III. Schuld IV. Strafzumessung: Regelbeispiele nach 240 IV



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Transkript:

Die Nötigung, 240 StGB a) Nötigungshandlung: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel Gewalt: jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen. P1: Gewalt gegen Sachen P2: Abgrenzung von bloß psychisch vermitteltem Zwang Drohung mit einem empfindlichen Übel: Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Nötigende Einfluss zu haben vorgibt (Opfersicht!). Übel ist jeder Nachteil und empfindlich ist es dann, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten zu dem vom Täter verlangten Verhalten zu motivieren (aus der Sicht eines besonnenen Dritten). P1: Abgrenzung zur bloßen Warnung P2: Drohung mit (rechtmäßigem) Unterlassen b) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassen durch Nötigungshandlung zurechenbar verursacht (erst dann Vollendung!) 2. subj. TB a) Vorsatz hinsichtl. Nötigungshandlung b) Vorsatz hinsichtl. Nötigungserfolg P: str., ob dolus eventualis bezügl. Nötigungserfolg ausreicht (h.m.) II. Rechtswidrigkeit 1. Vorliegen von RF-Gründen (wie immer) 2. Verwerflichkeit nach 240 II (Zweck-Mittel-Relation) Verwerflichkeit: sozial unerträgliches oder rechtlich missbilligenswertes Nötigungsmittel zum angestrebten Ziel P1: Beachtlichkeit von Fernzielen (nach h.m. nur für Strafzumessung relevant) P2: Missverhältnis von Mittel und Zweck bei Drohung mit rechtmäßigem Verhalten III. Schuld IV. Strafzumessung: Regelbeispiele nach 240 IV

Lösung Fall 1 A. 240 durch... Frau von ihnen scheiden lassen Nötigungsmittel: Drohung mit einem empfindlichen Übel Def.: Übel ist jeder Nachteil, jede Einbuße an Werten Def.: Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Def.: Empfindlich ist das Übel, wenn seine Anordnung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung bezweckten Verhalten zu veranlassen. (P) Drohung oder bloße Warnung Warnung: wenn Täter auf die Gefahren eines bestimmten Verhaltens oder damit verbundenen Übels hinweist, dessen Eintritt von seinem Willen/Einfluss unabhängig ist hier: A hat keinen Einfluss auf das Verhalten der Ehefrau des O und hat auch nicht vorgegeben, einen solchen Einfluss zu haben => keine Drohung, sondern nur Warnung und somit kein taugliches Nötigungsmittel 2. obj. TB (-) II. 240 (-) B. 240 durch Ankündigung der Kündigung a) Nötigungsmittel: Drohung mit empfindlichem Übel - Drohung hier (+), da Arbeitgeber A Einfluss auf den Kündigungseintritt als Übel hat, im Ggs zum ersten Satz - Übel (+), Verlust des Arbeitsplatzes durch die Kündigung -Empfindlichkeit des Übels bestimmt sich nach objektivem Maßstab, wobei es nicht auf den konkret Bedrohten, sondern einen besonnenen Durchschnittsmenschen ankommt. (P) Drohung mit rechtmäßigem Verhalten (hier Kündigung) nach ganz h.m. ist Drohung mit rm Tun möglich (fraglich kann allenfalls die Verwerflichkeit nach 240 II sein)

hier: (+), da Drohung mit Verlust des Arbeitsplatzes geeignet, besonnenen Menschen zu anderem Verhalten zu veranlassen b) Nötigungserfolg: tritt mit dem abgenötigten Verhalten (Handeln, Dulden oder Unterlassen) ein. hier (-) im SV fehlen Angaben zu einer Reaktion des O, ob dieser künftig weniger müde am Arbeitsplatz erscheint. obj TB (-), da kein Erfolgseintritt II. Ergebnis: 240 (-) C. 240 I, III, 22, 23 I I. Vorprüfung 1. keine Vollendung (+) da Nötigungserfolg nicht eingetreten 2. Strafbarkeit des Versuchs (+) 240 III II. Tatentschluss - bzgl Drohung mit empfindlichem Übel (+) - bzgl Nötigungserfolg (+), da A erreichen wollte, dass O künftig nicht mehr am Arbeitsplatz schläft III. unmittelbares Ansetzen (+) IV. Rechtswidrigkeit 1. Rechtfertigungsgründe (-) 2. Verwerflichkeit nach 240 II Def.: Verwerflichkeit ist ein erhöhter Grad an sittlicher Missbilligung. Es muss ein sozial unerträgliches Verhalten vorliegen. Bei der Drohung ist eine Gesamtwürdigung erforderlich; wonach die Nötigung i.d.r. rechtswidrig ist, wenn die Drohung nach ihrer Schwere außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. hier: Ziel des A (ordnungsgemäßes Arbeiten des O) und Mittel (Kündigung) sind für sich gesehen nicht rechtlich oder sittlich missbilligenswert. Auch liegt zwischen Mittel und Zweck kein offensichtliches Missverhältnis vor (wiederholtes Schlafen am Arbeitsplatz rechtfertigt Kündigung) V. Ergebnis: 240 I, III, 22, 23 I (-)

Abwandlung A. 240 I a) Nötigungsmittel: Drohung (+) b) Nötigungserfolg (+) 2. subj. TB: Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit 1. RF-Gründe (-) 2. Verwerflichkeit, 240 II hier O ist fleißiger Arbeitnehmer Verwerflichkeit des Mittels (-) Kündigungsandrohung/ Abmahnung legitimes Mittel Aber Verwerflichkeit des angestrebten Zwecks: (+), nicht Normalleistung des O soll erreicht werden, sondern unbezahlte Überstunden als Drohungsziel. Letztendlich ist auch die Relation verwerflich, da der eigene Vorteil, den A anstrebt, nicht mit arbeitsrechtlichen Mitteln verfolgt werden darf. II. Ergebnis: A ist strafbar gemäß 240 I. Lösung Fall 2 A. Strafbarkeit des R durch Erzwingen der Vorbeifahrt gemäß 240 1. objektiver TB a) Nötigungsmittel: Gewalt Def.: jeder physisch vermittelte Zwang, der der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes dient. (beachte: seit der 2. Sitzblockadenentscheidung des BVerfG (E 92, 1 ff.) reicht rein psychisch vermittelter Zwang nicht aus (sog. vergeistigter Gewaltbegriff )) - vis absoluta: Ausschalten der Willensbildung oder Unmöglichmachen der Willensbetätigung. - vis compulsiva: durch von Gewaltanwendung ausgehenden körperlichen Motivationsdruck soll Wille des Opfers gebeugt und in die vom Täter gewünschte Richtung gelenkt werden, wobei hier die Gewalt keine unwiderstehliche ist.

beachte: von der Drohung mit einem empfindlichen Übel unterscheidet sich die Gewalt in Form von vis compulsiva durch die Gegenwärtigkeit der körperlichen Zwangswirkung. Fraglich daher, ob die körperliche Zwangswirkung gegenwärtig ist. (P) bei Behinderungen im Straßenverkehr ist fraglich, inwieweit darin nur eine Verletzung der einschlägigen Verkehrsvorschriften oder darüber hinaus auch eine strafbare Nötigung zu erblicken ist. (Abwägung im Einzelfall erforderlich) Rspr. hat dichtes Auffahren zur Erzwingung der Überholmöglichkeit insbesondere bei Abgabe von Leucht- und/oder Warnzeichen als Gewalt anerkannt (BGHSt 19, 263 ff.). Für Gewalt wurde hier die Zwangswirkung auf den Genötigten gehalten, die in einer Beeinflussung des Nervensystems bestehen und geeignet sein soll, den Kraftfahrer in Furcht und Schrecken zu versetzen, die zu ungewollten und gefährlichen Reaktionen führen könne (BayOLG: NJW 1993, 2882; BGHSt 19, 264 ua.). Eine Einschränkung wurde erst im Rahmen der Verwerflichkeit, 240 II, vorgenommen. => hiernach läge Gewalt als Nötigungsmittel vor Lit. bejaht in diesen Fällen nur die Drohung, nämlich durch die konkludente Ankündigung, das gefährliche Verhalten (dichtes Auffahren, Signale, etc.) solange aufrecht zu erhalten, bis der Fahrstreifen geräumt wird. => hiernach wäre Drohung anzunehmen. beide Ansichten vertretbar, kein anderes Ergebnis. Nötigungsmittel daher (+) b) Nötigungserfolg (+) F hat die Fahrbahn sehr schnell geräumt 2. subjektiver TB a) Vorsatz hinsichtlich Tathandlung (+) b) Vorsatz hinsichtlich Nötigungserfolg (+) II. RW 1. allgemeine RF-Gründe (-) 2. Verwerflichkeit nach Abs. II Insbesondere bei verkehrstypischen Straftaten ( 315 b, 315 c) ist verwerfliches Verhalten anzunehmen. Werden solche Straftaten nicht begangen, so ist grundsätzlich die Zwangsausübung dann als verwerflich anzusehen, wenn damit zumindest eine abstrakte Gefährdung einhergeht. Allerdings: Allein die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes genügt nach der Rspr. i.d.r. nicht für das Verwerflichkeitsurteil (aber divergierende Entscheidungen). Das Verhalten muss nicht nur kurzfristig sein. Zu berücksichtigen ist auch der Zweck der Verkehrsbehinderung des Genötigten. - hier Verwerflichkeit (+/-); F hatte einen konkreten Anlass links zu fahren, aber R erzwingt lediglich verkehrsgemäßes Verhalten (Wiedereinscheren nach Hindernis), die Bedrängung

durch R war nur kurzzeitig, nicht über mehrere Kilometer, letztlich war auch Unterschreitung des Abstandes mit 7 m bei 120 km/h nicht so extrem. AA vertretbar. III. Ergebnis: 240 (+/-) B. Strafbarkeit des R durch Disziplinierung der F (abruptes Bremsen) gemäß 240 I I. TB a) Nötigungsmittel hier: Gewalt (+) in Form von vis absoluta (vgl. BGH: NJW 1995, 3133), da durch das abrupte Abbremsen körperliches Hindernis auf der Fahrbahn der F geschaffen wurde, dem sie wegen des starken Verkehrsstrom nicht ausweichen konnte. b) Nötigungserfolg (+) F konnte nicht ausweichen, musste also eine Vollbremsung vornehmen. 2. subj. TB Vorsatz (+) R wusste insbesondere, dass F nicht ausweichen konnte II. RW - allgemeine RF-Gründe (-) - Verwerflichkeit gemäß 240 II hier (+), da nicht nur verkehrsgemäßes Verhalten erzwungen wird. Hier sind weder der verkehrsfremde Zweck (Disziplinierung) noch das Mittel (Vollbremsung) sittlich billigenswert. III. Ergebnis: 240 (+) Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit der S gemäß 240 I, II, IV Nr. 1 und 3 1. objektiver TB a) Nötigungsmittel: Drohung mit einem empfindlichen Übel (P) Drohung mit einem Unterlassen

S droht nicht, das Ermittlungsverfahren einzuleiten, sondern keine Verfahrenseinstellung vorzunehmen, d.h. ein Unterlassen wird angekündigt. Das in Aussicht gestellte Übel ist hierbei stets das angekündigte Unterlassen selbst und nicht der Zustand, der eintritt, wenn der Drohende nicht tätig wird. => unproblematisch ist das Drohen mit einer Unterlassung zu bejahen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (so insb. bei 13 und 323 c) hier: keine Verpflichtung zur Verfahrenseinstellung, weil 153 ff. StPO eine Einstellung aus Gründen der Opportunität regeln; ob eingestellt wird oder nicht, liegt im Ermessen des jeweiligen Staatsanwaltes. (P) str., ob im angedrohten Unterlassen eine Drohung i.s.v. 240 zu sehen ist, wenn keine Handlungspflicht besteht. m.m.: lehnt dies ab; nur bei Vorliegen einer Garantenstellung sei die Drohung mit Unterlassen tatbestandsmäßig. Wer dagegen ankündigt, einen Nachteil abzuwenden, dessen Verhinderung ihm rechtlich nicht geboten ist, biete einen Vorteil an; er erweitere also den Freiheitsbereich des Betroffenen. => nach dieser Ansicht Drohung (-) Rspr./hL: (ua BGHSt 31, 195 ff.) Drohung mit Unterlassen ist nicht von Garantenstellung abhängig. Es komme nicht darauf an, was man unterlassen, sondern womit man drohen dürfe. Die Unterlassungsankündigung sei immer dann tatbestandsmäßig, wenn sie sozialwidrig als Druckmittel zu dem Zweck eingesetzt werde, den widerstrebenden Willen des Opfers in eine bestimmte Richtung zu lenken. => Drohung daher (+) Streitentscheid: hier Lösung nach Rspr. und h.l., da ansonsten Strafbarkeitslücke beachte: Drohung immer (-), wenn tatsächlich nur Erweiterung des status quo des Opfers, d.h. wenn das Opfer ohne abgenötigtes Verhalten nicht schlechter stehen würde als vorher Empfindlichkeit des Übels? Liegt ein Nachteil von solcher Erheblichkeit vor, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren? Bei Drohung eines Kaufhausdetektivs, bei sexueller Gefälligkeit eine Anzeige zu vernichten, wurde die Empfindlichkeit bejaht. Hier ähnlich gelagerter Fall mit noch stärkerer Machtposition des Täters, da S Staatsanwältin ist. Empfindlichkeit (+) b) Nötigungserfolg: (+) R schläft mit S II. RWK - kein RF-Grund ersichtlich - Verwerflichkeit (+), Zweck-Mittel-Relation verwerflich

IV. Schuld (+) V. Strafzumessungsgesichtspunkte: bes. schwerer Fall, 240 IV - Regelbeispiel IV Nr. 1: Nötigung zu sexueller Handlung: vgl. Erheblichkeitsschwelle des 184 f (+), wenn sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutsbeeinträchtigung (z.b. (-) bei Begrüßungsküssen, Umarmungen) hier: Erheblichkeit bei Beischlaf (+) - Regelbeispiel IV Nr. 3: Amtsträgereigenschaft der S i.s.v. 11 Nr. 2: Staatsanwalt ist als Beamter Amtsträger nach 11 I Nr.2a (+) II. Ergebnis. S hat gem. 240 I, IV Nr. 1, 3 wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht. Lösung Fall 4 A. Strafbarkeit der Gerdi gemäß 239 I, 1. Alt. durch Einsperren von Gerd und Gerda 1. objektiver TB a) Tatobjekt: jeder Mensch, der im natürlichen Sinn die Fähigkeit hat, seinen Aufenthaltsort willkürlich zu verändern. Gerd: problemlos (+) taugliches Tatobjekt (P) Gerda als taugliches Tatobjekt? grundsätzlich können Kleinstkinder (bis ca. 1 Jahr) generell keinen auf Ortsveränderung gerichteten Willen bilden und sind somit keine tauglichen Tatobjekte. Anders nur, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass das Kind nach individuellem Reifegrad zu einer entsprechenden Willensbildung fähig ist. hier: keine Anzeichen lt SV, dass Gerda schon Fortbewegungswillen äußern kann; daher (-) beachte: ein Rückgriff auf den Willen des Sorgerechtsberechtigten verbietet sich, weil 239 gerade auf die natürlichen Fähigkeiten des Betroffenen selbst abstellt. Außerdem ist hier gerade die Mutter die Täterin. (Exkurs: (P) Können Schlafende der Freiheit beraubt werden? In Rspr. und Lit. strittig, ob 239 aktuellen, hypothetischen oder mutmaßlichen Fortbewegungswillen voraussetzt.

Teile d. Lehre: Aktualitätstheorie: 239 schützt nur aktuellen bzw. hypothetischen Fortbewegungswillen, d.h. man ist solange nicht der Freiheit beraubt, wie man einen Ortswechsel gar nicht wünscht. Das trifft auch für Schlafende und Bewusstlose zu, wenn sie nur für die Dauer dieses Zustandes eingesperrt sind. Arg: Nähe zur Nötigung; Schlafende behält zwar Gewahrsam und will das auch, will sich aber eben nicht fortbewegen. a.a.: Aktualisierbarkeistheorie: vorausgesetzt wird, dass Opfer einen aktuellen Willen zur Ortsveränderung in der konkreten Situation jedenfalls theoretisch fassen können muss. h.m.: Potentialitätstheorie: 239 schützt potentielle Fortbewegungsfreiheit; darauf, ob das Opfer von ihr während der Dauer der Einschließung Gebrauch machen will, kommt es nicht an. Entscheidend sei, dass es sich ohne Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit fortbewegen könnte, wenn es dies wollte. (Auch Schlafende und Bewusstlose taugliche Tatobjekte.) b) Tathandlung: Einsperren: Verhinderung des Verlassens eines umschlossenen Raumes durch äußere, nicht notwendigerweise unüberwindliche Vorrichtungen. Räumliche Trennung zwischen Täter und Opfer ist nicht erforderlich. Nach HM auch dann einsperren, wenn Opfer unverschlossenen Ausgang nicht kennt, Trick oder Code für Schloss nicht weiß. (-) aber, wenn Opfer daran gehindert wird, einen Raum zu betreten: Aussperren keine taugliche Tathandlung, ggf. strafbar als Nötigung, 240 hier Einsperren von Gerd (+), Kinderzimmertür verschlossen. 2. subj. TB Vorsatz auf Gerd einsperren (+) II. RW/ Schuld RW der Tathandlung (früher widerrechtlich ) (-) bei Vorliegen von RF-Gründen oder bei Ausübung staatlicher Rechte: hier (-), Tathandlung ist rw. hier: eventuell gerechtfertigt, weil probates Erziehungsmittel nach 1631 I BGB? (+/-), nach vorliegender Lösung aber keine Rechtfertigung, da nach 1631 II BGB körperliche Bestrafung und auch seelische Verletzungen und entwürdigende Maßnahmen vom Erziehungsrecht ausgeschlossen (da wenig Angaben im SV, wonach eindeutig entwürdigendes Verhalten vorliegt, a.a. vertretbar: dann müsste als nächstes die mittäterschaftliche Freiheitsberaubung von Gerdi und Gerhard durch Nichtfreilassen geprüft werden, die wegen der langen Dauer des Eingesperrtseins auch nicht mehr gerechtfertigt wäre)

beachte: Einverständnis des Opfers schließt bereits TB aus, da dieser ein Handeln gegen den Willen des Opfers voraussetzt. hier RW und Schuld (+) III. Ergebnis: 239 bzgl. Gerd (+) Gerdi hat sich nach 239 an Gerd strafbar gemacht, nicht aber an Gerda B. Strafbarkeit des Gerhard gemäß 239 I, 1. Alt., 25 II I. TB 239 I 1.Alt. im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans? hier: Gerdi hatte den TB des 239 I schon verwirklicht, als Gerhard hinzukam, so dass hier ein Fall der sukzessiven Mittäterschaft in Betracht kommt sukzessiven Mittäterschaft ist nach h.m. möglich, wenn: - Mittäter vor Beendigung hinzutritt, - er alle wesentlichen Tatumstände kennt und das bisher Geschehene in seinen Vorsatz aufnimmt und - er sich durch Förderung der Tat anschließt hier (+), da 239 erst mit Wiedererlangung der Freiheit beendet ist, Gerhard das bisher Geschehene kennt und begrüßt und auch fördert, indem sich nun beide gemeinsam entschließen, die Freiheitsberaubung weiter aufrecht zu erhalten (a.a. vertretbar, sofern man in dem Entschluss die Freiheitsberaubung aufrecht zu erhalten keinen eigenen Förderungsbeitrag sieht.) beachte: wer die Rechtsfigur der sukzessiven Mittäterschaft ablehnt, muss die Strafbarkeit des Gerhard wegen Freiheitsberaubung durch Unterlassen nach 239 I 2.Alt, 13 prüfen (wegen des nicht Freilassens) und kann dies unproblematisch bejahen. Wenn, wie hier, die sukzessive Mittäterschaft bejaht wird, ist das nicht nötig, da die aktive Täterschaft dem Unterlassen vorgeht. 2. subj. TB a) Vorsatz auf Tathandlung (+) b) Vorsatz auf gemeinschaftliche Tatbegehung (+) II. RW/ Schuld (+) III. Ergebnis: Gerhard hat sich nach 239 I, 1.Alt., 25 II strafbar gemacht.