Arbeitszeitgesetz (Erlassen am: 6. Juni 1994; letzten Änderung: 1. August 2013)



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Arbeitszeitgesetz (Erlassen am: 6. Juni 1994; letzten Änderung: 1. August 2013) Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der allerdings durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde im Rahmen des Gesetzes erweitert werden kann. Das deutsche Arbeitszeitgesetz betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Es begrenzt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit, es setzt Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen fest. Zudem enthält es Schutzvorschriften zur Nachtarbeit. Das Gesetz ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen ( 1 ArbZG). 2

Arbeitszeitgesetz Anwendungsbereich Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten); ausgenommen sind gem. 18 folgende Personengruppen und Branchen: leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes, Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, Personen unter 18 Jahren, für diese gilt das gesetz, Beamte und Soldaten (spezielle beamtenrechtliche Arbeitszeitverordnungen des Bundes und der Länder). 3

Arbeitszeitgesetz Arbeitszeitregelungen Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Im Einzelfall sind vertragliche Änderungen möglich. Nach der Grundregelung in 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Nachtarbeitnehmer muss der Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden gem. 6 Abs. 1 Satz 1 ArbzG innerhalb eines Monats hergestellt werden. 4

Arbeitszeitgesetz Arbeitszeitregelungen Wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen oder in Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, kann von den obigen Regelungen Abstand genommen werden. Es gilt dann, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschritten werden darf. ( 14 ArbZG) 5

Arbeitszeitgesetz Sonn- und Feiertagsregelungen Grundsätzlich dürfen gem. 9 ArbZG Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Von der sonn- und feiertäglichen Arbeitsruhe generell ausgenommen sind lebenswichtige Arbeiten (Rettungsassistenten, Rettungssanitäter, Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Mitarbeiter der Feuerwehr) oder dringende oder sonstige in 10 ArbZG aufgeführte Arbeiten, die nicht auf Werktage verschoben werden können. 6

Arbeitszeitgesetz Pausenregelung Muss ein Arbeitnehmer am Tag länger als sechs Stunden arbeiten, ist ihm nach 4 ArbZG eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden nacheinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach 5 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden bis zur Wiederaufnahme der Arbeit haben. 7

Arbeitszeitgesetz Ruhezeit In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung kann die Dauer der Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Beteiligungsrechte des Betriebsrats Der Betriebsrat hat nach 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Zu seinen Aufgaben gehört weiter, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern ( 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG). 8

Exkurs 9

Das Bemühen, Kindern und Jugendlichen auf staatlicher Ebene für ihre Entwicklung zu gewähren, reicht bis ins 19. Jahrhundert zurück. Mit der aufkommenden Industrialisierung wuchs der Regelungsbedarf. So verbot Preußen im Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom 9. März 1839 als erster deutscher Staat gesetzlich die Fabrikarbeit der Kinder unter 9 Jahren und begrenzte die Arbeitszeit der Jugendlichen unter 16 Jahren auf 10 Stunden. Im Deutschen Kaiserreich verbot das Arbeitsschutzgesetz (Novelle zur Reichsgewerbeordnung vom 1. Juni 1891) jegliche Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren in Fabriken. Kinder von 13 bis 14 Jahren durften sechs Stunden, Jugendliche von 14 bis 16 Jahren zehn Stunden täglich Arbeit verrichten. Nachtarbeit für Kinder und Jugendliche war untersagt. 10

Was war dem vorausgegangen? 11

Was war dem vorausgegangen? 12

Und heute? 13

Und heute? 14

Im Jahr 1938 wurden im Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen vom 30. April 1938 (RGBl. I. S. 437) Bestimmungen getroffen, die einen nationalsozialistischen Hintergrund zur Arbeitswelt hatten. In der Bundesrepublik Deutschland wurde am 9. August 1960 ein neues gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Es bestimmte für Jugendliche unter 16 Jahren unter anderem die Arbeitszeit auf maximal 40 Wochenstunden. Jugendliche unter 18 Jahren durften von den Arbeitgebern nicht mit der Arbeit im Akkord oder am Fließband betraut werden. Kinderarbeit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen sein. 15

Nach deutschem Recht ist Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist ( 1 Abs. 2 JGG; 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Ein Jugendlicher gehört zu den im SGB VIII definierten jungen Menschen, zu denen ebenfalls die jüngere Personengruppe der Kinder gehört (mit Ausnahmen, wer noch nicht 14 Jahre alt ist ) und die ältere Personengruppe der jungen Volljährigen ( wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist ). Heranwachsender ist nach dem Jugendgerichtsgesetz jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. 16

Die Gesetzesregelungen wurden in Novellierungen in den Jahren 1976 und 1984 geändert. 1984 wurde die Änderung mit dem Beseitigen bürokratischer Hemmnisse und überflüssiger Reglementierungen begründet. Vorgeschriebene Pausenräume für Jugendliche entfielen. Jugendliche durften in einigen Ausbildungsberufen jetzt auch am Samstag sowie täglich maximal 8,5 Stunden beschäftigt sein. Bei Betrieben mit Schichtarbeit musste die Arbeitszeit Jugendlicher um 23 Uhr beendet sein. 1997 wurde das Gesetz im Hinblick auf die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den aktualisiert. 17

Arbeitszeit, Urlaub Das gesetz begrenzt die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden (ausschließlich Pause) bei einer Fünf-Tage-Woche. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen verkürzt, kann die Arbeitszeit an anderen Tagen auf maximal 8,5 Stunden verlängert werden ( 8). Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden stehen dem Jugendlichen 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden täglicher Arbeitszeit 60 Minuten Ruhepause zu. Dabei muss die erste Pause spätestens nach 4,5 Stunden eingelegt werden, mindestens 15 Minuten dauern und darf frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit liegen ( 11). 18

Arbeitszeit, Urlaub Je nach Alter (am 1. Januar des Jahres) hat ein Jugendlicher Anspruch auf unterschiedlich viel Urlaub: für 15-Jährige 30 Werktage, für 16-Jährige 27 Werktage und für 17-Jährige 25 Werktage Urlaub. Stichtag ist hier der 1. Januar des Kalenderjahres. Im Bergbau unter Tage gilt jeweils drei Werktage mehr Urlaub ( 19). Das Mindestalter ist 15 Jahre, für Arbeiten in der Landwirtschaft und als Zeitungsausträger gibt es jedoch Ausnahmen. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen 6 und 20 Uhr ( 14) begrenzt, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen für Bäckereien, Gaststätten, kulturelle Veranstaltungen usw. Das gesetz enthält weiterhin Vorschriften für den Jahresmindesturlaub und den Berufsschulbesuch. 19

Mehrarbeit und Feiertage Mehrarbeit ist nicht zulässig. Wird ein Jugendlicher in Notfällen beschäftigt, das heißt zum Beispiel bei Feuer oder Wassernot, soweit es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handelt und erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen, ist die in diesem Rahmen anfallende Mehrarbeit durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit auszugleichen. Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so ist das Vor- und Nacharbeiten zulässig. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, darf nicht auf andere Werkstage aufgerechnet werden. Für Sonn- und Feiertage gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. 20

Mehrarbeit und Feiertage Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur: in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist im Schaustellergewerbe bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) beim Sport im ärztlichen Notdienst im Gaststättengewerbe 21

Mehrarbeit und Feiertage Werden Jugendliche an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, ist ihnen die Fünf- Tage-Woche durch Freistellung, an einem anderen berufsschulfreien Tag sicherzustellen. Ferner dürfen Jugendliche am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr nicht beschäftigt werden ( 18 Abs. 1 JArbSchG). Auch sind unbedingt der 1. Weihnachts- und Osterfeiertag sowie der 1. Mai und 1. Januar arbeitsfrei zu halten ( 18 Abs. 2 JArbSchG). 22

Folgen bei Verstößen Die Vorschriften des gesetzes sind nicht abdingbar, d. h. es kann auch bei Festlegung im Arbeitsvertrag nicht davon abgewichen werden. Verstöße gegen das Gesetz gelten als Ordnungswidrigkeiten. Wer die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit des Kindes, Jugendlichen oder Heranwachsenden vorsätzlich gefährdet oder schädigt, begeht eine Straftat nach 59 Absatz 5 bzw. Absatz 6. 23