Mandanteninformation. zum Jahreswechsel 2009/2010. 1. Wieder sofortige Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter:



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Transkript:

Mandanteninformation zum Jahreswechsel 2009/2010 1. Wieder sofortige Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter: Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums können Sie geringwertige Wirtschaftsgüter, also bis zu Anschaffungskosten in Höhe von 410,00 erneut, die nach dem 31.12.2009 angeschafft werden, sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies gilt für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten -vermindert um die Vorsteuernicht mehr als 410,00 betragen. Die erst neu angeschaffte Poolabschreibung kann daneben alternativ gewählt werden. Allerdings ist ein Nebeneinander beider Regelungen ausgeschlossen. Es ist also zu entscheiden, ob für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter die Sofortabschreibung stattfindet oder aber die Poolabschreibung. 2. Umsatzsteuerermäßigung für Beherbungsleistungen: Für Beherbungsleistungen im Hotel- oder Gastronomiegewerbe wird der Umsatzsteuersatz ab 01.01.2010 auf 7 % ermäßigt. Beachten Sie bitte, dass dies nicht für Leistungen aus dem Bewirtungsbereich gilt. Beachten Sie bitte auch, entsprechend für eine klare Trennung der Entgelte Sorge zu tragen! 3. Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten bis zu 500.000,00 Umsatz: Vom 01.07.2009 bis 31.12.2011 kann die Umsatzsteuer nach den sogenannten Ist-Umsätzen abgeführt werden, soweit der Gesamtumsatz im Sinne von 13 UStG im jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von 500.000,00 nicht überschritten hat. 4. Kindergelderhöhung: Das Kindergeld wird ab 2010 auf folgende Beträge erhöht. Für das 1. Kind auf 184,00, für das 3. Kind auf 190,00 und für das 4. und alle weiteren Kinder auf 215,00. 5. Hinzurechnung von Zinsen, Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten: Schon ab dem Veranlagungszeitraum 2008 wurde die Hinzurechnung von Zinsen/Mieten/ Pachten neu geregelt. - 1 -

Seit 01.01.2008, also der Veranlagung für das Jahr 2008, sind 1/4 der Summe aus allen Entgelten für Schulden, insbesondere aber auch - 1/5 der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter, - 13/20 der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter u. a., soweit die Summe von 100.000,00 überstiegen wird, dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Die merkwürdige Hinzurechnung von 13/20 wird ab 01.01.2010 auf 1/2 abgeändert. Gratulation den Vereinfachern des Steuerrechts! 6. Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz Änderungen: a) Der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaft bleibt außer Ansatz, wenn innerhalb eines Zeitraum von 5 Jahren statt bisher 7 Jahren nach dem Erwerb insgesamt nunmehr 400 % (vorher 650 %) der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten wird. Die Lohnsummenbegrenzung gilt nun ab 01.01.2010 nicht mehr für Betriebe, die nicht mehr als 20 Beschäftigte (zuvor 10 B.) hat. In Absatz 5 Satz 1. wird ebenfalls die sogenannte Behaltensfrist von 7 auf 5 Jahre reduziert. Für weitere Informationen wenden Sie sich direkt an meine Kanzlei. b) Änderung der Erbschaftsteuersätze in den Steuerklassen II: Die Steuersätze in der Steuerklasse II werden in der ersten Stufe bis zu 75.000,00 auf 15 % reduziert, in der bis zu 300.000,00 auf 20 % und entsprechend angemessen auf die Restwerte. Weiteres erfahren Sie in meiner Kanzlei. 7. Lohnsteuerkartenänderung nach dem Faktorverfahren der Verteilung der Lohnsteuerlast nach anteiligen Einkommen: Ab 2010 besteht wahlweise die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV auf das Faktorverfahren umzustellen. Damit können Sie eine Verteilung der steuerlichen Lasten auf zusammenveranlagte Ehegatten so beantragen, dass sich bei der Einkommensteuerveranlagung im Splittingverfahren praktisch keine Nachzahlungen bei der Jahressteuererklärung ergeben. Hierzu müssen die Ehegatten einen Antrag beim Wohnsitzfinanzamt und Ihre Steuerkarten vorlegen sowie die voraussichtlichen Bruttolöhne angeben. Die Berechnung des Faktors führt im Übrigen die Finanzverwaltung durch. - 2 -

8. Änderung der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenund Arbeitslosenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich in den westlichen Bundesländern auf 5.500,00 und in den östlichen Bundesländern auf 4.650,00 monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung soll einheitlich im Bundesgebiet auf 3.750,00 monatlich steigen. Ein Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung soll nur noch zulässig sein, wenn das jährliche Gehalt 49.950,00 überschreitet. 9. Steuerabzugsmöglichkeiten in Privathaushalten sichern: Für den Veranlagungszeitraum 2009 ist der Abzug von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäfigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen ausweitend neu geregelt worden. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt werden mit einem Abzug von 20 % der Aufwendungen, höchstens aber 510,00 jährlich belohnt. Für Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht Handwerkerleistungen sind, gibt es eine Begünstigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 jährlich. Handwerkerleistungen sind mit 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200,00 jährlich abzugsfähig. Bestimmte Einschränkungen und genaue Voraussetzungen erfragen Sie bitte in meiner Kanzlei. 10. Abziehbare Kinderbetreuungskosten: Steuerlich abzugsfähig sind, zwar nicht von der Steuer, aber von den Einkommen, Betreuungskosten in dem Umfang von 2/3 der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, höchstens aber in Höhe von 4.000,00 jährlich. Berücksichtigungsfähig sind allerdings nur die Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten oder Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern und Ganztagespflegestellen, für die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen und für die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben. Nicht relevant sind Aufwendungen für Unterricht, sportliche und andere Freizeitbetätigungen etc. Abzugsberechtigt sind für 3-5jährige Kinder alle Elternteile. Von 0-2 Jahren Alleinerziehende, soweit sie erwerbstätig sind, und Zusammenlebende, wenn beide erwerbstätig sind. Letzteres gilt auch für 6-14jährige Kinder. Ab 15 Jahren gilt dies nur für Eltern behinderter Kinder. - 3 -

Natürlich gehört hier auch zu den Voraussetzungen, dass eine Rechnung für die erbrachten Kinderbetreuungskosten vorliegt. Diese müssen unbar bezahlt worden sein! 11. Grenze der eigenen Einkünfte des Kindes für den Kinderfreibetrag: Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 ist die Grenze der Einkünfte und Bezüge eines Kindes von 7.680,00 auf 8.004,00 jährlich heraufgesetzt worden. Hinweise aus der Betriebsprüfung durch die Finanzbehörden: a) Kassenbuchführung: Ich möchte nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Finanzamt schwerpunktmäßig überprüft, ob die Kassenführung in den Betrieben ordnungsgemäß war. Grundsätzlich ist die Kasse zeitnah zu führen und es sind darin alle Einnahmen und alle Ausgaben sowie Einlagen und Entnahmen zu verzeichnen! Insbesondere darf es, auch von einem auf den anderen Tag, nicht zu Fehlbeträgen kommen, d. h., ich bitte Sie dringend, bei Ihrer Kassenführung täglich zu prüfen, dass der Kassenbestand nicht negativ wird. Dies kann durchaus leicht geschehen, wenn Sie Ausgaben des Betriebes aus Ihrem privaten Bargeld bezahlen, den Beleg in die Kasse einlegen, aber diese Einlage nicht als solche verbuchen. Das kann natürlich auch dann geschehen, wenn Sie tatsächliche Einnahmen nicht in der Kasse verbucht haben. Dies ist in der Regel die Auslegung des Finanzamts, das daraus zusätzliche Gewinne schätzt! Bitte beachten Sie auch, dass bei elektronischen Kassen die Daten vollständig in finanzamtlicher, geforderter Form, dem sogenannten GDPdU-Standard, zur Verfügung stellen müssen. Fragen Sie Ihre Kassensystem-Firma, ob das System diesen Standard bietet. Sollten Sie Kassenstreifen ausdrucken, bewahren Sie diese bitte 10 Jahre auf. Findet keine digitale Aufzeichnung statt, müssen Sie den Kassenstreifen ausdrucken und 10 Jahre aufbewahren. Aus aktuellem Anlass darf ich darauf hinweisen, dass in jüngster Zeit Lieferanten für Lebensmittel- und Gastronomiegeschäfte daraufhin überprüft wurden, ob sie Warenverkäufe nicht nur auf das Debitorenkonto des Kunden verbucht hatten, sondern zusätzlich Barverkäufe an diesen getätigt haben. Haben Sie schon einmal überprüft, ob Sie am Ende eines Kalenderjahres mehr Barvermögen angesammelt haben, als Sie an Gewinn und Entnahmen aus dem Betrieb hatten! 12. Gewerbesteueranrechnung in Einzelfirmen und Personengesellschaften: Wie ich bereits mehrfach angesprochen habe, sind seit dem Veranlagungszeitraum 2008 die hier genannten Personen/Firmen vollständig von der Gewerbesteuer entlastet. - 4 -

Dies gilt für Betriebe bis zu einem Hebesatz in den Gemeinden von 400 %. Davon sind praktisch im niederbayerischen Raum sämtliche Betriebe zum Glück erfasst. Die Gewerbesteuer wird nämlich in dieser Höhe auf die Einkommensteuer angerechnet. Dies ist einer der Vorteile der Personengesellschaften gegenüber den Körperschaften, insbesondere der hier im Mittelstand oft genutzten GmbH. Problematisch wird das nur, wenn keine oder zu wenig Einkommensteuer bezahlt wird. Hier hat sich sogar eine Verschlechterung für Steuerpflichtige ergeben, da seit dem Jahr 2008 die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Dies ist auch eine der steuerlichen Maßnahmen, die absolut nur als grober Unfug zu bezeichnen ist. Einerseits ist die Gewerbesteuer eindeutig nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Betriebsausgabe, andererseits soll sie nicht für steuerliche Zwecke abzugsfähig sein. Es sind durchaus nicht unvernünftige Leute auf den Gedanken gekommen, dass nunmehr die Gewerbesteuer nicht mal mehr als Rückstellung in die Bilanz eingebucht werden dürfe. Es sieht aber wohl so aus, dass von diesem Irrweg Abstand genommen wird. 13. Abzugsbeschränkung nach 4 Abs. 4 a EStG für Schuldzinsen: Schon lange in der Regel ist bekannt, dass bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften der Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen gemäß 4 Abs. 4 a EStG eingeschränkt ist, wenn sich zum Bilanzstichtag Überentnahmen ergeben. Zwecks etwaiger Gegenmaßnahmen kann angeraten sein, zu prüfen, ob zum Ende des am 31.12.2009 abgelaufenen Wirtschaftsjahres eine Überentnahme droht mit der Folge, dass betriebliche Schuldzinsen bis zur Höhe von 6 % der Überentnahme nicht absetzbar sind. Hiergegen helfen im Zweifel Bar- oder Sacheinlagen in das Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen. 14. Pachtzahlungen für Firmen werden dem Gewerbeertrag nicht hinzugerechnet: Die Finanzverwaltung geht derzeit nicht davon aus, dass Pachten auf den Firmenwert der Hinzurechnungsvorschrift gemäß 8 Nr. 2 f unterfällt. Der Firmenwert wird im entsprechenden Erlass unberücksichtigt gelassen. Siehe hierzu Bundessteuerblatt 2008 I, Seite 730, oder NWB Nr. 49/2009, Seite 3836. - 5 -

15. Verluste aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen gemäß 17 EStG unterfallen nicht dem Teilabzugsverbot! Wenn ein Steuerpflichtiger aus seiner Beteiligung keine nach 3 Nr. 40 EStG begünstigten Einkünfte erzielt hat, unterfallen auch etwaige Anteilsveräußerungsverluste nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Die Verluste sind daher dann voll ansetzbar. So ein Urteil des BGH vom 25.06.2009 IX R 42/08. 16. Absetzung für außergewöhnliche Abnützung bei bisher fremdvermietetem Gebäude im Privatvermögen: Nach einem BEV-Urteil vom 17.09.2008, veröffentlicht im Bundessteuerblatt II 2009 ist eine außergewöhnliche Absetzung für noch nicht abgeschriebene Teile eines Gebäudes vorzunehmen, auch wenn es sich im Privatvermögens befindet und nach dem letzten Mietverhältnis unvermietbar wurde und zum Wert des Grund und Bodens verkauft wurde (siehe NWB Nr. 49, Seite 3859). - 6 -