Teil B: Präambel und Textfestsetzungen Präambel Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, 57) zuletzt geändert durch Art. 13 Ges. v. 26.3.2009, GVOBl. S. 93) i.v.m. 2 und 9 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), wie der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I. S. 132) zuletzt geändert durch Art. 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 (BGBI. I. S. 466) sowie der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I. S. 58), hat die Stadt Glückstadt am 24. Februar 2011 diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. 1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 6, 8 und 11 BauNVO) 1.1 Mischgebiete MI ( 6 BauNVO) 1.1.1 In den Mischgebieten MI1, MI2, MI3, MI4, MI5 und MI6 sind abweichend von 6 Abs. 2 Nr. 3. BauNVO Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig, abweichend von 6 Abs. 2 Nr. 7. BauNVO Tankstellen nicht zulässig und abweichend von 6 Abs. 2 Nr. 8. BauNVO Vergnügungsstätten nicht zulässig. ( 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Abweichend von Satz 1 sind ausnahmsweise zulässig: Einzelhandelsbetriebe, welche in direktem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu einem Gewerbebetrieb stehen - Direktvermarktung eigener Produkte - und diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind ( 1 Abs. 9 BauNVO). Je Einzelhandelsbetrieb sind dabei maximal 250 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche zulässig. 1.1.2 In den Mischgebieten MI1, MI2, MI3 MI4, MI5 und MI6 sind abweichend von 6 Abs. 3 BauNVO Vergnügungsstätten nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise ( 1 Abs. 6 Nr. 1. BauNVO). 1.2 Gewerbegebiete GE ( 8 BauNVO) 1.2.1 In den Gewerbegebieten GE1 und GE2 sind abweichend von 8 Abs. 2 BauNVO Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Abweichend von 8 Abs. 2 Nr. 3. BauNVO sind Tankstellen nicht zulässig ( 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Abweichend von Satz 1 sind ausnahmsweise zulässig: Einzelhandelsbetriebe, welche in direktem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu einem Gewerbebetrieb stehen - Direktvermarktung eigener Produkte - und diesem gegenüber in Grundfläche I
und Baumasse untergeordnet sind ( 1 Abs. 9 BauNVO). Je Einzelhandelsbetrieb sind dabei maximal 250 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche zulässig. 1.2.2 In den Gewerbegebieten GE1 und GE2 sind abweichend von 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO Vergnügungsstätten nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise ( 1 Abs. 6 Nr. 1. BauNVO) 1.3 Sondergebiete SO ( 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ) 1.3.1 Sondergebiet SO1 wird mit der Zweckbestimmung Bau- und Gartenmarkt festgesetzt. 1.3.2 Zulässig sind Bau- und Gartenmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 0,36 m 2 je Quadratmeter Fläche des Baugrundstücks im Sinne des 19 Abs. 3 BauNVO. Die hier relevante Verkaufsfläche ist die Fläche, auf der die Verkäufe abgewickelt werden und die von Kunden zu diesem Zweck betreten werden darf. Hierzu zählen auch Ausstellungs- und Schaufensterflächen für jegliche Art der Warenpräsentation, Kassenzonen, Verkehrsflächen (Gänge), Packzonen hinter den Kassen und innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge sowie Bereiche der Warenpräsentation und Verkauf im Freien, soweit die genannten Flächen den Kunden zugänglich sind. Nicht zur Verkaufsfläche zählen die reinen Lagerflächen, Büro- und Sozialräume sowie Haustechnikräume. Die maximale Baugrundstücksfläche in Sondergebiet SO1 beträgt 10.618 m². 1.3.3 Die folgenden Warensortimente und Verkaufsflächenanteile ausgedrückt durch anteilige Verkaufsflächenzahlen - sind zulässig: Warensortiment Anteilige Verkaufsflächenzahl Nahrungs- und Genussmittel 0,004 Bücher, Schreibwaren, Papierwaren 0,006 Bekleidung 0,002 Schuhe 0,002 Hausrat, Glas, Porzellan 0,009 Spiel, Sport, Hobby 0,018 Bau-, Heimwerker-, Garten- u. zoologischer Bedarf 0,251 Möbel, Einrichtung, Haus/Heimtextil 0,041 Uhren/Schmuck, Lederwaren, Geschenk. 0,009 Unterhaltungselektronik, Technik, Leuchten 0,018 Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter Baugrundstück im Sinne des 19 Abs. 3 BauNVO maximal zulässig sind. Die maximale Baugrundstücksfläche in Sondergebiet SO1 beträgt 10.618 m². II
1.3.4 Sondergebiet SO2 wird mit der Zweckbestimmung Einzelhandel der Lebensmittelbranche festgesetzt. 1.3.5 Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe der Lebensmittelbranche mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 0,177 m 2 je Quadratmeter Fläche des Baugrundstücks im Sinne des 19 Abs. 3 BauNVO. Die maximale Baugrundstücksfläche in Sondergebiet SO2 beträgt 4.500 m². 1.3.6 Die folgenden Warensortimente und anteiligen Verkaufsflächen bzw. Verkaufsflächenzahlen sind zulässig: Warensortiment Anteilige Verkaufsflächenzahl Nahrungs- und Genussmittel 0,136 Gesundheits- und Körperpflegemittel 0,018 Bücher, Schreibwaren, Papierwaren 0,013 Bekleidung 0,004 Hausrat, Glas, Porzellan 0,005 Unterhaltungselektronik, Technik, Leuchten 0,001 Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter Baugrundstück im Sinne des 19 Abs. 3 BauNVO maximal zulässig sind. Die maximale Baugrundstücksfläche in Sondergebiet SO2 beträgt 4.500 m². 1.3.7 Sondergebiet SO3 wird mit der Zweckbestimmung Einzelhandel der Bekleidungs-, Schuh- und Drogeriebranche sowie Non-food Discounter festgesetzt. 1.3.8 Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe der Bekleidungs-, Schuh- und Drogeriebranche sowie Non-Food-Discounter mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 0,2 m 2 je Quadratmeter Fläche des Baugrundstücks im Sinne des 19 Abs. 3 BauNVO. Die maximale Baugrundstücksfläche in Sondergebiet SO3 beträgt 9.945 m². 1.3.9 Die folgenden Warensortimente und anteiligen Verkaufsflächen bzw. Verkaufsflächenzahlen sind zulässig: Warensortiment Anteilige Verkaufsflächenzahl Nahrungs- und Genussmittel 0,011 Gesundheits- und Körperpflegemittel 0,049 Bücher, Schreibwaren, Papierwaren 0,004 Bekleidung 0,062 Schuhe 0,049 Hausrat, Glas, Porzellan 0,007 Spiel, Sport, Hobby 0,003 III
Bau-/Heimwerker 0,006 Möbel, Einrichtung, Haus/Heimtextil. 0,004 Uhren/Schmuck, Lederwaren, Geschenkart. 0,001 Unterhaltungselektronik, Technik, Leuchten 0,004 Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter Baugrundstück im Sinne des 19 Abs. 3 BauNVO maximal zulässig sind. Die maximale Baugrundstücksfläche in Sondergebiet SO3 beträgt 9.945 m². 1.3.10 In den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3 sind als ergänzende Nutzungen zulässig: Büros, erforderliche Neben- und Sozialräume, Lagerräume und -flächen sowie Stellplätze, Parkhäuser und Tiefgaragen 1.3.11 In Sondergebiet SO2 sind ferner zulässig Fitnessstudios, Tiernahrungshandel und Getränkehandel. 1.3.12 In Sondergebiet SO3 sind ferner zulässig Fitnessstudios, Bäckereien und Kraftfahrzeughandel, Partyservice sowie Nutzungseinheiten für freiberuflich Tätige i.s.d. 13 BauNVO - insbesondere Ergo- und Physiotherapeuten. 1.4 Gliederung der Baugebiete nach dem Emissionsverhalten von Betrieben 1.4.1 Die Mischgebiete MI3 und MI4 sowie die Gewerbegebiete Ge1 und GE2 werden nach den besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen folgendermaßen gegliedert ( 1 Abs.4 S.1 Nr. 2 BauNVO) sowie die Eigenschaften der Betriebe und Anlagen in den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3 folgendermaßen festgesetzt ( 11 Abs. 2 und 3 BauNVO): Es sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräuschemissionen die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L EK,i, jeweils bezogen auf 1m 2 der Fläche des jeweiligen Baugrundstücks im Sinne des 19 Abs. 3 BauNVO, nicht überschreiten. Die erste Spalte bezeichnet die jeweiligen Baugebiete. Der Wert in der zweiten Spalte bezeichnet den zulässigen Tagwert für die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, der Wert in der dritten Spalte den zulässigen Nachtwert für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. ( 1 Abs.4 S.1 Nr. 2 BauNVO) IV
1.4.2 Die Prüfung der Einhaltung erfolgt in Anlehnung an DIN 45691:2006-12 Abschnitt 5. Die Immissionsprognosen sind abweichend von der DIN 45691:2006-12 wie folgt durchzuführen: Ableitung der maximal zulässigen Beurteilungspegelanteile für den jeweiligen Betrieb aus den festgesetzten maximal zulässigen flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln mit Hilfe einer Ausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 (ohne Berücksichtigung der Meteorologiekorrektur, Abschirmung und Reflexionen im Plangeltungsbereich, Lärmquellenhöhe 1 m über Gelände, Immissionspunkthöhe jeweils für das oberste Geschoss der nächstgelegenen Wohnbebauung); Durchführung einer betriebsbezogenen Lärmimmissionsprognose auf Grundlage der TA Lärm mit dem Ziel, die unter i.) ermittelten maximal zulässigen Beurteilungspegelanteile für den betrachteten Betrieb zu unterschreiten. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 db(a) unterschreitet (Relevanzgrenze). 1.4.3 In den Gewerbegebieten GE1 und GE2 sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geruchsimmissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans den Wert von 2% der relativen Häufigkeit der jährlichen Geruchsstunden (Definition gemäß Ziffer 3.3 der Geruchsimmissions- Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz [GIRL]) überschreitet. ( 1 Abs.4 S.1 Nr.2 BauNVO) Die Beurteilungsflächen (entsprechend Ziffer 4.4.3 der GIRL) sind quadratische Teilflächen des Beurteilungsgebietes, deren Seitenlänge 250 m beträgt. 1.4.4 In den Gewerbegebieten GE1 und GE2 sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geruchsimmissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans den Wert von 2% der relativen Häufigkeit der jährlichen Geruchsstunden (Definition gemäß Ziffer 3.3 der Geruchsimmissions- Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz [GIRL]) überschreitet. ( 1 Abs.4 S.1 Nr.2 BauNVO) Die Beurteilungsflächen (entsprechend Ziffer 4.4.3 der GIRL) sind quadratische Teilflächen des Beurteilungsgebietes, deren Seitenlänge 250 m beträgt. 1.4.5 In den Gewerbegebieten GE1 und GE2 sind Betriebe und Anlagen, die unter das Genehmigungserfordernis der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) fallen, nicht zulässig. ( 1 Abs.4 S.1 Nr.2 BauNVO) Ebenfalls unzulässig sind Betriebe und Anlagen, deren Betriebsabläufe die Handhabung von Gefahrstoffen und / oder deren Zubereitungen erfordern und dabei eine Menge von 1 % der Mengenschwelle gemäß Anhang 1 Spalte 4 der Stoffliste der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [Störfallverordnung - 12. V
BImSchV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), überschritten wird. ( 1 Abs.4 S.1 Nr.2 BauNVO) 2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 16, 18 und 19 BauNVO) 2.1 Grundfläche ( 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) 2.1.1 Für die Mischgebiete MI1 bis MI6 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 als Höchstmaß festgesetzt. 2.1.2 Für die Gewerbegebiete GE1 und GE2 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) gemäß Einzeleintrag in der Planzeichnung als Höchstmaß festgesetzt. 2.1.3 Für die Sondergebiete SO1 bis SO3 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 als Höchstmaß festgesetzt. 2.2 Geschossfläche ( 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) 2.2.1 Für die Sondergebiete SO1 bis SO3 wird eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,6 als Höchstmaß festgesetzt. 2.3 Anzahl der Vollgeschosse ( 16 Abs.2 Nr. 3 BauNVO) 2.3.1 Für das Mischgebiet MI1 wird die Anzahl der Vollgeschoße zwingend auf drei festgesetzt. 2.3.2 Für die Mischgebiete MI2 bis MI6 und das Gewerbegebiet GE2 wird die Anzahl der Vollgeschoße auf drei als Höchstmaß festgesetzt. 2.4 Höhe der baulichen Anlagen ( 16 Abs.2 Nr. 4 BauNVO i. V. m. 18 Abs.1 BauNVO) 2.4.1 Für die Sondergebiete SO1, SO2 und SO3, wird die Höhe der baulichen Anlagen auf bis zu 10 m als Höchstmaß festgesetzt. Die als zulässig festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen ist jeweils zu messen von der Oberkante der baulichen Anlage bis zum in der Planzeichnung festgelegten Bezugspunkt BZH1, wobei der Endausbauzustand der Planstraße zu Grunde zu legen ist. 2.4.2 Für das Gewerbegebiet GE1 wird die Höhe der baulichen Anlagen auf bis zu 10 m als Höchstmaß festgesetzt. Die als zulässig festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen ist jeweils zu messen von der Oberkante der baulichen Anlage bis zum in der Planzeichnung festgelegten Bezugspunkt BZH2, wobei der Endausbauzustand der Planstraße zu Grunde zu legen ist. VI
3 STELLPLÄTZE ( 9 Abs. 1 Nr.1 i.v.m. 19 Abs. 4 BauNVO) In den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3 darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Stellplätzen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. 4 BAUWEISE ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 22 und 23 BauNVO) 4.1 Abweichend von der offenen Bauweise sind innerhalb der laut Einzeleintrag in der Planzeichnung festgesetzten abweichenden Bauweise auch Gebäude mit einer Gesamtlänge über 50 m zulässig. ( 22 Abs. 4 BauNVO) 4.2 Als Ausnahme können in sämtlichen Baugebieten die festgesetzten Baugrenzen mit untergeordneten Bauteilen, Überdachungen sowie Vorbauten bis 5m Breite um bis zu 1,5 m überschritten werden. ( 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) 5 FLÄCHEN FÜR GARAGEN, STELLPLÄTZE UND NEBENANLAGEN ( 9 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 22 BauGB i.v.m. 12, 14, 23 BauNVO) 5.1 In den Mischgebieten MI1 bis MI6 und den Gewerbegebieten GE1 und GE2 sind Garagen und Carports nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig ( 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 BauGB). 5.2 In den Mischgebieten MI1, MI3, MI5 und MI6 sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den durch Planeintrag festgesetzten Standorten für Stellplätze und Garagen zulässig. ( 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 22 BauGB) 5.3 In Mischgebiet MI1 sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. ( 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 22 und 23 Abs. 5 BauNVO) 6 FLÄCHEN FÜR DIE ABWASSERBESEITIGUNG, EINSCHLIEßLICH DER RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER ( 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Die mit RRB gekennzeichnete Fläche ist für ein Regenrückhaltebecken mit den zu seiner Erstellung, Unterhaltung und Sicherung notwendigen baulichen Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen festgesetzt. 7 MIT GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTEN ZU BELASTENDE FLÄCHEN ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die zeichnerisch festgesetzten und mit FL1, GFL1, GFL2, GFL4, GFL5, GFL8, GFL9 und GFL11 markierten Flächen sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger zu belasten. Die zeichnerisch festgesetzten und mit GFL3, GFL6, GFL7 und GFL10 markierten Flächen sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der Anlieger zu belasten. VII
Das einzuräumende Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, eine in GFL1 und GFL 11 jeweils 4,0m, in GFL4 und GFL5 jeweils 2,0 m, in Fl1, GFL2, GFL8, GFL9 und GFL10 jeweils 5,0m und in GFL3 7,5m, in GFL6 15m sowie in GFL7 18m breite Leitungstrasse anzulegen und zu unterhalten. Der Zugang für Baumaßnahmen und zur Unterhaltung muss dauerhaft gewährleistet sein. VIII
8 ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN SOWIE FLÄCHEN ODER MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN NATUR UND LANDSCHAFT ( 9 Abs. 1 Nrn. 20, 25a und 25b und 9 Abs. 1a BauGB ) 8.1 Neupflanzung von Einzelbäumen in den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3: pro angefangene 50 qm Stellplatzfläche ist ein Laubbaum der Sortenauswahl: Sandbirke, Bergahorn, Hainbuche, Linde oder Ginkgo, Eberesche als Hochstamm, der Größe STU (Stammumfang 14/16) mit Ballen zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 8.2 Für die Neupflanzung von Straßenbäumen im gesamten Geltungsbereich wird festgesetzt, dass Bäume mit einem Stammumfang von (14/16) cm als Hochstamm mit Ballen der Artenauswahl: Linde, Eberesche, Sandbirke, Esche oder Obstbäume freier Artenauswahl, jedoch als Hochstamm zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten sind. 8.3 Als Ersatzpflanzung für die durch die Herstellung der Verkehrsfläche ('Am Neuendeich' und Planstraße 'Korvettenweg') entfallende Rotbuche sind zwei Rotbuchen an den in der Planzeichnung dafür festgesetzten Standorten an der Straße 'Am Neuendeich' zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die zu pflanzenden Rotbuchen haben die Qualität, Solitär aus extra weitem Stand, Hochstamm, Stammumfang 20/25 cm. 8.4 Die jeweiligen Grundstückseigentümer sind zur dauerhaften und fachgerechten Pflege und Unterhaltung der festgesetzten Pflanzungen verpflichtet. Sollten Pflanzen eingehen bzw. nicht mehr vorhanden sein, so sind diese umgehend in der gleichen Art und Qualität zu ersetzen. 8.5 Auf der Grundlage des 9 Abs. 1a BauGB wird festgesetzt, dass die Flurstücke 71 und 72 der Flur 3 Gemarkung Kudensee in einer Größenordnung von 12.000 m² den als zulässig geplanten Eingriffen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 2.59 'Marineviertel' als flächenbezogener Ausgleich zugeordnet wird. Das übergeordnete Entwicklungsziel ist die natürliche Sukzession. Der natürliche Bodenwasserhaushalt ist durch Aufhebung der Binnenentwässerung bzw. durch Setzen von Erdstaus an den Grüppen wieder herzustellen. 8.6 An den bestehenden Gebäuden in den Baugebieten MI1, MI 5 und MI 6 sind als Schutz- und Pflegemaßnahme (im Sinne einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme 44 Abs. 5 BNatSchG i.v.m. 9 Abs. 1a BauGB) Fledermauskästen wie folgt anzubringen: Die Kästen sind direkt unterhalb der Traufe anzubringen. Im Mischgebiet MI1 sind auf der Nordostseite des Gebäudes drei Fassadenquartiere, drei Flachkästen und fünf Überwinterungskästen fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten. In den Mischgebieten MI5 und MI6 sind je fünf Fassadenquartiere, je fünf Flachkästen und je fünf Überwinterungskästen fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten. Ein Umsetzen der Kästen, insbesondere bei Abrissmaßnahmen, in allen vorgenannten Baugebieten ist fachgerecht durchzuführen. IX
An mindestens drei der verbleibenden Bestandsgebäuden sind Nisthilfen für Mauersegler und Mehlschwalben fachgerecht anzubringen. An den mit Erhaltungsgebot gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten Großbäumen mit Stammdurchmesser größer 80 cm, gemessen in 1,30 m Brusthöhe sind insgesamt 10 Nisthilfen für Höhlenbrüter anzubringen. 9 GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNG ( 9 Abs. 1a BauGB) Es wird festgesetzt, dass die gemäß 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzte Fläche für die Wasserwirtschaft "Regenrückhaltebecken" naturnah wie folgt zu gestalten ist: die äußere Form ist geschwungen und nicht streng geometrisch herzustellen. Die jeweiligen Böschungen sind unterschiedlich in der Böschungsneigung zwischen 1:4 und 1:10 herzustellen. Eine Versiegelung oder Befestigung der Grundfläche und der Böschungsflächen ist nicht zulässig. Die Grundfläche ist baggerrau zu belassen. 10 SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN - SCHALLSCHUTZ ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 10.1 Schutz vor Sportlärm Im Baugebiet MI 6 sind Fassaden zu schutzbedürftigen Räumen geschlossen auszuführen. In den Baugebieten MI6, GE2 und SO2 sind Fassaden zu schutzbedürftigen Räumen geschlossen auszuführen (z.b. Lichtöffnungen, verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen), wenn diese einen Abstand von 26 m oder weniger zur Straßenmitte der Planstraße 'Admiralsweg' haben. 10.2 Schutz vor Verkehrslärm 10.2.1 Zum Schutz der Wohn- und Büronutzungen vor Verkehrslärm werden die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau festgesetzt. Die Festsetzungen gelten für die den Straßen Sperforkenweg und Am Neuendeich zugewandten Gebäudefronten. Für Seitenfronten und rückwärtige Fronten gelten um jeweils eine Stufe niedrigere Lärmpegelbereiche. Dem jeweiligen Lärmpegelbereich entsprechen folgende Anforderungen an den passiven Schallschutz: X
10.2.2 Zum Schutz der Nachtruhe sind in den Bereichen, wo Lärmpegelbereich III und höher gilt, für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt werden kann. 10.2.3 Die schalltechnischen Eigenschaften der Gesamtkonstruktion (Wand, Fenster, Lüftung) müssen den Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches genügen. 10.2.4 Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 nachzuweisen. 11 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 84 LBO SH) 11.1 Im Mischgebiet MI1 an der Straße am Neuendeich ist als Fassadenmaterial nur rötliches Verblendmauerwerk (Klinkerfassade roter Backstein) zulässig. 11.2 Im Mischgebiet MI1 an der Straße am Neuendeich sind nur stehende Fenster- und Türformate zulässig. 11.3 Im Mischgebiet MI1 an der Straße am Neuendeich sind die Fassaden der Baukörper baulich vertikal zu gliedern. Dies kann insbesondere durch Mauerwerksbänder geschehen. Eine rein farbliche Gliederung z.b. durch Aufmalen von Streifen - ist nicht ausreichend. 11.4 Für Gebäude im Mischgebiet MI1 sind nur Dachneigungen von 35 bis 45 zulässig. 11.5 Die Firstrichtung ist auf der Fläche des Mischgebietes MI1 entsprechend dem Hauptgebäude der ehemaligen Kaserne festgesetzt worden. Es ist städtebaulich wichtig, dass auch bei einem Neubau die Grundform des markanten Hauptgebäudes sichtbar bleibt. 11.6 Für Gebäude im Mischgebiet MI1 sind Werbeanlagen auf dem Dach unzulässig. 11.7 Werbeanlagen sind im gesamten Bebauungsplangeltungsbereich nur zulässig: am Ort der Leistung, mit einer Ansichtsfläche von max. 6 m² je 10 laufende Meter Fassadenlänge, wenn Sie an einem Gebäude installiert werden, mit einer Größe von max. 10 m², wenn Sie nicht an einem Gebäude installiert werden, innerhalb der Baugrenzen und auf den für Werbeanlagen festgesetzten Flächen, mit einer Oberkante, die nicht höher als 7,50 m über der Oberkante der nächstgelegenen Erschließungsstraße in deren Endausbauzustand liegt. 11.8 Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist indirekt auszuführen. XI
11.9 Beleuchtete Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn die von Ihnen ausgehende Lichtemission, die als zulässig geplante sowie die bestehende Wohnnutzung nicht beeinträchtigt. 11.10 In den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3 sind die Fassaden baulich vertikal zu gliedern. Dies kann insbesondere durch Mauerwerksbänder, Fensterbänder und Vorbzw. Rücksprünge geschehen. Eine rein farbliche Gliederung z.b. durch Aufmalen von Streifen - ist nicht ausreichend. 11.11 In den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3 sind die Fassaden, welche öffentlichen Verkehrsflächen zugewandt sind, mit einem Flächenanteil von min. 25% mit rötlichem Verblendmauerwerk auszuführen. Bei der Berechnung der Fassadenfläche sind Mauerwerksöffnungen wie Fenster und Türen abzuziehen. 11.12 In den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3 sind Mülltonen und Müllbehälter in Schränken oder geschlossenen Räumen unterzubringen bzw. als Gruppenanlagen im Freien durch Ummauerungen der Sicht zu entziehen. Die Ummauerungen sind mit rötlichem Verblendmauerwerk zu versehen oder intensiv einzugrünen. 11.13 Solar- und Photovoltaikanlagen Hinweise: Solar- und Photovoltaikanlagen sind an Fassaden und auf Dächern von Gebäuden ausdrücklich zulässig. a) Schallschutzgutachten Es wurde ein Schallschutzgutachten erstellt. Dieses ist Anlage der Begründung des Bebauungsplans. Die Inhalte dieses Gutachtens sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beachten. Die DIN Normen, auf die Bezug genommen wird - z.b. DIN 4109 in den Textfestsetzung werden im Rahmen der Auslegung in der Stadtverwaltung für die interessierten Bürger bereit gehalten. b) Kampfmittel Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr und die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen. c) Bodenschutz Vor Beginn der Bauarbeiten ist der humose Boden getrennt zu sichern und zu lagern. Die Wiederverwendung ist dem Abtransport vorzuziehen. Die Belastung des Bodens durch Lagerung von Baumaterialien, Dichtungen, Bauabfällen und die Benutzung von Bauchemikalien sollten auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt und nach Abschluss der Bauarbeiten behoben werden. d) Denkmalschutz Die aus den 1930-er Jahre stammenden Gebäude der ehemaligen Marinekaserne sind sogenannte einfache Kulturdenkmale nach 1 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein. Diese erfüllen zwar die Eigenschaften eines Denkmales, sind aber nicht unter Denkmalschutz gestellt. Es besteht die Möglichkeit, steuerrechtliche Erleichterung in Anspruch zu nehmen, wenn Baumaßnahmen positiv mit den Denkmalbehörden abgestimmt werden. XII