Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht



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Ein Merkblatt Ihrer IHK Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Die Kleinunternehmerbesteuerung ist in 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Der 19 UStG räumt den sogenannten Kleinunternehmern gewisse Erleichterungen im Umsatzsteuerrecht ein. Im Folgenden wird erläutert, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und welche Rechtsfolgen und Optionsmöglichkeiten die Kleinunternehmerregelung eröffnet. 1. Der Begriff des Kleinunternehmers Bei Kleinunternehmern, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, wird die Umsatzsteuer für die Ausgangsumsätze nicht erhoben. Im Gegenzug darf die Umsatzsteuer für Leistungsbezüge auch nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Der Unternehmer kann jedoch auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichten (Option zur Regelbesteuerung, Punkt 4.). Nach 19 Absatz 1 Satz 1 UStG werden Unternehmer, deren Bruttoumsatz (inklusive Umsatzsteuer) 1. Im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 2. im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird, als Kleinunternehmer bezeichnet. Hinweis: Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Wurde die Umsatzgrenze von 17.500 Euro im vorangegangenen Jahr überschritten, darf er die Kleinunternehmerregelung nicht anwenden, unabhängig davon, ob er im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50.000 Euro über- oder unterschreitet. Unterschreitet der Unternehmer jedoch die Umsatzgrenze von 17.500 Euro im Vorjahr, ist zu prüfen, ob die Grenze von 50.000 Euro im laufenden Jahr überschritten wird. Aufschluss darüber geben durchgeführte Berechnungen über den erwarteten Umsatz des Unternehmers. Diese Prognosen dürfen auf Verlangen vom Finanzamt eingesehen werden, um nachzuweisen, auf welche Umstände sich der Unternehmer zu Beginn des Kalenderjahres gestützt hat. Wird die Umsatzgrenze von 17.500 Euro, nicht jedoch die von 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr überschritten, so darf die Kleinunternehmerregelung für das laufende, nicht jedoch für das folgende Kalenderjahr angewandt werden. Wenn der Unternehmer bei der Schätzung des voraussichtlichen Gesamtumsatzes zu dem Ergebnis kommt, dass er die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreiten wird, entfällt die Kleinunternehmerbesteuerung nicht nachträglich, selbst wenn er dann im laufenden Kalenderjahr die Grenze doch überschreiten sollte.

2. Berechnung der Umsatzgrenzen Zur Prüfung der Umsatzgrenzen ist jeweils vom Gesamtumsatz im Sinne von 19 Absatz3 UStG auszugehen. 2.1 Ermittlung des Gesamtumsatzes Für die Bemessung des Gesamtumsatzes sind die vereinnahmten Entgelte zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer (Brutto-Ist-Gesamtumsatz) heranzuziehen. Dazu gehören auch die Umsätze nach 1 Absatz 3 UStG, die wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, sowie die Umsätze, für die ein anderer Leistungsempfänger Steuerschuldner nach 13b Absatz 5 UStG ist. Führt der Unternehmer Umsätze aus, die einer Margenbesteuerung unterliegen (Reiseleistungen gemäß 25 UStG, Differenzbesteuerung gemäß 25a UStG), ist nicht nur die Marge, sondern die Einnahme bei der Prüfung des Gesamtumsatzes zu berücksichtigen. Achtung: Ausgenommen von der Kleinunternehmerregelung sind die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet ( 1 Absatz 1 Nr. 4 UStG) und der innergemeinschaftliche Erwerb ( 1 Absatz1 Nr. 5 UStG). Darüber hinaus sind auch bestimmte steuerfreie Umsätze nicht mit in den Gesamtumsatz einzubeziehen ( 19 Absatz 3 S.1 UStG). Zum Gesamtumsatz gehören ebenfalls nicht die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, die nicht nach 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist, und die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach 13b Absatz 5 UStG ist. Außerdem gehören die Lieferungen an den letzten Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ( 25b Absatz 2 UStG) nicht zum Gesamtumsatz beim letzten Abnehmer. Der maßgebliche Umsatz errechnet sich demnach wie folgt: Steuerbare Umsätze (berechnet nach vereinnahmten Entgelten) - Steuerfreie Umsätze nach 4 Nr. 8i, Nr. 9b, Nr. 11-28 - Steuerfreie Umsätze nach 4 Nr. 8 a-h, Nr. 9a und Nr. 10 sofern sie Hilfsgeschäfte sind = Gesamtumsatz (gegebenenfalls hochgerechnet auf einen Jahresumsatz) - Verkauf und Entnahmen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens = Umsatz gemäß 19 Absatz 1 Satz 2 UStG + Umsatzsteuer (soweit es sich um grundsätzlich steuerpflichtige Lieferungen / Leistungen handelt) = maßgeblicher Gesamtumsatz gemäß 19 Absatz 1 Satz 1 UStG (Bruttoumsatz) Beispiel: Unternehmer U verkauft Schmuck. Um die 17.500 Euro-Grenze nicht zu übersteigen, darf sein Jahresumsatz nicht mehr als 17.500 Euro betragen. Er erhält Einnahmen von insgesamt 19.000 Euro. Die Einnahmen setzen sich aus dem Verkauf von Schmuck und den Verkauf eines betrieblich genutzten Pkws in Höhe von 3.500 Euro zusammen. Steuerbare Umsätze = 19.000 Euro (3.500 Euro + 15.500 Euro) : 1,19 = 15.966 Euro - bestimmte steuerfreie Umsätze = 0 Euro - bestimmte steuerfreie Hilfsumsätze = 0 Euro = Gesamtumsatz 15.966 Euro - Hilfsgeschäft = 3.500 Euro : 1,19 = 2.941 Euro = Umsatz gemäß 19 Absatz 1 Satz 2 UStG = 13.025 Euro + die darauf entfallende Umsatzsteuer (13.025 Euro x 0,19) = 2.474 Euro = maßgeblicher Gesamtumsatz (Bruttoumsatz) = 15.499 Euro - 2 -

2.2 Besonderheiten bei der Unternehmensneugründung Nimmt ein Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb innerhalb eines Kalenderjahres auf, so muss der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahresumsatz hochgerechnet werden ( 19 Absatz 3 Satz 3 UStG). Zur Berechnung dienen beispielsweise die erwarteten Umsätze aus dem Business-Plan. Der Unternehmer kann die Kleinunternehmerbesteuerung im Gründungsjahr aber nur dann in Anspruch nehmen, wenn der voraussichtliche, hochgerechnete Gesamtumsatz nicht mehr als 17.500 Euro beträgt. Die Umsatzgrenze von 50.000 Euro ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Um auch im folgenden Jahr die Kleinunternehmerregelung anwenden zu können, muss geprüft werden, ob die Vorjahresgrenze im Gründungsjahr von 17.500 Euro nicht überschritten wurde. Dazu ist nun vom tatsächlich erzielten Umsatz auszugehen, welcher auf das gesamte Kalenderjahr hochzurechnen ist. Beispiele: Ein Unternehmer nimmt am 1. August 2014 seine Geschäfte auf. Er erwartet einen Gesamtumsatz von 6.000 Euro bis zum 31. Dezember 2014. Der umgerechnete Jahresumsatz beträgt (6.000 Euro / 5 Monate x 12 Monate =) 14.400 Euro. Die Umsatzschwelle wird somit nicht überschritten und die Kleinunternehmerregelung kann angewandt werden. Eine Unternehmerin nimmt am 1. September 2014 ihre Geschäfte auf. Sie erwartet einen Gesamtumsatz von 8.000 Euro bis zum 31. Dezember 2014. Der umgerechnete Jahresumsatz beträgt (8.000 / 4 Monate x 12 Monate =) 24.000 Euro. Die Umsatzschwelle wird somit überschritten und die Kleinunternehmerregelung kann nicht angewandt werden. 2.3 Besonderheiten bei der Unternehmensnachfolge Die Unternehmereigenschaft kann grundsätzlich nicht durch Erbfolge übergehen. Wenn der Erbe bisher noch nicht Unternehmer war und er durch den Erbfall erstmalig die Unternehmereigenschaft erlangt, ist für die Anwendung der Kleinunternehmereigenschaft auf die voraussichtlichen Umsätze des Erben abzustellen. Wenn der Erbe hingegen als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Unternehmers selbst schon unternehmerisch tätig ist, liegt mit Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich ein einheitliches Unternehmen vor. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann der Unternehmer jedoch in diesen Fällen die Besteuerung für das laufende Kalenderjahr so fortführen, wie sie für den jeweiligen Teil des Unternehmens ohne Berücksichtigung der Gesamtumsatzverhältnisse anzuwenden wäre. Hat zum Beispiel der Unternehmer für sein bisheriges Unternehmen die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften angewendet, der Rechtsvorgänger aber für den anderen Unternehmensteil auf Grund der dafür bestehenden Verhältnisse von 19 Absatz 1 UStG Gebrauch gemacht, kann der Unternehmer diese beiden Besteuerungsformen bis zum Ablauf des Kalenderjahres fortführen, in dem die Erbfolge eingetreten ist. Dem Unternehmer bleibt es allerdings überlassen, für das ganze Unternehmen einheitlich die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften anzuwenden. 3. Rechtliche Folgen Für die von einem Kleinunternehmer ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze wird keine Umsatzsteuer erhoben. Der Kleinunternehmer darf daher auf den ausgestellten Rechnungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Im Ergebnis werden daher Kleinunternehmer faktisch wie Privatpersonen behandelt. Im Gegenzug dazu dürfen - 3 -

Kleinunternehmer auch keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen geltend machen. Wird dennoch auf der Rechnung eine Umsatzsteuer ausgewiesen (unberechtigter Steuerausweis), so ist diese auch dem Finanzamt geschuldet ( 14c Absatz 2 UStG). Es ist zu empfehlen, dass Kleinunternehmer grundsätzlich auf Rechnungen einen Hinweis auf die Kleinunternehmereigenschaft geben. Eine Umsatzsteuervoranmeldung müssen Kleinunternehmer nicht abgeben, da sie weder Umsatzsteuer schulden, noch Vorsteuer geltend machen können. Allerdings sind sie weiterhin verpflichtet, für das abgelaufene Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt abzugeben und insbesondere in nachfolgenden Fällen die getätigten Umsätze anzugeben: die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge die Steuerschuldnerschaft nach 13b Absatz 2 UStG (Reverse-Charge-Verfahren) und nach 25b Absatz 2 UStG (Reihengeschäft / Dreiecksgeschäft) Dies bedeutet insbesondere, dass der Kleinunternehmer bei Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmer oder bei bestimmten Bauleistungen zum Steuerschuldner wird und die Umsatzsteuer abführen muss. Ein Vorsteuerabzug steht dem Kleinunternehmer auch in diesen Fällen nicht zu. 4. Optionsmöglichkeit Kleinunternehmer können den Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung erklären und sich wie normale Unternehmer besteuern lassen ( 19 Absatz 2 UStG). Die Erklärung ist ohne besondere Form oder Frist gegenüber dem Finanzamt abzugeben und bindet für fünf Kalenderjahre. Möchte der Unternehmer nach der Fünfjahresfrist wieder als Kleinunternehmer besteuert werden, so muss die Option nach Ablauf der Frist widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zu der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer im betreffenden Kalenderjahr können nachträglich berichtigt werden. Hinweis: Die Überschreitung der Umsatzgrenzen gilt nicht als Antrag auf die Regelbesteuerung. Wenn nur in einem Jahr die Umsatzgrenze nach 19 Absatz1 UStG überschritten wurde, kann danach ohne fünfjährige Bindungsfrist wieder zur Kleinunternehmerbesteuerung zurückgekehrt werden. Beispiel: Der Unternehmer hat im Kalenderjahr 2013 einen Gesamtumsatz in Höhe von 21.500 Euro erzielt. Eine Erklärung zur Regelbesteuerung hat er in den vergangenen Jahren nicht abgegeben. Im Kalenderjahr 2013 muss er aber seine Umsätze nach den allgemeinen Grundsätzen besteuern. Soweit er in 2014 die Umsatzgrenze von 17.500 Euro nicht überschreitet, kann er für 2014 die Kleinunternehmerbesteuerung wieder in Anspruch nehmen. 5. Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU Lieferungen aus EU-Mitgliedsstaaten an Unternehmer im Inland unterliegen grundsätzlich als sogenannte innergemeinschaftliche Erwerbe der Umsatzsteuer ( 1 Absatz 1 Nr. 5 UStG). Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt allerdings nicht vor, wenn der Kleinunternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr die Erwerbsgrenze von 12.500 Euro nicht überschritten hat und diese im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich auch nicht überschreiten wird. Der Kleinunternehmer schuldet für diese Umsätze keine Umsatzsteuer, - 4 -

sie muss vielmehr von dem Lieferanten im Ursprungsland bezahlt werden - der Kleinunternehmer wird faktisch wie eine Privatperson behandelt. Der Erwerber (Kleinunternehmer) kann allerdings gemäß 1a Absatz 4 UStG auch auf diese Regelung verzichten (etwa, weil der Umsatzsteuersatz in Deutschland niedriger ist). Die Erklärung ist für zwei Jahre bindend. Dabei muss er jedoch nicht auf den Kleinunternehmerstatus nach 19 Absatz 2 UStG verzichten. Er muss nur sein Finanzamt hierüber informieren und eine Umsatzsteueridentifikationsnummer für innergemeinschaftliche Erwerbe nach 27a Absatz 1 S. 3 UStG beantragen. Die Umsatzsteuererklärung für die innergemeinschaftlichen Erwerbe muss nach 18 Absatz 4a UStG (Voranmeldung und Steuererklärung) vorgenommen werden. Der Voranmeldungszeitraum ist im Regelfall das Kalendervierteljahr, bei Existenzgründern der Kalendermonat. Liefert ein Kleinunternehmer in das EU-Ausland, ist zu beachten, dass die Regelungen zu den steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen auf Kleinunternehmer keine Anwendung finden. Gleiches gilt, wenn der Kleinunternehmer Dienstleistungen erbringt. Anders stellt sich allerdings die Lage bei Dienstleistungen dar: Gemäß 3 Absatz 9 UStG gelten alle Leistungen, die keine Lieferungen sind (also insbesondere Dienstleistungen), als sonstige Leistungen. Für den weit überwiegenden Teil aller sonstigen Leistungen ist jedoch der Leistungsempfänger, hier also der Kleinunternehmer, nach 13b Absatz 5 UStG Steuerschuldner. Die Kleinunternehmerregelung nach 19 Absatz 1 UStG gilt in diesen Fällen daher gerade nicht. Für Dienstleistungen, die von Unternehmern aus dem EU- Ausland erbracht werden, muss der Kleinunternehmer daher Umsatzsteuer bezahlen. Hinweis: Es ist empfehlenswert, sich dem Dienstleister als Unternehmer zu erkennen zu geben. Andernfalls - wenn der Dienstleister den Kleinunternehmer wie eine Privatperson behandelt - droht eine doppelte Umsatzsteuerbelastung (der Dienstleister veranschlagt seine nationale Umsatzsteuer, der Kleinunternehmer schuldet dennoch in Deutschland Umsatzsteuer). Aufgrund der Komplexität der (verschiedenen) umsatzsteuerlichen Regelungen ist es bei internationalen Sachverhalten ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren. 6. Wechsel der Besteuerungsform Bei einem Wechsel der Besteuerungsform - von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt - kommt es oftmals zu Abgrenzungsproblemen. Die jeweilige steuerliche Behandlung (Kleinunternehmer- beispielsweise Regelbesteuerung) richtet sich dabei nach dem Leistungszeitpunkt der Umsätze. Die Vereinnahmung des Entgeltes ist in diesem Fall nicht maßgeblich. Bei einem Wechsel der Besteuerungsform kann auch eine Vorsteuerberichtigung ( 15a UStG) zur Anwendung kommen. Diese Berichtigung kann sowohl zulasten des Unternehmers (bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung) wie auch zugunsten des Unternehmers (bei einem Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung) erfolgen. Allerdings ist zu beachten, dass wegen einer Vereinfachungsregelung ( 44 Absatz1 UStDV) auch bei einer Änderung vom Kleinunternehmerstatus zur Regelbesteuerung eine Vorsteuerberichtigung mitunter entfällt. Voraussetzung für eine Vorsteuerberichtigung ist dabei, dass die Umsatzsteuer, die bei einem Erwerb eines Gegenstandes oder einer Leistung entstanden ist, mehr als 1.000 Euro betragen hat. - 5 -

7. Sinnhaftigkeit der Kleinunternehmerregelung Die Ausübung der Kleinunternehmerregelung ist sinnvoll, wenn der Unternehmer hauptsächlich Privatkunden als Abnehmer hat keine hohen Betriebsausgaben hat und seine eigene Leistung (zum Beispiel als Berater) im Vordergrund steht. Des Weiteren gilt für den Kleinunternehmer eine vereinfachte Aufzeichnungspflicht nach 65 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Er muss grundsätzlich nur die Einnahmen für ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für den Eigenverbrauch aufzeichnen. Stand: Mai 2015 Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Mitgliedsunternehmen der IHK Bonn/Rhein-Sieg erteilt weitere Information: Detlev Langer, Tel: 0228/ 22 84 134, Fax: 0228/2284-222, Mail: langer@bonn.ihk.de Bonner Talweg 17, 53113 Bonn, www.ihk-bonn.de Verantwortlich: Industrie- und Handelskammer zu Köln, Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln, www.ihk-koeln.de - 6 -