Satzung der Gemeinnützigen Umwelthaus GmbH. Präambel



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Transkript:

1 Satzung der Gemeinnützigen Umwelthaus GmbH Präambel Die Einrichtung eines Umwelthauses, in welches das bereits bestehende Bürgerbüro des Regionalen Dialogforums (RDF) integriert werden soll, ist als Teil des im RDF erarbeiteten Anti-Lärm-Pakts - eine Empfehlung des Regionalen Dialogforums. Der Hessische Landtag hat sich die Empfehlungen des RDF zu Eigen gemacht. Die Hessische Landesregierung und Luftverkehrswirtschaft haben sich in einer Gemeinsamen Erklärung vom 12.12.2007 im Kapitel Vertrauensbildung, Transparenz, Dialog zur Einrichtung eines Umwelthauses verpflichtet und führen dazu aus: Mit der beabsichtigten Einrichtung eines Umwelthauses in neutraler Trägerschaft werden neue Maßstäbe für Transparenz und Information gesetzt. Als Informationsstelle für Bürgerinnen und Bürger in Flughafenfragen, sowie als Dialog- und Monitoring-Zentrum zu den Themen Fluglärm, Auswirkungen des Flughafens auf die Umwelt und Auswirkungen des Flughafens auf die Sozialstruktur bietet das Umwelthaus die Grundlagen für gegenseitiges Vertrauen. Positive wie negative Entwicklungen werden frühzeitig für alle Beteiligten erkennbar. Ziel ist es, mit den genannten Maßnahmen und den gemeinsamen Erkenntnissen dieses Dialogs die Kooperation zwischen Flughafen, seinen Nutzern und den Anwohnern kontinuierlich und nachhaltig zu verbessern. In der Konsequenz dieser Vorgaben hat die Hessische Landesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 13. Juni 2008 im Zusammenhang mit der zukünftigen Struktur des Dialogs zwischen Luftverkehrsakteuren und der Region im Forum Flughafen und Region (dem Nachfolgegremium des Regionalen Dialogforums) die Einrichtung eines Umwelthauses mit integriertem Bürgerbüro beschlossen. Das Umwelthaus mit Bürgerbüro stellt neben dem Konvent und dem Expertengremium Aktiver Schallschutz eine der drei Säulen des Forums Flughafen und Region dar. Im Umwelthaus werden die verschiedenen Monitorings über die Entwicklung von belebter und unbelebter Natur, des Fluglärms sowie der Sozialstruktur zusammengeführt, soweit erforderlich fachlich neutral aufgearbeitet und einer breiten interessierten Öffentlichkeit auch durch die ständige Aktualisierung der Internetpräsenz - zugänglich gemacht. Überdies können geeignete Ausstellungen und Veranstaltungen durch das Umwelthaus durchgeführt werden. Das Umwelthaus dient zugleich als Archiv für die Unterlagen aus dem Mediationsverfahren und dem Regionalen Dialogforum und erhält diese für wissenschaftliche Zwecke.

2 1 Name, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr 1. Der Name der Gesellschaft lautet: Gemeinnützige Umwelthaus GmbH. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden. 3. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Gegenstand der Gesellschaft 1. Zweck der Gesellschaft ist die Bildung und Erziehung. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren, Workshops und Ausstellungen über die Entwicklung des Flughafens Frankfurt am Main und der Region Rhein/Main. Die Gesellschaft kann darüber hinaus alle damit zusammenhängenden Geschäfte, insbesondere durch Betreiben einer Begegnungsstätte (Umwelthaus mit Bürgerbüro) zur neutralen Information der Bevölkerung über die Entwicklung des Flughafens Frankfurt am Main und der Region Rhein / Main mittels wissenschaftlichen und bildenden Veranstaltungen sowie begleitenden wissenschaftlichen Untersuchungen tätigen. 3 Gemeinnützigkeit 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Land Hessen, das es unmittelbar und ausschließlich für Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

3 4 Stammkapital und Stammeinlagen 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) 2. Auf dieses Stammkapital wird übernommen: von dem Land Hessen eine Stammeinlage in Höhe von Euro 25.000. 3. Die Stammeinlagen sind in bar zu erbringen. Die Organe der Gesellschaft sind: 1. Die Geschäftsführung 2. Der Verwaltungsrat 3. Die Gesellschafterversammlung 5 Organe der Gesellschaft 6 Geschäftsführung 1. Die Gesellschaft hat eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. 2. Die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. Die Bestellung und Anstellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung und Anstellung ist zulässig. 4. Über sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem / der Geschäftsführer/in entscheidet die Gesellschafterversammlung. 5. Der/die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte nach Maßgabe des Gesetzes, dieses Gesellschaftsvertrages und einer von der Gesellschafterversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung enthält einen Geschäftsverteilungsplan, den der/die Geschäftsführer/in aufstellt und der durch die Gesellschafterversammlung genehmigt wird. 6. Der/die Geschäftsführer/in ist verpflichtet, für das jeweils kommende Geschäftsjahr bis zum 31.10. des Vorjahres dem Verwaltungsrat einen Wirtschaftsplan vorzulegen und dessen einzelne Positionen zu begründen.

4 7. Der/die Geschäftsführer/in ist für die Einhaltung der Wirtschaftspläne verantwortlich. 7 Verwaltungsrat 1. Die Gesellschaft hat einen Verwaltungsrat, für den die in 52 Abs. 1 GmbHG genannten Bestimmung des Aktiengesetzes nicht zur Anwendung kommen, soweit nicht in dieser Satzung anders bestimmt. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 9 Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Die nachfolgend benannten Einrichtungen und juristischen Personen haben ein Vorschlagsrecht für die nachfolgend bezeichnete Anzahl von Verwaltungsratsmitgliedern: - Deutsche Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt: 1 Mitglied - Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: 1 Mitglied - Stadt Neu-Isenburg: 1 Mitglied - Land Hessen: 2 Mitglieder Fluglärmkommission: 1 Mitglied Expertengremium Aktiver Schallschutz als Bestandteil des Forums Flughafen und Region : 1 Mitglied - Deutsche Lufthansa AG: 1 Mitglied - Stadt Frankfurt: 1 Mitglied 2. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. 3. Verwaltungsratssitzungen müssen einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Der/die Geschäftsführer/in der GmbH nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. 110 Aktiengesetz findet entsprechend Anwendung. 4. Personen, die weder dem Verwaltungsrat noch der Geschäftsführung angehören, kann der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, im Falle seiner/ihrer Verhinderung, sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin zu einer Verwaltungsratssitzung hinzuziehen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass an den Sitzungen auch Sachverständige und andere Auskunftspersonen teilnehmen können. 5. Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 6. Abwesende Verwaltungsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Verwaltungsrates teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen; die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Verwaltungsratsmitglieder überreicht werden.

5 7. Der Verwaltungsrat macht rechtzeitig vor der ordentlichen Gesellschafterversammlung seinen Vorschlag betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung der Geschäftsführung. 8. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 8 Aufgaben des Verwaltungsrates 1. Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Angelegenheiten: a) Beratung der Geschäftsführung. b) Verabschiedung des Jahreswirtschaftsplanes und längerfristiger Pläne und Beschlussempfehlung für die Gesellschafterversammlung. c) Gründung von Tochtergesellschaften sowie Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen d) Genehmigung des jährlichen Veranstaltungskalenders oder Jahresprogramms e) Soweit durch die Geschäftsführung von verabschiedeten Plänen abgewichen werden soll oder soweit der Entschlussgegenstand in verabschiedeten Plänen noch nicht erfasst ist, bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verwaltungsrates bei: i. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten ii. Vornahme von Investitionen insgesamt oder im Einzelfall mehr als Euro 10.000,-- im Wirtschaftsjahr 2. Der Verwaltungsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen. 9 Beschlussfassung des Verwaltungsrates 1. Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder schriftlich oder fernschriftlich mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen wurden und mindestens drei Viertel der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, so beruft der/die Vorsitzende den Verwaltungsrat unter

6 Angabe derselben Tagesordnung mit einer Frist von 3 Tagen schriftlich erneut ein. Nach erneuter ordnungsgemäßer Einberufung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 2. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen. 108 Abs. 3 und 4 Aktiengesetz finden entsprechende Anwendung. 3. Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse in Sitzungen. Beschlüsse außerhalb von Sitzungen können, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, per Telefax oder per E- Mail gefasst werden, wenn sich jedes Verwaltungsratsmitglied an der Abstimmung beteiligt und wenn der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates oder im Falle seiner/ihrer Abwesenheit sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin eine solche Beschlussfassung vorschlägt und kein Mitglied dem schriftlich widerspricht. 4. Über die Sitzung des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse ist eine Niederschrift entsprechend 107 Abs. 2 Aktiengesetz anzufertigen. Schriftlich oder fernschriftlich gefasste Beschlüsse sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung des Verwaltungsrates aufzunehmen. 10 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung unter Mitteilung der Gegenstände der Beschlussfassung und Übersendung der erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Die Gesellschafterversammlung muss einmal jährlich einberufen werden; davon muss eine Sitzung in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres stattfinden. Ferner kann die Geschäftsführung eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt. 2. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden einstimmig gefasst. 3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind unverzüglich Niederschriften anzufertigen, die von dem Vertreter/ der Vertreterin des Gesellschafters und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Jedem/jeder Teilnehmer/in ist eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen. 4. Die Gesellschafter fassen die Beschlüsse in Versammlungen. Beschlüsse außerhalb von Versammlungen können, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt,

7 schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt. 11 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 1. Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere folgende Geschäftsvorgänge: a) Veräußerung des Vermögens der Gesellschaft als Ganzes oder von wesentlichen Teilen derselben, b) Auflösung der Gesellschaft, c) Änderung des Gesellschaftsvertrages, d) Aufnahme neuer Gesellschafter, e) Verfügungen und sonstige in 5 bezeichnete Rechtsgeschäfte über Geschäftsanteile oder Teile von solchen, f) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses, g) Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen, h) Festlegung der Anzahl der Geschäftsführer sowie Bestellung und Abberufung von Geschäftsführung und Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit der Geschäftsführung sowie mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Umwelthauses und Bürgerbüros, i) Beschlussfassung über Vorschläge und Empfehlungen des Verwaltungsrates, j) Entlastung des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung, k) Geltendmachung von Ansprüchen, welche der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Geschäftsführung zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführung zu führen hat, l) Einziehung von Geschäftsanteilen, m) Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss. 2. Die Gesellschafterversammlung hat bis spätestens Ende August eines jeden Jahres über die Feststellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr und die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen.

8 3. Die Gesellschafterversammlung stellt sicher, dass die Umwelthaus GmbH rechtzeitig zum Beginn des Geschäftsjahres über die gemäß Wirtschaftsplan notwendigen Mittel verfügt, um die laufenden Geschäfte führen und die Projekte und Vorhaben gemäß Jahresplan umsetzen zu können. 12 Jahresabschluss und Lagebericht 1. Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den entsprechenden Lagebericht ( 264 Abs. 1, 289 HGB) für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften ( 267, Abs. 3 HGB) anzuwenden. Nach Prüfung durch die Abschlussprüferin/ den Abschlussprüfer legt die Geschäftsführung unverzüglich den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht sowie einen Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses dem Verwaltungsrat zur weiteren Überprüfung und Unterbreitung von Vorschlägen zur Beschlussfassung für die Gesellschafterversammlung vor. 2. Jahresabschluss und Lagebericht sowie der Prüfungsbericht der Abschlussprüferin/ des Abschlussprüfers nebst dem Bericht des Verwaltungsrats über das Ergebnis der Prüfungen sind von der Geschäftsführung unverzüglich dem Gesellschafter vorzulegen. 3. Der Abschlussprüfer hat an der Sitzung teilzunehmen, in der die Gesellschafterversammlung die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses beschließt. 4. Für die Verwendung des Ergebnisses gelten die Regelungen des 29 GmbHG in der jeweils gültigen Fassung. 13 Prüfungsrechte Dem Land Hessen stehen die Rechte aus 53 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. Der Hessische Rechnungshof hat die Befugnis nach 54 Haushaltsgrundsätzegesetz. 14 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt, falls sich in der Satzung eine Lücke ergeben sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur

9 Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien wollten oder gewollt hätten, falls sie diesen Punkt bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrages bedacht hätten. 15 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland. 16 Auflösung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft kann aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen aufgelöst werden. In den Fällen der Auflösung, außer im Fall des Insolvenzverfahrens, erfolgt die Liquidation. 2. Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von 10 Jahren dem Land Hessen in Verwahrung zu geben.