Info Unternehmensgesetzbuch (UGB) Teil 1



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Transkript:

Info Unternehmensgesetzbuch (UGB) Teil 1 Gliederung des UGB (vom HGB übernommen) 1. Buch ( 1-58 UGB): Allgemeine Bestimmungen Begriffe und Anwendungsbereich: 1-6 Firmenbuch: 7-16 Firma: 17-37 Unternehmensübergang: 38-40 Prokura und Handlungsvollmacht: 48-58 2. Buch ( 105-188 UGB): Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft Offene Gesellschaft: 105-160 Kommanditgesellschaft: 161-177 GesbR (ergänzende Bestimmungen); Stille Gesellschaft: 178-188 3. Buch ( 189-283 UGB): Rechnungslegung Allgemeine Vorschriften: 189-216 Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften: 221-243 Konzernabschluss und Konzernlagebericht: 244-267 Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung, Zwangsstrafen: 268-283 4. Buch ( 343-454 UGB): Unternehmensbezogene Geschäfte Allgemeine Vorschriften: 343-372 Warenkauf: 373-381 Kommissionsgeschäft: 383-405 Speditionsgeschäft: 407-414 Lagergeschäft: 416-424 Frachtgeschäft: 425-450 Investitionsersatz: 454 5. Buch ( 474-905 UGB): Seehandel Allgemeines Inkrafttreten: 1.1.2007, ersetzt HGB Kaufmann wird zum Unternehmer 1

Der Begriff UNTERNEHMER Alt: 1 Abs 1 HGB: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. 1-Kaufmann (Ist-Kaufmann): Betrieb eines Grundhandelsgewerbes; Erfordernisschwelle: Voll- oder Minderkaufmann; FB-Eintragung deklarativ 2-Kaufmann (Soll-Kaufmann): sonstiges Handelsgewerbe 3-Kaufmann (Kann-Kaufmann): land- oder forstwirtschaftliches Nebengewerbe 5-Kaufmann (Kaufmann kraft unrichtiger FB-Eintragung) 6-Kaufmann (Formkaufmann) Scheinkaufmann Neu: 1. Unternehmer kraft Betriebs ( 1) 2. Unternehmer kraft Rechtsform ( 2) 3. Unternehmer kraft Eintragung ( 3) Details: 1. Unternehmer kraft Betriebs (eines Unternehmens) 1 Abs 1 UGB: Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. 1 Abs 2 UGB: Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. (vgl 1 Abs 2 KSchG) unabhängig von Mindestgröße, Gewerbedefinition, Firmenbucheintragung Kein mehrfach gegliederter Kaufmannsbegriff mehr (vgl 1-6 HGB) Kostendeckungsabsicht ausreichend, daher Unternehmer ev. auch Non-profit- Organisationen (zb Vereine, etwa ÖGB) jedoch: wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich = Anbieten von wirtschaftlich werthaltigen Leistungen am Markt; Laufende, hinreichend organisierte Tätigkeit: zb bei Vermietung und Verpachtung bei mehr als 5 Bestandsobjekten (Faustregel) Nicht: rein vermögensverwaltende Tätigkeiten Auch: Freie Berufe: Unternehmer (s 1) aber: vom 1. Buch ausgenommen ( 4 Abs 2) aber: freiwillige FB-Eintragung 1. Buch anwendbar! 2. und 4. Buch gelten jedenfalls! 3. Buch: nein ( 189 Abs 4) Auch: Land- und Forstwirte: Unternehmer (s 1) aber: vom 1. Buch ausgenommen ( 4 Abs 3) aber: freiwillige FB-Eintragung mit ihrem Unternehmen oder einem Nebengewerbe 1. Buch anwendbar! 2. und 4. Buch gelten jedenfalls! 3. Buch: nein ( 189 Abs 4) 2

Juristische Personen des öffentlichen Rechts: abhängig von deren Tätigkeit, nicht per se Unternehmer (anders 1 Abs 2 KSchG) jedenfalls gilt aber das 4. Buch ( 343 ff) 2. Unternehmer kraft Rechtsform = Formunternehmer ( 2) Es ist Irrelevant, ob Unternehmen betrieben wird! AG GmbH Gen (alle!) VVaG (alle!) Sparkasse EWIV SE (Societas Europaea) SCE (Europäische Genossenschaft) Nicht: OG, KG, Verein, Privatstiftung: ev Unternehmer kraft Betriebs eines Unternehmens 3. Unternehmen kraft Eintragung ( 3) Personen, die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln, gelten als Unternehmer kraft Eintragung. Eintragung zu Unrecht erwirkt - Löschung zu Unrecht unterblieben 4. Scheinunternehmer 1. Buch: s 1-3 2. Buch: s 105 (OG); 161 (KG) s 179 (StilleG) 3. Buch: s 189 4. Buch: s 343 5. Buch: s 1-3 3

Die Änderung von Gesellschaftsformen: OG und KG Die bisherigen OEG und KEG sind entbehrlich. Ab 1.1.2007: sind alle bisherigen OHG/OEG nunmehr OG sind alle bisherigen KG/KEG nunmehr KG Offene Gesellschaft (OG) Kommanditgesellschaft (KG) I Bisher: OHG und KG nur für den Betrieb eines Vollhandelsgewerbes Neu: für jeden erlaubten Zweck also auch für: land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit freiberufliche Tätigkeit nichtunternehmerische Tätigkeit ideelle Zwecke Vermögensverwaltung zb: reine Holding; Besitzgesellschaft auch Phantasiefirma (kein Zwang mrh zur Sache oder Namensfirma!) Rechtsformzusatz: OG, KG Umstellung der Firma bis 31.12.2009 - Firma-Umstellung bis 31.12.2009 gebührenfrei OHG kann beibehalten werden OG/KG muss kein Unternehmer sein Bisher: Betrieb eines Vollhandelsgewerbe verlangt! Kein Formunternehmer Klage vor welchem Gericht? Gilt 4. Buch? Rechtsformzwang GesBR > 400.000 Umsatz p.a. Eintragungspflicht als OG/KG ( 8 Abs 3) Ausnahme: Freie Berufe, Land- und Forstwirtschaft (weil 1. Buch gilt für diese nicht), Bau-ARGE (lt ErlRV, da kein wiederholtes Anbieten von Leistungen am Markt) Uneingeschränkte Rechtsfähigkeit ( 105) Entstehung mit Eintragung im FB ( 123 Abs 1) Immer konstitutiv (Normativsystem) Bisher: bei Betrieb eines vollkaufmännischen Grundhandelsgewerbes bereits mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes Errichtung der Ges (im Innenverhältnis) weiterhin mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (s 123 Abs 2) Vorgesellschaft: Wird vor FB-Eintragung im Namen der Ges gehandelt, werden alle Gesellschafter (nicht: Kommanditisten) berechtigt und verpflichtet Mit FB-Eintragung tritt die Ges in die Rechtsverhältnisse ein ( 123 Abs 2) 4

Weiterhin: Selbstorganschaft Haftung der Gesellschafter mit Privatvermögen Keine Einpersonengesellschaft Dispositiv: Gesellschaftsvertrag! KG: Komplementär: Haftungsprämie ( 167) Gewinnausschüttung ( 122) Grundsätzlicher Auszahlungsanspruch Nicht bei offenbarem Schaden für Ges Nicht bei gegenteiligem Gesellschafterbeschluss Kommanditist: Pflichteinlage geleistet / nachträglich verringert (durch Verluste oder Entnahmen)? Übergangsregelungen: OHG/OEG OG (ab 1.1.2007) KG/KEG KG (ab 1.1.2007) Unternehmer? (ab 1.1.2007) Firma: Rechtsformzusätze (ab 1.1.2010) OHG kann beibehalten werden Gebührenbefreiung vor 1.1.2010 Bestimmungen des 2. Buchs (ab 1.1.2007) zahlreiche Ausnahmen: s 907 Abs 8-14 Firma - Liberalisierung 18 Abs 1: Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. 18 Abs 2: Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. 19: Zwingende Rechtsformzusätze: korrekte aktuelle Rechtsform Personenfirma, Sachfirma, Phantasiefirma Schranken: Irreführungsverbot ( 18 Abs 2) Verbot der Verwendung fremder Namen ( 20) Fortführung bei Namensänderung ( 21) Fortführung bei Unternehmenserwerb ( 22) Verbot der Leerübertragung ( 23) Fortführung bei Änderung im Gesellschafterbestand ( 24) Deutliche Unterscheidbarkeit am Ort/in Gemeinde ( 29) 5

Firma: Zwingende Rechtsformzusätze eingetragene/r Unternehmer/in: e.u. Offene Gesellschaft: OG Kommanditgesellschaft: KG Genossenschaft: eingetragene Genossenschaft, e.gen. ( registrierte Genossenschaft kann beibehalten werden) Freiberufler: Hinweis auf ausgeübten Beruf statt offene Gesellschaft auch Partnerschaft, und (&) Partner statt Kommanditgesellschaft auch Kommandit- Partnerschaft GmbH & Co KG (etc): Erkennbarkeit, wenn keine natürliche Person persönlich haftet Firma: Anpassung der Rechtsformzusätze bis 31.12.2009: Anpassung im FB und auf Geschäftspapieren keine Gerichtsgebühren vereinfachte Anmeldung bei Nichtanpassung: Registersperre, Zwangsstrafen OHG kann weitergeführt werden Geschäftsbriefe Bestellscheine (inkl. e-mail)/webseiten ( 14) rechtsformübergreifend für alle Generell: Firma Rechtsform Sitz FB-Nummer (Hinweis: in Liquidation) FB-Gericht GmbH & Co KG (etc): auch Angaben über GmbH e.u.: Name (falls anders als Firma) Genossenschaft: Art der Haftung Kapitalgesellschaften: wenn Angaben über das Kapital, dann auch: Grund-/Stammkapital Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen Inländische Zweigniederlassung: Angaben über ausländische Gesellschaft Firma, FB-Nummer, FB-Gericht der Zweigniederlassung 6

Ausnahmen: Mitteilung und Berichte im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung Vordrucke (nicht Bestellscheine) Übergangsfrist: 1.1.2010 (Kapitalgesellschaften: 1.1.2007) Achtung: Zwangsstrafen! (gegen Organmitglieder) 7