Einführung in die Betriebsratsarbeit BR1



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Transkript:

Einführung in die Betriebsratsarbeit BR1 von Marc Hessling, Rechtsanwalt in Mülheim an der Ruhr www.kanzlei-hessling.de

Abkürzungsverzeichnis AG = Arbeitgeber AP = Arbeitsrechtliche Praxis, systematische arbeitsrechtliche Entscheidungssammlung BAG = Bundesarbeitsgericht BR = Betriebsrat DB = Der Betrieb, Fachzeitschrift FESTL = Fitting / Engels / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, Handkommentar, 25. Aufl. München 2009 GBR = Gesamtbetriebsrat JAV = Jugend- und Auszubildendenvertretung KBR = Konzernbetriebsrat LAG = Landesrbeitsgericht 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 2

Rechtsquellen des Arbeitsrechts Vor allem deutsches Bundesrecht; z.b. BGB, ArbZG, BUrlG, EFZG, MuSchuG, ArbGG, TzBfG, KSchG, TVG, etc. Europäisches Recht (Umsetzung in nationales Recht erforderlich Tarifrecht Betriebsvereinbarungen Arbeitsvertrag In welchem Verhältnis die einzelnen Rechtsquellen zueinander stehen, zeigt die nächste Folie. 26.11.2007 Rechtsanwalt Marc Hessling 3

Anwendungsvorrang Normenpyramide Geltungsvorrang 25.06.2010 Rechtsanwalt Marc Hessling 4

Sinn und Zweck der Betriebsverfassung 26.11.2007 Rechtsanwalt Marc Hessling 5

Arbeitnehmerbegriff des BetrVG Der Begriff des Arbeitnehmers ist in 5 Abs. 1 BetrVG für das gesamte Betriebsverfassungsgesetz definiert. Danach sind Arbeitnehmer isd. Gesetzes Arbeiter und Angestellte einschl. der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 26.11.2007 Rechtsanwalt Marc Hessling 6

Arbeitnehmerbegriff des BetrVG In 5 BetrVG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die außerhalb des Betriebes, im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigten und Heimarbeiter Arbeitnehmer sind. Der Begriff des Heimarbeiters ist hier so zu verstehen, wie er in 2 Abs. 1 HAG definiert ist. Damit werden also insbesondere geistige, wie etwa wissenschaftliche, schriftstellerische oder künstlerische Heimarbeit und die Tätigkeiten der freien Berufe nicht erfasst. Arbeitnehmer ist jeder, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses persönlich zur Leistung von Diensten für einen anderen in dessen Betrieb und nach dessen Weisung verpflichtet ist. 26.11.2007 Rechtsanwalt Marc Hessling 7

Leitende Angestellte Arbeitnehmer ist danach jeder, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses persönlich zur Leistung von Diensten für einen anderen in dessen Betrieb und nach dessen Weisung verpflichtet ist. 26.11.2007 Rechtsanwalt Marc Hessling 8

Rechtsnatur des Betriebsrats Der Betriebsrat ist nur rechtsfähig, soweit das BetrVG ihn mit Rechten und Pflichten ausstattet (=Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrats). Er ist nicht vermögensfähig (d.h., er kann also keine Schulden machen). 26.11.2007 Rechtsanwalt Marc Hessling 9

Rechtsstellung des Betriebsrats und seiner Mitglieder Der Betriebsrat hat kein imperatives Mandat, d.h. er ist keine Weisungen (z.b. des Arbeitgebers, der Arbeitnehmerschaft oder der Betriebsversammlung) gebunden. 26.11.2007 Rechtsanwalt Marc Hessling 10

Der Betriebsratsvorsitzende Gesetzlicher Vertreter des Betriebsrats Willenserklärungen für den Betriebsrat hat er abzugeben. Erklärungen gegenüber dem Betriebsrat sind nur ihm gegenüber abzugeben. Gibt der Arbeitgeber Erklärungen gegenüber anderen BR- Mitgliedern ab, so sind sie nur Erklärungsboten; die Erklärung ist dann erst zugegangen, wenn sie den Vorsitzenden erreicht. Der Vorsitzende beruft die BR-Sitzungen ein und leitet sie. Er leitet auch die Betriebsversammlung. 26.11.2007 Rechtsanwalt Marc Hessling 11

Die Betriebsratssitzung Zeitliche Lage, Sitzungsrhythmus www.kanzlei-hessling.de

Die Betriebsratssitzung Zweckmäßigerweise normalerweise eine Sitzung pro Woche. So kann die Wochenfrist der 99, 102 BetrVG gewahrt werden, ohne dass eine außerordentliche Sitzung erforderlich wird. Die Sitzung sollte nicht länger als erforderlich dauern und durch eine klar gegliederte Tagesordnung strukturiert sein. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 13

Die Betriebsratssitzung Die Betriebsratssitzung hat grundsätzlich während der Arbeitszeit stattzufinden ( 30 BetrVG). Kann die BR-Sitzung z.b. aufgrund Schichtbetriebs nicht so gelegt werden, dass alle BR-Mitglieder während ihrer Arbeitszeit daran teilnehmen, so haben diese BR-Mitglieder Anspruch auf Ersatzfreizeitgewährung. Der BR-Vorsitzende legt Zeit und Ort der BR-Sitzung selbst fest, wobei er betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen muss. Der Arbeitgeber ist lediglich vom Zeitpunkt der Sitzung zu verständigen, er hat dabei kein Mitspracherecht ( 30 BetrVG). Dies bedeutet nur, dass die betriebliche Belastung nicht größer sein sollte, als unvermeidlich, dass die Durchführung einer BR-Sitzung immer eine gewisse betriebliche Belastung darstellt, ist unvermeidlich und muss vom Arbeitgeber akzeptiert werden, er muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge trage, dass die BR-Mitglieder während der Sitzung an ihren Arbeitsplätzen vertreten werden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 14

Die Betriebsratssitzung Die Teilnahme an einer BR-Sitzung ist stets erforderliche Betriebsratstätigkeit. Daher hat der Arbeitgeber das volle Arbeitsentgelt auch während der Sitzungsteilnahme fortzuzahlen. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 15

Die Betriebsratssitzung Teilnehmer an der Betriebsratssitzung www.kanzlei-hessling.de

Die Nichtöffentlichkeit der BR- Sitzung Nichtöffentlichkeit der Sitzung ( 30 BetrVG): Die Betriebsratssitzung ist nicht öffentlich, es dürfen nur BR-Mitglieder, Ersatzmitglieder und sonstige Berechtigte teilnehmen (siehe nächste Folien). Die Öffentlichkeit der Sitzung ist bereits dann hergestellt, wenn auch nur eine Person ohne Teilnehmerecht an der Sitzung teilnimmt. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann u.u. die Nichtigkeit sämtlicher auf der öffentlich abgehaltenen Sitzung zur Folge haben (BAG v. 24.03.1977, AP Nr. 12 zu 102 BetrVG 1972). 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 17

Sitzungsteilnehmer Betriebsratsmitglieder, in deren Verhinderungsfall Ersatzmitglieder der Schwerbehindertenvertreter (nur beratende Teilnahme, nicht stimmberechtigt), ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) Wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die Auszubildenden betreffen, dann haben alle Mitglieder der JAV ein Teilnahmerecht und dürfen auch mit abstimmen ( 67 BetrVG) Gewerkschaftsbeauftragte, wenn mindestens ¼ der Betriebsratsmitglieder dies will ( 31 BetrVG) Die Vertrauensperson der Zivildienstleistenden ( 3 Abs. 1 ZDG, nur beratende Teilnahme, nicht stimmberechtigt), Darüber hinaus Personen, die der Betriebsrat zur Erledigung seiner Ausgaben benötigt und die er einlädt, z.b. Sachverständige, Auskunftspersonen, Schreibkraft, Mitglieder des GBR / KBR, Rechtsanwälte, Arbeitnehmer mit besonderen Anliegen Arbeitgeber oder Vertreter des Arbeitgeberverbandes (eingeschränktes Teilnahmerecht, siehe nächste Folie). 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 18

Teilnahme des Arbeitgebers an der BR-Sitzung Der Arbeitgeber hat kein Recht eine BR-Sitzung selbst einzuberufen. Der Arbeitgeber hat kein generelles Teilnahmerecht an Betriebsratssitzungen. Der BR-Vorsitzende übt in der BR-Sitzung das Hausrecht aus, das gilt auch gegenüber dem Arbeitgeber. Daraus folgt, dass der BR-Vorsitzende den Arbeitgeber des Sitzungszimmers verweisen darf. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 19

Teilnahme des Arbeitgebers an der BR-Sitzung Der Arbeitgeber kann lediglich die Anberaumung einer Sitzung verlangen ( 29 Abs. 4 BetrVG), diese wird dann aber dennoch vom BR-Vorsitzenden einberufen. Der BR-Vorsitzende legt auch in diesem Falle die zeitliche Lage der Sitzung fest, der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, dass die auf sein Verlangen einberufene Sitzung möglichst zeitnah stattfindet; wenn der BR also meint, das Thema, welches der Arbeitgeber auf der Sitzung behandelt wissen will, sollte nicht zu schnell auf die Tagesordnung gesetzt werden, kann der BR hier durchaus etwas schieben. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 20

Teilnahme des Arbeitgebers an der BR-Sitzung Der Arbeitgeber hat gem. 29 Abs. 4 BetrVG das Recht an der auf sein Verlangen anberaumten BR-Sitzung teilzunehmen und / oder sich dort durch einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes vertreten zu lassen, dies bezieht sich jedoch nur auf den Tagesordnungspunkt, der auf sein Verlangen in die Tagesordnung aufgenommen wurde. Im Übrigen darf der Arbeitgeber an BR-Sitzungen nur teilnehmen, wenn er vom BR ausdrücklich eingeladen wurde, die Einladung kann auch auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. In allen anderen Fällen hat der Arbeitgeber und seine Vertreter kein Teilnahmerecht. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 21

Teilnahme des Arbeitgebers an der BR-Sitzung Praxistipp: Der Arbeitgeber kann lediglich verlangen, dass ein bestimmtes Thema auf einer BR-Sitzung behandelt wird (vgl. 29 Abs. 3 BetrVG), wie es behandelt wird kann der Arbeitgeber nicht bestimmen. Er kann daher inbes. nicht verlangen, dass über ein bestimmtes Thema ein Beschluss gefasst wird. Daher ist es möglich, auf der auf sein Verlangen einberufenen Sitzung lediglich das Thema zu beraten und auf einer weiteren Sitzung (die ggf. auch am selben Tag 5 Minuten nach dem Ende der ersten Sitzung stattfinden kann) die entsprechenden Beschlüsse ohne Beisein des Arbeitgebers zu fassen. Praxistipp: Fasse niemals Beschlüsse im Beisein des Arbeitgebers! 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 22

Ladung von Ersatzmitgliedern Die Ladung von Ersatzmitgliedern macht in der Praxis häufig Schwierigkeiten; Fehler bei der Ladung von Ersatzmitgliedern führen meist zur Nichtigkeit in einer solchen personell falsch zusammengesetzten Sitzung gefassten Beschlüsse (BAG v. 23.08.1994, AP Nr. 17 zu 103 BetrVG 1972). Daher muss der BR-Vorsitzende große Sorgfalt auf die Prüfung verwenden, ob die Hinzuziehung eines Ersatzmitgliedes vorzunehmen ist. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 23

Ladung von Ersatzmitgliedern Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, muss ein Ersatzmitglied geladen werden ( 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG). Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied sich nicht bei ihm abgemeldet hat und er sonst wie von der Verhinderung erfahren hat. Die Frage, wann eine Verhinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt bereitet in der Praxis oft große Schwierigkeiten. Im Einzelnen gilt: Grundsatz: Eine zeitweilige Verhinderung liegt immer dann vor, wenn das BR-Mitglied vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert ist, das Betriebsratsamt auszuüben. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 24

Ladung von Ersatzmitgliedern Fehlen ohne Verhinderungsgrund: Nimmt ein BR-Mitglied nicht an der Sitzung teil, ohne dass einer der nachfolgenden Verhinderungsgründe vorliegen, so ist es nicht verhindert, ein Ersatzmitglied darf nicht geladen werden. Merke: Häufiges unentschuldigtes Fehlen rechtfertigt die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens ( 23 BetrVG)! Arbeitsunfähigkeit (Krankheit): Bei Arbeitsunfähigkeit ist die Teilnahme an der BR-Sitzung objektiv unzumutbar. Ein Ersatzmitglied kann geladen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn das kranke BR-Mitglied je nach Krankheit ausdrücklich erklärt, trotz Krankheit an der BR-Sitzung teilzunehmen. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 25

Ladung von Ersatzmitgliedern Urlaub: Hier gilt das zuvor für die Krankheit beschriebene. Schichtarbeit / Teilzeitarbeit: Kann ein BR-Mitglied durch Schicht- oder Teilzeitarbeit nicht während seiner üblichen Arbeitszeit an der BR-Sitzung teilnehmen, so ist dies keine Verhinderung. Ein Ersatzmitglied darf nicht geladen werden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 26

Ladung von Ersatzmitgliedern Persönliche Betroffenheit: Ein BR-Mitglied darf aus Rechtsgründen nicht an einem Beschluss über eine Angelegenheit teilnehmen, bei der das BR-Mitglied selbst persönlich betroffen ist. z.b.: Versetzung, Umgruppierung, Kündigung des BR-Mitglieds Das LAG Düsseldorf hat einen Fall persönlicher Betroffenheit auch dann angenommen, wenn nicht das BR-Mitglied selbst, aber ein naher Angehöriger (hier der Ehegatte) betroffen ist, vgl. LAG Düsseldorf, DB 2005, 954. In diesem Fall ist der Beschluss nichtig, wenn das betroffene BR- Mitglied an der Beschlussfassung oder auch nur an der Beratung teilgenommen hat. Eine Anhörung des BR-Mitglieds vor der Beratung schadet jedoch nicht (BAG v. 23.08.1994, aao). Zur Behandlung des entsprechenden Tagesordnungspunktes muss ein Ersatzmitglied geladen werden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 27

Ladung von Ersatzmitgliedern Praxistipp: Im Sitzungsprotokoll immer genau vermerken, dass bei Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes das betroffene Mitglied den Raum verlies und das Ersatzmitglied erschien, und dass nach Beendigung dieses Tagesordnungspunktes das Ersatzmitglied die Sitzung verließ und das ordentliche Mitglied zurückkehrte. Siehe Muster Praxistipp: Persönliche Betroffenheit liegt nicht vor, wenn eine bloße Mitbetroffenheit eines BR-Mitglieds gegeben ist z.b.: Beschluss über Lage der Arbeitszeit in einer Abteilung, in der auch ein BR-Mitglied beschäftigt ist. Praxistipp: Persönliche Betroffenheit liegt nicht vor, wenn es lediglich um betriebsratsorganisatorische Fragen geht. z.b.: Teilnahme eines BR-Mitglieds an eines Schulung, Freistellung eines BR-Mitglieds etc. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 28

Ladung von Ersatzmitgliedern Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz: Verbietet der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter die Teilnahme an der BR-Sitzung, ist dies kein Verhinderungsgrund; ein Ersatzmitglied darf nicht geladen werden. Ein solches Recht steht dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu, seine Weisung ist grundsätzlich unbeachtlich. Das BR-Mitglied ist grundsätzlich zur Teilnahme an der BR-Sitzung freizustellen. Dies gilt auch, wenn ein BR-Mitglied selbst entscheidet, aus Arbeitsüberlastung nicht an der BR-Sitzung teilnehmen zu wollen. Etwas anderes kann nur in akuten Notsituationen ganz ausnahmsweise gelten. z.b.: Das BR-Mitglied ist Chirurg und muss überraschend an einer lebensrettenden Notoperation teilnehmen und kann von keinem anderen Arzt so kurzfristig vertreten werden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 29

Ladung von Ersatzmitgliedern Kündigung eines BR-Mitglieds: Hat der AG einem BR-Mitglied mit Zustimmung des BR fristlos gekündigt und ist diese Kündigung aufgrund einer Gerichtsentscheidung unwirksam, rückt das Ersatzmitglied zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens nach. Wird das gekündigte Betriebsratsmitglied aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung bi zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens weiterbeschäftigt, liegt keine Verhinderung vor. Ebenfalls liegt keine Verhinderung vor, wenn der BR der Kündigung nicht zugestimmt hat. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 30

Ladung von Ersatzmitgliedern Weitere Verhinderungsgründe: Die Verhinderungsgründe können nicht abschließend aufgezählt werden, so ist es z.b. möglich, dass sich ein BR-Mitglied weit entfernt auf einer Montage befindet oder ein BR-Mitglied befindet sich im Erziehungsurlaub, Zivil-/Wehrdienst etc. Kurzfristige Verhinderung: Die o.g. dargestellten Grundsätze gelten auch im Falle einer kurzfristigen Verhinderung. Erfährt der BR-Vorsitzende kurz vor einer Sitzung von der Verhinderung eines BR-Mitglieds, so muss er versuchen, noch das Ersatzmitglied zu laden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 31

Ladung von Ersatzmitgliedern Auswahl des zu ladenden Ersatzmitglieds: Wenn feststeht, dass ein BR-Mitglied verhindert ist, muss das richtige Ersatzmitglied ausgewählt werden, dazu muss darauf geachtet werden, ob bei der BR-Wahl eine Listen- oder Persönlichkeitswahl stattgefunden hat; gleichfalls muss geprüft werden, ob das Fehlen des BR-Mitglied dazu führt, dass die Mindestanzahl der BR-Mitglieder der geschlechtlichen Minderheit nicht unterschritten wird ( 15 Abs. 2 BetrVG). Wenn das Fehlen eines BR-Mitglieds nicht dazu führt, dass die Mindestanzahl unterschritten wird, so rücken die Ersatzmitglieder unabhängig von ihrem Geschlecht nach. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 32

Ladung von Ersatzmitgliedern Persönlichkeitswahl Bei der Personenwahl rückt die Person mit den meisten Stimmen nach. Wenn jedoch die geschlechtliche Mindestzahl unterschritten wird, dann rückt dasjenige Ersatzmitglied nach das dem Minderheitsgeschlecht angehört und die höhste Stimmenanzahl errungen hat. Listenwahl Bei der Listenwahl rückt das Ersatzmitglied der Liste des Fehlenden nach. Wenn jedoch die geschlechtliche Mindestzahl unterschritten wird, dann rückt das nächste Ersatzmitglied nach das dem Minderheitsgeschlecht angehört. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 33

Ladung von Ersatzmitgliedern Listenwahl Hat eine Liste niemanden mehr, der unter diesen Voraussetzungen nachrücken kann, so geht der Sitz während der Vertretung auf eine andere Liste über. Die dann zu bestimmende Liste ist diejenige, der aufgrund des Wahlergebnisses die nächst höhere noch nicht berücksichtigte Teilzahl nach den D Hondt schen Höchstzahlverfahren zuzuordnen ist. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 34

Ladung von Ersatzmitgliedern Dieses Auswahlverfahren ist zwingend! Verstöße hiergegen führen immer zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse. Merke: Beschlüsse können vom Betriebsrat nur gefasst werden, wenn alle diejenigen, die daran auf Grund des Wahlergebnisses zu beteiligen sind, auch tatsächlich beteiligt werden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 35

Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung hat stets ein Recht beratend an den Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen, Anträge zur Tagesordnung zu stellen und sie hat das Recht Beschlüsse des Betriebsrats zu beanstanden ( 32 BetrVG, 95 Abs. 4 und 5 SGB IX). Der BR-Vorsitzende hat die Schwerbehindertenvertretung zu allen Sitzungen des Betriebsratsrechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden ( 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Die Schwerbehindertenvertretung hat in der BR-Sitzung kein Stimmrecht, sondern nur ein Beratungsrecht. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 36

Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) Geregelt in 67 BetrVG. Die JAV kann zu allen BR-Sitzungen einen Vertreter entsenden. Werden in einer BR-Sitzung Angelegenheiten behandelt, die besonders die in 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte JAV ein Teilnahmerecht. Arbeitnehmer nach 60 Abs. 1 BetrVG sind Arbeitnehmer die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, soweit sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 37

Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) Die JAV-Vertreter haben in der BR-Sitzung Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des BR überwiegend die in 60 Abs. 1 BetrVG genanten Arbeitnehmer betreffen. Die JAV kann beim BR beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer betreffen und über die die JAV bereits beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der BR soll Angelegenheiten, die besonders die in 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der JAV zur Beratung zuleiten. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 38

Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) Praxistipp: Der BR-Vorsitzende hat bereits bei der Aufstellung der Tagesordnung zu prüfen, ob dort Angelegenheiten enthalten sind, die überwiegend die in 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer betreffen. In diesem Fall muss der die gesamte JAV laden und diese hat bei Beschlüssen über Angelegenheiten, die überwiegend die in 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer betreffen, volles Stimmrecht in der BR- Sitzung. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 39

Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten Auf Antrag von einem Viertel der BR-Mitglieder kann ein Beauftragter einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; ihm sind Ladung und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen. Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer angehört. Praxistipp: Der BR kann auch einmalig den Beschluss fassen, einen Beauftragten der Gewerkschaft zu sämtlichen Sitzungen einzuladen. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 40

Die Betriebsratssitzung Ladung und Tagesordnung www.kanzlei-hessling.de

Ladung zur Betriebsratssitzung Ladung erfolgt durch den BR-Vorsitzenden Die Ladung hat rechtzeitig zu erfolgen. Rechtzeitig bedeutet in der Regel 3 Tage vor der Sitzung, die Frist kann in Eilfällen erheblich abgekürzt werden. Das Gesetz macht bewusst keine Vorgaben, es kommt immer auf den Einzelfall an. Die Ladung kann formlos erfolgen. Praxistipp: Die Ladung sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen, oder in Eilfällen zumindest schriftlich wiederholt werden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 42

Ladung zur Betriebsratssitzung Der Ladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Praxistipp: Ladung und Tagesordnung in einem Schriftstück verbinden, so kann die Tagesordnung nicht vergessen werden. Das ist bei den meisten Betriebsräten üblich und rechtlich nicht zu beanstanden. Siehe Muster. Bei entsprechender Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats ist es zulässig, nur zur Sitzung zu laden und darauf hinzuweisen, dass die Tagesordnung zwei Tage vor der Sitzung im Betriebsratsbüro abgeholt werden kann (Vorhandensein einer entsprechenden Geschäftsordnung erforderlich). 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 43

Die Tagesordnung Die Tagesordnung ist das Herzstück einer jeden Betriebsratssitzung, auf sie muss sehr viel Sorgfalt verwandt werden, Fehler bei der Aufstellung der Tagesordnung können die Nichtigkeit in dieser Sitzung gefasster Beschlüsse zur Folge haben. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 44

Die Tagesordnung Der BR-Vorsitzende hat eine BR-Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu nehmen, wenn dies mindestens ¼ der BR-Mitglieder oder der Arbeitgeber beantragen ( 29 Abs. 3 BetrVG). Der Antrag kann formlos, also auch mündlich gestellt werden. Merke: Dieser Anspruch der BR-Mitglieder und des Arbeitgebers bezieht sich auf die Beratung eines bestimmten Gegenstandes, nicht auch auf die Beschlussfassung darüber! 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 45

Die Tagesordnung Die Tagesordnung muss hinreichend bestimmt formuliert sein, d.h. aus der Bezeichnung der Tagesordnungspunkte (insbes. Wenn es Beschlussfassungen betrifft) muss der wesentliche Inhalt der Beschlussfassung hinreichend genau hervorgehen. Nur dann kann sich ein BR-Mitglied genügend auf die BR-Sitzung vorbereiten. Merke: Beschlussfassungen unter zu unbestimmt formulierten Tagesordnungspunkten sind immer nichtig! Merksatz: Je präziser ein Tagesordnungspunkt formuliert ist, desto besser! 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 46

Die Tagesordnung Wenn etwa ein Beschluss über die Versetzung des Arbeitnehmers Maier von der Abteilung A in Abteilung B gefasst werden soll, darf der Tagesordnungspunkt nicht lauten Personelle Einzelmaßnahmen etc., sondern z.b. Beschlussfassung über die Versetzung des Arbeitnehmers Maier von Abteilung A in Abteilung B. Generell sind Beschlussfassungen, die unter Sammeltagesordnungspunkten ( Personelle Maßnahmen, Verschiedenes, Mitteilungen des Arbeitgebers etc.) gefasst werden, wegen mangelnder Bestimmtheit der Tagesordnungspunkte unter denen sie gefasst werden stets nichtig. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 47

Die Tagesordnung Merke: Tagesordnungspunkte so formulieren, dass der wesentliche Inhalt dessen, was unter dem Tagesordnungspunkt behandelt wird, sich bereits aus der Benennung des Tagesordnungspunktes ergibt. Merksatz: Je präziser die Formulierung, desto besser! Praxistipp: Bei Tagesordnungspunkten unter denen Beschlüsse gefasst werden, sollten die Beschlussvorlagen ausformuliert als Anlage zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt mit der Ladung an die BR-Mitglieder versandt werden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 48

Nachträgliche Änderung / Erweiterung der Tagesordnung Nachträgliche Änderungen / Erweiterungen der Tagesordnung sind möglich, wenn sie den BR-Mitgliedern und sonstigen Teilnehmern rechtzeitig vorher mitgeteilt werden (zum Begriff rechtzeitig siehe oben). Kurzfristige Änderungen der Tagesordnung etwa in der Betriebsratssitzung oder kurz vorher sind nur möglich, wenn alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder anwesend sind und alle Betriebsratsmitglieder der Änderung / Erweiterung zustimmen (Enthaltung genügt nicht, vgl. BAG v. 20.04.2005, AP Nr. 29 zu 38 BetrVG 1972, ständige Rechtsprechung). Achtung: In weiten Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. FESTL, 29 Rn. 48) wird inzwischen die Ansicht vertreten, dass solche kurzfristigen Änderungen und Erweiterungen auch durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden möglich ist, dem sollte aber sicherheitshalber im Hinblick auf die anders lautende Rechtsprechung des BAG nicht gefolgt werden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 49

Nachträgliche Änderung / Erweiterung der Tagesordnung Praxistipp: Wenn der BR eine nachträgliche Änderung / Erweiterung vornimmt, muss er dies einstimmig (ohne Enthaltungen) und in Anwesenheit aller ordentlichen Mitglieder tun. Er sollte zunächst in dieser Weise nur über die Änderung der Tagesordnung abstimmen und erst danach über die Sache selbst (dann ist nämlich für den eigentlichen Beschluss in der Sache keine Einstimmigkeit mehr erforderlich, weil sich dieses nur auf die Änderung der Tagesordnung als solches bezieht). 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 50

Nachträgliche Änderung / Erweiterung der Tagesordnung Praxistipp: Bei kurzfristigen Änderungen oder Erweiterungen der Tagesordnung besser die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten turnusmäßigen BR-Sitzung nehmen oder in eiligen Fällen (wenn etwa Fristen laufen) eine außerordentliche Sitzung einberufen (dann kann auch die Ladungsfrist, ggf. sogar erheblich abgekürzt werden und die außerordentliche BR-Sitzung notfalls noch am gleichen Tag stattfinden), wenn kein einstimmiger Beschluss aller ordentlichen Betriebsratsmitglieder über die nachträgliche Änderung / Erweiterung der Tagesordnung zu erreichen ist. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 51

Checkliste Ladung zur BR- Sitzung Einberufung der konstituierenden Sitzung binnen Wochenfrist, sonst ggf. Selbstzusammentrittsrecht; Weitere Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet; Einberufung von Sitzungen muss auf Antrag eines Viertels der BR- Mitglieder erfolgen; Teilnahmerecht von JAV und Schwerbehindertenvertretung beachten; Arbeitgeber kann Behandlung bestimmter Themen verlangen und an diesen Sitzungsteilen teilnehmen. Muster Ladung zur Sitzung mit Tagesordnung 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 52

Die Betriebsratssitzung Durchführung der Sitzung www.kanzlei-hessling.de

Durchführung der BR-Sitzung Die Sitzung leitet der BR-Vorsitzende ( 29 Abs. 2 BetrVG). Der BR-Vorsitzende hat in der Sitzung auch das Hausrecht, auch gegenüber dem Arbeitgeber. Die Sitzung des BR ist nichtöffentlich. Es muss eine Sitzungsniederschrift über jede Sitzung geführt werden, nebst einer Anwesenheitsliste ( 34 BetrVG, Einzelheiten siehe später). Beschlüsse des BR können nur in der Betriebsratssitzung gefasst werden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 54

Durchführung der BR-Sitzung Nachträgliche Änderungen und Erweiterungen der Tagesordnung sind nur sehr eingeschränkt zulässig. Die Sitzung sollte nicht unnötig lang sein, die Qualität eines BR misst sich an seinem Arbeitsergebnis, nicht an der Länge seiner Sitzungen. Praxistipp: Gerade wenn der Arbeitgeber an der Sitzung des Betriebsrats teilnimmt, sollte der BR-Vorsitzende konsequent von seiner Leitungsbefugnis Gebrauch machen, insbesondere, wenn der Arbeitgeber versucht, selbst die Sitzungsleitung an sich zu reißen oder er nicht zur Sache spricht. Merke: Der Arbeitgeber muss begreifen, wer der Chef im Ring ist (und das sollte ganz bestimmt nicht der Arbeitgeber sein)! 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 55

Die Betriebsratssitzung Beschlüsse des Betriebsrats www.kanzlei-hessling.de

Wirksamkeit eines Beschlusses Merke: Die Wirksamkeit eines Beschlusses lässt sich anhand folgender Fragen beurteilen: Ist rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zur BR-Sitzung eingeladen worden? Waren die richtigen Personen eingeladen und an der Beschlussfassung beteiligt? Fand die Beschlussfassung in einer BR-Sitzung statt? Stand die Angelegenheit hinreichend bestimmt formuliert in der Tagesordnung? War der Betriebsrat beschlussfähig? Ist der Beschluss mit der richtigen Mehrheit gefasst worden? Muss auch nur auf eine Frage mit Nein geantwortet werden, ist der Beschluss nichtig!!! 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 57

Beschlüsse der Betriebsrats Das Betriebsratsgremium entscheidet stets durch einen Beschluss, der durch eine Abstimmung gefällt wird. Wenn also z.b. die Entscheidung ansteht, ob der Arbeitnehmer Maier versetzt wird, dann muss es eine Abstimmung darüber geben ( Wer ist dafür, wer ist dagegen? ). 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 58

Beschlüsse der Betriebsrats Die Entscheidung erfolgt durch eine Abstimmung, die in der Regel durch Handaufzeigen erfolgt, seltener in sehr großen Gremien auch per Stimmzettel. Praxistipp: Bei heiklen Beschlüssen kann es sinnvoll sein, wenn in geheimer Abstimmung angestimmt wird, gibt es eine Enthaltung oder eine Gegenstimme, kann sich im Zweifel jeder später dahinter verstecken. Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung des Betriebsrats festgelegt werden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 59

Beschlüsse der Betriebsrats Der Wortlaut, den der Beschluss haben soll, wird am Besten vorher festgelegt, damit allen klar ist, worum es geht. Der Entsendungsbeschluss für eine Seminarteilnahme könnte z.b. lauten: Der Betriebsrat soll beschließen: Kollege Müller wird auf das Seminar betriebliche Arbeitszeitgestaltung des Veranstalters ViA-B in Moers vom 1.3. bis zum 3.3.2007 entsandt. Dafür Dagegen Enthaltungen 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 60

Beschlüsse der Betriebsrats Der Antrag / Beschlusstext sollte so kurz und prägnant wie möglich sein, damit jeder weiß, was eigentlich zur Debatte steht. Eine Vermischung etwa mit einer Begründung ist problematisch, wie das nachstehende Beispiel zeigt. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 61

Beschlüsse der Betriebsrats Der Betriebsrat soll beschließen: Kollege Müller wird statt Kollegin Schulze auf das Seminar betriebliche Arbeitszeitgestaltung des Veranstalters ViA-B in Moers vom 1.3. bis zum 3.3.2007 entsandt. Kollegin Schulze ist in das Seminarthema schon genügend eingearbeitet und sie soll sich besser in das Thema Frauenförderung einarbeiten Dafür Dagegen Enthaltungen 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 62

Beschlüsse der Betriebsrats Mit diesem Beschluss haben nämlich diejenigen Probleme, die zwar Kollegen Müller zum Seminar schicken wollen, aber weder finden, dass Kollegin Schulze schon in das Thema genügend eingearbeitet ist, noch wollen, dass sie sich in die Frauenförderung einarbeitet. Hier kann schnell Streit entstehen, der letztlich auch die Wirksamkeit des Beschlusses in Frage stellen kann. Merke: Begründungen und Motive für eine Beschlussfassung in den Beschlusstext aufzunehmen ist in vielen Fällen problematisch und sollte zumindest gut überlegt sein. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 63

Grundsatz Merke: Beschlüsse können ausschließlich nur wirksam in der Betriebsratssitzung gefasst werden! Merke: Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, telefonisch, per E-Mail etc. kommen zwar leider in der Praxis immer wieder vor, sind aber stets nichtig!!! 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 64

Beschlüsse nur auf BR- Sitzung! Betriebsratsbeschlüsse können nur auf einer BR-Sitzung wirksam gefasst werden. Rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist, ob eine BR-Sitzung auch per Video-Konferenz im Hinblick auf die Wirksamkeit der dabei gefassten Beschlüsse möglich ist. Daher sollte man von dieser Möglichkeit besser Abstand nehmen. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 65

Beschlussfähigkeit des Betriebsrats Die Beschlussfähigkeit muss bei jedem einzelnen Beschluss gegeben sein. Es bringt also nichts, die Beschlussfähigkeit nur einmal zu Beginn der Sitzung festzustellen und in der Sitzungsniederschrift zu vermerken. Merke: Das Gremium ist beschlussfähig, wenn bei der jeweiligen Beschlussfassung mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder (oder Ersatzmitglieder) anwesend sind ( 33 Abs. 2 BetrVG). Dabei ist also von der nach 9 BetrVG gesetzlichen oder nach 11 BetrVG zulässigerweise ermäßigten Anzahl von BR-Mitgliedern auszugehen. Beispiel: Ein 9-köpfiger Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 BR- Mitglieder / Ersatzmitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit werden ausschließlich nur die BR- Mitglieder und Ersatzmitglieder gezählt, keine anderen Sitzungsteilnehmer, auch wenn diese (ausnahmsweise) stimmberechtigt sind. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 66

Beschlussfähigkeit des Betriebsrats Merke: Ist die Gesamtzahl der BR-Mitglieder auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene gesetzliche Zahl gesunken, ist bis zur Neuwahl des BR ( 13 BetrVG) von der Zahl der noch vorhandenen BR-Mitglieder einschließlich der nachgerückten Ersatzmitglieder auszugehen. Gleiches gilt, wenn infolge einer vorübergehenden Verhinderung von BR- Mitgliedern der BR auch nach Einrücken sämtlicher Ersatzmitglieder nicht mehr von der vorgeschriebenen Zahl besetzt ist (BAG vom 18.08.1982, AP Nr. 24 zu 102 BetrVG 1972; FESTL, aao., 33 Rn. 12). Beispiel: Sind bis auf ein BR-Mitglied alle BR-Mitglieder und Ersatzmitglieder vorübergehend verhindert, so ist der BR noch immer beschlussfähig. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 67

Beschlussfähigkeit des Betriebsrats Praxistipp: Da die Beschlussfähigkeit für jeden einzelnen Beschluss gegeben sein muss, ist es sinnvoll entweder die exakten Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten jedes einzelnen Sitzungsteilnehmers in der Anwesenheitsliste zu vermerken oder auf dem jeweiligen Beschlussprotokoll ausdrücklich zu vermerken, wer jeweils an der Abstimmung des Beschlusses beteiligt war. Letztere Möglichkeit finde ich vorzugswürdig. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 68

Beschlussfähigkeit des Betriebsrats Es kommt bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit darauf an, dass die abgegebenen Stimmen der Betriebsratsmitglieder und ggf. Ersatzmitglieder (Enthaltungen zählen mit) mehr als die Hälfte der Anzahl der Betriebsratsmitglieder ausmachen. Ein Mitglied, das trotz Anwesenheit an einer Abstimmung nicht teilnehmen will, muss dies vorher ausdrücklich erklären, in diesem Fall ist das BR-Mitglied bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Beschlussunfähigkeit tritt mithin von selbst ein, sie muss nicht erst formell festgestellt werden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 69

Abstimmung des Betriebsrats Beschlüsse des Betriebsrats werden soweit das BetrVG nichts anderes vorschreibt mit einfacher Mehrheit, also mit der Mehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten gefasst ( 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt ( 33 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Dies bedeutet: Wer sich enthält stimmt nicht für den Antrag. Beispiel: Haben für einen Antrag 3 Mitglieder mit Ja, 3 mit Nein und 1 Enthaltung gestimmt (bei einem 7-köpfigen BR), so ist der Antrag abgelehnt. Wäre der BR 15-köpfig, wäre der Beschluss wegen fehlender Beschlussfähigkeit nichtig, weil sich nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder / Ersatzmitglieder an der Abstimmung beteiligt hätten. Mehrheit bedeutet eine Stimme mehr als die Hälfte der Anwesenden. Beispiel: Ein Gremium von 23 Mitgliedern ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 davon anwesend sind. Stimmen von diesen wiederum 7 für einen Antrag, ist er angenommen. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 70

Abstimmung des Betriebsrats Achtung: Sind Angelegenheiten von dem Beschluss betroffen, die überwiegend die in 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer betreffen, so sind die JAV-Vertreter stimmberechtigt! Ihre Stimme(n) müssen bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt werden ( 67 Abs. 2 BetrVG). 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 71

Abstimmung des Betriebsrats In besonderen Fällen verlangt das Gesetz, dass ein Beschluss mit absoluter Mehrheit, also mit der Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder gefasst werden. Dies ist der Fall beim Rücktritt des Betriebsrats ( 13 Abs. 2 BetrVG), bei der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung durch den Betriebsausschuss ( 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) oder der Ausschüsse des Betriebsrats ( 28 Abs. 1 Satz 2 oder der Mitglieder des Betriebsrats in gemeinsamen Ausschüssen ( 28 Abs. 2 BetrVG), bei der Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen ( 28a BetrVG), beim Erlass einer Geschäftsordnung ( 36 BetrVG), der Beauftragung des GBR oder KBR, eine Angelegenheit für den BR mit der Unternehmens- bzw. Konzernleitung zu behandeln ( 50 Abs. 2, 58 Abs. 2 BetrVG) und bei der Übertragung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Betriebsrates ( 107 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 72

Die Betriebsratssitzung Die Sitzungsniederschrift www.kanzlei-hessling.de

Die Sitzungsniederschrift Es ist eine gesetzliche Pflicht des BR, die Sitzung zu protokollieren, also mitzuschreiben. Dies ist nicht nur wegen der gesetzlichen Regelung ( 34 BetrVG) wichtig, sondern bietet allen Mitgliedern des BR die Möglichkeit, nachzuvollziehen, wie Entscheidungen und Diskussionen gelaufen sind und welche Informationen es zu dem Thema noch gibt. Dies ist gerade auch für Mitglieder wichtig, die an einer einzelnen Sitzung einmal nicht teilgenommen haben. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 74

Die Sitzungsniederschrift Geregelt in 34 BetrVG. Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst worden sind, enthält ( 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Niederschrift ist vom BR-Vorsitzenden und einem weiterem BR-Mitglied zu unterzeichnen ( 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Daher muss von der Niederschrift stets ein Ausdruck hergestellt und unterzeichnet archiviert werden, selbst wenn die Niederschrift mittels EDV erstellt wird. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in der sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat ( 34 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Muster Sitzungsniederschrift Anwesenheitsliste 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 75

Die Sitzungsniederschrift Die Beschlüsse selbst sind im Wortlaut schriftlich zu protokollieren. Dies ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung (es sei denn, es ist Schriftform angeordnet, vgl. 27 Abs. 3 und 28a BetrVG), es sollte jedoch schon aus Beweisgründen so gehandhabt werden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 76

Die Sitzungsniederschrift Praxistipp: Es empfiehlt sich, die Beschlüsse auf einem extra Formular festzuhalten. Wenn nämlich vor Gericht der Beschluss in seinem Inhalt nachgewiesen werden muss, erfährt der Arbeitgeber dadurch nicht, was in der Sitzung sonst besprochen wurde. Auf dem Formular sollten auch Abstimmungsergebnis und die Beteiligten an dem Beschluss festgehalten sein. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 77

Die Sitzungsniederschrift Praxistipp: Angesichts des Umstandes, dass in Gerichtsverfahren Betriebsräte immer wieder detailliert darlegen müssen, ob sie alle Formalien eingehalten haben, bietet es sich schließlich an, die Umstände einer Sitzung regelmäßig zu notieren: Wer wurde wann und wie eingeladen und hat wann und wie die Tagesordnung erhalten? Woraus ergibt sich, wer das richtige Ersatzmitglied ist? Aus welchem Grund waren Mitglieder des BR von wann bis wann vorübergehend verhindert? Siehe Muster 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 78

Die Sitzungsniederschrift Der Betriebsrat kann eine Schreibkraft zur Protokollführung zu seiner Sitzung hinzuziehen. Praxistipp: Es empfiehlt sich außer den Beschlüssen, die im genauen Wortlaut protokolliert werden sollen die sonstigen Verhandlungen und Diskussionen nur ganz ausnahmsweise (etwa wenn der Arbeitgeber eine wichtige Aussage macht, auf die man ihn später einmal festnageln will) wörtlich zu protokollieren. Ansonsten sollte nur das Ergebnis einer Diskussion in möglichst kurzen und prägnanten Worten festgehalten werden. Die Sitzungsniederschrift sollte, auch wenn es lästig ist, stets in der Sitzung geschrieben werden (ggf. handschriftlich vorschreiben und nachträglich abtippen ), nur so können Fehler durch Erinnerungslücken ausgeschlossen werden. Damit nicht viele Köche den Brei verderben ist es empfehlenswert, wenn der Vorsitzende in der Sitzung die Eintragungen ins Protokoll diktiert. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 79

Checkliste Sitzungsniederschrift Eine Sitzungsniederschrift muss über jede Betriebsratssitzung sowie über alle Ausschusssitzungen, Wirtschaftsausschusssitzungen, Sitzungen von Arbeitsgruppen gem. 28a BetrVG usw. erstellt werden; Der Sitzungsniederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, die von allen Teilnehmern eigenhändig unterschrieben wird; Die Sitzungsniederschrift ist unverzüglich nach der Sitzung zu erstellen und muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die entsprechende Stimmenmehrheit enthalten; Die Sitzungsniederschrift muss vom Vorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied unterschrieben werden; Hat der Arbeitgeber oder ein Gewerkschaftsbeauftragter an der Sitzung teilgenommen, so sind diesen Personen entsprechende Auszüge aus der Sitzungsniederschrift auszuhändigen; Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift von Betriebsratsmitgliedern, dem Arbeitgeber oder Gewerkschaftsbeauftragten müssen dem Vorsitzenden unverzüglich mitgeteilt werden und sind der Sitzungsniederschrift beizufügen; Die Sitzungsniederschrift nebst allen Anlagen muss so rechtzeitig an die Betriebsratsmitglieder versendet werden, dass sie sie vor der nächsten Betriebsratssitzung vorliegen haben; Unabhängig von der Sitzungsniederschrift haben alle Mitglieder des Betriebsrats das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 80

Hilfsmittel zur Erstellung der Sitzungsniederschrift Außerordentlich empfehlenswert ist die Benutzung der EDV zur Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs des Betriebsrats, dies gilt in besonderem Maße auch für die Sitzungsniederschriften und Beschlussprotokolle. Praxistipp: Man sollte sich einen Ordner Sitzungsniederschriften auf dem Computer anlegen und darunter einen Unterordner für jede einzelne Sitzung, in dem alle zu der jeweiligen Sitzung gehörenden Dateien abgelegt werden. Auf diese Weise ist eine chronologische Suche ebenso möglich, wie eine Stichwortsuche mithilfe eines entsprechenden Suchprogramms (z.b. der Suche -Funktion von Windows oder einem Desktopseachprogramms, das man sich etwa bei Google kostenlos aus dem Internet herunterladen kann). 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 81

Archivierung der Sitzungsniederschrift Auch wenn im Informationszeitalter vieles über die EDV läuft, ganz auf Papier verzichten kann man im BR-Büro nicht. 34 BetrVG schreibt vor, dass die Sitzungsniederschriften (und ggf. auch die separaten Beschlussprotokolle) vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle der stellv. Vorsitzende) und einem weiteren Mitglied des BR unterschrieben werden. In vielen Betriebsräten ist es üblich, dass alle BR-Mitglieder das Protokoll unterzeichnen, auch hiergegen ist nichts einzuwenden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 82

Archivierung der Sitzungsniederschrift Die unterzeichnete Sitzungsniederschrift sollte mit der Anwesenheitsliste, der Beschlussprotokolle und Abschriften der Ladungen nebst Tagesordnung zusammen in einem Ordner verwahrt werden, so dass darauf im Bedarfsfalle schnell zurückgegriffen erden kann. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 83

Aushändigung von Sitzungsniederschriften an Dritte Sowei der Arbeitgeber (oder sein Vertreter) oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen haben, ist ihnen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen. Dieser Anspruch bezieht sich jedoch nur auf die Niederschrift bezüglich der Tagesordnungspunkte an denen sie tatsächlich teilgenommen haben, wenn sie nicht der gesamten Sitzung beiwohnten oder der Sitzung trotz Einladung ganz oder teilweise fernblieben. Einen generellen Anspruch auf Aushändigung von Abschriften der Sitzungsniederschriften an den Arbeitgeber / Arbeitgebervertreter besteht nicht (vgl. 34 Abs. 2 BetrVG). Ebenso wenig ein Akteneinsichtsrecht in die Unterlagen des Betriebsrats. Sonstige Sitzungsteilnehmer haben keinen Anspruch auf Erteilung von Sitzungsniederschriften. Praxistipp: Dem Arbeitgeber und seinen Vertretern, die an der Sitzung teilgenommen haben, immer nur Auszüge des Sitzungsprotokolls zur Verfügung stellen, die diejenigen Tagesordnungspunkte umfassen, an denen sie tatsächlich (berechtigt) teilgenommen haben. Alles Andere geht den Arbeitgeber nichts an. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 84

Akteneinsicht durch BR- Mitglieder Die BR-Mitglieder haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen ( 34 Abs. 3 BetrVG). Unterlagen sind nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern alle Materialien, die dem BR zur Verfügung stehen (z.b. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Regelungsentwürfe, Verhandlungsprotokolle etc.), aber auch schriftliche Aufzeichnungen, die einzelne BR-Mitglieder selbst gefertigt haben. Ein Anspruch auf Überlassung der Unterlagen besteht nicht. Jedoch kann sich das BR-Mitglied bei der Einsichtnahme Notizen machen und Fotokopien anfertigen (HaKo-BetrVG/Düwell, aao., 34 Rn. 11). 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 85

Die Betriebsratssitzung Die Heilung von Fehlern bei Beschlüssen oder: Wenn doch mal ein Fehler unterlaufen ist www.kanzlei-hessling.de

Heilung von Fehlern bei Beschlüssen Niemand ist perfekt und es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen Fehler können mal vorkommen. Nicht immer, aber manchmal kann man missglückte Beschlüsse nachträglich noch einmal reparieren. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 87

Heilung von Fehlern bei Beschlüssen Solange ein Beschluss noch keine Außenwirkung entfaltet hat, also die Sphäre des Betriebsrats noch nicht verlassen hat, kann der Betriebsrat durch entsprechenden (formal korrekt gefassten!) Beschluss einen zuvor gefassten Beschluss abändern. Der Beschluss über die Einleitung eines Beschlussverfahrens kann nach der Rechtsprechung des BAG auch noch während der Dauer des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens repariert werden. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 88

Heilung von Fehlern bei Beschlüssen Hat ein Beschluss Außenwirkung entfaltet, etwa die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber bereits mitgeteilt worden, so kann der Arbeitgeber darauf vertrauen. Eine nachträgliche Änderung ist nicht mehr möglich. Dies gilt selbst dann, wenn etwa der Betriebsratsvorsitzende zwar dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, der Betriebsrat habe seine Zustimmung erteilt, aber in Wirklichkeit der Betriebsrat als Gremium noch gar keinen Beschluss gefasst hat. 06.11.2006 M. Hessling, Die Betriebsratssitzung 89

Grundsätze der Zusammenarbeit (Rechtsgrundlagen) 2 BetrVG Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit 74 BetrVG Grundsätze für die Zusammenarbeit 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 90

Grundsätze der Zusammenarbeit Die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist keine Einbahnstraße ; beide Betriebsparteien haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Verhältnis auf Augenhöhe (Wer ist Ansprechpartner? Geschäftsführer, Personalleiter, Justitiar?) Friedenspflicht, keine Arbeitskämpfe auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 91

Grundsätze der Zusammenarbeit Kein einseitiges Eingreifen des BR in die Betriebsabläufe. Beachtung der Rechte des BR durch den AG. Vertraulichkeit der Verhandlungen die Betriebsparteien sollen darauf vertrauen dürfen, dass Einzelheiten der Verhandlungen und interner Schriftverkehr nicht in die Öffentlichkeit gelangt. Verhandeln vor Anrufung von Arbeitsgericht / Einigungsstelle (Ausnahme Eilbedürftigkeit) Pflicht zu regelmäßigen Verhandlungen (Monatsgespräch) 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 92

Grundsätze der Zusammenarbeit Zusammenarbeit zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes, es soll also ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen gesucht werden. Dass der Betriebsrat dabei vor allem des Wohl der Arbeitnehmer im Auge hat, verstößt nicht gegen 2 BetrVG, zumal der Arbeitgeber primär seine Interessen im Auge hat. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 93

Grundsätze der Zusammenarbeit Zusammenarbeit auch mit im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Der Gewerkschaftssekretär hat ein eigenständigen Betretungsrecht; er kann zu jeder BR-Sitzung auch zu Monatsgesprächen und sonstigen Verhandlungen mit dem AG eingeladen werden. Zur Betriebsversammlung ist die Gewerkschaft einzuladen. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 94

Konfliktlösungsmechanismen 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 95

Kostentragung / Sachmittel Rechtsgrundlage: 40 BetrVG Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen. Hierzu gehören: Sachmittelausstattung Schulungskosten Reisekosten, Übernachtungskosten (wenn erforderliche BR- Tätigkeit auswärts stattfindet (Schulungen, GBR-/KBR-Sitzungen etc.) Ggf. Kinderbetreuungskosten (wenn BR-Arbeit alleinerziehender Eltern außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet) Rechtsverfolgungskosten (Anwaltshonorar) 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 96

Kostentragung / Sachmittel Einzelfälle: Betriebsratsbüro (für kleine Betriebsräte bis 3 Mitglieder kann die zeitweise Zurverfügungstellung eines Raumes für Sitzungen, Sprechstunden genügen und die Bereitstellung eines abschließbaren Schrankes für Akten etc.) Literatur (BetrVG-Kommentar, Gesetzestexte, Arbeitsrechtshandbuch, jeweils stets in der aktuellen Auflage, Abonnement einer arbeitsrechtlichen Fachzeitschrift, z.b. AiB; Spezialliteratur nach betrieblicher Notwendigkeit); der BR kann sich seine Literatur selbst aussuchen. Literaturempfehlung Büroausstattung (Möbel, EDV, Telefon, Fax, Internet, Büromaterial etc.) Ggf. Personal (Sekretariat), Mobiltelefone, Dienstwagen Schwarzes Brett, Homepage im Intranet, Betriebszeitung Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten zur Vertretung des BR in Beschlussverfahren) Sachverständigenkosten nach Vereinbarung mit AG ( 80 BetrVG) 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 97

Kostentragung / Sachmittel Vorgehen des Betriebsrats: Will der BR Sachmittel zur Verfügung gestellt bekommen, so muss der darüber einen entsprechenden Beschluss fassen und den AG auffordern, ihm die Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Weiger sich der AG, kann der BR die Bereitstellung des Sachmittel im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erzwingen. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 98

Rechtsverfolgungskosten Ist die Führung eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht erforderlich, so kann der BR einen Rechtsanwalt hinzuziehen; der Arbeitgeber hat die Kosten zu tragen. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts fasst. Ich bin dem Betriebsrat bei der Beschlussfassung gerne behilflich und stelle gerne einen Beschlusstext zur Verfügung. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 99

Schulungsanspruch Rechtsgrundlage: 37, 40 BetrVG Bei Erforderlichkeit Grundlagenschulungen (BR 1 3; Arbeitsrecht 1 3) sind von allen BR-Mitgliedern zu besuchen (Amtspflicht des BR!), ebenso von häufig amtierenden Ersatzmitgliedern. BR hat hinsichtlich des Schulungsveranstalters ein eigenes Auswahlermessen. Bei der zeitlichen Lage der Schulung hat der BR betriebliche Belange ausreichend zu berücksichtigen (AG kann die Einigungsstelle anrufen, wenn er die betrieblichen Belange nicht gewahrt sieht.) AG hat den BR-Mitgliedern das Entgelt fortzuzahlen, die Reise- und Übernachtungskosten zu übernehmen und die Schulungskosten zu tragen. BR muss Beschluss über die Teilnahme an der Schulung fassen (Wer wir wann worüber von wem geschult?) und den AG unverzüglich informieren. Stellt der AG den BR von den Kosten nicht frei -> Beschlussverfahren Zahlt der AG dem BR Mitglied das Entgelt nicht fort -> Urteilsverfahren. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 100

Kostentragung Nach 41 BetrVG darf der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit nicht auf die Arbeitnehmerschaft umlegen. Es ist auch eine strafbare Behinderung des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit oder die Häufigkeit des Besuchs von Betriebsratsschulungen in der Betriebsöffentlichkeit bekannt gibt. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 101

Betriebsversammlung Rechtsgrundlagen: 42 46 BetrVG Der BR hat hier seinen Rechenschaftsbericht abzugeben, also über seine Tätigkeit zu berichten. Der Arbeitgeber hat über die Situation des Betriebes zu berichten. Es kann eine Versammlung des ganzen Betriebes durchgeführt werden, oder Teilbetriebsversammlungen, je nachdem was im Betrieb organisatorisch und abhängig von der Thematik der Betriebsversammlung sinnvoll erscheint. Die Betriebsversammlung leitet der BR-Vorsitzende, er hat dort auch das Hausrecht. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 102

Betriebsversammlung Teilnahmeberechtigt: Arbeitnehmer des Betriebs, nicht leitende Angestellte. Faustregel: Wer zur BR-Wahl wahlberechtigt ist, kann auch an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Arbeitgeber, ggf. vertreten durch Geschäftsführer, Personalleiter, Betriebsleiter Gewerkschaftsvertreter (müssen eingeladen werden) Arbeitgeberverbandsvertreter Sachverständige und andere Personen, deren Teilnahme der BR für sachdienlich hält und die er einlädt. Die Betriebsversammlung ist nicht öffentlich; insbes. Kann der Arbeitgeber nicht weitere Personen (z.b. seinen Rechtanwalt) mitbringen. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 103

Betriebsversammlung Betriebsversammlungen haben regelmäßig einmal im Vierteljahr stattzufinden. Die Unterlassung stellt eine Amtspflichtverletzung dar! Darüber hinaus können einmal im Kalenderhalbjahr außerordentliche Betriebsversammlungen durchgeführt werden, wenn der BR dies für erforderlich hält Der AG kann die Einberufung einer Betriebsversammlung vom BR verlangen. Ebenso ¼ der Arbeitnehmerschaft. Auch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann die Einberufung einer Betriebsversammlung verlangen, wenn der BR im letzten Halbjahr keine Betriebsversammlung durchgeführt hat. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 104

Betriebsversammlung Mindestens einmal jährlich hat der Arbeitgeber über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 105

Betriebsversammlung Die Teilnahme ist für die Arbeitnehmer nicht verpflichtend. Die Betriebsversammlung hat während der Arbeitszeit stattzufinden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Teilnehmern das Entgelt fortzuzahlen. Die Betriebsversammlung hat kein imperatives Mandat. Sie kann den BR nicht zu einem bestimmten Verhalten anweisen. Beschlüsse der Betriebsversammlung haben lediglich empfehlenden Charakter. Der Arbeitgeber darf keine Störmaßnahmen unternehmen (z.b. Konkurrenzveranstaltungen etc.). Widrigenfalls behindert er die BR Arbeit und macht sich strafbar ( 119 BetrVG). 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 106

Übersicht über Beteiligungsrechte des Betriebsrats 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 107

In diesen Fällen hat der BR ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht 37 Abs. 6, 7 BetrVG Schulung von BR-Mitgliedern ( 65 Abs. 1 BetrVG: JAV-Mitgliedern) 38 Abs. 2 BetrVG Freistellung von BR-Mitgliedern 39 Abs. 1 BetrVG Sprechstunden des BR ( 69 Abs. 1 BetrVG) 47 Abs. 6 BetrVG Herabsetzung der Zahl der GBR-Mitglieder 55 Abs. 4 BetrVG Herabsetzung der Zahl der KBR-Mitglieder 72 Abs. 6 BetrVG Herabsetzung der Zahl der Gesamt-JAV-Mitgliederr 85 Abs. 2 BetrVG Entscheidung über Arbeitnehmerbeschwerden, die der BR für berechtigt hält. 87 BetrVG Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten 91 Abs. 2 BetrVG Ausgleichsmaßnahmen bei Änderung von Arbeitsabläufen oder Arbeitsumgebung 94 Abs. 1 u, 2 BetrVG Mitbestimmung über Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätzen und persönlichen Angaben in Formulararbeitsverträgen 95 Abs. 1 u. 2 BetrVG Mitbestimmung über Auswahlrichtlinien (z.b. für Einstellung, Versetzung, Umgruppierung, Kündigung von Arbeitnehmern) 97 Abs. 2 BetrVG Mitbestimmung über Einführung von Maßnahmen der Berufsbildung 98 Abs. 3 u. 4 BetrVG Mitbestimmung bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen und bei der Teilnehmerauswahl 102 Abs. 6 BetrVG Streitigkeiten zwischen den Betriebsparteien über den Ausspruch von Kündigungen, falls dies nach einer freiwilligen Betriebsvereinbarung von der Zustimmung des Betriebsrats abhängt 109 BetrVG Streitigkeiten über dem Wirtschaftsausschuss oder dem Betriebsrat zu erteilenden Auskünfte 112 Abs. 4 BetrVG Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen 116 Abs. 3 Nr. 2, 4, 8 BetrVG Streitigkeiten über Arbeitsplatz und Unterkunft von Mitgliedern des Seebetriebsrats; Streitigkeiten über Sprechstunden 9 Abs. 3 ASiG Bestellung u. Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, sowie die Erweiterung und Beschränkung ihrer Aufgaben (zu den Einzelheiten siehe die Kommentierung zu 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) Regelungen in Tarifverträgen In einigen Tarifverträgen sind Regelungen enthalten über erzwingbare Einigungsstellenverfahren zu verschiedenen Regelungsgegenständen. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 108

Handlungsformen des Betriebsrats Betriebsvereinbarungen haben normative Wirkung, also Rechtswirkungen auf die Rechtsbeziehungen einzelner Arbeitnehmer zum Arbeitgeber Regelungsabreden Nur Einzelfallregelungen, keine normative Wirkung Kein Formzwang, formlos möglich 26.11.2007 Rechtsanwalt Marc Hessling 109

Allg. Aufgaben des Betriebsrats, 80 BetrVG 80 BetrVG ist nur eine Aufgabenzuweisung; hieraus ergeben sich noch keine Mitbestimmungsrechte Soweit der BR zwar die Aufgabe hat, sich um etwas zu kümmern, aber kein Mitbestimmungsrecht, so kann der BR an Kombinationsgeschäfte denken. Aus 80 BetrVG erwächst der Anspruch auf Information, den der AG ungefragt, rechtzeitig und umfassend zu erfüllen hat. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 110

Allg. Aufgaben des Betriebsrats, 80 BetrVG Nach 80 BetrVG kann sich der BR fast jeder Sache im Betrieb annehmen. Soweit er kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat, kann er versuchen, durch Verhandlungen und Kombinationsgeschäfte zu einem Ergebnis in seinem Sinne zu kommen. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 111

Allg. Aufgaben des Betriebsrats, 80 BetrVG Zusammenfassend hat der Betriebsrat folgende allgemeine Aufgaben: Überwachen: Der BR muss darauf achten, ob alle Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge zugunsten der Arbeitnehmer eingehalten werden. Schützen: Der BR muss eine Verschlechterung der Arbeitssituation und den Verlust von Arbeitsplätzen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern und die Interessen von benachteiligten Arbeitnehmern wahren. Gestalten: Der BR soll selbst initiativ werden, um die Situation der Arbeitnehmer im Betrieb zu verbessern. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 112

Allg. Aufgaben des Betriebsrats, 80 BetrVG Überwachen Schützen Gestalten 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 113

Beschwerderecht Rechtsgrundlagen: 84, 85 BetrVG Jeder Arbeitnehmer (auch BR-Mitglieder) hat das Recht sich über Benachteiligungen, ungerechte Behandlungen oder Benachteiligungen in sonstiger Weise zu beschweren. Beschwerdeadressaten sind z.b. der Arbeitgeber, der Betriebsrat etc. Der Arbeitgeber hat den Beschwerdeführer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und ihr abzuhelfen, wenn er sie für berechtigt erachtet. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 114

Beschwerderecht Geht beim BR eine Beschwerde ein, so hat er über die Berechtigung der Beschwerde zu beraten. Ist der BR der Auffassung, dass die Beschwerde berechtigt ist, so hat er beim AG auf Abhilfe hinzuwirken. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 115

Beschwerderecht Können sich BR und AG nicht einigen, so entscheidet die Einigungsstelle, soweit der Gegenstand der Beschwerde nicht ein Rechtsanspruch ist. Die Einigungsstelle entscheidet darüber welches genaue Verhalten den Beschwerdeführer verletzt und befindet über die Berechtigung der Beschwerde. Die Einigungsstelle kann nicht selbst verbindlich Abhilfemaßnahmen festlegen. 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 116

Beschwerderecht 17.11.2007 Marc Hessling, Rechtsanwalt 117