich Das Merkzeichen B erhalten Schwerbehinderte, die eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel brauchen. Schwerbehinderte mit Merkzeichen B sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die notwendige Begleitperson eines Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen B wird in öffentlichen Verkehrsmitteln (siehe S. 26) und im Flugverkehr (siehe S. 29) unentgeltlich befördert. 10 Behinderung

Das Merkzeichen B wird erteilt, wenn die ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig ist, um Gefahren für sich oder andere infolge der Behinderung zu vermeiden. Wenn die Begleitperson den Behinderten bei dessen Berufsausübung und auf Dienstreisen begleitet, steht die Begleitperson unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung Merkzeichen BI Blind Das Merkzeichen Bl erhalten blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen. Das Merkzeichen Bl wird erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: vollständige Blindheit die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt nicht mehr als 1/50 andere Störungen des Sehvermögens (z. B. Gesichtsfeldeinengungen) liegen vor, die obiger Sehschärfe entsprechen Voraussetzungen Das Merkzeichen Bl ist ausschlaggebend für Steuervorteile für Behinderte, Umsatzsteuer, Hundesteuer (Blindenhund) (siehe S. 23) Blindengeld, Blindenhilfe (siehe S. 39) Kraftfahrzeughilfe (siehe S. 33), Automobilclubs (beitragsfrei), Kraftfahrzeugsteuer (siehe S. 33) Fahrdienste (siehe S. 35) Erleichterungen im öffentlichen Nahverkehr (siehe S. 26) Parkerleichterungen (siehe S. 29) Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung (siehe S. 36) Telefongebührenermäßigung (siehe S. 36) Merkzeichen G Gehbehindert Das Merkzeichen G erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung. Das Merkzeichen G wird immer erteilt bei Merkzeichen H für Gehörlose bei geistig Behinderten mit einem GdB von 100 Voraussetzungen Behinderung 11

Das Merkzeichen G ist anzunehmen bei: Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bei einem GdB von mindestens 50 oder besonderen Auswirkungen auf die Gehfähigkeit bei einem GdB von mindestens 40. Schweren inneren Leiden, z. B. schweren Herzschäden, dauernden Einschränkungen der Lungenfunktion oder chronischer Niereninsuffizienz. Hirnorganischen Anfällen mit mittlerer Anfallshäufigkeit, wenn die Anfälle überwiegend am Tag erfolgen. Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks. Störungen der Orientierungsfähigkeit wie schweren Sehbehinderungen oder geistigen Behinderungen mit einem GdB von 80 oder 90. Bei Kindern Das Merkzeichen G ist auch bei Säuglingen und Kleinkindern möglich. Für die Beurteilung gelten dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen. Das Merkzeichen G ist ausschlaggebend für Steuervorteile für Behinderte (siehe S. 23) Kraftfahrzeughilfe (siehe S. 33) Ermäßigungen bei Automobilclubs Zusätzliche behinderungsbedingte Gebühren, z. B. für Eignungsgutachten, Eintragung besonderer Bedienungseinrichtungen oder Auflagen im Führerschein, beim TÜV oder der Straßenverkehrsbehörde können ermäßigt oder erlassen werden Kraftfahrzeugsteuer (siehe S. 33) Fahrdienste (siehe S. 35) Mehrbedarfszuschläge (siehe S. 37) Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr (siehe S. 26) Merkzeichen Gl Gehörlos Das Merkzeichen Gl erhalten gehörlose Menschen. Voraussetzungen Das Merkzeichen Gl wird erteilt bei Gehörlosigkeit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung. Das sind in der Regel hörbehinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist. 12 Behinderung

Das Merkzeichen Gl hat z. B. Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im Öffentlichen Nahverkehr (siehe S. 26) und ist ausschlaggebend für Kraftfahrzeugsteuer (siehe S. 33), Telefongebührenermäßigung (siehe S. 36) und Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung (siehe S. 36). Merkzeichen H Hilflos Das Merkzeichen H signalisiert hilflos, d. h.: Die Person benötigt dauernd und in erheblichem Maße fremde Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, wie z. B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Das Merkzeichen H wird immer erteilt bei: Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung (Merkzeichen Bl) Querschnittlähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig auch innerhalb des Wohnraums die Benutzung eines Rollstuhls erfordern (Merkzeichen ag) Voraussetzungen Unter folgenden Voraussetzungen ist anzunehmen, dass das Merkzeichen H erteilt wird: Hirnschäden, Anfallsleiden, geistige Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen alleine einen Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bedingen Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen Bei Kindern ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der die Hilfe für ein gesundes gleichaltriges Kind überschreitet. Bei Kindern Wegen der Besonderheiten des Kindesalters (Kinder müssen das Handwerkszeug zum adäquaten Umgang mit ihrer Behinderung erst im Laufe ihrer Entwicklung erwerben) kann auch schon bei einem niedrigeren GdB/GdS Hilflosigkeit vorliegen. Ausnahme Behinderung 13

Im Einzelnen gilt dies bei: geistiger Behinderung, z. B. wenn eine ständige Überwachung aufgrund von Verhaltensstörungen notwendig ist, in der Regel bis zum 18. Lebensjahr. autistischen Syndromen und anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langdauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten bis in der Regel zum 16. Lebensjahr. hirnorganischen Anfallsleiden in Abhängigkeit von der Anfallsart und der -frequenz sowie eventuellen Verhaltensauffälligkeiten. Einschränkungen des Sehvermögens mit einem GdB/GdS von wenigstens 80 bis zur Beendigung der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte. Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ab Beginn der Frühförderung bis in der Regel zur Beendigung der Ausbildung. Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und kompletter Gaumen- Segelspalte bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation). Bronchialasthma schweren Grades in der Regel bis zum 16. Lebensjahr. angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung bis zu einer Besserung durch eine Operation, längstens bis zum 16. Lebensjahr. Niereninsuffizienz mit einem GdB/GdS von 100 oder Behandlung mit künstlicher Niere bis zum 16. Lebensjahr. Diabetes mellitus bis zum 16. Lebensjahr, bei fortbestehender unausgeglichener Stoffwechsellage bis zum 18. Lebensjahr. Phenylketonurie in der Regel bis zum 14. Lebensjahr. Danach nur noch, wenn gleichzeitig ein Hirnschaden vorliegt. Mukoviszidose mit einem GdB/GdS von wenigstens 50 bis zum 16. Lebensjahr, bei schweren und schwersten Einschränkungen bis zum 18. Lebensjahr. malignen Erkrankungen für die Dauer der zytostatischen Therapie. schweren Immundefekten für die Dauer des Immunmangels. Hämophilie mit Notwendigkeit der Substitutionsbehandlung bis zum 6. Lebensjahr, je nach Blutungsneigung und Reifegrad auch länger. 14 Behinderung

juveniler chronischer Polyarthritis in der Regel bis zum 16. Lebensjahr. Osteogenesis imperfecta, sofern 2 oder mehr Knochenbrüche pro Jahr auftreten, bis zu einem Zeitraum von 2 Jahren ohne Knochenbrüche, längstens bis zum 16. Lebensjahr. klinisch gesicherter Typ-I-Allergie gegen schwer vermeidbare Allergene mit der Gefahr lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schocks in der Regel bis zum 12. Lebensjahr. Zöliakie nur ausnahmsweise. Orientierung für den GdB bei Kindern geben die Pflegestufen der Pflegeversicherung für schwer kranke und behinderte Kinder. Ein Schwerbehindertenausweis kann je nach Diagnose auch schon ab der Geburt ausgestellt werden. Der Austausch und die Information in Selbsthilfegruppen können hier sehr nützlich sein. Das Merkzeichen H ist ausschlaggebend für Steuervorteile für Behinderte (siehe S. 23) Kraftfahrzeughilfe (siehe S. 33) Ermäßigungen bei Automobilclubs und Kraftfahrzeugsteuer (siehe S. 33) Fahrdienste (siehe S. 35) Öffentlicher Nahverkehr (siehe S. 26) Merkzeichen RF Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Das Merkzeichen RF signalisiert Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung für den Inhaber des Schwerbehindertenausweises. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht liegen vor bei: Blinden oder wesentlich Sehbehinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 alleine für die Sehbehinderung Hörgeschädigten, bei denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (GdB für die Hörbehinderung wenigstens 50) Behinderten mit einem GdB von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Voraussetzungen Behinderung 15

Hierzu gehören: Behinderte mit schweren Bewegungseinschränkungen (auch durch innere Leiden wie z. B. schwere Herzleistungsoder Lungenfunktionsschwäche), die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl) keine öffentlichen Veranstaltungen in zumutbarer Weise besuchen können. Behinderte, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken wie z. B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung (unzureichend verschließbarer Anus praeter), häufige Anfälle, laute Atemgeräusche, unwillkürliche Bewegungen oder Laute (Spastiker). Behinderte mit nicht nur vorübergehend ansteckender Lungentuberkulose. Behinderte, z. B. nach Organtransplantationen, die wegen einer immunsuppressiven Behandlung jede Ansteckungsgefahr meiden müssen. Geistig oder seelisch Behinderte, die aufgrund motorischer Unruhe und Verhaltensauffälligkeiten stören würden. Für die tatsächliche Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht müssen jedoch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Details siehe S. 36. Weitere Merkzeichen Nachfolgend eine Liste seltener Merkzeichen. Detaillierte Auskünfte gibt auch hier das Versorgungsamt. Kriegsbeschädigt für Kriegsbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 50 % i. S. d. Bundesversorgungsgesetzes (BVG). VB für Beschädigte mit einem GdS von wenigstens 50 % nach Gesetzen, auf die das BVG anwendbar ist, z. B. Opfer von Gewalttaten oder Wehr-, Zivildienst- und Impfgeschädigte. Mit Merkzeichen VB besteht Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften des BVG. EB GdS von wenigstens 50 %, Entschädigung nach 28 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). 1.KL. Kriegsbeschädigte und Verfolgte i.s.d. BEG. Mit Merkzeichen 1.KL darf in Zügen mit einem Fahrausweis 2. Klasse die 1. Klasse benutzt werden. 16 Behinderung

Abhängig vom GdB (siehe S. 5) gibt es Nachteilsausgleiche für Behinderte. Nachteilsausgleiche, die bei einem niedrigen GdB angeführt sind, gelten auch für alle höheren GdB. GdB-abhängige Nachteilsausgleiche Tabellen zum Grad der Behinderung bei bestimmten Erkrankungen finden Sie auch unter www.betanet.de > Krankheit, Soziales und Recht > Suchbegriff Grad der Behinderung, z. B. zu Asthma, Brustkrebs, CED und weiteren Erkrankungen. GdB 20 Teilnahme am Behindertensport ( 29 Abs. 1 Nr. 4 SGB I) GdB 30/40 Gleichstellung ( 2 Abs. 3 SGB IX) Kündigungsschutz bei Gleichstellung ( 68 Abs. 3 SGB IX) Steuerfreibetrag ( 33b EstG) GdB 30: 310, GdB 40: 430, GdB 50 Schwerbehinderteneigenschaft ( 2 Abs. 2 SGB IX) Steuerfreibetrag: 570, ( 33b EStG) Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung ( 81, 122 SGB IX) Kündigungsschutz ( 85 ff SGB IX) Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ( 102 SGB IX) Freistellung von Mehrarbeit ( 124 SGB IX) Eine Arbeitswoche Zusatzurlaub ( 125 SGB IX) Altersrente mit 60/63 ( 37, 236a SGB VI) Vorgezogene Pensionierung von Beamten mit 60 bzw. 62 ( 52 BBG) Befreiung von der Wehrpflicht ( 11 WehrpflichtG) Stundenermäßigung bei Lehrern: bundeslandabhängig Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten (SGB V u. SGB VI) Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z. B. ADAC, DTC (Satzungen der Clubs) Ermäßigung des Flugpreises für BVG-/SVG-Beschädigte (Passagetarife der Lufthansa) Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige (z. B. 20 SchwbAV i.v.m. KfzHV) Behinderung 17

Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit nach 14 SGB XI: 2.100, ( 24 Wohnraumförderungsgesetz) Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit ( 14 SGB XI): 1.200, ( 17 Wohngeldgesetz) Ermäßigung bei Kurtaxen (Ortssatzungen) GdB 60 Steuerfreibetrag: 720, ( 33b EStG) GdB 70 Steuerfreibetrag: 890, ( 33b EStG) Werbungskostenpauschale: 0,30 /km ( 9 Abs. 2 EStG) Abzugsbetrag für Privatfahrten bei Merkzeichen G: bis zu 3.000 km x 0,30 = 900, ( 33 EStG) GdB 80 Steuerfreibetrag: 1.060,- ( 33b EStG) Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit ( 14 SGB XI): 1.500, ( 17 Wohngeldgesetz) Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit ( 14 SGB XI): 4.500, ( 24 Wohnraumförderungsgesetz) Preisnachlass bei verschiedenen Mobilfunkbetreibern Abzugsbetrag für Privatfahrten: bis zu 3.000 km x 0,30 = 900, ( 33 EStG) GdB 90 Steuerfreibetrag: 1.230, ( 33b EStG) Sozialtarif beim Telefon: Bei Blindheit, Gehörlosigkeit oder Sprachbehinderung + jeweiligen GdB 90 Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 netto monatl. im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist. GdB 100 Steuerfreibetrag: 1.420, ( 33b EStG) Freibetrag beim Wohngeld: 1.500, ( 17 Wohngeldgesetz) Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen ( 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG) 18 Behinderung