Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau



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Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Zweibrücken eingetragen. (2) Der Sitz des Vereins ist Bruchmühlbach-Miesau. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung von Handwerk, Handel, Gewerbe und freier Berufe in der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein führt hierzu Ausstellungen, Vorträge, Diskussionen und alle sonstigen zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein beantragt keine Gemeinnützigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person - 2 -

- 2 - durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2011. 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts das ein Gewerbe ausübt, oder dessen Vertreter, werden. (2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tode des Mitglieds, b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig, c) durch Ausschluß aus dem Verein. - 3 -

- 3 - (4) Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß. (5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechten und Pflichten. Es besteht keinerlei Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Vorstandschaft c) die Mitgliederversammlung. 7 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus: 1) 1. Vorsitzenden 2) stellvertretenden Vorsitzenden 3) Kassenwart 4) Schriftführer - 4 -

5) Beisitzer - 4 - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis. Der stellvertretende Vorsitzende darf im Innenverhältnis sein Vorstandsamt nur dann ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar in den ungeraden Jahren. 8 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Form der Einladung regelt die Geschäftsordnung. (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes. c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags. d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand. f) Die Wahl der Kassenprüfer - 5

- 5 (3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert. (4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 9 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. 10 Wahlen (2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds, kann das Stimmrecht für dieses Mitglied durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter wahrgenommen werden. (2) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Wahl zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder oder dessen Vertreter. Die Abstimmung kann auch per Akklamation erfolgen, wenn dies beantragt wird und kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. - 6 -

- 6 - (3) Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn 20 % aller Vereinsmitglieder erschienen sind. Sollte die Beschlußfähigkeit nicht gegeben sein, wird unter Einhaltung einer Frist von mindestens weiteren 8 Tagen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. (4) Soweit nicht etwas anderes geregelt ist, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen herbeigeführt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. (5) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die höchsten gemeinsamen Stimmen hatten. (6) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (7) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 11 Kassenprüfungen (1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, von denen jährlich einer im Wechsel gewählt wird. Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und den Jahresabschluß zu prüfen. -7-

- 7 - (2) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung und stellen Antrag auf Entlastung des Kassenwartes. 12 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Mitglieder zu gleichen Teilen, nach Abzug aller Kosten, zurück. Die vorstehende Satzung wurde am 08.09.2011 errichtet.