RUNDSCHREIBEN Nr. 47/2013. Verwendung von Bargeld im täglichen Geschäft Leitfaden des BVSE und BRANDI Rechtsanwälte Hannover



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Schnellstart - Checkliste

Transkript:

An die Mitglieder des bvse e. V. per E-Mail Bonn, 19. Dezember 2013 RUNDSCHREIBEN Nr. 47/2013 Verwendung von Bargeld im täglichen Geschäft Leitfaden des BVSE und BRANDI Rechtsanwälte Hannover Liebe Mitglieder, schon seit einiger Zeit gehen in unserer Branche die Meinungen zu dem Thema Bargeld auseinander. Während einige Marktteilnehmer mit überwiegend gewerblichen Kunden und ihre Verbände das Bargeld gerne ganz abschaffen wollen, bleibt es für viele andere Händler ein unverzichtbarer Bestandteil ihres Geschäfts. Die Abschaffung des Bargeldes würde das wirtschaftliche Aus vieler Klein- und Mittelbetrieb bedeuten. Tatsache ist, dass Bargeld in Deutschland ein legales Zahlungsmittel ist und nach Einschätzung von Experten noch viele Jahre bleiben wird. Der BVSE hat sich daher entschieden, den Unternehmen, die Bargeld verwenden wollen, Hilfestellung zu leisten. Jedes Unternehmen sollte für sich entscheiden, welche Art des Zahlungsverkehrs es nutzt. Aus diesem Grund haben wir die Wirtschaftskanzlei BRANDI Rechtsanwälte in Hannover gebeten, uns einen Leitfaden für die Verwendung von Bargeld zu erstellen. Dieser Leitfaden soll zum einen eine Orientierungshilfe aber zum anderen auch noch praxistauglich sein. Der BVSE - Leitfaden Ankauf von Metallschrott gegen Bargeld Sicherung des Vorsteuer- sowie des Betriebsausgabenabzugs besteht aus drei Teilen: 1. Teil: Erläuterung der rechtlichen Grundlagen sowie Hinweise zu den Anforderungen der Finanzverwaltung an den Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug einschließlich aktueller Hinweise zum neuen Reverse-Charge-Verfahren seit 2011 und dem Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz (Amtshilfe RLUmsG), das seit 2013 bei der Rechnungsstellung zu beachten ist. 2. Teil: Hier finden Sie eine Checkliste im DINA-4-Format, die helfen soll, den Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug zu sichern. Bei Verwendung dieser Checkliste muss jeder selbst entscheiden, ob er alle Punkte tatsächlich bei jedem Kunden abfragen will. Absolute Sicherheit, dass jeder Betriebsprüfer bei vollständiger Abarbeitung aller Fragen zufrieden ist, gibt es ohnehin nicht. Leider ist es nicht möglich, mit der Finanzverwaltung verbindliche Regelungen zu treffen, ab wann welcher Nachweisgrad einzuhalten ist. Die Checkliste orientiert sich daher an bisher aus Betriebsprüfungen und

- 2 - Finanzgerichtsentscheidungen bekannten Kriterien. Sie soll als Kopiervorlage für die tägliche Arbeit dienen. Eine generelle Freigrenze oder einen Freibetrag bis zu der die Datenerhebung etwa von Privatpersonen unterbleiben kann, gibt es nicht. Wird darauf trotzdem verzichtet, steigt das Risiko, dass der Betriebsausgabenabzug versagt wird. 3. Teil: Dort finden Sie ein Muster einer Gutschrift, soweit Sie im Gutschriftverfahren abrechnen. Die dort angeführten Punkte folgen aus der aktuellen Rechtsänderung 2013 und den Praxiserfahrungen der Prozessanwälte. Wir hoffen, Ihnen mit dem Leitfaden eine Hilfe für die tägliche Praxis zu geben und stehen jederzeit für Kritik, Anregungen und Rückfragen zur Verfügung. Wir haben mit BRANDI Hannover die Vereinbarung, dass bei Problemen in der Praxis gerne die Anwälte Michael Weber-Blank oder Rüdiger Hitz unter der Nummer 0511 899 379 21 oder aber per Mail unter Michael.Weber-Blank@brandi.net oder unter Ruediger.Hitz@brandi.net kontaktiert werden können. Mit freundlichen Grüßen Eric Rehbock BVSE e.v. Michael Weber-Blank BRANDI Rechtsanwälte P.S. Den Leitfaden des vdm haben wir zu Ihrer Information ebenfalls mit beigefügt, da er sich mit speziellen Belangen des NE-Metallgeschäfts befasst und ebenfalls nützlich sein kann.

Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (BVSE) Leitfaden Ankauf von Metallschrott gegen Bargeld Sicherung des Vorsteuer- sowie des Betriebsausgabenabzugs Einleitung Die Branche der Schrott- und Metallhändler sieht sich in den letzten Jahren vermehrt Ermittlungen der Staatsanwaltschaften sowie von Steuer- und Zollfahndung ausgesetzt. Von den Staatsanwaltschaften wird immer wieder der Vorwurf des Ankaufs gestohlener Ware erhoben, der eine Hehlerei darstellen kann. Von Seiten der Finanzverwaltung wird dagegen häufig der Vorwurf erhoben, die Schrott- und Metallhändler würden Ware ankaufen in klarer Kenntnis, daß der Überbringer der Ware, der auch der Empfänger des Bargeldes ist, tatsächlich nicht der wahre Berechtigte ist. Anders ausgedrückt: Die Finanzverwaltung geht davon aus, daß der Überbringer der Ware nur ein Strohmann oder auch sog. Schreiber ist, hinter dem eine weitere unbekannte Person steht, die den Erlös aus dem Ankauf erhält aber regelmäßig selbst keine Steuererklärung abgibt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung arbeiten in solchen Fällen Lieferer und Hintermann zusammen, um Steuern zu hinterziehen. Die Finanzverwaltung unterstellt oft, daß der Ankäufer und der Lieferer ebenfalls zusammen arbeiten, um das Geschäft abzuwickeln und eine Steuerhinterziehung auf Seiten der Hintermänner dabei in Kauf nehmen. Die Folge kann sein, daß dem Ankäufer der Vorsteuerabzug oder sogar der komplette Betriebsausgabenabzug verwehrt wird. Von zahlreichen Schrottund Metallhändlern sind diese Vorwürfe anfangs nicht ernst genommen worden. Sie vertraten die Auffassung, der Nachweis der Lieferung der Ware und die Bezahlung mit Bargeld genüge den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betriebsausgabenabzug und der Belegführung für den Vorsteuerabzug. Schließlich sei man nicht verantwortlich für die Erfüllung von Steuerpflichten, die den Lieferer oder die hinter ihm stehenden Personen betreffen. Diese an sich korrekte Auffassung hat durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte aber auch der Amtsgerichte in Strafsachen deutliche Einschränkungen erfahren. Erste Gerichtsentscheidungen der Finanzgerichte bestätigen 1 zum Teil die Auffassung der Finanzverwaltung, relativieren 2 sie aber auch. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen, haben viele Händler in den letzten Jahren ihre Existenz gekostet. Die Finanzverwaltung hat auf die aus ihrer Sicht häufigen Steuerausfälle bei der Umsatzsteuer reagiert und ab dem 1. Januar 2011 für 1 FG Niedersachsen, Beschluss v. 29.03.2010 5 V 95/10, Ablehnung der AdV des Stpfl. wegen Vorsteuerkürzung mit ausführlicher Darstellung der Rechtslage und Begründung, warum in diesem Fall die Kürzung des Vorsteuererstattungsanspruch jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig war. 2 FG Niedersachsen, Urteil v. 23.09.2011 16 K 41/11, stattgebendes Urteil gegen die Finanzverwaltung mit ausführlicher Begründung, warum in diesem Fall die Vorsteuerkürzung unzulässig war.

den Großteil der im Inland gelieferten Schrottarten das Verfahren der sog. Steuerschuldnerumkehr (Reverse-Charge) in 13 b Abs. 2 Nr. 7 UStG eingeführt 3 und auch schon ein Anwendungsschreiben dazu herausgegeben. 4 Auch daraus ergeben sich besondere Folgen für die zukünftige Abrechnungspraxis. Ziel dieses Leitfadens soll es sein, für die Probleme zu sensibilisieren und Hilfe für die Organisation im Betrieb aber vor allem bei der Fertigung steuerrechtlich korrekter Belege zu geben. Vorsteuerabzug nach 14, 15 UStG Der Ankauf von Metallschrott ist verbunden mit einer entsprechenden Zahlung des Lieferers. Ist der Lieferer ein Unternehmer, steht dem Ankäufer neben dem noch unten anzusprechenden Betriebsausgabenabzug - ein Vorsteuererstattungsanspruch zu. Dazu benötigt der Ankäufer vom Lieferer eine ordnungsgemäße Rechnung nach 14 Abs. 1 UStG, aus der er dann die Vorsteuer ziehen kann. Möglich ist auch ein Vorsteuerabzug aus einer Gutschrift nach 14 Abs. 2 Satz 2 UStG. Die Anforderungen für die steuerrechtlich korrekte Rechnung ergeben sich aus 14 UStG: 14 Ausstellung von Rechnungen. (4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, 10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe Gutschrift. In der Terminologie des Gesetzes entspricht der Begriff des Unternehmers dem Lieferer und der des Leistungsempfängers dem des Ankäufers. Die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ergeben sich aus 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. 3 Jahressteuergesetz (JStG) 2010 (BGBl. I 10, 1768). 4 Schreiben betr. Umsatzsteuer; Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13 b UStG) durch das Jahressteuergesetz 2010 - Anpassung des Abschnitts 13 b.1 UStAE, Vom 4. Februar 2011 (BStBl. I S. 156), (BMF IV D 3 S 7279/10/10006). 2

15 Vorsteuerabzug (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; Bei dem für den Ankäufer überaus wichtigen Vorsteuerabzug ist zu beachten, daß Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug eine korrekte Eingangsrechnung oder Gutschrift ist. Man spricht auch davon, daß die korrekte Rechnung oder Gutschrift sog. materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß der Beleg im Original vorliegen muß und alle steuerlichen Anforderungen des 14 UStG erfüllen muß, damit der Vorsteuerabzug gewährt wird. Das bedeutet, daß der Nachweis des Geschäfts nicht reicht, sondern alleine die Rechnung oder Gutschrift als Urkunde die Berechtigung zum Vorsteuerabzug enthält. Das ist auch der Grund warum trotz unstreitig feststehenden Geschäfts aber fehlender Rechnung der Vorsteuerabzug nicht gewährt wird und im Besteuerungsverfahren auch nicht durch eine Schätzung ersetzt werden darf. Bei der Belegerstellung muß daher äußerst sorgfältig gearbeitet werden, wenn nicht der Vorsteuerabzug gefährdet werden soll. Dies strengen Anforderungen erledigen sich auch durch das neue Reverse-Charge- Verfahren nicht. Bei 14, 15 UStG sind die Begriffe des Unternehmers und des Leistungsempfängers für die Recyclingbranche von besonderer Bedeutung. Die Finanzverwaltung zweifelt etwa seit 2009 in zahlreichen gerichtsanhängigen Fällen an, daß der im Gutschriftverfahren in bar bezahlte Lieferer des Metallschrotts auch tatsächlich der Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist. Sie kommt in solchen Fällen häufig zu dem Ergebnis, daß der Lieferer nur ein Strohmann war und nicht der tatsächlich Berechtigte. Weiter unterstellt sie häufig auch ohne konkrete Anhaltspunkte, daß der Ankäufer dies zum Zeitpunkt der Lieferungen gewußt habe. Besonders gefährlich ist zusätzlich die aus den Karusselgeschäften stammende Recht- 3

sprechung, nach der es an sich keinen Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug gibt. Das bedeutet, der Ankäufer kann nicht einwenden, daß er selbst doch gar nicht gewußt habe, daß sein Lieferant nur ein Strohmann war. Die Folgen sind dramatisch, denn die Finanzverwaltung versagt in diesen Fällen den Vorsteuerabzug in vollem Umfang. Diese strenge Rechtsprechung hat nun der Europäische Gerichtshof und ihm folgend die deutschen Steuergerichte ein wenig eingeschränkt, indem er klarstellt, daß eine sog. ex ante Betrachtung stattzufinden hat. Das bedeutet, die Verwaltung muß in Zweifelsfällen auch ohne Gutglaubensschutz nachweisen, daß der Ankäufer zum Zeitpunkt des Ankaufs (ex ante) Anhaltspunkte dafür kannte oder hätte kennen müssen, daß sein Lieferer nicht in eigenem Namen auftritt sondern im Namen eines Hintermannes. Kann sie das nicht, ist auch ein Geschäft, bei dem sich später (ex post) der Lieferer als Strohmann darstellt, wirksam. Diese Vorgabe wird von der Finanzverwaltung in der Praxis häufig ignoriert. Betriebsausgabenabzug nach 160 AO Ein vergleichbares Problem taucht neuerdings nicht nur auf der Ebene der Vorsteuer auf. In diesem Bereich kannte man die strengen formalen Anforderungen für den Vorsteuerabzug schon aus der Rechtsprechung zu den Umsatzsteuerkarussellen. Die Verwaltung beginnt nun teilweise auch den Betriebsausgabenabzug insgesamt zu verweigern. Damit trifft sie auch die Händler, die aus Vorsichtsgründen auf eine Ausweisung der Vorsteuer verzichtet haben, wenn die Unternehmereigenschaft ihnen zweifelhaft erschien. Wie auch in anderen Branchen, ist der Ankauf von Material in der Regel verbunden mit einer entsprechenden Zahlung des Lieferers. Das so verausgabte Geld ist für den ankaufenden Händler im Normalfall eine Betriebsausgabe nach 160 AO. In der Gewinn und Verlustrechnung (GuV) des jeweiligen Jahres vermindert also der aufgewendete Betrag den Gewinn. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen: Der Ankauf von Metallschrott mit Bargeld ist ein ordnungsgemäßes Geschäft. Obwohl die Finanzverwaltung immer wieder den Eindruck vermittelt, Bargeldzahlungen seien zweifelhaft, ist dem zu widersprechen. Die Zahlung durch Überweisung und die durch Bargeld sind beide gleichwertig und steuerrechtlich anzuerkennen. Das Problem steckt wiederum im Text des 160 AO: 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern (1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen 4

der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt. (2) 102 bleibt unberührt. Vertritt man wie oben dargelegt die Auffassung, daß in zahlreichen Bargeschäften der Lieferer nicht der tatsächlich Berechtigte ist, kann man bezweifeln, daß derjenige, an den das Geld übergeben wird und der auch die Gutschrift unterschreibt, tatsächlich Empfänger im Sinne des 160 AO ist. Wenn man nämlich behauptet, der Ankäufer habe gewußt, daß hinter dem Lieferanten tatsächlich eine andere Person steht, ist der Lieferer rechtlich betrachtet nur ein Bote. Der tatsächlich Berechtigte ist der Hintermann. Die Folgen sind noch dramatischer als bei der Kürzung des Vorsteuerabzugs von nur 19%: In diesem Fall hat der Ankäufer überhaupt keinen gültigen Beleg über die verausgabten Betriebsausgaben in den Unterlagen. Das bedeutet, er hat seine Ware angekauft, was regelmäßig unstreitig ist, besitzt aber keinen gültigen Beleg nach 160 AO. Die Finanzverwaltung streicht ihm nun den Betriebsausgabenabzug komplett (brutto), obwohl klar ist, daß die Ware tatsächlich geliefert und bezahlt wurde. Der Ankäufer versteuert also den Gewinn aus der Weiterverwertung ohne seine dazugehörigen Betriebsausgaben ansetzen zu dürfen. Auswirkungen der Steuerschuldnerumkehr (Reverse-Charge-Verfahren) nach 13 b Abs. 2 Nr. 7 UStG seit dem 1. Januar 2011 Das Reverse-Charge-Verfahren gilt seit dem 1. Januar 2011 für alle in Anlage 3 5 zu 13 b Abs. 2 Nr. 7 UStG genannten Schrottarten. In der Folge kehrt sich bei Annahme solcher Schrottarten die Steuerschuldnerschaft um. Das bedeutet, der Lieferer schuldet nicht mehr die Umsatzsteuer sondern der Ankäufer. In der Praxis der Rechnungserstellung bedeutet das, daß die Umsätze in den Rechnungen und Gutschriften ohne Ausweis der Umsatzsteuer erfolgen und auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf der Rechnung wie auch auf der Gutschrift hinzuweisen ist. Der Hinweis muß nach aktueller Rechtauffassung mit einem genau von der Finanzverwaltung vorgegebenen Text erfolgen. Folgen für den Barankauf von Metallschrott Betrachtet man die in den letzten Jahren entstandene Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug nach 15 UStG und zu 160 AO muß man trotz der neuen Rechtsprechung des EuGH er- 5 In Anlage 1 abgedruckt. 5

nüchternd feststellen, daß die Finanzverwaltung in Deutschland dazu neigt, dem Unternehmer das volle Risiko aufzubürden. Die Situation verschärft sich dadurch, daß die Zahlung in Bargeld in der Praxis eben doch als Indiz dafür gewertet wird, daß eine Versteuerung auf der Ebene des Strohmanns oder des hinter ihm stehenden tatsächlich Berechtigten von vornherein verhindert werden soll. Daraus wiederum folgt, daß für den Barankauf von Metallschrott zukünftig auf Seiten des Ankäufers Vorsorge getroffen werden muß, wenn er den Vorsteuerabzug und den Betriebsausgabenabzug nicht verlieren will. In Ermangelung eines Gutglaubensschutzes kann ein Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug nur noch gewährleistet werden, wenn aktiv Vorsorge getroffen wird, Strohmänner oder sonstige nicht tatsächlich Berechtigte zu identifizieren. Auf der anderen Seite erkennt auch die Rechtsprechung an, daß dem Ankäufer nicht der Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug versagt werden kann, wenn er die Strohmanneigenschaft seines Lieferanten nicht erkannt hat und bei angemessener Sorgfalt auch nicht erkennen konnte. Da es sich nach wie vor um ein Massengeschäft handelt, soll mit der hier entwickelten Checkliste Barankauf von Metallschrott (Anlage 2) sowie einem Textmuster zu einer Gutschrift nach 14 Abs. 2 Satz 2 UStG (Anlage 3) eine Hilfe angeboten werden, das Bargeschäft weiter zu führen und gleichzeitig eine möglichst sichere belegmäßige Erfassung zu gewährleisten, die den Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug auf Dauer sichert. Praxishinweise zur Nutzung der Anlagen 2 und 3 Nach der Darstellung der aktuellen Rechtslage zu den 14, 15 UStG und zu 160 AO wird klar, daß die bloße Erstellung eines einfachen Gutschriftformulars alleine nicht mehr die erwünschte Rechtssicherheit gewährleistet. Wie schon in den Fällen der Umsatzsteuerkarrusselle verlangt die Rechtsprechung und vor allem die Verwaltung inzwischen, daß der Ankäufer von Schrott seine Lieferer bis zu einem gewissen Maß überprüft. Eine solche Überprüfung muß notwendigerweise noch vor dem Ausstellen der Gutschrift und der Auszahlung des Geldes erfolgen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Lieferer für einen Hintermann handelt und sich nicht selbst verpflichten will, ist das Geschäft abzulehnen. Zu einer Annahme der Ware und einer Gutschrift darf es dann nicht mehr kommen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit im Anbahnungs- oder Übergabegespräch verschiedene Punkte aufzuklären, die in der Checkliste Barankauf von Metallschrott aufgeführt sind. Erst wenn diese Punkte abgefragt und keine Zweifel am Lieferer aufgetaucht sind, kann das Geschäft tatsächlich und buchhalterisch mit Hilfe des Musters für die Gutschrift nach 14 Abs. 6

2 Satz 2 UStG abgewickelt werden. Beide Belege sind dann zusammen ausgefüllt der Buchhaltung hinzuzufügen und aufzubewahren. 7

Checkliste Barankauf von Metallschrott (Anlage 2) Wie oben bereits dargestellt, reicht es nun nicht mehr, nur die formalen Anforderungen der 14, 15 UStG und des 160 AO zu erfüllen. Mit einem einfachen Gutschriftformular alleine ist der Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug noch nicht gesichert. Daher beinhaltet die Checkliste Barankauf von Metallschrott die abzufragenden Informationen in zwei Teilen. Der erste Teil, der mit dem Titel Zwingende Datenerfassung überschrieben ist, betrifft Daten, die auf jeden Fall erfaßt und gespeichert werden müssen. Dieser Grundbestand an Daten ist notwendig um den ganz allgemeinen Anforderungen des 14 UStG und 160 AO gerecht zu werden. Ohne diese Daten ist regelmäßig schon deshalb der Betriebsausgabenabzug gefährdet. Bedauerlicherweise verlangt die Finanzverwaltung häufig eine Kopie des Personalausweises, die gegen Datenschutzbestimmungen verstößt. Das Verwaltungsgericht Hannover hat gerade entschieden, dass Personalausweise außer bei Ermächtigungsnormen wie etwa 4 Geldwäschegesetz nicht kopiert werden dürfen. Daraus folgt, dass der Kunde darauf hingewiesen werden muss und zustimmen muss. Widerspricht er, muss der Händler entscheiden, ob er das Geschäft ablehnt. Der zweite Teil der Checkliste mit dem Titel Zusätzliche Prüfung bildet Abfragen ab, die der besonderen Situation in der Branche geschuldet sind und die von Finanzverwaltung und Rechtsprechung inzwischen geforderte Prüfung des Geschäftsumfeldes abdecken. Dieser Teil ist so aufgebaut, daß die Abfragen vom Ankäufer durchgehend mit NEIN beantwortet werden sollten. In diesen Fällen ist der Ankauf unkritisch und die Gutschrift kann ausgestellt, die Ware angenommen und das Geld ausgezahlt werden. Aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre muß der Ankäufer von Metallschrott seinen Lieferanten zusätzlich über die reinen Formalien hinaus überprüfen. Wie umfangreich genau er das tun muß, ist zwischen Verwaltung und steuerlichen Beratern umstritten. Es gilt die Regel: Je ungewöhnlicher die Umstände sind, unter denen geliefert wird, um so umfangreicher muß die Überprüfung ausfallen. Ergibt sich bei einer der Fragen die Antwort JA, muß von Fall zu Fall entschieden werden, ob das Geschäft dennoch durchgeführt werden soll. Möglicherweise muß weiter aufgeklärt werden. Die Fragen sind aus der Rechtsprechung abgeleitet. Es handelt sich um Begleitumstände bei deren Vorliegen Finanzverwaltung und Rechtsprechung Anhaltspunkte dafür sehen, daß der Lieferer nicht der tatsächlich Berechtigte sein könnte. Es sind daher folgende Punkte ergänzend je nach Verdachtsgrad noch zu prüfen: 8

Tritt der Lieferer zwar alleine aber dennoch erkennbar oder bekanntermaßen für eine andere Person auf? Wird der Lieferer von einer Person begleitet, die die Verhandlungen führt, aber nicht als Lieferant auftritt? Ist der Lieferer bekanntermaßen branchenfremd? Wird das Metall mit einem fremden Fahrzeug angeliefert, das nicht dem Lieferer gehört? Wird das Metall mit einem Fahrzeug mit Firmenwerbung (Firmenfahrzeug) angeliefert, die Lieferung soll aber trotzdem nicht auf Rechnung der Firma gutgeschrieben werden? Hat das Lieferfahrzeug ein ausländisches Kennzeichen? Das kann sich aus den Umständen ergeben oder aus der klaren Mitteilung des Lieferanten. In diesem Fall ist die andere Person ebenfalls zu erfassen und deren persönliche Daten sind zu notieren. Nur diese darf dann eine Gutschrift auf ihren Namen erhalten. Wird das verweigert, ist das Geschäft abzulehnen. Typisches Indiz für ein Strohmanngeschäft, bei dem möglichst von allen Personen die Personalien festgestellt werden sollten. Wenn der Lieferant mit einer anderen Person auftaucht, die die Verhandlungen führt, besteht der Verdacht, daß diese der Hintermann ist. In diesem Fall ist die andere Person zu erfassen und deren persönliche Daten sind zu notieren. Nur diese darf dann eine Gutschrift auf ihren Namen erhalten. Wird das verweigert, ist das Geschäft abzulehnen. Wenn große Mengen, qualitativ hochwertiges Metall, von einem (bisher) Branchenfremden geliefert werden, ist nachzufragen, woher das Metall stammt und ob der Lieferer der tatsächlich Berechtigte ist. Diese Fälle werden von der Finanzverwaltung regelmäßig als Indiz für unwirksame Strohmanngeschäfte gewertet. Wenn ja, ist nachzufragen, weshalb. Sind Fahrer und Lieferant zwei verschiedene Personen, ist zu klären, wer genau der tatsächlich Berechtigte sein soll. Die Tatsache, daß der Lieferer keinen Führerschein und/oder kein Fahrzeug hat, reicht alleine noch nicht als Beweis für einen Hintermann, es kann aber Indiz dafür sein. Die Anlieferung mit einem Firmenfahrzeug ist grds. ein Indiz für eine ordnungsgemäße Lieferung, wenn auch die Firmenadresse in der Gutschrift eingetragen wird. In diesem Fall ist der Lieferer, soweit er nicht auch der Firmeninhaber ist, nach einer Vollmacht für den Betrieb zu fragen. Verweigert er diese ohne Grund, ist dies ein Indiz für einen Schwarzverkauf am Geschäftsinhaber vorbei. Das gilt auch, wenn der Lieferer gerade keine Gutschrift auf den Firmennamen möchte. Erklärungen wie: Der Chef hat gesagt ich soll das Geld bekommen für die Kaffeekasse oder für den Betriebsausflug, sind nicht ausreichend. In diesem Fall Kennzeichen auf jeden Fall notieren, bei ausländischen Kennzeichen nachfragen, woher die Ware stammt. Ggf. Zollpapiere für die Einfuhr vorlegen lassen und kopieren. In Grenzgebieten kann ein ausländisches Fahrzeug natürlich auch einem lange bekannten Lieferer gehören, der regelmäßig über die Grenze kommt, um Metall abzuliefern. 9

Muster einer Gutschrift nach 14 Abs. 2 Satz 2 UStG (Anlage 3) Da in der Branche in der überwiegenden Anzahl der Fälle bei Barankäufen im Gutschriftverfahren gemäß 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abgerechnet wird, ist als Anlage 3 ein Muster für eine Gutschrift nach 14 Abs. 2 Satz 2 UStG beigefügt, das in Ergänzung zur Checkliste Barankauf von Metallschrott (Anlage 2) zu sehen ist. Die Abrechnung mit Gutschrift erklärt sich daraus, daß zahlreiche Lieferer bei der Anlieferung nicht über formal einwandfreie Unterlagen verfügen oder eben auch tatsächlich intellektuell nicht in der Lage und/oder bereit sind, die buchhalterischen Anforderungen zu erfüllen. Die Gutschrift ist daher die einzige Möglichkeit, als Ankäufer selbst dafür zu sorgen, daß die eigene Buchhaltung vollständig und korrekt ist. Die Gutschrift hat danach folgende Kriterien zu erfüllen: der leistende Unternehmer (Gutschriftempfänger) ist zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt, zwischen Aussteller und Empfänger der Gutschrift besteht Einvernehmen über die Abrechnung mittels Gutschrift, die Gutschrift enthält die in 14 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Angaben, die Gutschrift wird dem leistenden Unternehmer (Gutschriftempfänger) zugeleitet, der Empfänger der Gutschrift widerspricht dieser nicht. Diese vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen beinhaltet das Muster in Anlage 3. Der Begriff Gutschrift ist seit dem 29. Juni 2013 6 unbedingt auf Gutschriften aufzuführen und darf auch nicht durch andere Begriffe oder etwa Vorzeichenumkehr oder Ähnliches ersetzt werden. Unter dem Abrechnungsteil findet sich dann der seit dem 1. Januar 2011 notwendige Hinweis auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge), was in der Praxis dazu führt, daß sowohl in Rechnungen wie auch in Gutschriften keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen wird. Ihr Steuerberater erklärt diese Umsätze in den Voranmeldungen entsprechend, sodaß sich im Idealfall Umsatzsteuer und Vorsteuer saldieren. Zusätzlich zu den reinen Anforderungen der 14 Abs. 2 Satz 2, 13b Abs. 2 Nr.7 UStG findet sich nun noch eine aus drei Teilen bestehende Versicherung des Lieferers. Diese drei Punkte decken die wesentlichen Umstände ab, die von Ankäufern geprüft werden sollten. Auch hier orientieren sich diese drei Versicherungen an den Kriterien der Rechtsprechung, 6 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (Amtshilfe RLUmsG) (BGBl. I 2013 Nr. 32 S. 1809). 10

die oben bereits angeführt sind. Wir empfehlen dringend, Gutschriftbelege um diesen Text zu ergänzen. Auch wenn durch das Revers-Charge-Verfahren die Gefahr des Umsatzsteuerausfalls sicherlich erheblich eingedämmt wurde, besteht nun die Gefahr, daß die Finanzverwaltung dazu übergeht den 160 AO exzessiver zu nutzen, als bisher. Im Zusammenspiel mit der vollständig ausgefüllten Checkliste aus Anlage 2 sollte die Beleglage den Vorsteuer- wie auch Betriebsausgabenabzug sichern. Sollten Sie nicht mit Gutschriften arbeiten sondern Rechnungen der Lieferanten bekommen, ist unbedingt darauf zu achten, daß diese Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen und der Hinweis auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft vorhanden ist. 11

Anlage 2 Checkliste Barankauf von Metallschrott (ist jedem Gutschriftsbeleg ausgefüllt beizufügen) Zwingende Datenerfassung: Datum (Eigene) KundenNr. (Eigene) Rechnungs/GU-Nr. Firma Name Vorname Strasse, Nr. Stadt PLZ TelNr. betriebl. Email USt-ID-Nr. (Bei Unternehmern) Steuernummer oder Steueridentifaktionsnummer (SID) Kopie der Gewerbeanmeldung Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Kopie des Personalausweises nach Hinweis an den Kunden Wiegekarte beigefügt Zusätzliche Prüfung: PKW-Kennzeichen des Lieferfahrzeugs Tritt der Lieferer zwar alleine aber dennoch erkennbar oder bekanntermaßen für eine andere Person auf? Wird der Lieferer von einer Person begleitet, die die Verhandlungen führt, aber nicht als Lieferant auftritt? Ist der Lieferer bekanntermaßen branchenfremd? Wird das Metall mit einem fremden Fahrzeug angeliefert, das nicht dem Lieferer gehört? Wird das Metall mit einem Fahrzeug mit Firmenwerbung (Firmenfahrzeug) angeliefert, die Lieferung soll aber trotzdem nicht auf Rechnung der Firma gutgeschrieben werden? Nur bei NEIN unkritisch, sonst weiter prüfen! Hat das Lieferfahrzeug ein ausländisches Kennzeichen? Unterschrift Mitarbeiter

Anlage 3 Musterstrasse Musterort Telefon Fax Max Mustermann Eisen- und Metallrecycling Firma Datum Vorname Name RechnungsNr. Strasse, Nr. KundenNr. PLZ Stadt USt-ID-Nr. SteuerNr. Zahlungsart bar Gutschrift nach 14 Abs. 2 Satz 2 UStG AbNr. Bezeichnung Menge Preis KG Gesamt Ich versichere mit meiner Unterschrift: Gesamtrechnungsbetrag Der Rechnungsausweis erfolgt ohne Umsatzsteuer, da vorliegend der Wechsel der Steuerschuldnerschaft greift (Reverse-Charge) nach 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. Die von mir gelieferte Ware war mein Eigentum und von mir rechtmäßig erlangt. Die von mir gelieferte Ware wurde in meinem Namen und für meine Rechnung geliefert und ich bin nicht für eine andere Person aufgetreten. Ich bin ausdrücklich damit einverstanden, dass von meinen Ausweispapieren zum Zwecke der Identifizierung eine Kopie gefertigt wird. Ich bin in bar bezahlt worden und darauf hingewiesen worden, dass ich für die Klärung meiner Steuerpflicht und ggf. die Abgabe von Steuererklärungen selbst verantwortlich bin. Ort Datum Unterschrift Bankverbindung USt-IdentifikationsNr. Finanzamt SEPA: