II. Fahreignung und Drogen



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Transkript:

Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich IRMZ (Direktion: Prof. Dr. med. W. Bär) Probleme der Verkehrsmedizin II. Fahreignung und Drogen M. Haag-Dawoud Rechtliche Grundlagen Administratives Vorgehen Medizinische Problematik Beurteilungskriterien Beurteilung und medizinische Auflagen Kontaktadresse: Dr. med. M. Haag-Dawoud, Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Verkehrsmedizinische Abteilung Uetlibergstrasse 301, CH-8036 Zürich (Tel. 01 468 32 95, Fax. 01 463 00 28) 2. Auflage Okt. 94

Administratives Vorgehen 1. Fahreignung Dieser Begriff bezieht sich auf die allegmeine, zeitlich nicht umschriebene und nicht ereignisbezogene Eignung zum sicheren Führen eines Fahrzeugs. Er um-fasst eine Summe von körperlichen und psychischen Fähigkeiten und ersetzt den früher häufig verwendeten Begriff der Fahrtauglichkeit. Die Definition verschiedener verkehrsmedizinischen Begriffe wird in der Wegleitung I "Fahreignung" ausführlich behandelt. 2. Rechtliche Grundlagen Auf die rechtlichen Grundlagen in bezug auf die allgemeine Problematik der Fahreignung wird in der entsprechenden Wegleitung I Fahreignung einge-gangen. Im folgenden werden lediglich jene Grundlagen erwähnt, die für die Fahreignung von Drogenkonsumenten von Bedeutung sind. Massgebend für die Beurteilung der Fahreignung ist Art.14 Abs. 2c des SVG, wonach der Lernfahr- resp. der Führerausweis nicht erteilt werden darf, wenn eine Person demtrunke oder anderen die Fahrfähigkeit 1 herabsetzenden Süchten ergeben ist. Der Führerausweis muss gemäss Art. 16 SVG entzogen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Gemäss Art. 17 SVG wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit. 3. Administratives Vorgehen 3.1 Meldung ans Amt für Administrativmassnahmen (AMA) Im Kanton Zürich wird bei jeder Person, die gegen das Betäubungsmittelgesetz zuwiderhandelt und die im Besitze des Führerausweises ist, eine Kopie des Polizeirapports dem Amt für Administrativmassnahmen (AMA) zugestellt. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen. 1 Begriff nach gültigem Gesetzestext, nach modernem Sprachgebrauch ist der Begriff der " Fahreignung" vorzuziehen. 1

Administratives Vorgehen Die Zuweisungspraxis zur amtsärztlichen Untersuchung durch das AMA wird laufend anlässlich von regelmässigen Sitzungen zwischen dem AMA und dem IRMZ geregelt und den neusten Erkenntnissen angepasst. 3.2 Wann wird eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet? Bei Verdacht des Konsums von suchterzeugenden Substanzen v.a. Heroin oder Cocain. Nach Lenken eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss (inkl. Cannabis) Bei Personen, über die ausschliesslich wegen Cannabiskonsum oder -besitz polizeilich ermittelt werden musste und die kein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss gelenkt haben, wird in der Regel nur bei Feststellung einer psychischen Auffällig-keit eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Die Akten werden, nach Leistung eines entsprechenden Kostenvorschusses, der Verkehrsmedizinischen Abteilung (VMA) des IRMZ mit dem Auftrag zur Begutachtung überwiesen. Die Untersuchungskosten gehen vollumfänglich zulasten des Probanden. 3.3 Führerausweisentzug vor oder nach der amtsärztlichen Untersuchung? Falls aus den Akten Anhaltspunkte für eine Sucht vorliegen, wird dem betreffenden der Führerausweis (meist in Form eines vorsorglichen Entzuges) vor Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung entzogen. Ihm wird empfohlen, die Untersuchung erst nach erwiesener, mindestens sechs-monatiger Abstinenz zu absolvieren. Falls keine Suchtindizien vorliegen, wird der Führerausweis nicht entzogen. Zur Abklärung der Fahreignung wird eine sofortige amtsärztliche Unter-suchung angeordnet. 3.4 Vorgehen bei bestehender Therapie Personen, die unter regelmässiger Therapie (ambulant oder stationär) oder in einem Methadonprogramm stehen, können ein ärztliches Zeugnis (siehe Anhang) ans AMA zuhanden des IRMZ einreichen. Anhand dieses Zeugnisses wird beurteilt, ob zur weiteren Abklärung eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werden muss. Ausführliche Angaben erleichtern die Beurteilung und erübrigen allenfalls die Durchführung einer Untersuchung. 2

Medizinische Problematik Wir empfehlen jedoch, ein solches Zeugnis erst einzureichen, wenn tatsächlich eine gewisse Stabilität attestiert werden kann; ansonsten ist die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne einer neutralen Beurteilung zu empfehlen. 4. Medizinische Problematik 4.1 Suchtdiagnostik Gemäss den rechtlichen Grundlagen muss eine Sucht nachgewiesen werden, um jemandem die Fahreignung abzusprechen. Im Gegensatz zur Alkoholproble-matik, die in der Diagnostik weit fortgeschritten ist, bestehen noch keine ein-deutigen medizinischen Kriterien zur Beurteilung der Drogensucht, insbesondere in bezug auf die verschiedenen Phasen der Sucht und deren Klassifizierungen. Es wird zwischen Gelegenheitskonsum - Missbrauch - Abhängigkeit unterschieden, wobei die Übergänge fliessend sind. Die verkehrsmedizinische Beurteilung ist daher im Einzelfall schwierig und die gesamte Problematik sicher-lich noch nicht abschliessend geregelt. 4.2 Beurteilungskriterien Die Gesamtbeurteilung wird in Form eines Gutachtens, gestützt auf folgende Kriterien erstellt: Anamnese (Längsschnitt) Untersuchungsbefunde (Querschnitt): körperlich, psychisch, Labor Soziale Situation / Umfeld : Arbeit, Familie Betreuung: muss gewährleistet sein Automobilistischer Leumund 4.3 Vorgehen bei der Untersuchung Der / Die Explorand / in wird immer kurzfristig (1 Tag vor dem Untersuchungstermin) aufgeboten. Im folgenden werden einige Punkte erwähnt, die speziell bei Drogenkonsumenten beachtet werden müssen. 3

Ärztliche Untersuchung Besprechungs- und Untersuchungsschema Familienanamnese Eigenanamnese Sozialanamnese Fremdanamnese Körperstatus Haut Nasenseptum: Augen: Entzugssymptome Persönlichkeitsstruktur, Psyche Gezielt nach Suchtkrankheiten fragen. Konsumierte Drogen (inkl. Alkohol), Dauer der Sucht, Entzugsversuche (inkl. Methadon), Hospitalisationen. Gezielt fragen nach:letztmaligem Drogenkonsum, Anfällen (Entzugskrämpfe) Familiäre Situation, Arbeitssituation Polizeirapport: Wird uns vom AMA mit den Akten zugesandt Hausarzt/Spital: Berichte nur nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einholen. Angehörige/Arbeitgeber: Auskünfte sehr zurückhaltend und nur nach ausdrücklicher Einwilligung einholen. -speziell zu beachten - Einstichstellen: Ältere, frische Einstiche und Einstichnarben an Armen, Handrücken, Beinen, Füsse und im Halsbereich. Kratzspuren: Im Cocainentzug häufig. Mit einem Nasenspekulum inspizieren (Ulcera, Defekt). Pupillengrösse (Cocaineinfluss: weite Pupillen / Heroineinfluss: enge Pupillen). Lichtreaktion (unter Drogeneinfluss relativ träge). Körperliche Entzugssymptome wie Schwitzen, Zittern, Krämpfe usw. beim Heroinkonsumenten. Keine körperlichen Entzugssymptome beim reinen Cocainkonsumenten (allenfalls Entzugsepilepsie). Für die Beurteilung der Suchtproblematik sehr wichtig. Beurteilung der Konzentrations- und Merkfähigkeit, Bagatellisierungstendenz usw. 4

Ärztliche Untersuchung Labor Urinscreening Leberparameter Weitere Untersuchungen (Nur bei spezieller Indikation) Ergänzende Untersuchungen Immer auf Amphetamine, Benzodiazepine, Barbiturate, Morphine, Cocain und Methadon. Stichproben auf Cannabis. Urinprobe immer unter Sichtkontrolle abgeben lassen. Allenfalls mehrere, kurzfristige Urinproben durchführen. Bei Verdacht auf eine Suchtverlagerung (Alkohol). Leistungstestbatterie: Überprüfung allfälliger Beeinträchtigung der Konzentrations-, Reaktions-, Wahrnehmungsfähigkeit usw. Verkehrspsychologische Untersuchung: Beim Verdacht des vorliegens einer die Fahreignung einschränkenden charakterlichen Problematik. Praktische Fahrprobe: Überprüfung der Fahrfähigkeiten in der Praxis. 5

Beurteilung und Auflagen 5 Beurteilung und medizinische Auflagen 1. Cannabis / Medikamente a b c Medizinische Befunde Günstige Befunde sozial integriert, keine Wesensveränderung usw. Keine eindeutigen Befunde unregelmässiger Konsum, ansonsten i.o. Proc.: Praktische Fahrprobe und / oder Leistungstestbatterie. Ungünstige Befunde Psychisch auffällig, sozial desintegriert, auffällige Fahrpraxis, regelmässiger Konsum 2. Heroin / Cocain Beurteilung und Auflagen Befürwortung der Fahreignung ohne Auflagen Falls Ergebnis pos: Proc. wie 1 a) Falls Ergebnis neg: Proc. wie 1 c) Ablehnung der Fahreignung. Erneute Beurteilung erst nach mindestens einjähriger Stabilisierung a b c Medizinische Befunde Günstige Befunde Erwiesene 6monatige Abstinenz, sozial integriert, unauffällige Fahrpraxis Unsichere Befunde Psychische Labilität, unklare Arbeitssituation, sporadischer Konsum (= Gelegenheitskonsum / Missbrauch) ohne eigentlichen Suchtnachweis Ungünstige Befunde Frische Einstiche, pos. Urin-probe, eindeutige Anamnese, weniger als 6monatige Abstinenz Beurteilung und Auflagen Befürwortung der Fahreignung ohne Auflagen oder Vorgehen wie 2 b) entweder Befürwortung der Fahreignung mit folgenden Auflagen 1) Nachweis der Abstinenz für weitere 6 Monate. 2) Einreichung eines Zeugnisses zuhanden der VMA nach 6 Monaten oder Vorgehen wie 2 c) Ablehnung der Fahreignung. Erneute Beurteilung erst nach erwiesener einjähriger Drogenabstinenz. 6

Bemerkungen 3. Methadontherapie a b Medizinische Befunde Günstige Befunde mind. 6monatige Stabilität, regelmässige Gespräche Ungünstige Befunde Urinprobe immer wieder pos. auf andere suchterzeugende Drogen oder Medikamente, sozial unstabil Beurteilung und Auflagen Befürwortung der Fahreignung mit Auflagen wie 2 b) Ablehnung der Fahreignung, Procedere wie 2 c) 6. Allgemeine Bemerkungen 6.1 Abstinenz-Kontrollen Das genaue Vorgehen zur Überprüfung der Drogenabstinenz ist in den beiden Merkblättern A und B festgehalten (siehe Anhang). 6.2 Cannabis und höhere Führerausweiskategorien Grundsätzlich werden an Bewerber und Besitzer von höheren Führerausweiskategorien auch höhere Ansprüche gestellt. Ein Cannabiskonsum ist somit mit dem Erwerb oder Besitz von Führerausweisen höherer Kategorien nicht verein-bar. Schwierigkeiten ergeben sich bei Besitzern von Führerausweisen höherer Kategorien, bei denen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolluntersuchung eine positive Urinprobe auf Cannabis festgestellt wird. Wir empfehlen in solchen Fällen, eine eingehende Besprechung mit dem Exploranden und mehrere (2-3) Urinproben durchzuführen, die auf "Cannabis" negativ sein müssen. Erst dann kann die Fahreignung befürwortet werden. Wegen der langen Nachweisbarkeit von Cannabis im Urin, empfehlen wir ein mindestens 3wöchiges Intervall zwischen den Urinproben einzuhalten. 7

Bemerkungen 6.3 Heroin- und / oder Cocainabhängigkeit und höherere Führerausweiskategorien Bei nachgewiesener Abhängigkeit wird aus medizinischer Sicht den Behörden empfohlen, den Führerausweis für höhere Kategorien erst nach Erfüllung folgender Kriterien zu erteilen: Mindestens einjährige Bewährung im Strassenverkehr mit der niedrigeren Führerausweiskategorie (dieser Ausweis wiederum wird erst nach einer einjährigen Abstinenz erteilt) und Erwiesene einjährige Drogenabstinenz bei allgemeiner positiver Entwicklung (regelmässige Betreuung, soziale Integration usw.) 6.4. Dauer der Nachkontrollen Dem Probanden wird vom AMA zusammen mit der amtlichen Verfügung ein ärztliches Zeugnisformular (siehe Anhang) zugestellt. Grundsätzlich muss dieses Zeugnis 6 Monate nach erstmaligen Befürwortung der Fahr-eignung der Administration Ärztlichen Untersuchungen (AAU) des Strassenverkehrsamtes eingereicht werden. Durch die Ärzte/innen der Verkehrsmedizinischen Abteilung wird anhand dieses Zeugnisses den Behörden das weitere Vorgehen empfohlen. Folgende Möglichkeiten des weiteren Vorgehens bestehen: Sofortige amtsärztlichen Untersuchung. Weitere Kontrollen durch den Hausarzt mit Einsendung eines weiteren Zeugnisses in 1 Jahr. Weitere Kontrollen durch den Hausarzt und eine Kontrolluntersuchung in der VMA nach einem Jahr. Ablehnung der Fahreignung. Entlassung aus der Kontrolle In der Regel wird die Kontrolle über mehrere Jahre (zur Zeit mindestens während 3 Jahre) durchgeführt. 8

Merkblatt A des Strassenverkehrsamtes und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich Führerausweis und Drogen: Nachweis der Drogenabstinenz An wen richtet sich dieses Merkblatt? Personen, denen der Führerausweis wegen eines Drogenproblems entzogen wurde und die für die Wiedererlangung des Führerausweises eine Drogenabstinenz nachweisen müssen. Personen, die im Besitz des Führerausweises sind, aber die Auflage der Drogenabstinenz erfüllen müssen. Praktisches Vorgehen: Einhaltung einer konsequenten Drogenabstinenz Regelmässiges Aufsuchen eines Arztes und/ oder einer Fachstelle für Drogenprobleme, eines Psychiaters oder eines Psychologen. Die Häufigkeit der Beratungsgespräche wird von der betreuenden Person festgelegt; anfangs muss mit wöchentlichen Konsultationen gerechnet werden, danach mindestens monatliche Gespräche. Urinproben: 1. sind aus verkehrsmedizinischer Sicht unerlässlich. Sie ersetzen eine Therapie nicht. 2. müssen mindestens 2x pro Monat abgegeben und auf folgende Substanzen untersucht werden: Opiate, Cocain, Benzodiazepine, Methadon In Einzelfällen ist zusätzlich oder speziell eine Untersuchung auf Cannabis (1x pro Monat bei einer Methadontherapie) und /oder Amphetamine notwendig. 3. Müssen in unregelmässigen Abständen und unter Sichtkontrolle abgegeben werden. 4. Die Aufgebote zu den Urinkontrollen müssen kurzfristig erfolgen. Bei Ferien oder sonstigen Abwesenheiten muss dies dem Arzt/Therapeut vorgängig gemeldet werden. 1) Zur Wiedererlangung des Führerausweises nach Führerausweisentzug: Nach Einhaltung der Drogenabstinenz Einsendung eines Verlaufsberichtes inklusive Ergebnisse der Urinprobenkontrollen an: Strassenverkehrsamt, Bereich Massnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich Falls in der Verfügung des Strassenverkehrsamtes eine amtsärztliche Untersuchung als notwendig erachtet wurde, wird diese am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) oder bei einem Bezirksarzt durchgeführt. 2) Nach Wiederzulassung als Fahrzeuglenker/-in: Weiterführen der Kontrollen und Behandlung gemäss Auflagen der Behörde. Berichte, welche die Drogenabstinenz bestätigen, sind gemäss Verfügung der Behörde einzusenden. In der Regel wird dies erstmals 6 Monate nach Wiedererteilung des Führerausweises gefordert, danach jährlich. Eine Aufhebung der Auflage wird in der Regel erst nach mehrjähriger Einhaltung der Abstinenz und erst nach Vorliegen eines entsprechenden Antrages des behandelnden Arztes oder Therapeuten erfolgen. Bei einer Methadontherapie wird eine Entlassung aus der Kontrolle frühestens nach einem weiteren Nachweis der Drogenabstinenz für mindestens 6 Monate nach Therapieabschluss erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Auflage kann die Fahreignung abgesprochen oder die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung beantragt werden. Die Verlaufsberichte sind zu senden an: Strassenverkehrsamt Zürich, Bereich Zulassungen, Uetlibergstr. 301, 8036 Zürich Wichtige Adressen: Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Abteilung für forensische Begutachtungen, Uetlibergstr. 301, 8036 Zürich, (Tel: 01/ 468 32 95), Fax: 01/ 463 00 28) Strassenverkehrsamt Zürich; Bereich Massnahmen: Lessingstr. 33, 8090 Zürich (Tel: 01/285 71 11) Bereich Zulassungen: Uetlibergstr. 301, 8036 Zürich (Tel: 01/ 468 31 11) IRMZ, Hg /Se/ Feb. 99

Merkblatt B des Strassenverkehrsamtes und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich Führerausweis und Drogen: Information für Ärzte, Psychiater, Psychologen und Fachpersonen für Suchtprobleme Überwachung einer Drogenabstinenz Die Verantwortung für die Überwachung und den Nachweis der Drogenabstinenz trägt der Patient! Minimalkriterien der kontrollierten Drogenabstinenz Einhaltung einer vollständigen Drogenabstinenz Regelmässiges Aufsuchen einer Beratungs- oder Therapiestelle (Suchtberatung, Psychologe, Psychiater, Hausarzt usw.). Urinproben: 1. Urinprobenkontrollen sind aus verkehrsmedizinischer Sicht unerlässlich, ersetzen jedoch eine Therapie nicht. 2. müssen mindestens 2x pro Monat in unregelmässigen Abständen kurzfristig angeordnet und unter Sichtkontrolle abgenommen werden. 3. Die Auswertung muss auf folgende Substanzen erfolgen: Opiat, Cocain, Benzodiazepine, Methadon In Einzelfällen wird eine Untersuchung auf Cannabis und/oder Amphetamine verlangt (Lassen Sie sich die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom Patienten vorlegen) Spezielle Vereinbarungen von Institutionen müssen vorgängig mit dem IRMZ abgesprochen werden. Zeugnis zur Bestätigung der Drogenabstinenz: Das Zeugnis muss Aussagekräftig, Angaben über Therapie, Verlauf und die Drogenscreeningergebnisse enthalten. Ein entsprechendes Zeugnisformular wird in den meisten Fällen den Patienten von der Behörde direkt abgegeben. Weitere Zeugnisformulare können bei Bedarf bei den untenstehenden Adressen angefordert werden. Methadontherapie Falls eine Methadontherapie besteht muss die Urinprobe mindestens 1x Monat zusätzlich zu den obigen Substanzen auch auf Cannabis untersucht werden. Bei Zulassung als Fahrzeuglenker wird neben den drogenspezifischen Auflagen auch eine Auflage zur Alkoholfahrabstinenz erteilt, d.h. das Führen eines Fahrzeuges ist nur mit 0.00 Gew%0 Alkohol erlaubt. Praktisches Vorgehen: 1) Zur Wiedererlangung des Führerausweises nach Führerausweisentzug Kontaktnahme der betreffenden Person mit dem Strassenverkehrsamt (Bereich Massnahmen). Falls eine amtsärztliche Untersuchung verfügt wurde, wird diese im IRMZ oder beim Bezirksarzt durchgeführt. Der Amtsarzt wird von Ihnen einen Bericht anfordern. Meist ist diese Untersuchung erst sinnvoll nach Vorliegen einer mindestens sechsmonatigen, durch Urinproben kontrollierte Drogenabstinenz. 2) Nach Wiederzulassung als Fahrzeuglenker/-in Gemäss Auflagen des zuständigen Amtes muss meist ein Verlaufsbericht zur Bestätigung der Einhaltung der Drogenabstinenz zuhanden des Strassenverkehrsamtes (Bereich Zulassungen) erstmals nach 6 Monaten eingereicht werden, anhand dessen das weitere Vorgehen bestimmt wird. Bei positivem Verlauf werden in der Folge jährliche Berichte angefordert. Eine Entlassung aus der Kontrolle findet in der Regel nach ca. 3 Jahren statt. Bei einer Methadontherapie wird eine Entlassung aus der Kontrolle erst nach Nachweis einer Drogenabstinenz für mindestens 6 Monate nach Abschluss der Methadontherapie erfolgen. Bei zweifelhaftem Bericht oder Nichteinhaltung der Auflage wird entweder die Fahreignung abgelehnt oder eine weitere amtsärztliche Untersuchung beantragt. Wichtige Adressen: Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Abteilung für forensische Begutachtungen, Uetlibergstr.301, 8036 Zürich, (Tel: 01/ 468 32 95), Fax: 01/ 463 00 28) Strassenverkehrsamt Zürich; Bereich Massnahmen: Lessingstr. 33, 8090 Zürich (Tel: 01/285 71 11) Bereich Zulassungen: Uetlibergstr. 301, 8036 Zürich (Tel: 01/ 468 31 11) IRMZ, Hg /Se/ Feb. 99