LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 50 III. Formelle Schutzvoraussetzungen (Überblick) 1. Urheberrecht Das Urheberrecht entsteht formlos. Entstehung also, sobald das Werk eine hinreichende Form gewonnen hat. Dafür kann ein Entwurf genügen. Formelle Voraussetzungen sind völkerrechtlich ausgeschlossen: Art. 5 II RBÜ. Es gibt beim Patentamt ein Register anonymer und pseudonymer Werke ( 138), das aber nur Bedeutung für die Schutzdauer hat ( 66 II UrhG) Überlegung de lege ferenda: Würde eine Kombination aus kurzfristigem formlosem Schutz und längerem Schutz bei Registrierung im Internet die Rechtssicherheit erhöhen und das Problem verwaister Werke (also von Werken, deren Urheber unbekannt oder nicht auffindbar ist) lösen? Allerdings kaum zu realisieren, weil Art. 5 II RBÜ es verbietet, den Urheberschutz von Förmlichkeiten abhängig zu machen. 2. Patentrecht Die Anmeldung ( 34 ff. PatG, Art. 75 ff. EPÜ) Das Patentrecht ist ein Formalrecht: Anders als das Urheberrecht oder das Recht an der nichteingetragenen Marke (und anders als das Erfinderrecht!) setzt es eine Anmeldung und eine Erteilung durch das DPMA bzw. das EPA voraus. Zu den notwendigen Bestandteilen der Anmeldung lies 34 ff. PatG, Art. 75 ff. EPÜ Der Anmeldetag bestimmt über den Altersrang - unter Parallelerfindern wird das Patent dem Erstanmelder erteilt ( 6 S. 3: Erstanmelderprinzip, Gegenbegriff: Ersterfinderprinzip, dem früher das US-Recht folgte). - Die ältere Anmeldung setzt sich gegenüber der neueren durch, da sie zum SdT gehört und damit für spätere Anmeldungen neuheitsschädlich ist ( 3 II PatG, Art. 54 III EPÜ). Ausnahme: Priorität - Sonderfall 1: Unionspriorität (= äußere Priorität) innerhalb von 12 Monaten kann die Priorität einer ausländischen Anmeldung aus einem anderen PVÜ-Staat in Anspruch genommen werden (Art. 4 PVÜ, 41 PatG, Art. 87 EPÜ). - Sonderfall 2: innere Priorität ( 40 PatG, im EPÜ abgesehen von Art. 87 EPÜ keine Sonderregelung), innerhalb von 12 Monaten kann dieselbe Erfindung (in weiterentwickelter Form) unter Inanspruchnahme der ursprünglichen Priorität angemeldet werden Die Anmeldung muss die Erfindung bereits so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann ( 34 IV PatG, Art. 83 EPÜ). Die Patentansprüche Bedeutung: Sie bestimmen den Schutzbereich des Patents ( 14 PatG, Art. 69 EPÜ). - Ihre Formulierung ist die Kunst des Patentanwalts: Sie müssen weit genug sein, um dem Erfinder einen angemessenen Schutz zu bieten, müssen aber von dem gedeckt sein, was in der Beschreibung offenbart wird. - Ihre Auslegung ist oft die entscheidende Frage im Verletzungsstreit.
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 51 Unterscheidung nach Patentkategorie zwischen Erzeugnisanspruch und Verfahrensanspruch. - Erzeugnisanspruch betrifft eine Sache, eine Vorrichtung, eine Anordnung, ein Stoff oder ein Mittel, Besonderheit: product-by-process-claim der Stoff wird beansprucht, aber durch das Herstellungsverfahren definiert. - Verfahrensanspruch betrifft eine Abfolge von Verfahrensschritten, insbesondere ein Herstellungsverfahren, ein Arbeitsverfahren oder die Verwendung eines Stoffs zu einem bestimmten Zweck. Das Erteilungsverfahren vor dem DPMA ( 42 ff. PatG) System der aufgeschobenen Prüfung: Recherche zum SdT und Prüfung nur nach gesondertem Antrag. Er kann gleichzeitig mit der Anmeldung, aber auch nachträglich (innerhalb von 7 Jahren) gestellt werden. Etwas anders das europäische System (Art. 90 ff. EPÜ): in jedem Fall Erstellung eines Rechercheberichts zum SdT, anschließend Prüfungsantrag innerhalb von 6 Monaten. Ohne Prüfungsantrag unternimmt das DPMA zunächst nur eine Prüfung auf offensichtliche Mängel ( 42). 18 Monate nach dem Anmeldetag (bzw. einem früheren Prioritätszeitpunkt) wird die Erfindung offengelegt, d.h. jedermann erhält Akteneinsicht ( 31 II) und es wird eine Offenlegungsschrift veröffentlicht ( 32 II). Damit ist das Patent noch nicht erteilt, es entfaltet noch nicht seine Ausschließlichkeitswirkung. Der Anmelder hat aber gegen Dritte, die bösgläubig die Erfindung benutzen, einen Entschädigungsanspruch gem. 33. Rechercheantrag ( 43): kann vom Anmelder oder einem Dritten gestellt werden, führt zur Ermittlung des relevanten SdT, Kosten derzeit: 250. Prüfungsantrag ( 44): kann ebenfalls vom Anmelder oder einem Dritten innerhalb von 7 Jahren ab der Anmeldung gestellt werden, nach Ablauf von 7 Jahren gilt die Anmeldung ansonsten als zurückgenommen ( 58 III), Kosten derzeit 150 bzw. 350 (je nachdem, ob zuvor Rechercheantrag gestellt). Erst der Prüfungsantrag führt zur vollständigen Prüfung der formellen und materiellen Patentierungsvoraussetzungen. Das DPMA weist den Anmelder ggf. auf Mängel der Anmeldung hin. Sofern er sie nicht behebt, wird der Antrag zurückgewiesen ( 45). Ansonsten wird das Patent erteilt ( 49) und in die Patentrolle eingetragen, die Erteilung wird im Patentblatt veröffentlicht. Die Erteilung hat konstitutive Wirkung, d.h. sie löst die Wirkungen des Patents aus. Ihrer Rechtsnatur nach ist die Erteilung ein Verwaltungsakt. Innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung Möglichkeit des Einspruchs ( 59, Art. 99 EPÜ) - Von jedermann bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen, bei unvollständiger Offenbarung oder nachträglicher Erweiterung ( 21 I Nr. 1, 2, 4 PatG) - Vom Erfinder bei widerrechtlicher Entnahme ( 21 Nr. 3 PatG) Auch nach Ablauf der Einspruchsfrist kann das Patent mit Nichtigkeitsklage vor dem BPatG angegriffen werden.
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 52 Übersicht zum Patentanmeldeverfahren beim DPMA Anmelder Patentamt Anmeldung Offensichtlichkeitsprüfung Offenlegung (nach 18 Monaten) Rechercheantrag (nicht zwingend) Ermittlung des SdT Prüfungsantrag Prüfung der formellen und materiellen Erteilungsvoraussetzungen Mängel? ja Bescheid nein Abhilfe? ja nein Zurückweisung Patenterteilung
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 53 3. Markenrecht Überblick Vorzug der Eintragung: Markenschutz ohne Nachweis der Verkehrsgeltung, dadurch erheblich höhere Rechtssicherheit Deutsche Marke: Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (München), www.dpma.de Dazu parallel Möglichkeit der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Alicante), www.ohim.eu.int Das Anmeldeverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, für das aber anstelle des Verwaltungsverfahrensrechts die besonderen Voraussetzungen der 32 ff. gelten. Anmelden kann jeder, der auch Inhaber einer Marke sein kann 7 - Natürliche Personen - Juristische Personen - Teilrechtsfähige Personengesellschaften - Anders als im Patent- und Urheberrecht bereitet die Inhaberschaft im Markenrecht keine Probleme, weil es nicht um die Belohnung Kreativer geht und daher das Problem des Auseinanderfallens von geistiger Leistung und Investition nicht besteht Das Anmeldeverfahren beim DPMA Anmeldung - Inhalt der Anmeldung: 32 i.v.m. MarkenVO - Insbesondere: Der Anmelder muss ein Waren-/DL-Verzeichnis beifügen, denn die Marke wird nur für die Produkte geschützt, für die sie angemeldet wird. Die Klassifizierung folgt dem Nizzaer Klassifikationsabkommen. Allerdings genügt in Deutschland die bloße Bezugnahme auf die Klasse nicht, die Waren sind genauer zu bezeichnen. Oft erhebliche Abweichung zwischen Klassifikationsbegriff und Schutzbereich der Marke. Beispiel: abstrakte Farbmarke rot, deutsche Marke 30631881, Inhaber: Beck-Verlag, Klasse 16, aber nicht Druckereierzeugnisse (= Oberbegriff, der in Klasse 16 verwendet wird), sondern Loseblatttextausgaben von Gesetzen - Die Anmeldung bestimmt den Zeitrang ( 6 II, 33 I MarkenG), sofern nicht eine Priorität nach PVÜ in Anspruch genommen wird: 34 I verweist auf Art. 4 PVÜ, gem. Art. 4 C PVÜ beträgt die Prioritätsfrist bei Marken 6 Monate (im Patentrecht 12 Monate!) Prüfung - Im Gegensatz zum reinen Registrierungsverfahren (das es teilweise im Ausland gibt), wird die Anmeldung im deutschen Recht und im Gemeinschaftsmarkenrecht geprüft. - Formalprüfung ( 36) - Prüfung auf absolute Schutzhindernisse ( 37), dabei nur Offensichtlichkeitsprüfung in Fällen der Irreführungsgefahr oder Bösgläubigkeit - Keine Prüfung der relativen Schutzhindernisse von Amts wegen (Ausnahme: 10!) Wenn keine Zurückweisung, dann Eintragung und Veröffentlichung ( 42) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Eintragungsverfahren: bei Zurückweisung der Anmeldung:
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 54 - wenn die Zurückweisung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes erfolgte (vgl. 56 II), Erinnerung ( 64) innerhalb eines Monats, Entscheidung durch einen Erinnerungsprüfer, alternativ kann auch sofort Beschwerde eingelegt werden ( 64 VI), - wenn die Zurückweisung durch einen Prüfer erfolgte, Beschwerde zum BPatG innerhalb eines Monats ( 66), Ausnahme für den Fall der Erinnerung, über die nicht in 6 Mo. entschieden wird: Durchgriffsbeschwerde ( 66 III) bei Eintragung: - Möglichkeit des Widerspruchs ( 42) innerhalb von 3 Monaten (nachgeschaltetes Widerspruchsverfahren, anders bei der Gemeinschaftsmarke, bei der die Anmeldung zunächst nur veröffentlicht wird und die Marke erst nach Abweisung des Widerspruchs oder Ablauf der Frist eingetragen wird), zur Form vgl. 26 f. MarkenV, im Widerspruchsverfahren Prüfung der relativen Schutzhindernisse ( 9 MarkenG) - gegen die Widerspruchsentscheidung Möglichkeit der Beschwerde zum BPatG ( 66) gegen Beschlüsse des BPatG Rechtsbeschwerde zum BGH ( 83)
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 55 Anmeldeverfahren und Rechtsschutz im deutschen Markenrecht im Überblick: Anmeldung Prüfung Eintragung Zurückweisung der Anmeldung Widerspruch Zurückweisung des Widerspruchs Löschung der Eintragung ggf. Erinnerung Beschwerde zum BPatG Rechtsbeschwerde zum BGH