Die flexible Versorgungslösung für Ihr Unternehmen



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Transkript:

Die flexible Versorgungslösung für Ihr Unternehmen PensionLine Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung www.continentale.de

So funktioniert die Pensionszusage Bei einer Pensionszusage verspricht der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Zahlung einer Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistung. Versorgungsleistungen können als Rente oder einmaliges Kapital vereinbart werden. Die Pensionszusage kann beitragsorientiert erteilt werden d. h. der Arbeitgeber gibt vor, welchen Aufwand er leisten will oder leistungsorientiert d. h. der Arbeitgeber gibt die Versorgungsleistung vor, die er zusagen möchte. Bei Eintritt des Versorgungsfalls hat der Arbeitnehmer oder im Todesfall der Hinterbliebene gegen den Arbeitgeber einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung der versprochenen Versorgungsleistungen. Rückdeckung der Pensionszusage Da der Arbeitgeber für die von ihm versprochenen Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls aus eigenen Mitteln aufkommen muss, ist eine sog. Rückdeckung der Pensionszusage wichtig: Der Arbeitgeber spart die später erforderlichen Geldmittel periodengerecht an. Sieht die Pensionszusage Leistungen bei Tod und / oder Invalidität (Berufsunfähigkeit) vor, ist überdies eine entsprechende Risikoabsicherung unerlässlich. Eine Rückdeckungsversicherung erfüllt alle diese Anforderungen: mit ihr können die notwendigen Geldmittel angespart und die Risiken Tod/Berufsunfähigkeit abgesichert werden. Insolvenzsicherungspflicht Auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers wird die Zahlung der zugesagten Versorgungsleistungen gewährleistet. Denn der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) kommt im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers für laufende Rentenzahlungen sowie gesetzlich unverfallbare Anwartschaften bis zu bestimmten Höchstgrenzen auf. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet ( 7 ff. Betriebsrentengesetz BetrAVG), für Arbeitnehmer, denen er eine Pensionszusage erteilt hat, Beiträge an den PSVaG zu zahlen, sobald die Anwartschaft gesetzlich unverfallbar ist. Hinweis: Der PSVaG tritt nicht ein für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer oder -Vorstände in diesen Fällen ist für einen Insolvenzschutz die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten dringend zu empfehlen. Die Rechtsbeziehungen bei einer Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung: Rückdeckung Beiträge / Leistung Arbeitgeber PSV-Beiträge Versorgungszusage Leistungen Pensions- Sicherungs- Verein Arbeitnehmer ggf. Leistungen bei Insolvenz

Gut zu wissen Pensionsrückstellungen Handelsrechtlich - also für die Handelsbilanz - besteht für Pensionsverpflichtungen aus Pensionszusagen eine Passivierungspflicht ( 249 HGB). Eine Rückstellung in der Steuerbilanz darf nur gebildet werden, wenn zusätzlich bestimmte steuergesetzliche Forderungen erfüllt sind, z. B. Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen Schriftliche Erteilung der Pensionszusage Keine schädlichen Widerrufsvorbehalte Pensionsberechtigter ist mindestens 27 Jahre alt oder die Zusage ist bereits gesetzlich unverfallbar (z. B. bei Entgeltumwandlung) 6 a EStG (Einkommensteuergesetz) Unverfallbarkeit Seit dem 01.01.2009 gilt, dass arbeitgeberfinanzierte Pensionszusagen unverfallbar werden, sobald der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage seit mindestens fünf Jahren besteht. Arbeitnehmerfinanzierte Zusagen sind gesetzlich sofort unverfallbar. Damit ist sichergestellt, dass die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen dem Arbeitnehmer auch dann zufließen, wenn er vorzeitig ausscheiden sollte. 1 b BetrAVG (Betriebsrentengesetz) Anpassung laufender Leistungen Der Arbeitgeber ist verpflichtet, laufende Rentenleistungen alle drei Jahre zu überprüfen und über eine Erhöhung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die 3-Jahres-Anpassung entfällt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, laufende Renten jährlich mindestens um 1 % anzupassen. 16 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) Pensionszusage - die ideale Ergänzung der Direktversicherung Die Pensionszusage ist noch immer die am weitesten verbreitete Form der betrieblichen Altersversorgung (bav). Sie ist aber nur einer von fünf Durchführungswegen und lässt sich bei Bedarf auch hervorragend mit einem der anderen Wege kombinieren, z. B. mit einer Direktversicherung. Gerade in kleineren und mittleren Unternehmen wird häufig der verwaltungsfreundliche Durchführungsweg der Direktversicherung als Basis für die bav genutzt. Allerdings sind Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zu der Direktversicherung beschränkt. Und auch die Leistungen aus der Direktversicherung reichen gerade bei Höherverdienenden oft nicht für eine angemessene Versorgung aus.

Spezialfall Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) Für den GGF ist der Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge besonders wichtig, denn er ist in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig und hat daher keine oder nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (grv). Aber auch wenn der GGF Mitglied in der grv ist, wird die erreichbare Rente begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze: je höher das Einkommen ist, desto größer wird die Lücke. 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 0 Versorgungslücke 2.500 3.000 3.500 4.000 4.500 5.000 5.500 6.000 6.500 Bruttogehalt monatlich in EUR angenommenes Ziel-Alterseinkommen in EUR (75 % vom Bruttogehalt) Hochgerechnete Altersrente aus der grv im Alter 67 in EUR Mit einer Pensionszusage kann die Versorgungslücke geschlossen werden. Besonders interessant für den GGF sind die Vorteile einer Pensionszusage, wie eine flexible Leistungsgestaltung, Wahl zwischen lebenslanger Rente oder einmaliger Kapitalzahlung, Absicherung durch eine Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge und die flexiblen Finanzierungsmodelle bei der Rückdeckungsversicherung: nicht nur laufende Beitragszahlungen für die Dauer der Versicherung sind möglich, sondern auch abgekürzte Zahlungsdauern, Sonderzahlungen und Einmalbeiträge. Wichtig bei einer Pensionszusage an einen beherrschenden GGF ist deren detaillierte Vertragsgestaltung, da das BetrAVG für ihn nicht gilt und damit vor allem die Regelungen zum vorzeitigen Ausscheiden und der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft sowie zu einem vorgezogenen Rentenbeginn keine Anwendung finden. Auch an den Insolvenzschutz sollte gedacht werden: Beim GGF ist dabei zunächst zu klären, ob er eine beherrschende Stellung in der GmbH hat oder nicht. Denn der PSVaG schützt die Versorgungsansprüche eines GGF nur dann, wenn dieser unter das BetrAVG fällt, d. h., wenn er nicht beherrschend ist. Ist der GGF hingegen beherrschend, müssen seine Ansprüche aus der Pensionszusage für den Fall der Insolvenz der GmbH vertraglich geschützt werden. Daher sollte immer eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den GGF erfolgen. Wann ist ein GGF beherrschend im Sinne des BetrAVG? Von einer beherrschenden Stellung ist auszugehen, wenn der GGF die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn er über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügt. Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre Versorgung von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.

Rückdeckungsversicherung Durch Pensionszusagen werden dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen regelmäßig Rentenleistungen versprochen: für den Erlebensfall, den Invaliditätsfall und den Todesfall die sogenannten biometrischen Risiken. Insbesondere die Risiken Invalidität und Tod, die völlig unerwartet von heute auf morgen eintreten können, stellen für das zusagende Unternehmen eine erhebliche Unsicherheit dar. 250 Teilwert in Tsd. EUR 200 150 100 50 0 35 Bilanzrisiko Tod Planmäßige Teilwertentwicklung 40 45 50 55 Tod des Rentenanwärters im Alter Annahmen: Betriebseintritt eines Arbeitnehmers im Alter 30; Pensionszusage im Alter 35; 2.500 EUR Alters- und Berufsunfähigkeitsrente mtl.; 1.500 EUR Witwenrente mtl.; Ehefrau gleichaltrig Aber auch das Langlebigkeitsrisiko darf nicht unterschätzt werden denn der Versorgungsberechtigte kann durchaus länger leben, als kalkuliert. Und in diesem Falle würde das angesparte Geld für die lebenslange Rentenzahlung nicht ausreichen - keine schöne Aussicht, weder für das Unternehmen noch für den Versorgungsberechtigten. Um diesen Unwägbarkeiten zu begegnen, können die biometrischen Risiken auf ein Lebensversicherungsunternehmen ausgelagert werden durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung. Bei der Rückdeckungsversicherung schließt der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers eine Lebensversicherung ab der Arbeitnehmer wird also versicherte Person. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter der Rückdeckungsversicherung ist immer der Arbeitgeber. Kongruente Rückdeckung Sind die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung bei Erreichen des vereinbarten Rentenalters oder bei Eintritt von Invalidität oder Tod deckungsgleich mit den von dem Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen, dann sind die Risiken vollständig ausgelagert man spricht dann von einer kongruenten Rückdeckung. Der Arbeitgeber muss wirtschaftlich betrachtet nur noch die Beiträge zu der Rückdeckungsversicherung zahlen; darüber hinaus gehende Finanzierungsrisiken bestehen nicht.

Bilanzen und Steuern Da bei Verpflichtungen aus einer Pensionszusage unklar ist, ob, wann und in welcher Höhe es zu einer Zahlung an den Versorgungsberechtigten kommt, werden hierfür in der Bilanz keine Verbindlichkeiten, sondern Rückstellungen ausgewiesen. Handelsbilanz Die Bewertung der Pensionsverpflichtung in der Handelsbilanz ist ab 2010 nach den Regelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vorzunehmen. Nach dem BilMoG sind Pensionsrückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Damit fließen in die Bewertung, je nach Ausgestaltung der Pensionszusage, u.a. Gehaltstrends (bei gehaltsabhängigen Pensionszusagen) und Rententrends (bei Anpassungsverpflichtungen von Renten) ein. Der zu verwendende Zinssatz wird regelmäßig von der Deutschen Bundesbank verbindlich festgesetzt und veröffentlicht. Die Pensionsrückstellung für die Handelsbilanz wird schließlich unter Zugrundlegung der gesetzlichen Vorgaben versicherungsmathematisch ermittelt. Die Rückdeckungsversicherung ist als Forderung gegen das Versicherungsunternehmen zu aktivieren. Dabei ist eine Saldierung der Pensionsrückstellung mit Vermögen, das nur der Erfüllung der Pensionsverpflichtung dient (sog. Planvermögen dazu zählen insbesondere Rückdeckungsversicherungen, die an den Versorgungsberechtigten verpfändet sind), vorgeschrieben, so dass ggf. nur noch die Differenz zu bilanzieren ist. Steuerbilanz Die Bewertung der Pensionsverpflichtung für die Steuerbilanz erfolgt nach 6 a EStG. Der Rechnungszins beträgt 6 %. Die Pensionsrückstellung für die Steuerbilanz wird unter Zugrundlegung der steuerrechtlichen Vorgaben versicherungsmathematisch ermittelt. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsregelungen weichen die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz von denen in der Handelsbilanz ab. Die Rückdeckungsversicherung ist als Forderung gegen das Versicherungsunternehmen zu aktivieren. Eine Saldierung kommt in der Steuerbilanz nicht in Betracht. Betriebswirtschaftliche Auswirkungen Je nach Ausgestaltung der Rückdeckungsversicherung, können Pensionsrückstellungen den handelsrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Bilanzgewinn mindern. Die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sind als Betriebsausgaben absetzbar. Auswirkungen für den Versorgungsberechtigten Die Erteilung einer Pensionszusage hat für den Versorgungsberechtigten zunächst keine Auswirkungen. Erst in der Leistungsphase sind die Renten oder das Kapital als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern.

Vorteile einer bav durch eine Pensionszuage mit Rückdeckungsversicherung Nutzen Sie als Arbeitgeber für Ihr Unternehmen die Vorzüge der betrieblichen Altersversorgung. Profitieren Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer selbst von den Vorteilen der betrieblichen Altersversorgung durch eine Pensionszusage. Flexible Leistungsgestaltung Weitgehend unbeschränkte Leistungshöhe Kein Finanzierungsrisiko für den Arbeitgeber, soweit die Rückdeckungsversicherung die zugesagten Leistungen abdeckt Steuerstundungseffekt durch Pensionsrückstellung Sicherheit im Insolvenzfall - durch den Pensions-Sicherungs-Verein a. G. bei Versorgungsberechtigten, die unter den Schutz des BetrAVG fallen - für beherrschende GGF durch Verpfändung der Rückdeckungsversicherung Versteuerung erst bei Leistungsbezug zu dem dann geltenden, in der Regel niedrigeren Steuersatz (nachgelagerte Besteuerung, ggf. Versorgungsfreibetrag) Optimale Nutzung der Steuervorteile, vor allem in Kombination mit einer Direktversicherung - Steuervorteil über die Direktversicherung hinaus - Pensionszusage als Ergänzung für Höherverdienende Stärkere Bindung des Mitarbeiters an den Betrieb Wettbewerbsvorteil in der Funktion als Arbeitgeber durch Imagegewinn Kostenloser Gutachtenservice der Continentale Lebensversicherung AG: Versicherungsmathematische Bewertung der Pensionsverpflichtung nach 6a EStG für die Steuerbilanz sowie nach BilMoG für die Handelsbilanz, wenn für die Pensionszusage hier eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde.

Continentale Lebensversicherung AG Baierbrunner Straße 31-33 D-81379 München 3129/08.2012 www.continentale.de Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit