(7) Bürgschaft
Die Bürgschaft Die Bürgschaft Friedrich Schiller Zu Dionys, dem Tyrannen, schlich Damon, den Dolch im Gewande: Ihn schlugen die Häscher in Bande, Was wolltest du mit dem Dolche? sprich! Entgegnet ihm finster der Wüterich. Die Stadt vom Tyrannen befreien! Das sollst du am Kreuze bereuen. Ich bin, spricht jener, zu sterben bereit Und bitte nicht um mein Leben: Doch willst du Gnade mir geben, Ich flehe dich um drei Tage Zeit, Bis ich die Schwester dem Gatten gefreit; Ich lasse den Freund dir als Bürgen, Ihn magst du, entrinn' ich, erwürgen. [ ] 2
Überblick Voraussetzungen Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge (Sicherungsgeber) und Gläubiger (Sicherungsnehmer) möglich, aber praktisch selten: Vertrag zugunsten Dritter zwischen Hauptschuldner und Bürgen zu sichernde Forderung zwischen Hauptschuldner (Dritter) und Gläubiger 3
Überblick Gläubiger Hauptverbindlichkeit Hauptschuldner Bürgschaftsvertrag ( 765 ff. BGB) Auftrag, Geschäftsbesorgung oder GoA Bürge 4
Form 766 BGB: schriftliche Erteilung Erteilung à Bürge muss dem Gläubiger die Urkunde zumindest vorübergehend zur Verfügung stellen Schriftform à vgl. 126 BGB grds. eigenhändige Unterschrift erforderlich nicht ausreichend: Telefax, elektronische Form ( 766 S. 2 BGB à 126 III BGB nicht anwendbar) Gläubiger kann formfrei annehmen (ggf. 151 BGB beachten!) betrifft alle essentialia sowie Nebenabreden, durch die Stellung des Bürgen verschlechtert wird z.b. Verzicht auf Einrede der Vorausklage Ausnahme von Formerfordernis: 350 HGB 5
Form Problem: Stellvertretung nach 167 II BGB ist Vollmachterteilung eigentlich formfrei nach h.m. teleologische Reduktion bei Unwiderruflichkeit der Vollmacht oder tatsächlicher Bindungswirkung dann bedarf Vollmachterteilung der Form des Geschäfts, das vom Bevollmächtigten vorgenommen werden soll nach h.m. ist Vollmachterteilung bei der Bürgschaft immer formbedürfig (vgl. BGHZ 132, 119) Problem: Blankobürgschaft Blanketterklärung nicht ausreichend, da dem Bürgen das übernommene Risiko nicht vor Augen geführt wird (BGHZ 132, 119) 6
Gesicherte Forderung strenge Akzessorietät Bestehen der Forderung ist Voraussetzung für Verpflichtung des Bürgen Ausnahme: Hauptschuldner ist Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), die infolge Vermögenslosigkeit erlischt dann fällt Forderung zwar weg, Bürge haftet aber dennoch! künftige Forderungen à 765 II BGB bis zum Entstehen der Forderung ist Bürgschaft schwebend unwirksam Voraussetzung: Bestimmbarkeit der Forderung (nicht: ihrer konkreten Höhe) Umfang der Bürgenhaftung muss zumindest überschaubar (nicht: bezifferbar) sein Extremfall: Einbeziehung aller zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner aus der gesamten Geschäftsbeziehung ohne summenmäßige Begrenzung (sog. Globalbürgschaft) 7
Gesicherte Forderung Problem: Globalbürgschaften 765 ff. BGB enthalten keine Einschränkungen à daher grds. zulässig. aber: bei formularmäßiger Ausdehnung findet AGB-Kontrolle statt Einbeziehungskontrolle insbes. 305c BGB: überraschende Klauseln à Anlassrechtsprechung des BGH Inhaltskontrolle 307 I, II BGB Einzelheiten im Selbststudium! 8
Sittenwidrigkeit 138 II BGB nicht einschlägig setzt einen Leistungsaustausch voraus Bürgschaft ist aber einseitiges Verpflichtungsgeschäft 138 I BGB gute Sitten = Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden Sittenverstoß kann sich ergeben aus Inhalt des Rechtsgeschäfts Begleitumstände sind nicht maßgeblich subjektive Komponente nach h.m. nicht erforderlich Umständen des Rechtsgeschäfts umfassende Würdigung von Vertragsinhalt, Vertragszweck, Motiven der Beteiligten und Umständen des Vertragsschlusses Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände erforderlich Was ist hier einschlägig? 9
Zum Einstieg: BVerfGE 89, 214 Sachverhalt: Der Vater der Beschwerdeführerin war zunächst als Immobilienmakler tätig; er errichtete und verkaufte Eigentumswohnungen. Im Jahre 1982 begehrte er von der Stadtsparkasse C. eine Verdoppelung seines Kreditlimits von 50.000 DM auf 100.000 DM. Als die Stadtsparkasse eine Sicherheit verlangte, unterzeichnete die damals 21jährige Tochter am eine vorgedruckte Bürgschaftsurkunde mit einem Höchstbetrag von 100.000 DM zuzüglich Nebenleistungen. Die selbstschuldnerische Bürgschaft sollte der Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Sparkasse aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vater dienen. Bei Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde erklärte der Sparkassenmitarbeiter sinngemäß: Hier bitte, unterschreiben Sie mal, Sie gehen dabei keine große Verpflichtung ein, ich brauche das für meine Akten. Die Krediterhöhung wurde daraufhin bewilligt. Die Tochter verfügte selbst über kein Vermögen. Sie hatte keine Berufsausbildung, war überwiegend arbeitslos und verdiente zur Zeit der Bürgschaftserklärung in einer Fischfabrik 1.150 DM monatlich netto. Später ging die Stadtsparkasse klageweise aus der Bürgschaft vor und bekam vom BGH Recht. Hiergegen erhob die Tochter Verfassungsbeschwerde. 10
Zum Einstieg: BVerfgE 89, 214 Leitsatz: Die Zivilgerichte müssen insbesondere bei der Konkretisierung und Anwendung von Generalklauseln wie 138 und 242 BGB die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art 2. Abs. 1 GG beachten. Daraus ergibt sich ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind. Aus den Gründen: [ ]Heute besteht weitgehende Einigkeit darüber, daß [ ] der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des geltenden Zivilrechts gehört [ ] Für die Zivilgerichte folgt daraus die Pflicht, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln darauf zu achten, daß Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung dienen. Haben die Vertragspartner eine an sich zulässige Regelung vereinbart, so wird sich regelmäßig eine weitergehende Inhaltskontrolle erübrigen. Ist aber der Inhalt des Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen, so dürfen sich die Gerichte nicht mit der Feststellung begnügen: Vertrag ist Vertrag. Sie müssen vielmehr klären, ob die Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke ist, und gegebenenfalls im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts korrigierend eingreifen. 11
Sittenwidrigkeit Wie hat Rspr. diese Vorgaben umgesetzt? Bürgschaft naher Angehöriger ist sittenwidrig, wenn (1) der Bürge finanziell krass überfordert wird, (2) der vertrag sich auch aus Sicht eines vernünftig denkenden Gläubigers als sinnlos erweist (3) der Bürge aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner handelt und kein eigenes wirtschaftliches Interesse am besicherten Darlehen hat anstelle der finanziellen Überforderung können auch andere Umstände Sittenwidrigkeit begründen, z.b. Überrumpelung Ausnutzung einer seelische Zwangslage oder der geschäftlichen Unerfahrenheit des Bürgen Darstellung der Bürgschaftsverpflichtung als reine Formalität 12
Sittenwidrigkeit Wie hat Rspr. diese Vorgaben umgesetzt? aber: nicht jede teure Bürgschaft ist auch sittenwidrig vielmehr Abwägung der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der Sicherungsinteressen des Gläubigers aber: besonderes Sicherungsinteresse (z.b. Schutz vor Vermögensverlagerungen) muss im Bürgschaftsvertrag zum Ausdruck kommen maßgeblicher Zeitpunkt für Sittenwidrigkeit: Abschluss des Bürgschaftsvertrages 13
Anfechtung Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums ( 119 I BGB) uneingeschränkt möglich Beispiel: Vertreter eines Kreditinstituts geht davon aus, dass eine Bürgschaft seines Instituts schon abgegeben sei und will dies nur der Form halber bestätigen. Empfänger kann und muss dies als Angebot auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages verstehen. Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ( 119 II BGB) nicht möglich, sofern sich Bürge über die Kreditwürdigkeit oder Vermögenslage des Schuldners geirrt hat Grund: Sicherungszweck der Bürgschaft à dieses Risiko soll gerade der Bürge tragen! zum Selbststudium: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ( 123 BGB) 14
Akzessorietät zentrale Norm: 767 BGB Haftung des Bürgen ist von Bestand der Hauptschuld abhängig besteht Hauptschuld nicht, haftet auch der Bürge nicht (Teil-)Erfüllung der Hauptschuld führt zum Entfallen bzw. zur Reduzierung der Bürgenschuld Hauptschuld und damit auch Bürgenschuld können sich nachträglich erhöhen ( 767 I 2 BGB) aber nicht durch Rechtsgeschäft des Hauptschuldners ( 767 I 3 BGB) Ausnahme: wirksame Globalbürgschaft 15
Einreden schuldnerbezogene Einreden à 768 BGB Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen auch noch nach Verzicht durch Hauptschuldner praktisch bedeutsam: Einrede der Verjährung 216 I BGB ist nicht analog anwendbar ist Hauptschuld verjährt, muss Bürge nach 768 I BGB nicht leisten BGH NJW 1999, 278: auch noch nach rechtskräftiger Verurteilung des (i.d.r. selbstschuldnerischen) Bürgen Wie? à Vollstreckungsgegenklage nach 767 ZPO 16
Einreden bürgschaftsbezogene Einreden = Einreden, die sich unmittelbar aus der Beziehung des Bürgen zum Gläubiger ergeben praktisch auch hier bedeutsam: Einrede der Verjährung Hauptforderung und Bürgschaftsforderung verjähren selbständig! Erhebung der Klage gegen Hauptschuldner hemmt nur die Verjährung der Hauptforderung, nicht aber die Verjährung der Bürgschaftsforderung und umgekehrt! Bürge kann sich daher berufen auf Verjährung der Hauptschuld nach 768 I 1 BGB Verjährung der Bürgschaftsforderung nach 214 BGB 17
Einreden Einrede der Anfechtbarkeit ( 770 I BGB) Bürge kann Gestaltungsrecht nicht für Hauptschuldner geltend machen, darf aber abwarten analog anwendbar auf andere Gestaltungsrechte des Hauptschuldners Rücktritt Widerruf Minderung 18
Einreden Einrede der Aufrechenbarkeit ( 770 I BGB) Telos: Gläubiger soll sich durch Aufrechnung befriedigen und nicht auf den armen Bürgen zugreifen Problem: Was gilt, wenn nur der Hauptschuldner aufrechnen kann? aus Telos folgt: Risiko, dass der Hauptschuldner nicht aufrechnet, trägt der Bürge à entspricht dem allg. Risiko der Nichterfüllung und dieses hat der Bürge ja gerade übernommen daher keine Einrede des Bürgen (a.a. Habersack in MünchKomm. BGB, 770 Rn. 10: entsprechende Anwendung des 770 I [!] BGB) Kunstgriff von BGHZ 24, 97: aus bestehenden Gegenansprüchen des Hauptschuldners kann sich aber ein Zurückbehaltungsrecht (z.b. nach 273 BGB) ergeben, auf das sich auch der Bürge gemäß 768 I 1 BGB berufen kann 19
Einreden Einrede der Vorausklage à 771 BGB besondere Ausprägung des Akzessorietätsgrundsatzes Inanspruchnahme des Bürgen setzt erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen Hauptschuldner voraus dazu näher 772 BGB Ausnahmen: 773 BGB praktisch bedeutsam: Verzicht à selbstschuldnerische Bürgschaft (Nr. 1) noch weitergehend: Bürgschaft auf erstes Anfordern begründet Verpflichtung des Bürgen, auf die bloße Aufforderung des Gläubigers zu leisten erfüllt nicht nur Sicherungs-, sondern auch Liquiditätsfunktion einstweiliger Verzicht auch auf 768, 770 BGB! Einwendungen und Einreden gegen die Hauptschuld soll der Bürge erst in einem Rückforderungsprozess geltend machen können Zahle jetzt prozessiere später! 20
Regress des Bürgen Rückgriffsanspruch des Bürgen aus Rechtsbeziehung zum Hauptschuldner Auftrag à 670 BGB Geschäftsbesorgung à 675, 670 BGB GoA à 677, 683, 670 BGB oder 677, 684, 812 ff. BGB kraft Gesetzes gemäß 774 BGB (Legalszession) Anspruchskonkurrenz 21
Mitbürgschaft 769 BGB à mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner unabhängig davon, ob sie sich gemeinsam oder getrennt voneinander verbürgen dies gilt auch bei Teil- oder Höchstbetragsbürgschaften keine Addition der Beträge! abweichen Vereinbarung mit den Bürgen ist möglich Ausgleich der Mitbürgen untereinander nach 426 BGB bei Bürgschaft in unterschiedlicher Höhe à Quotenmodell Ausgleich anteilig im Verhältnis der jeweils übernommenen Haftung 22
Mitbürgschaft S schuldet G 100.000. Für diese Forderung verbürgen sich A und B jeweils unabhängig voneinander, A bis zu einem Höchstbetrag von 60.000, B bis zu einem Höchstbetrag von 40.000. Beide verzichten auf die Einrede der Vorausklage. Nachdem S nicht zahlt, nimmt G zunächst A aus der Bürgschaft in Anspruch. A zahlt daraufhin 60.000. Kann G die restlichen 40.000 von B verlangen? Was kann A von B verlangen? Antwort: Nein! A und B haften gemäß 769 BGB gesamtschuldnerisch abweichende Vereinbarung ist zwar möglich, hier aber (-) nach 422 BGB wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für den anderen Ausgleich zwischen A und B ( 426 BGB) Quotenmodell : Haftung im Verhältnis 3:2 (A trägt 60 %, B 40 %) gerechnet auf 60.000 à A: 36.000, B: 24.000 daher Ausgleichsanspruch des A in Höhe von 24.000 gegen B 23
Weitere Formen der Bürgschaft Nachbürgschaft sichert Forderung des Gläubigers gegen (Vor-)Bürgen Rückbürgschaft sichert Regressanspruch des Bürgen gegen Schuldner Sicherungszweck (Anlass) der Bürgschaft kommt oft in ihrer Bezeichnung zum Ausdruck Abschlagszahlungsbürgschaft Gewährleistungsbürgschaft Leasingbürgschaft Mietbürgschaft Prozessbürgschaft Vertragserfüllungsbürgschaft Vorauszahlungsbürgschaft 24