Finanzplatzarchitektur FIDLEG & FINIG



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Transkript:

Finanzplatzarchitektur FIDLEG & FINIG STEP Veranstaltung 9. Juni 2015, UBS Restaurant Silberner Fuchs, Basel Mark-Oliver Baumgarten Mitglied der Geschäftsleitung, Leiter Finanzmarkt Schweiz Schweizerische Bankiervereinigung

Inhaltsverzeichnis 1. Architektur 2. Projekt FIDLEG / FINIG 3. Das FIDLEG 4. Das FINIG 5. Stand der Dinge Seite 2

1. Architektur / Regulierungsebenen Aufsicht (Organisation & Kompetenzen) Beziehung Aufsicht Finanzintermediär Finanzmarktinfrastruktur (Regeln für Marktteilnehmer) Funktionsfähigkeit des Marktes Institute (Formen & Anforderungen) Bewilligungsvoraussetzungen Finanzdienstleistungen (Produkte & Vertrieb) Beziehung Finanzintermediär Kunde Seite 3 Quelle: EFD

1. Architektur / Umbau (I/II) Seite 4

1. Architektur / Umbau (II/II) Neubauten: Ebene Finanzmarktinfrastruktur FinfraG (Finanzmarktinfrastrukturgesetz) mit Regelung für Effekten- und Derivatehandel Ebene Finanzdienstleistungen FIDLEG (Finanzdienstleistungsgesetz) FINIG (Finanzinstitutsgesetz) Seite 5

2. FIDLEG / FINIG / Zielsetzungen FINIG/FIDLEG Vertrauen schaffen Kundenschutz ist gut für Reputation Stärkung Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Verbesserung Wettbewerb unter den Finanzintermediären (level playing field) Seite 6

2. FIDLEG / FINIG / Geltungsbereich FIDLEG: Anbieten und Erbringen von Finanzdienstleistungen NICHT als Finanzdienstleistungen gelten: Hypothekar-/Kreditberatung, soweit nicht mit Finanzierung von Finanzinstrumenten verknüpft reine Verwahrung von Vermögenswerten (einfache Treuhand) Kontoführung ohne Anlageberatung oder Anlagetätigkeit FINIG: Prudenziell überwachte Finanzintermediäre NICHT erfasst: Beratung und Vermittlung von Finanzdienstleistungen Wegfall: Vertriebsträgerbewilligung und Brokerzulassung Seite 7

Verhalten s-regeln Prudenzielle Aufsicht 2. FIDLEG / FINIG / Kaskade Regulierungsanforderungen Aufsichtsintensität Bank Bank Wertpapierhaus Fondsleitung Qualifizierter Vermögensverwalter Vermögensverwalter, Trustee (Grandfatheringklausel) Anlageberater, Vertriebsträger, Makler, Vermittler (inkl. ex-dufi) Seite 8 Quelle: EFD

2. FIDLEG / FINIG / VV-Aufsicht Grundsatz: unabhängige prudenzielle Aufsicht laufende Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen Aufsicht aus einer Hand (keine Schwellenproblematik) gesteuerte Selbstregulierung / Zulassung FINMA neuer Aufsichtsbereich der FINMA Fachkompetenz/Unabhängigkeit massive Aufstockung Mitarbeiterbestand hoheitliches Handeln umfassende Kompetenzen: Bewilligung, Aufsicht, Entzug Seite 9 Quelle: EFD

3. Das FIDLEG Die Ziele konkret: Modernisierung des Anlegerschutzes (Informations- und Dokumentationspflichten am,point of Sale ) Prospekt und Basisinformationsblatt (BIB) Aus- und Weiterbildung von Kundenberatern Differenzierung nach Anlegerkategorien Seite 10

3. Das FIDLEG Der Regelungsgegenstand: Kundensegmentierung: Privatkunde, professioneller Kunde mit unterschiedlichen Bedürfnissen > Opting-in / Opting-out Verhaltensregeln: Eignungstest, Angemessenheitstest, Warnung, Dokumentation, Rechenschaft, Sorgfalt, Transparenz, Organisation Kundenberater: Aus- und Weiterbildung, Registrierung Register ausländ. FD, die grenzüberschreitend in die Schweiz hinein tätig sind Anbieten: Prospekt (Prüfstelle), Basis-Informationsblatt (BIB) Rechtsdurchsetzung Seite 11

3. Das FIDLEG Stossrichtungen FIDLEG Produkt Prospekt für Effekten Vertrieb Verhaltensregeln Basisinformationsblatt Kundensegmentierung Vertriebsinformation Qualitätsanforderungen an Kundenberater Kundensegmentierung Rechtsdurchsetzung Ombudsstelle Kostentragung Kollektiver Rechtsschutz ZPO Seite 12

3. Das FIDLEG Grenzüberschreitend Vertrieb von Finanzprodukten vom Ausland in CH unterliegt Verhaltensregeln Registrierungspflicht für ausländische Finanzdienstleister Bewilligung im Sitzstaat Gleichwertige Aufsicht im Sitzstaat Finanzielle Garantien Auskunftsverpflichtung gegenüber FINMA Zusammenarbeit Aufsichtsbehörden Seite 13

3. Das FIDLEG / Produkt (I/II) Prospektfür Effekten Basisinformationsblatt Kundensegmentierung Technische Anpassungen Klarere Regelung der Funktion der Prüfstelle für kotierte Effekten nicht kotierte Effekten Delegation der Erstellung des Basisprospekts und des Basisinformationsblatts ist möglich. Seite 14

3. Das FIDLEG / Produkt (II/II) Prospektregime Antiquiertes Prospektregime des OR für öffentliche Angebote (Art. 652a, 1156) durch zeitgemässes ersetzt Alle wesentliche Informationen, die für einen informierten Anlageentscheid gebraucht/erwartet werden Anpassung an Anlegererwartungen / Markterwartungen Prüfung des Prospektes vor Publikation durch Prüfstelle auf: Vollständigkeit / Kohärenz (keine inneren Widersprüche) Verständlichkeit / nicht: materielle Richtigkeit Prospekthaftung: Haftung eines jeden, der an einem Prospekt oder BIB mitgewirkt hat, sofern er nicht sein Unverschulden beweisen kann (Art. 752 OR fällt) Seite 15

3. Das FIDLEG / Vertrieb (I/II) o Verhaltensregeln o Vertriebsinformation Qualitätsanforderungen an Kundenberater Kundensegmentierung Seite 16

3. Das FIDLEG / Vertrieb (II/II) Verhaltensregeln Ausgangslage Informationspflicht Beratungspflicht Kunde Finanzdienstleister Angemessenheit Warnpflicht Eignung Seite 17

3. Das FIDLEG / Verhalten (I/II) Vorabinformation des Kunden über Inhalt, Eigenschaften, Gegenpartei (Emittent, Garaniegeber), Kosten und Risiken Transparenz über Drittvergütungen -> Weiterleitung oder Verzicht (analog Rechtsprechung Retrozessionen) Vermeidung von Interessenkonflikten und Offenlegung der Interessenlage (wirtschaftliche Bindung an Dritte) Kennzeichnung von Werbung Prüfen von Angemessenheit und Eignung von Finanzinstrumenten -> je nach Status Unterscheidung zwischen professionellen Kunden und Privatkunden mit Möglichkeit zum Opting-out und Opting-in Seite 18

3. Das FIDLEG / Verhalten (II/II) Verhaltensregeln Angemessenheit und Eignung Eignungsprüfung Verwaltung oder Beratung Einbezug von Erfahrungen, Kenntnissen, Anlagezielen und finanziellen Verhältnissen Beratung berücksichtigt Kundenbedürfnisse Angemessenheitsprüfung Übrige Finanzdienstleistungen Einbezug von Erfahrungen und Kenntnissen des Kunden Warnung bei fehlender Angemessenheit Informationspflicht Execution only Anwendung bei Transaktion auf Kundenanweisung Information über Risiken der Geschäftsart Seite 19

3. Das FIDLEG / E & A Finanzdienstleistungen Execution only Beratung Delegation Keine Prüfung Eingeschränkte Beratung Umfassende Beratung Eignungsprüfung Eignungsprüfung Transaktionsbezogen Angemessenheitsprüfung Seite 20 Quelle: EFD

3. Das FIDLEG / Ausbildung Ausbildungserfordernis Fachkunde (tätigkeitsbezogen, modular) Kenntnisse der Verhaltensregeln Weiterbildung (periodisch, abhängig von Tätigkeit) Minimaler Konsens Keine inhaltliche Vorgaben der Ausbildung im Gesetz Pflicht zu Aus- und Weiterbildung Diskussion Registrierung durch die Branche Informationspflicht aktiv Abfragemöglichkeit oder rein passiv Seite 21

3. Das FIDLEG / Kundenberaterregister nach BRB Registrierungspflicht für Kundenberater nicht prudenziell beaufsichtigter Finanzdienstleister und ausländischer Finanzdienstleister ohne Niederlassung in der Schweiz Kundenberater ist jede natürliche Person, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen erbringt. Eintragungsvoraussetzungen: Finanzielle Sicherheit Anschluss an Ombudsstelle Keine Verurteilung wegen Vermögensdelikten Kein Berufs- oder Tätigkeitsverbot Ausbildung Seite 22

3. Das FIDLEG / Rechtsdurchsetzung (I/III) Verletzung der Verhaltenspflichten Aufsichtsrechtliche Massnahme Aufsichtsbehörde kein Zivilgericht Befasst sich nicht mit Verletzungen im Einzelfall Handelt als Aufsichtsbehörde und nicht als Anlaufstelle für Beschwerden von Privatkunden Private Rechtsdurchsetzung Gerichtliche Auseinandersetzung ist mit hohen Kosten verbunden Geltendes Instrumentarium ist wenig griffig Privatkunden verzichten oft auf eine Durchsetzung ihrer Ansprüche Seite 23 Quelle: EFD

3. Das FIDLEG / Rechtsdurchsetzung (II/III) Rechtsdurchsetzung FIDLEG int. Forderungen Prozessuale Erleichterungen für geschädigte Anleger in den meisten westeuropäischen Staaten verbreitet insbesondere Ombudsstellen High-Level Principles on Financial Consumer Protection der G20 verlangen dass die Staaten faire einfach zugängliche kostengünstige und effiziente Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen der Retailkunden vorsehen Schweizer Recht genügt dieser Vorgabe nicht Seite 24

3. Das FIDLEG / Rechtsdurchsetzung (III/III) Rechtsdurchsetzung FIDLEG - Umsetzung Sonderzivilverfahrensrecht nein Beweislastumkehr Prozesskostenfonds Gruppenvergleichs / Verbandsklage ZPO Schiedsgerichtsverfahren Ombudsverfahren Anschlusspflicht Seite 25

4. Das FINIG Ersatz für das Börsengesetz und teilweise das Banken und Kollektivanlagengesetz Bewilligungskaskade (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5) Banken (Art. 42)? Wertpapierhäuser (Art. 38) Fondsleitungen (Art. 28) qualifizierte Vermögensverwalter (Art. 21) Vermögensverwalter (Art. 17) Versicherungen ausgenommen Seite 26

5. Stand der Dinge Haltung der Bankiervereinigung: Modernisierung des Anlegerschutzes ja (nach Leitbild des mündigen Anlegers und Kunden) Prospektregime Verhaltensregeln Transparenz durch Information differenziert nach Anleger und Anlageprodukt Aus- und Weiterbildung ja, Kundenregister nein Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz Seite 27

5. Stand der Dinge (I/II) Wahrung der Verhältnismässigkeit gegen kollektive Rechtsdurchsetzung gegen Strafbestimmungen, v.a. Fahrlässigkeit gegen Rolle des FI als Steuerpolizist (Finig 11) Für Beaufsichtigung von unabhängigen Vermögensverwaltern, Anlageberatern Level Playing Field / keine Marktverzerrung Verschärfung der Rechtsprechung Compliance VV als Vertragspartner und Konkurrent Seite 28

5. Stand der Dinge (II/II) FIDLEG / FINIG Okt. 2014: Vernehmlassung abgeschlossen Q4 3015: Botschaft 2016: Parlament 2017/2018: Inkrafttreten Mehr auf: www.swissbanking.org/fidleg.htm Seite 29