Leitfaden - Umsatzsteuer



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Transkript:

1 von 16 11.02.2010 22:51 Leitfaden - Umsatzsteuer Inhalt I. II. III. IV. V. Umsatzsteuerpflicht, Kleinunternehmergrenze, Steuersatz, Vorsteuer Veräußerung von Gegenständen Unentgeltliche Abgabe einer Vereinszeitung Mitgliedsbeiträge Besteuerung der Sportvereine a. b. c. d. Sportliche Veranstaltungen Vermietung von Sportanlagen Jugendarbeit von Sportvereinen Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrecht VI. VII. VIII. IX. X. XI. Musikvereine und Steuerbefreiung nach 4 Nr. 20 a UStG Berechnung des Gesamtumsatzes i.s. des 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer) und des Gesamtumsatzes i.s. des 23 a UStG bei Vereinen, die Reiseleistungen gem. 25 UStG erbringen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und elektronische Datenübermittlung Zusatzangaben in Rechnungen und Aufbewahrungspflicht/-frist Steuerabzug für Bauleistungen Links zu umsatzsteuerlichen Themen I. Umsatzsteuerpflicht, Kleinunternehmergrenze, Steuersatz, Vorsteuer Umsatzsteuer kann nur in den Bereichen der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfallen. Sie fällt nicht im ideellen Bereich an.

Von der Erhebung der Umsatzsteuer wird abgesehen (Kleinunternehmerregelung), wenn die steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von Umsatzsteuergesetz in der Fassung ab 1.1.2003: 17.500 Umsatzsteuergesetz in der Fassung 2002: 16.620 Umsatzsteuergesetz in der Fassung 1996-2001: 32.500 DM nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 nicht übersteigen werden ( 19 UStG). Beispiel Der Musikverein MV erzielt folgende Einnahmen: Mitgliedsbeiträge / Spenden Vereinsfeste 2005 5.000 15.000 2006 5.000 20.000 2007 5.000 16.000 Ist der Verein in den Jahren 2006 bzw. 2007 umsatzsteuerpflichtig? 2006 Der Umsatzsteuerpflicht unterliegen lediglich die Einnahmen aus Vereinsfesten, nicht die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Da der Musikverein im Vorjahr (2005) mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen von 15.000 die Grenze von 17.500 nicht überschritten hat, wird der Musikverein in 2006 nicht umsatzsteuerpflichtig. 2007 Der Musikverein MV überschreitet im Vorjahr (2006) mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen von 20.000 die Grenze von 17.500, so dass der Musikverein MV in 2 von 16 11.02.2010 22:51

3 von 16 11.02.2010 22:51 2007 umsatzsteuerpflichtig wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Verein in 2007 die Kleinunternehmergrenze von 17.500 nicht überschreitet. Beispiel Der zum 1.12.2006 gegründete Musikverein MV erzielt im Dezember aus einem Vereinsfest Einnahmen i.h.v. 2.000. Ist der Musikverein in 2006 umsatzsteuerpflichtig? Bei Neugründungen gilt die Besonderheit, dass der Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen ist ( 19 Abs. 3 S. 3 UStG). Dabei sind angefangene Kalendermonate bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt. Im obigen Beispielsfall hat die Umrechnung des Gesamtumsatzes von 2.000 auf einen Jahresumsatz zur Folge, dass bei Überprüfung der Kleinunternehmergrenze von einem Umsatz i.h.v. 2.000 x 12 Monate = 24.000 auszugehen ist. Nach R 246 Absatz 4 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) darf bei Neugründungen nicht auf den Vorjahresumsatz von 0, sondern muss auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abgestellt werden. Dabei ist die Grenze von 17.500 maßgebend und nicht die Grenze von 50.000. Stand bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit des Vereins am 1.12.2006 bereits fest, dass der Musikverein bei Umrechnung des Dezemberumsatzes in einen Jahresumsatz die Grenze von 17.500 überschreiten würde, wird der Verein bereits in 2006 umsatzsteuerpflichtig. Die Umrechnung erfolgt nur zwecks Überprüfung der Kleinunternehmergrenze. Tatsächlich muss der Musikverein in 2006 lediglich die Einnahmen i.h.v. 2.000 der Besteuerung unterwerfen. Kann der Musikverein MV nachweisen, dass er in 2006 nicht damit rechnen konnte, dass er nach Umrechnung des Gesamtumsatzes in einen Jahresumsatz die Grenze von 17.500 überschreiten würde, wird er für 2006 nicht umsatzsteuerpflichtig. Ob eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen kann, wenn sie alle 3 Jahre ein Fest ausrichtet und dabei einen Umsatz zwischen 17.501 und 50.000 erzielt, in den Jahren dazwischen aber nur sehr geringe oder gar keine Umsätze hat, regelt eine Verfügung der OFD Karlsruhe vom 30.09.2008 - USt-Kartei S 7360 - Karte 1 > zur Verfügung <. Der Verein kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (so genannte Option) und seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Dies hat den Vorteil, dass der Verein Vorsteuern geltend machen und sich dadurch ein Vorsteuerüberschuss ergeben kann. Zu beachten ist, dass dieser Verzicht den Verein 5 Jahre bindet ( 19 Abs. 2 UStG). In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Vereine, da sie vom Finanzamt aufgefordert werden, eine Umsatzsteuererklärung abgeben und ihre Umsätze der Besteuerung unterwerfen. Dabei beachten die Vereine aus Unwissenheit nicht, dass sie, wenn die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird, durch die freiwillige Versteuerung ihrer Umsätze zur Umsatzsteuer mit einer 5-jährigen Bindung optieren. Die Option kann nur noch innerhalb eines Monats widerrufen werden (R 247 Abs. 2 UStR). Wird ein Verein zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung aufgefordert und stellt der Verein fest, dass er wegen der Kleinunternehmerregelung nicht umsatzsteuerpflichtig ist, und er auch nicht optieren möchte, empfiehlt es sich unter Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung einen Antrag beim Finanzamt auf Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung zu stellen. Sollte das Finanzamt auf die Abgabe einer Erklärung bestehen, darf der Verein lediglich die erste Seite der Umsatzsteuererklärung ausfüllen, da auf der ersten Seite Angaben über die

4 von 16 11.02.2010 22:51 Kleinunternehmerregelung gemacht werden können. Da die Kleinunternehmerregelung mit Ausnahme bei Neugründungen immer auf den Vorjahresumsatz abstellt, weiß der Verein bereits zu Beginn eines Jahres, ob er im laufenden Jahr umsatzsteuerpflichtig wird, und er Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu erteilen hat oder nicht. Beispiel Der Sportverein SV wies im Kalenderjahr 2007 in seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus, obwohl er aufgrund des Vorjahresumsatzes hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Muss der Sportverein SV für 2007 eine Umsatzsteuererklärung abgeben? Da der Sportverein 2007 in seinen Rechnungen Umsatzsteuer auswies, schuldet er die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nach 14c UStG (bis 31.12.2003: 14 Abs. 3 UStG). Eine Vorsteuer kann der Verein nicht geltend machen, es sei denn, der Sportverein verzichtet auf die Kleinunternehmerregelung und optiert mit einer 5-jährigen Bindung zur Umsatzsteuerpflicht. Eine Berichtigung der Rechnung und somit keine Abführung der Umsatzsteuer ist nur i.r. des 14c UStG möglich. Steuersatz Hat ein Verein die Kleinunternehmergrenze überschritten, unterliegen seine Umsätze, sofern keine Steuerbefreiung zum Tragen kommt, der Umsatzsteuer. Auch bei der Umsatzsteuer hat ein gemeinnütziger Verein Vergünstigungen. So unterliegen die Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung und grundsätzlich auch im Zweckbetrieb lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Die Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind generell mit 19% ab 1.1.2007 16% vom 1.4.1998 bis 31.12.2006 15% vom 1.1.1993 bis 31.03.1998 zu versteuern. Die Einnahmen im ideellen Bereich (z.b. Mitgliedsbeiträge, Spenden) unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die Besonderheiten, die sich durch die Anhebung des Regelsteuersatzes von 16% auf 19% ergeben, sind im > BMF-Schreiben vom 11.08.2006, IV A 5 - S 7210-23/06, BStBl. 2006 I S. 477 < zu finden. Zu beachten ist, dass sich der maßgebende Steuersatz nicht nach dem Zahlungs-, sondern nach dem Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt richtet. Dagegen ist die Umsatzsteuer bei Voraus- oder Abschlagszahlungen bereits in dem Jahr an das Finanzamt zu zahlen, in dem das Entgelt/Teilentgelt vereinnahmt worden ist ( 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Beispiel: Der Musikverein MV verkauft seine Gaststätteneinrichtung und erhält 1.190 in bar. Die Zahlung erfolgt bereits am 20.12.2006, geliefert wird erst am 5.01.2007. --> Hinsichtlich des Steuersatzes ist auf den Lieferzeitpunkt, also 2007, abzustellen, so dass der Steuersatz 19% beträgt. Der Musikverein MV muss aber die 19% Umsatzsteuer bereits in der Umsatzsteuererklärung 2006 erklären. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 ist dabei wie folgt auszufüllen: Zunächst muss der Verein in der Zeile 33 der Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 16% versteuern und die restlichen 3% als Nachsteuer in der Zeile 58.

5 von 16 11.02.2010 22:51 Auszug aus der Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 Da in der Umsatzsteuererklärung nicht der Bruttobetrag, sondern der Nettobetrag anzugeben ist, legt das > o.g. BMF-Schreiben vom 11.08.2006 in der Randziffer 17 < fest, wie der Nettobetrag zu berechnen ist und zwar beim Regelsteuersatz von 19% mit dem Divisor 1,19 aus dem Bruttobetrag. Macht das Bruttoentgelt 1.190 aus, beträgt das Nettoentgelt 1.000 (1.190 1,19). Die Umsatzsteuer beträgt in diesem Fall 190 (1.000 x 19%). Hat der Verein einen Umsatz mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern, macht der Divisor 1,07 aus. Die Vereinfachungsregelung mit dem Umrechnungsschlüssel Nach dem o.g. > BMF-Schreiben vom 11.08.2006 Randziffer 16 < darf bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 die Umsatzsteuer beim Regelsteuersatz von 19% mit 15,97% beim ermäßigten Steuersatz von 7% mit 6,54%

6 von 16 11.02.2010 22:51 aus dem Bruttobetrag herausgerechnet werden. Beispiel: Der Musikverein verkauft am 5.01.2007 seine alte Registrierkasse aus der Gaststätte für 144 brutto. Der Musikverein kann die Umsatzsteuer und das Nettoentgelt wie folgt berechnen: 1. Möglichkeit: Divisormethode Bruttobetrag 144,00 Divisor 1,19 = Nettobetrag 121,01 Umsatzsteuer 19% 22,99 2. Möglichkeit: Umrechnungsschlüssel Bruttobetrag 144,00./. Umsatzsteuer 15,97%./. 23,00 Nettobetrag 121,00 Gesetzesänderung hinsichtlich des Zweckbetriebs ab 1.1.2007 Umsätze, die bis zum 31.12.2006 dem Zweckbetrieb zuzuordnen waren, unterlagen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, falls keine Steuerbefreiung zum Tragen kam. Ab dem 1.1.2007 gilt dies aufgrund einer Ergänzung des 12 Abs. 8a UStG nicht mehr uneingeschränkt. Nach dem Jahressteuergesetz 2007 kommt der ermäßigte Steuersatz nur noch dann zur Anwendung kommt, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie dazu bestimmt ist, dem Verein zusätzliche Einnahmen durch Leistungen zu verschaffen, die auch andere, nicht gemeinnützige Unternehmer ausführen können. Dadurch sollen Gestaltungsmodelle, die in erster Linie der Erzielung von Steuervorteilen und weniger der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen, steuerlich nicht gefördert werden. Betroffen von dieser Gesetzesänderung dürften hauptsächlich die > Integrationsprojekte < sein, da die Regelungen des > BMF-Schreibens vom 02.03.2006 (BStBl. 2006 I S. 242) zu den Integrationsprojekten nun gesetzlich verankert sind. Die > Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 Abschnitt 170 Abs. 8-15 <, das > BMF-Schreiben vom 09.02.2007 - IV A 5 S 7242-a/07/0001 < und > eine Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 10/2007 der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 10.08.2007 < - regeln Detailfragen. Vorsteuerabzug Aus den Rechnungen kann der Verein die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer, soweit sie nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen steht, die unternehmerische Nutzung mindestens 10% ausmacht und soweit der Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden ist, abziehen. Häufig ist eine sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern zu dem einen oder anderen Bereich nur sehr schwer möglich. Die Vereine können deshalb die Vorsteuerbeträge, die sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich (ideellen Bereich) betreffen, nach dem Verhältnis der Einnahmen aus dem unternehmerischen und aus dem nichtunternehmerischen Bereich aufteilen (R 22 Abs.

7 UStR). Der Verein ist dann mindestens 5 Jahre an diese Vorsteueraufteilung gebunden (R 22 Abs. 9 UStR). Nutzt ein Verein einen Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch (im ideellen Bereich) und macht die unternehmerische Nutzung mindestens 10% aus, hat er hinsichtlich der Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmensvermögen ein Wahlrecht: Möglichkeit 1 Er ordnet den Gegenstand nur entsprechend der unternehmerischen Nutzung (Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) seinem Unternehmensvermögen zu, oder Möglichkeit 2 Er weist den Gegenstand zu 100% dem Unternehmensvermögen zu (sog. Seeling-Fall) Wegen EuGH-Urteil vom 12.02.2009 > Hinweis < unten beachten! Im erstgenannten Fall kann der Verein Vorsteuern i.h. des unternehmerisch genutzten Teils geltend machen. Im zweiten Fall hat der Verein einen Vorsteueranspruch i.h.v. 100%, muss aber eine unentgeltliche Wertabgabe für den nichtunternehmerischen Bereich (ideeller Bereich) versteuern. Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind die im ideellen Bereich angefallenen Kosten einschließlich Abschreibung, soweit die Kosten zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die umsatzsteuerliche Abschreibung richtet sich nach 15a UStG und entspricht i.d.r. nicht der tatsächlichen Nutzungsdauer. Nach 15a UStG ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern von einer Verwendungsdauer von 5 Jahren auszugehen, es sei denn das Wirtschaftsgut hat eine kürzere Verwendungsdauer. Bei Gebäuden ist eine Verwendungsdauer von 10 Jahren anzusetzen. Nach R 170 Abs. 1 Satz 6 Umsatzsteuerrichtlinien gilt für eine unentgeltliche Wertabgabe an den nichtunternehmerischen Bereich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Hinweis: Soweit der Gegenstand für steuerfreie Umsätze verwendet wird, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Beispiel: 7 von 16 11.02.2010 22:51

Der Sportverein SV nutzt einen Computer wie folgt: 30% für die Mitgliederverwaltung (= ideeller Bereich --> nichtunternehmerischer Bereich) 60% für die selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb --> unternehmerischer Bereich) 10% für steuerfreie Kurse i.s. des 4 Nr. 22a UStG (= Zweckbetrieb --> unternehmerischer Bereich) Da der Sportverein SV den Gegenstand zu mindestens 10% (hier zu 70%) unternehmerisch nutzt, hat der Sportverein SV ein Wahlrecht. Er kann den Gegenstand zu 70% dem Unternehmensvermögen und zu 30% dem ideellen Bereich zuordnen (Möglichkeit 1) oder zu 100% dem Unternehmensvermögen zuordnen (Möglichkeit 2) Möglichkeit 1 Der Verein will den Computer dem ideellen Bereich und dem unternehmerischen Bereich zuordnen. In welcher Höhe kann der Verein Vorsteuern geltend machen? Da der Computer lediglich zu 70% dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden soll und der Gegenstand zu 10% für steuerfreie Umsätzen verwendet wird, kann der Verein lediglich 60% der Vorsteuern beanspruchen. Vorsteuern im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen können nicht geltend gemacht werden. Eine unentgeltliche Wertabgabe hat der Verein nicht zu versteuern. Möglichkeit 2 Der Verein will den Computer zu 100% dem Unternehmensvermögen zuordnen. In welcher Höhe hat der Verein einen Vorsteuerabzug? Der Verein erhält 90% der Vorsteuern vom Finanzamt zurück. Hinsichtlich der steuerfreien Verwendung von 10% scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Der Verein muss aber i.h.v. 30% eine unentgeltliche Wertabgabe mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% versteuern. Als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind die im ideellen Bereich angefallenen Kosten für den Computer einschließlich Abschreibung (max. 5 Jahre lt. 15a UStG) anzusetzen, soweit die Kosten zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. HINWEIS Wegen eines > Urteils des Europäischen Gerichtshof vom 12.02.2009, C-515/07 <, wonach ein Verein für seinen nichtunternehmerischen Bereich keinen Vorsteueranspruch hat, ist derzeit nicht klar, wie das Urteil in Deutschland umgesetzt wird. II. Veräußerung von Gegenständen Die Veräußerungen von Gegenständen unterliegen als Hilfsgeschäfte der Umsatzsteuer, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Vereinsbereich verwendet 8 von 16 11.02.2010 22:51

wurden (R 22 Abs. 1 Sätze 10 und 11 UStR). Für derartige Hilfsgeschäfte kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht, wenn die Gegenstände nicht im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt waren. Auszug aus R 22 Abs. 1 S. 10 und 11 UStR Sog. Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereich bei Vereinen und Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt werden. Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z.b. anzusehen: 1. 2. 3. Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren, z.b. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Einrichtungsgegenständen und Altpapier, Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige Arbeitnehmer zur privaten Nutzung, Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Beispiel Der Sportverein verkauft ein Sportgerät, das er bisher ausschließlich im ideellen Jugendbereich einsetzte. Der Verkauf unterliegt nicht der Umsatzsteuer. III. Unentgeltliche Abgabe einer Vereinszeitung an Mitglieder Die kostenlose Abgabe einer Vereinszeitung an die Mitglieder unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um Nachrichten und Informationen aus dem Leben des Vereins handelt, und die Vereinssatzung keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung enthält, dass ein Anteil des Mitgliedsbeitrags auf die Vereinszeitung mit den Vereinsnachrichten entfällt (R 4 Abs. 6 Satz 1 Umsatzsteuerrichtlinien). Nach R 4 Abs. 6 Satz 2 Umsatzsteuerrichtlinien liegen steuerbare Sonderleistungen jedoch vor, wenn es sich um Zeitschriften handelt, die das Mitglied andernfalls gegen Entgelt im freien Handel beziehen müsste. IV. Mitgliedsbeiträge Satzungsmäßige Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, können aber auch (teilweise) steuerbare Leistungsentgelte darstellen. Nach Abschnitt 4 und 22 Abs. 1 UStR nicht umsatzsteuerbare Aufnahmeund Mitgliedsbeiträge können auf Antrag des Vereins - ausgenommen steuerbefreite Förder- und Spendensammelvereine ( 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) - vollumfänglich als pauschalierte Sonderleistungsentgelte behandelt werden (EuGH-Urteil vom 21.03.2002. C-174/00). Mit Urteil vom 21.03.2002 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass bei Mitgliedsbeiträgen eines Sportvereins ein Leistungsaustausch gegeben ist, und die Mitgliedsbeiträge grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, es sei denn die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie kommt zum Tragen. Danach sind Mitgliedsbeiträge unter der Voraussetzung steuerfrei, soweit die den Mitgliedsbeiträgen gegenüberstehenden Leistungen in engem Zusammenhang 9 von 16 11.02.2010 22:51

10 von 16 11.02.2010 22:51 mit Sport und Körperertüchtigung stehen und von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Hinweis: Im Umsatzsteuerrecht hat ein "nicht steuerbarer" Umsatz eine andere Bedeutung als ein "steuerfreier". Befürchtungen, dass das EuGH-Urteil zu einer generellen Umsatzsteuerpflicht führen könnte, trat das Bundesfinanzministerium am 15.04.2005 in einer Pressemitteilung entgegen: "Mitglieder von Sportvereinen müssen keinerlei Befürchtungen haben, dass ihre Vereinsbeiträge zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen werden. Zudem werden sich auch bei reinen Fördervereinen, wie auch zum Beispiel bei Trachten- oder Musik- und Gesangsvereinen, keinerlei Änderungen ergeben. Auch diese Mitgliedsbeiträge bleiben umsatzsteuerfrei." Den vollständigen Wortlaut der Pressemitteilung und die Problematik der EuGH-Entscheidung entnehmen Sie > hier <. V. Besteuerung der Sportvereine a) Sportliche Veranstaltungen Steuerpflichtige Zweckbetriebsumsätze in Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung sind mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern ( 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Als Bemessungsgrundlage sind die Zahlungen der Mitglieder anzusetzen. Bei nicht kostendeckenden Sonderleistungen an die Mitglieder im Rahmen eines Zweckbetriebs sind die Umsätze nach der sog. Mindestbemessungsgrundlage nach 10 Abs. 5 i.v.m Abs. 4 UStG zu bemessen. Steuerfreie Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen i.s. des 4 Nr. 22b UStG liegen vor, wenn ein Verein mehrere organisatorische Maßnahmen als Teil einer Gesamtorganisation erbringt, die aktiven Sportlern - auch Nichtmitgliedern - die Sportausübung ermöglicht. Die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen (z.b. Tennisplatz, Kegelbahn) und von Sportgeräten (z.b. Flugzeug) oder Leistungen im Trainings- und Übungsbereich fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des 4 Nr. 22b UStG. Bei Lehrgängen, Kursen, Freizeiten usw. kann auch eine Steuerbefreiung nach 4 Nr. 22a oder Nr. 25 UStG in Betracht kommen. Bei Vereinen, deren Satzungszweck den Flugsport beinhaltet, gilt nach dem BFH-Urteil vom 09.08.2007, V R 27/04 Folgendes: Die Einnahmen aus der Überlassung von Flugzeugen für Sportzwecke an Mitglieder sind steuerpflichtige, zum Vorsteuerabzug berechtigende Zweckbetriebsumsätze ( 65 AO, ermäßigter Steuersatz). Die Leistungen bei der Erteilung von Sportunterricht (Flugunterricht / Flugschule) sind steuerfrei nach 4 Nr. 22a UStG und damit vorsteuerschädlich, auch wenn die Unterrichts- oder Kursgebühren nach Flugminuten abgerechnet werden. Die Teilnehmergebühren für flugsportliche Veranstaltungen (z.b. Wettbewerbsfliegen bei nationalen oder internationalen Meisterschaften oder Rallyes) sind steuerfrei nach 4 Nr. 22b UStG. b. Vermietung von Sportanlagen Mit Urteil vom 31.05.2001 (BStBl 2001 II S. 658) hat der Bundesfinanzhof seine

11 von 16 11.02.2010 22:51 bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen, die von einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung ausgeht. Diese neue Rechtsprechung hat zur Folge, dass aus den Herstellungs- und Unterhaltskosten dem Sportverein ein höherer Vorsteuerabzug zusteht, er aber die bisher steuerfreie Grundstücksüberlassung als steuerpflichtig behandeln muss. Das Bundesfinanzministerium hat zu diesem Thema am 15.10.2001 und 17.04.2003 BMF-Schreiben herausgebracht > zu den BMF-Schreiben <, die OFD Frankfurt am 24.06.2004 eine Verfügung > zur Verfügung S 7168 A - 42 - St I 2.30 <. Vom Grundsatz her gilt Folgendes: Bei der Vermietung von Sportanlagen auf kurze Dauer (z.b. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt werden) ist zu unterscheiden, ob die Vermietung an Mitglieder oder Nichtmitglieder erfolgt. Die Vermietung auf kurze Dauer an Mitglieder ist dem Zweckbetrieb zuzuordnen, die Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Wegen der oben erwähnten neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen die gesamten Mieteinnahmen der Umsatzsteuerpflicht, wobei das Mietentgelt im Zweckbetrieb mit 7%, das Mietentgelt im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19% (bis 31.12.2006: 16%) zu versteuern ist (s. AEAO zu 67a Nr. 11-13). Beispiel Der Tennisverein überlässt gegen ein Entgelt seinem Vereinsmitglied für 2 Stunden den Tennisplatz samt Tennisschläger. Da die Vermietung der Sportanlage an das Vereinsmitglied dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, sind die Leihgebühren für den Tennisschläger ebenfalls im Zweckbetrieb zu erfassen. Vermietet ein Verein seine Sportanlage auf längere Dauer an einen Mieter zu dessen eigener sportlichen Betätigung, sind die Mieteinnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung mit dem Steuersatz von 7% zu erfassen. Überlässt ein Verein seine gesamte Sportanlage auf längere Dauer einem anderen Unternehmer zur Nutzung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüberlassung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Näheres ist dem > BMF-Schreiben vom 17.04.2003 unter IV. < zu entnehmen. Bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen durch Segelvereine ist zu unterscheiden, ob die Vermietung an ein Mitglied oder Nichtmitglied erfolgt. Wird der Bootsliegeplatz an ein Mitglied vermietet, sind die Einnahmen im Zweckbetrieb mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu erfassen. Dagegen sind die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit dem Regelsteuersatz von 19% (bis 31.12.2006:16%) zuzuordnen, wenn der Segelverein den Bootsliegeplatz an ein Nichtmitglied vermietet. Informationen hierzu sind auch in der > Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 27.2.1997, S 7168-58 - StO 354/S 7168-105 - StH 532, den Umsatzsteuerrichtlinien (R 77) und einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.3.2005, Rs C-428/02 < zu finden. Links Betrieb von Schwimmbädern durch gemeinnützige Vereine - Verfügung der OFD Münster 19.11.2004 -

12 von 16 11.02.2010 22:51 Fernsehübertragungsrechte bei Sportveranstaltungen - Verfügung BayLfSt vom 19.06.2007 - S 7240-3 St 34 M - - USt-Kartei OFD Karlsruhe S 7420 Karte 1 zu 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG - Vorsteuerabzug bei einem Fußballplatz (Abgrenzung des unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereichs eines Vereins für den Vorsteuerabzug ( 2 Abs. 1 und 15 UStG) - Verfügung der OFD Koblenz S 7527 A - St 51 1 / St 51 2 / St 51 3 vom 20.09.1984 (Punkt 6.9 - S 7104 / S 7300) - c) Jugendarbeit von Sportvereinen Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 22.04.1993 (Az. 10 K 72/92) die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die Jugendarbeit von Sportvereinen dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen von Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unternehmerisch tätig sind, stellt (noch) keine konkrete Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck überlagert. Ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit ausgeschlossen. d) Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrecht Als "Einrichtungen ohne Gewinnstreben" können sich als gemeinnützig anerkannte Sportvereine bei entsprechender Interessenlage auf die umfassende Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen (BFH-Urteile vom 11.10.2007, V R 69/06 und vom 03.04.2008, V R 74/07). Die Steuerbefreiung erstreckt sich in diesem Fall auf alle Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung, die der Verein an Personen erbringt, die Sport und Körperertüchtigung ausüben. Eine Begrenzung auf bestimmte Abteilungen oder Sportarten ist nicht anzuerkennen. Die Überlassung einer Sportstätte (z.b. Hockeyplatz) durch eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist auch dann als Dienstleistung auf dem Gebiet des Sport steuerfrei, wenn der Dienstleistungsempfänger ebenfalls eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist, und die Leistung unmittelbar Sport treibenden Personen (Mannschaften, Mitgliedern) zu Gute kommt (EuGH-Urteil vom 16.10.2008, C-253/07). VI. Musikvereine und Steuerbefreiung nach 4 Nr. 20 a UStG Umsätze eines Musikvereins sind nach 4 Nr. 20 a UStG steuerfrei, wenn der Verein die gleichen kulturellen Aufgaben wahrnimmt, wie Orchester des Bundes, der Länder oder der Gemeinden. Ob dies der Fall ist, prüfen in Baden-Württemberg die in der Umsatzsteuerkartei der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Stuttgart zu 4 Nr. 20, 21 UStG S 7177 Karte 1 genannten Landesbehörden. Die erteilte Bescheinigung gilt auf 4 Jahre. Wird die Bescheinigung vom Verein nicht beantragt, kann auch das Finanzamt diesen Antrag stellen können. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 04.05.2006-10 C 10.05 - bestätigt > zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts <. Die Bescheinigung hat zur Folge, dass der Verein z.b. seine Auftrittsgagen oder Eintrittsgelder für die eigenen Konzerte nicht mehr der Umsatzsteuer unterwerfen

muss, er aber im Gegenzug die Vorsteuern (z.b. aus den Anschaffungskosten für Musikinstrumente, Uniformen), die jetzt im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehen, nicht mehr geltend machen kann. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zur Frage, ob eine Bescheinigung rückwirkend erteilt werden kann, die Auffassung vertreten, dass in Anlehnung an die Festsetzungsfrist des 169 Abgabenordnung (AO) eine Frist von 4 Jahren vertretbar sei. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie > hier <. VII. Berechnung des Gesamtumsatzes i.s. des 19 Abs. 1 UStG und des Gesamtumsatzes i.s. des 23 a UStG bei Vereinen, die Reiseleistungen gem. 25 UStG erbringen Die Anwendung des 23 a Abs. 2 UStG stellt auf die steuerpflichtigen Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres ab. Die Anwendung des 19 Abs. 1 UStG ist abhängig vom Umsatz gem. 19 Abs. 1 Satz 2 UStG, der wiederum in 19 Abs. 3 UStG definiert ist als Summe der steuerbaren Umsätze i.s. des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, bereinigt um bestimmte steuerfreie Umsätze aus 4 UStG. Ob eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen kann, wenn sie alle 3 Jahre ein Fest ausrichtet und dabei einen Umsatz zwischen 17.501 und 50.000 erzielt, in den Jahren dazwischen aber nur sehr geringe oder gar keine Umsätze hat, regelt eine Verfügung der OFD Karlsruhe vom 30.09.2008 - USt-Kartei S 7360 - Karte 1: > zur Verfügung <. Die maßgebende Bemessungsgrundlage des 25 UStG berechnet sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reiseleistungen aufwendet (Marge). Diese für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage ist wiederum für die Ermittlung des Gesamtumsatzes maßgebend (R 251 Abs. 1 Satz 4 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) mit ausdrücklichem Verweis auf R 274 UStR). Daraus ergibt sich, dass bei Prüfung der Umsatzgrenzen des 23 a UStG jeweils nur die Margen anzusetzen sind, soweit sie steuerbar und steuerpflichtig sind, 19 Abs. 1 UStG jeweils nur die Margen, ob steuerfrei oder steuerpflichtig, zu berücksichtigen sind. VIII. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und elektronische Datenübermittlung Ob der Verein bei Überschreiten der Kleinunternehmerregelung eine Umsatzsteuer- Jahreserklärung oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben hat, richtet sich nach der festgesetzten Umsatzsteuer des Vorjahres ( 18 Abs. 2 UStG): ab 2009 bis 31.12.2008 Jahreserklärung / Voranmeldung 13 von 16 11.02.2010 22:51

14 von 16 11.02.2010 22:51 Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr macht nicht mehr als 1.000 aus: Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr macht nicht mehr als 512 aus: Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr macht mehr als 1.000 aber nicht mehr als 7.500 aus: Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr macht mehr als 512 aber nicht mehr als 6.136 aus: Umsatzsteuer macht für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 aus: Umsatzsteuer macht für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 aus: Umsatzsteuer- Jahreserklärung vierteljährliche Umsatzsteuer- Voranmeldungen monatliche Umsatzsteuer- Voranmeldungen Ausnahme: neu gegründete Vereine müssen aufgrund des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes seit 1.1.2002 im Gründungsjahr und im folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Dasselbe gilt für Vereine, die erst nach der Gründung unternehmerisch tätig werden. Auszug aus 18 Abs. 2 Satz 4 UStG: "Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat." Auszug aus 18 Abs. 2a UStG: Der Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 (bis 31.12.2008: 6.136 ) ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Für nach dem 31.05.2005 endende Voranmeldungszeiträume muss der Verein seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Nur in Ausnahmefällen ist Papierform oder Fax noch zulässig > s. BMF-Schreiben zur elektronischen Datenübermittlung <. IX. Zusatzangaben in Rechnungen und Aufbewahrungspflicht/-frist Der Verein ist seit 1.07.2002 verpflichtet in seinen Rechnungen die Steuernummer anzugeben 14 Abs. 1 a UStG bzw. ab 1.1.2004 14 Abs. 4 UStG. Bisher war die Angabe der Steuernummer nicht Voraussetzung dafür, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Außerdem mussten Kleinunternehmer, oder Unternehmer, die über steuerfreie Umsätze abrechneten oder Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen bis 100 ) ausstellten, keine Steuernummer auf

der Rechnung angeben s. BMF-Schreiben vom 28.06.2002, BStBl 2002 I S. 660. Nach dem BMF-Schreiben vom 19.12.2003 IV B 7 - S 7300-75/03 ist die Angabe der Steuernummer spätestens zum 1.01.2004 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Künftig müssen auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die über steuerfreie Umsätze abrechnen nach dem BMF-Schreiben vom 29.01.2004 IV B 7 - S 7280-19/04, BStBl. 2004 I S. 258 ihre Steuernummer auf den Ausgangsrechnungen angeben. Die Angabe der Steuernummer auf den Rechnungen dient der leichteren Identifizierung des leistenden Unternehmers und hilft den Finanzämtern bei der Überprüfung, ob der leistende Unternehmer die Einnahmen versteuert. Das vorgenannte BMF-Schreiben erläutert ausführlich unter der Tz. 3 die Pflichtangaben in einer Rechnung. Ansonsten sind die Anforderungen an eine Rechnung im 14 Abs. 4 UStG geregelt. Statt der Steuernummer kann der Verein nach dem Steueränderungsgesetz 2003 ab 1.1.2004 auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (erhält der Verein vom Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis -, wenn er in Leistungsbeziehungen zu einem Land, das der Europäischen Gemeinschaft angehört, tritt) angeben 14 Abs. 4 UStG. Künftig muss der Verein jede Ausgangsrechnung mit einer fortlaufenden, einmaligen Rechnungsnummer versehen ( 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG ), mehr dazu im BMF-Schreiben vom 29.01.2004 IV B 7 - S 7280-19/04, BStBl. 2004 I S. 258 unter der Randziffer > 3.3 <. Nach 14 b UStG muss der Verein sämtliche Eingangs- wie Ausgangsrechnungen 10 Jahre aufbewahren. Dasselbe gilt für Belege, Kassenbücher, Inventare, Konten, Vermögensaufstellungen und Jahresabschlüsse. Für sonstige Unterlagen, z.b. Protokolle, Doppel der Zuwendungsbestätigung gilt eine Aufbewahrungsfrist von grundsätzlich mindestens 6 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die jeweilige Unterlage zuletzt bearbeitet worden ist. X. Steuerabzug für Bauleistungen Zum 1.1.2002 wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) um die 48-48d (Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe) ergänzt. Führt der Verein ab diesem Zeitpunkt Baumaßnahmen im unternehmerischen Bereich durch, darf der Verein aufgrund dieser Neuregelung einem Bauhandwerker für seine Leistungen nicht mehr den vollen Rechnungsbetrag ausbezahlen, sondern muss 15% des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) einbehalten und an das Finanzamt des Bauhandwerkers abführen, es sei denn der Handwerker legt dem Verein eine Freistellungsbescheinigung vor, die der Handwerker zuvor von seinem zuständigen Finanzamt ausgestellt bekommen hat, oder der Verein ist nichtunternehmerisch tätig, oder der Rechnungsbetrag überschreitet nicht die Bagatellgrenze von 5.000 bzw. 15.000. Nähere Ausführungen zu diesem Thema auf der Seite: > Steuerabzug für Bauleistungen < XI. Links zu umsatzsteuerlichen Themen 15 von 16 11.02.2010 22:51

Schulspeisung durch Schulfördervereine Leistungsaustausch bei gegenseitigen Auftritten von Fasnets-, Faschings- und Karnevalsvereine (gilt auch für Musikvereine, deren Auftritte nicht nach 4 Nr. 20 a UStG steuerfrei sind) - Auszug aus den Umsatzsteuerarbeitsgemeinschaften 1995 der OFD Stuttgart - Steuerfreie sportliche Veranstaltungen i.s. des 4 Nr. 22 b UStG Seminare, Fachtagungen und mehrtägige Studienreisen eines ggf. als gemeinnützig anerkannten Trägers der Weiterbildung - Verfügung der OFD Rheinland vom 22.01.2008 - S 7419-1000 - St 435 - Die Durchführung einer Prüfung allein ist keine wissenschaftliche und nach 4 Nr. 22 a UStG steuerfreie Leistung - Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 14.08.2003 Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen der Pferdepensionen und aus der Vermietung von Reitpferden Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 20 UStG für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen; Bescheinigungsverfahren; Antragsrecht der Finanzverwaltung; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Schullandheimen 4 Nr. 23 UStG - Verfügung der OFD Hannover vom 06.05.2003 Umsatzsteuerliche Behandlung der Restaurationsumsätze in Fußballstadien - Verfügung der OFD Koblenz vom 07.06.2005 Überlassung von Flugzeugen durch Flugsportvereine an Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder lt. Verfügung der OFD Nürnberg vom 04.12.2000, S 7180-24/St 43 Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer- Voranmeldungen ab 1.1.2005 Beförderung des Notarztes zum Einsatzort (sog. Rendezvous-System) 16 von 16 11.02.2010 22:51