E-COMMERCE: AUSKUNFTSPFLICHTEN VON INTERNET SERVICE PROVIDERS. RECHTSANWALT MAG. HERMANN SCHWARZ www.schwarz.legis.at



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Transkript:

E-COMMERCE: AUSKUNFTSPFLICHTEN VON INTERNET SERVICE PROVIDERS Internationales Rechtsinformatik Symposion (IRIS), Universität Wien 16.-18. Februar 2006 RECHTSANWALT MAG. HERMANN SCHWARZ www.schwarz.legis.at

AUSGANGSSITUATION: AUSKUNFTSBEGEHREN VERTRAGSVERHÄLTNIS (Access und/oder Hosting) 1 I S P NUTZER AUSKUNFTSBEGEHREN: ISP (IP-Adresse) bekannt, jedoch Nutzer unbekannt 3 2 RECHTSVERLETZUNG ( anonym ) RECHTS- INHABER RA MAG. HERMANN SCHWARZ WIEN +43/(0)1/513 65 88 www.schwarz.legis.at FOLIE 2

DATENSCHUTZ: RECHTSGRUNDLAGEN Fernmeldegeheimnis - Schutz der Vertraulichkeit nicht-öffentlicher Kommunikation (Art. 10a StGG) - Eingriffe nur aufgrund eines richterlichen Befehls (vgl. 149a, 149b, 149c StPO) Privat- und Familienleben Art. 8 EMRK erfasst Fernmeldeverkehr Grundrecht auf Datenschutz Schutz von personenbezogenen Daten bei schutzwürdigem Geheimhaltungsinteresse ( 1 Abs. 5 DSG: Drittwirkung) Kommunikationsgeheimnis 93 TKG 2003 (Access-, nicht Host-Provider) RA MAG. HERMANN SCHWARZ WIEN +43/(0)1/513 65 88 www.schwarz.legis.at FOLIE 3

ARTEN VON USER-DATEN Stammdaten alle personenbezogenen Daten betreffend die Rechtsbeziehungen zwischen Nutzer und ISP (vgl. 92 Abs. 3 Z 3 TKG 2003) Verkehrsdaten - zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz verarbeitete Daten (vgl. 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003) - Sonderform: Zugangsdaten (vgl. 92 Abs. 3 Z 4a TKG 2003) Inhaltsdaten Inhalte übertragener Nachrichten (vgl. 92 Abs. 3 Z 5 TKG 2003) RA MAG. HERMANN SCHWARZ WIEN +43/(0)1/513 65 88 www.schwarz.legis.at FOLIE 4

RECHTLICHE EINORDNUNG VON IP-ADRESSEN Technischer Begriff 32 (IPv6: 128) Bit große Zahlen, die jeden Rechner weltweit eindeutig kennzeichnen Statische IP-Adressen - (ähnlich einer Telefonnummer) eine dem Internet-User fest zugewiesene Adresse - Einordnung: Stammdaten! Dynamische = Verkehrsdaten? - Zuweisung dieser Adressen beim jeweiligen Einloggen (zeitlich versetzte Benutzung) - Auswertung gemäß OGH 26.7.2005, 11 Os 57/05 z KEINE Rufdatenrückerfassung nach 149 ff StPO (Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes 286 Ur 300/04 y) RA MAG. HERMANN SCHWARZ WIEN +43/(0)1/513 65 88 www.schwarz.legis.at FOLIE 5

SCHUTZUMFANG StGG, EMRK, DSG, TKG STAMMDATEN Name Adresse sensible VERKEHRSDATEN INHALTSDATEN FERNMELDE- GEHEIMNIS ART. 8 EMRK D S G KOMMUNIKATIONSGEHEIMNIS (TKG) RA MAG. HERMANN SCHWARZ WIEN +43/(0)1/513 65 88 www.schwarz.legis.at FOLIE 6

AUSKUNFTSPFLICHTEN (1/6) : RECHTSGRUNDLAGEN IM ÜBERBLICK Sonderbestimmungen - 18 Abs. 2 bis 4 ECG - 87b Abs. 3 ivm 81 Abs. 1a UrhG Telekommunikation - 90 Abs. 6 TKG 2003 Allgemeine Bestimmungen - 143 BAO - 99 Abs. 3 FinStrG - 22 Abs. 2a Militärbefugnisgesetz - und andere RA MAG. HERMANN SCHWARZ WIEN +43/(0)1/513 65 88 www.schwarz.legis.at FOLIE 7

AUSKUNFTSPFLICHTEN (2/6) : 18 Abs. 4 ECG Legitimation - auskunftspflichtig: Host-Provider - auskunftsberechtigt: dritte Personen Voraussetzungen - überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts - Auskunft ( Kenntnis ) ist wesentliche Voraussetzung der Rechtsverfolgung Gegenstand Name und Adresse des Nutzers (= Stammdaten) RA MAG. HERMANN SCHWARZ WIEN +43/(0)1/513 65 88 www.schwarz.legis.at FOLIE 8

AUSKUNFTSPFLICHTEN (3/6) : RECHTSPRECHUNG Glaubhaftmachung - analoge Anwendung des 18 Abs. 4 ECG auf Verhältnis zwischen Telefonnetzbetreiber und Anbieter von Mehrwertdiensten (OGH 16.3. 2004, 4 Ob 7/04 i): Auskunftspflicht bejaht - Maßgeblichkeit von Behauptungen?! Beurteilungsmaßstab - OGH 6.7.2004, 4 Ob 66/04 s: kein Auskunftsbegehren, sondern angeblicher Wettbewerbsverstoß durch Website eines namentlich bereits bekannten Host-Provider-Kunden: Offenkundigkeit der Rechtsverletzung für juristischen Laien - OGH 8.11.2005, 4 Ob 159/05 v: Verhältnis zwischen Telefonnetzbetreiber und Anbieter von Mehrwertdiensten: Offenkundigkeit RA MAG. HERMANN SCHWARZ WIEN +43/(0)1/513 65 88 www.schwarz.legis.at FOLIE 9

AUSKUNFTSPFLICHTEN (4/6) : 18 Abs. 2 ECG Legitimation - auskunftspflichtig: Access-, Host- und die Provider der in den 14, 15 und 17 ECG genannten Services (Caching, Links etc.) - auskunftsberechtigt: inländische Gerichte Voraussetzungen Verhütung, Ermittlung, Aufklärung od. Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen Gegenstand alle zur Ermittlung des Nutzers erforderlichen Informationen RA MAG. HERMANN SCHWARZ WIEN +43/(0)1/513 65 88 www.schwarz.legis.at FOLIE 10

AUSKUNFTSPFLICHTEN (5/6) : 18 Abs. 3 ECG Legitimation - auskunftspflichtig: Host-Provider - auskunftsberechtigt: Verwaltungsbehörden Voraussetzungen Auskunft ( Kenntnis ) ist wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben Gegenstand Name und Adresse des Nutzers (= Stammdaten) RA MAG. HERMANN SCHWARZ WIEN +43/(0)1/513 65 88 www.schwarz.legis.at FOLIE 11

AUSKUNFTSPFLICHTEN (6/6) : 87b Abs. 3 UrhG Legitimation - auskunftspflichtig: Vermittler im Sinne des 81 Abs. 1a UrhG = Access-, Hostund die Provider der in den 14, 15 und 17 ECG genannten Services - auskunftsberechtigt: im Urheberrecht Verletzte Voraussetzungen Zuwiderhandlung gegen das UrhG Gegenstand Identität (Name und Anschrift) des Verletzers (= Stammdaten) RA MAG. HERMANN SCHWARZ WIEN +43/(0)1/513 65 88 www.schwarz.legis.at FOLIE 12