Bezirksregierung Münster Münster, 23.05.2007 - Abteilung 10-102.5.1 6709.3 A 110/2007 Sa. Nr. 71/2007



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Transkript:

Bezirksregierung Münster Münster, 23.05.2007 - Abteilung 10-102.5.1 6709.3 A 110/2007 Sa. Nr. 71/2007 Durchführung des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG); Antragsverbindlichkeit Anrechnung von Monaten mit Mutterschaftsleistungen Verfügung vom 24.04.2007 102.5.2 6709.9 A 89/2007 Sa. Nr. 55/2007 Verfügung vom 29.12.2006 102.5.1 6709.2 A 228/2006 Sa. Nr. 129/2006 Verfügung vom 18.10.2006 102.5.2 6709.1 A 170/2006 Sa. Nr. 93/2006 Verfügung vom 08.09.2006 102.5.2 6709.1 A 166/2006 Sa. Nr. 92/2006 Antragsverbindlichkeit Bereits mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass nach den Richtlinien für jeden Antragsteller nur ein Antrag eingereicht werden kann. Dieser Antrag gilt für den gesamten Zeitraum des Elterngeldbezuges (Abs. 4 der RL. zu 7). Nur im Ausnahmefall ist eine einmalige Änderung der im Antrag festgelegten Entscheidung über den Elterngeldbezug möglich (RL. 5.2 Abs. 1 S. 1). Ergibt sich aus dem Antrag und dem geltend gemachten Anspruch eines anderen Elternteils, dass Elterngeld für mehr Monate geltend gemacht wird als ein Anspruch besteht, sind die Berechtigten um eine einvernehmliche Aufteilung der Ihnen gemeinsam zustehenden 12 oder 14 Monate zu bitten. Erfolgt dann keine einvernehmliche Erklärung ist die Aufteilung des Anspruchs nach 5 Abs. 2 vorzunehmen (RL Abs. 3 zu 5). In diesen Fällen ist Elterngeld für die zeitlich früheren Monate zu bewilligen, wenn mehr Monate beantragt wurden als nach der Aufteilung entsprechend 5 Abs. 2 zustehen (RL Abs. 4 letzter Satz zu 5). Ein Antrag ist daher grundsätzlich bezüglich der einzelnen Angaben des Antragstellers aber auch im Zusammenhang mit den Angaben des anderen Elternteils auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Rückfragen sind schriftlich zu stellen, wenn beide Elternteile betroffen sind und die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist. Ein entsprechender Textbaustein wird in Kürze zur Verfügung gestellt. Allein in den Fällen, in denen die Rechte des anderen Elternteils nicht beschnitten werden (z. B. bei Monaten des Mutterschutzes, die als verbraucht gelten), kann auf eine schriftliche Anfrage verzichtet werden.

Die nachfolgenden Beispiele sollen die Vorgehensweise verdeutlichen. Dabei ist in den Beispielen davon auszugehen, dass eine Mutterschaftsgeldleistung nicht gezahlt wird, jedoch ein zweimonatiger Einkommensverlust vorliegt. Beispiel 1: Mutter beantragt 1- - 12. LM, Vater beantragt 1. 3. Lebensmonat Lösung: Da insgesamt mehr als die höchstmöglichen 14 Monate beantragt werden, sind die Eltern um eine erneute einvernehmliche Aufteilung der 14 Monate zu bitten. Erfolgt keine einvernehmliche Aufteilung sind nach den RL 5.1.2 Abs. 2 und 3 der Mutter der 1. 11. LM zu bewilligen und dem Vater der 1. 3. LM. Beispiel 2: Mutter beantragt 1. 8. LM, Vater beantragt ebenfalls 1. 8. LM Lösung: Da insgesamt mehr als die höchstmöglichen 14 Monate beantragt werden, sind die Eltern um eine erneute einvernehmliche Aufteilung der 14 Monate zu bitten. Erfolgt keine einvernehmliche Aufteilung sind nach den RL. 5.1.2 Abs. 3 sowohl der Mutter als auch dem Vater der 1. 7. LM zu bewilligen. Beispiel 3: Mutter beantragt 1. 12. LM, Vater meldet 1. 5. Lebensmonat an. Lösung: Durch die Anmeldung beansprucht Vater 5 Monate für sich allein. Zusammen mit den beantragten 12 Monaten der Mutter wird der höchstmögliche Bezugszeitraum überschritten. Auch hier sind die Eltern um eine einvernehmliche schlüssige Aufteilung zu bitten. Erfolgt keine Aufteilung wird der Anspruch der Mutter nach Maßgabe von 5 Abs. 2 verbindlich beschränkt mit der Konsequenz, dass ihr nur der 1. 9. LM bewilligt werden kann (s. auch RL. 7.2.3).

Beispiel 4: Mutter beantragt 1. 6. LM und meldet 7. 12. Lebensmonat an. Vater nimmt hiervon Kenntnis. Lösung: Zwar wird der höchstmögliche Bezugszeitraum nicht überschritten. Jeder Elternteil kann jedoch nur einen Antrag stellen. Eine Beantragung und ein gleichzeitiges Anmelden ist damit ausgeschlossen. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung ist die Mutter zu bitten, festzulegen, welche Monate sie beantragen möchte. Beispiel 5: Mutter beantragt 1. 6. Lebensmonat und meldet 1. 6. Lebensmonat an, Vater ebenso. Lösung: Eine gleichzeitige Beantragung von Monaten und ein Anmelden weiterer Monate von ein und demselben Antragsteller ist wiederum ausgeschlossen. Es ist daher bei beiden Elternteilen zu erfragen, ob eine Beantragung oder ein Anmelden erfolgen soll und welche Lebensmonate Berücksichtigung finden sollen. Die Auswirkungen der Antragsverbindlichkeit, wenn bereits über den Antrag eines Elternteils entschieden wurde, sollen nachstehende Beispiele verdeutlichen: Beispiel 6: Mutter beantragt 1. 7. LM, Vater meldet 7 LM an. Mit Bescheid wird der Mutter Elterngeld für den 1. 7. LM gewährt. Entgegen seiner Anmeldung beantragt Vater später den 11. 14. LM und Mutter macht den noch verbleibenden 8. 10. Lebensmonat geltend. Lösung: Vater kann wie beantragt der 11. 14. LM gewährt werden. Da nur ein Antrag gestellt werden kann, kann die Mutter keinen zweiten Antrag mehr stellen. Die Gewährung des 8. 10. Lebensmonats ist damit ausgeschlossen, es sei denn es liegen die Voraussetzungen für einen Härtefall vor.

Beispiel 7: Mutter beantragt 1. 12. LM, Vater 13. 14. LM. Beiden wird Elterngeld wie beantragt bewilligt. Nach Ablauf des 6. LM geht die Mutter einer vollen Erwerbstätigkeit nach. Vater möchte stattdessen nunmehr zusätzlich den 7. 12. LM. Lösung: Elterngeld steht der Mutter wegen der vollen Erwerbstätigkeit ab 7. LM nicht mehr zu. Da der Vater bereits einen Antrag für den 13. 14. LM bewilligt bekommen hat, ist der Gewährung der Monate 7-12 nur noch im Rahmen eines Härtefalls möglich. Beispiel 8: Mutter beantragt 1. 12. LM, Vater meldet 2 LM an. Nach Ablauf des 6. LM geht die Mutter einer vollen Erwerbstätigkeit nach. Entgegen seiner Anmeldung beantragt Vater nunmehr den 7. 14. LM. Lösung: Elterngeld steht der Mutter wegen der vollen Erwerbstätigkeit ab 7. LM nicht mehr zu. Entsprechend den RL. 7.2.3 liegt mit der Anmeldung des Vaters für 2 LM zunächst noch kein Antrag auf Elterngeld vor. Sein Anmelden bewirkt lediglich eine Prüfung des Anspruchs bei der Mutter. Erst mit Beantragung des 7. 14. LM macht der Vater von seinem einmaligen Antragsrecht gebrauch. Elterngeld ist ihm daher für den 7. 14. Lebensmonat zu gewähren. Beispiel 9: Mutter beantragt 1. 8. LM, Vater meldet 8 LM an. Eine einvernehmliche Aufteilung auf die insgesamt zustehenden 14 LM kommt nicht zustande, so dass entsprechend 5 Abs. 2 der Mutter der 1. 7. LM bewilligt werden. Entgegen seiner Anmeldung beantragt der Vater später nur den 6. 7. LM Lösung: Obwohl der Anspruchsumfang der Mutter auf den 1. 7. LM nach 5 Abs. 2 beschränkt wurde, wird diese Beschränkung nicht dadurch aufgehoben, dass der Vater seine angemeldeten Monate

nicht voll geltend macht. (s. RL 7.2.3 S. 6) Eine Änderung der Anspruchsmonate der Mutter auf den 1. 8. LM kommt daher nur in Fällen besonderer Härte in Betracht. Dem Vater ist der 6. 7. LM zu bewilligen. Anrechnung von Monaten mit Mutterschaftsleistungen Nach 4 Abs. 3 S. 1 BEEG kann ein Elternteil von Ausnahmen abgesehen höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Ein Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge für beide Elternteile besteht dann, wenn für mindestens zwei Monate bei einem der Partner eine Einkommensminderung eingetreten ist. Diese Einkommensminderung ist auch durch den Bezug von Mutterschaftsgeld gegeben, aber nur dann, wenn vorher im Bemessungszeitraum Erwerbseinkommen bezogen wurde. Lebensmonate, in denen anzurechnende Leistungen nach 3 Abs. 1 oder 3 zustehen, sind auf den für ein Elternteil normalerweise höchstmöglichen Bezugszeitraum von 12 Monaten anzurechen und gelten als von der Mutter bezogen und damit verbraucht (RL 4.3.3). Diese Regelung ist ausschließlich in Verbindung mit 4 Abs. 3 S.1 BEEG zu sehen. Damit soll vermieden werden, dass unter Umgehung der Monate mit Mutterschaftsgeldbezug der maximale Bezugszeitraum erweitert werden kann. Hierzu einige Beispiele, das Vorliegen einer Einkommensminderung wird jeweils unterstellt: Beispiel 1: Kind geboren 01.07.2007. Die Mutter ist vom 01.07.2007 bis 25.08.2007 im Mutterschutz. Der Vater beantragt Elterngeld für den 1. und 2. Lebensmonat, die Mutter für den 3. bis 12. Lebensmonat. Lösung: Die Monate 1 und 2 gelten bei der Mutter als bezogen und damit verbraucht. Hinzu kommen ihre beantragten 10 und zwei weitere des Vaters also insgesamt 14. Wegen der Resttage ohne Mutterschaftsleistungen ist die Mutter daraufhin zu weisen, dass noch Elterngeld gezahlt werden kann, wenn auch für diesen Lebensmonat von Ihr Elterngeld beantragt wird. Ein entsprechender Textbaustein wird in Kürze zur Verfügung gestellt. Ansonsten ist Elterngeld wie beantragt zu gewähren, d. h. Vater erhält Elterngeld für den 1. und 2. LM, Mutter für den 3. 12. Lebensmonat. Aus gegebenem Anlass bitte ich um besondere Beachtung.

Beispiel 2: Die Mutter hat wiederum eine bis zu zweimonatige Schutzfrist. Der Vater beantragt Elterngeld für den 1. und 2. Lebensmonat, die Mutter für den 3. bis 8. Lebensmonat. Lösung: Die Monate 1 und 2 gelten bei der Mutter als verbraucht. Zusammen mit den 6 beantragten und den zwei Monaten des Vaters sind insgesamt 10 Monate genommen. Für die Beantragung von Lebensmonaten mit Resttagen ohne Mutterschaftsleistungen gilt das bereits im Beispiel zuvor Angesprochene. Ansonsten kann Elterngeld wie beantragt gewährt werden. Beispiel 3: Die Mutter hat eine bis zu dreimonatige Schutzfrist. Der Vater beantragt Elterngeld für den 1. bis 3. Lebensmonat, die Mutter für den 4. bis 14. Lebensmonat. Lösung: Drei Monate der Schutzfrist der Mutter gelten als verbraucht, zusammen mit den 11 beantragten Monaten und den drei Monaten des Vaters wird die 14 Monatsgrenze um drei Monate überschritten. Bei Überschreiten der 14 Monatsgrenze sind die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass insgesamt zu viele Monate begehrt werden. Sie sind um eine einvernehmliche Aufteilung der zustehenden 14 Monate zu bitten. Erfolgt keine Einigung und werden die Monate der Schutzfrist von der Mutter nicht begehrt, kann sie in Anwendung von 5 Abs. 2 nur Elterngeld für den 4. 11. LM erhalten. Beispiel 4: Die Mutter hat eine bis zu dreimonatige Schutzfrist. Der Vater beantragt den 1. bis 12. Lebensmonat. Die Mutter stellt keinen Antrag. Lösung: Obwohl die Mutter keinen Antrag stellt, ist sie so zu stellen als hätte sie die ersten drei Monate genommen und damit verbraucht. Für den Vater bleiben daher nur noch 11 Monate übrig. Er ist darauf hinzuweisen und zu fragen, welche 11 Monate er in Anspruch nehmen möchte.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Die Bezugsverfügungen sind mit einem Hinweis zu versehen Versorgungsamt Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest, Wuppertal Verteiler: 4 nachrichtlich: Dezernat 12, 14, 101, 102.8 Prüfungsamt des Bundes Köln, MGFFI (mail) Im Auftrag * * *

Bezirksregierung Münster Münster, 25.05.2007 - Abteilung 10-102.5.1 6709.3 A 114/2007 Sa. Nr. 74/2007 Durchführung des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG); Anrechnung von anderen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach 3 Abs. 2 BEEG Verfügung vom 24.04.2007 102.5.2 6709.9 A 89/2007 Sa. Nr. 55/2007 Verfügung vom 29.12.2006 102.5.1 6709.2 A 228/2006 Sa. Nr. 129/2006 Verfügung vom 18.10.2006 102.5.2 6709.1 A 170/2006 Sa. Nr. 93/2006 Verfügung vom 08.09.2006 102.5.2 6709.1 A 166/2006 Sa. Nr. 92/2006 Das in den RL 3.2 aufgeführte Beispiel der Anrechnung von anderen Leistungen berücksichtigt im Zwölfmonatszeitraum die Berechnung einer anteiligen Minderung des Erwerbseinkommens ( Minderungsfaktor ) und die Berechnung eines anteiligen Zeitraumes zwischen Erwerbseinkommen und anderer Leistung ( Zeitfaktor ). In Fällen, in denen z.b. das Erwerbseinkommen ausschließlich durch ein Arbeitslosengeld I ersetzt wird, liegt keine anteilige Minderung des Erwerbseinkommens vor. In diesen Fällen spielt nur die Ermittlung des anteiligen Zeitraums eine Rolle. Der Zeitanteil entspricht Schritt 2 auf Seite 78 der RL. und muss gegebenenfalls taggenau berechnet werden. Dann ist generell von 365 Tagen auszugehen. Beispiel: Kind geb. 10.03.2007 Maßgeblicher 12 Monatszeitraum März 2006 bis Februar 2007 Erwerbseinkommen März 2006 bis 15. November 2006 mtl. 2400,- netto, im November 1200,- netto. Ab 16. November 2006 AGL I, im November 500,-, danach 1000,- mtl.

Lösung: Elterngeldanspruch: Erwerbseinkommen März 2006 bis Oktober 2006: 2400,- x 8= 19.200,- Erwerbseinkommen November 2006 : 1200,- = 1.200,- Gesamteinkommen 20.400,- Elterngeldanspruch: 20.400,- : 12 Monate x 67% = 1139,- Anrechnung: 1.) Ermittlung des anteiligen Zeitraums: 260 Tage mit Erwerbseinkommen x 100 ------------------------------------------------ = 71,23 % 365 Tage 2.) Berechnung des auf das Elterngeld anzurechnenden Anteils des ALG I: 1000,- x 71,23 ------------------- = 712,30 100 Zahlbetrag: Die Anrechnung erfolgt nur auf den Teil des Elterngeldes, der den Mindestbetrag von 300 Euro (ggfls. erhöht um jeweils 300 Euro bei Mehrlingsgeburten) übersteigt (RL. 3.2 abs. 10): Elterngeld: 1139,- 300,- übersteigender Betrag: 839,- Anzurechnender Betrag: 712,30 Verbleiben 126,70 Zuzüglich Mindestbetrag 300,- Zahlbetrag Elterngeld 426,70

Zur Vereinfachung der Berechnung und zur besseren Nachvollziehbarkeit des Anrechnungsbetrages werden zwei Exceltabellen zur Verfügung gestellt. Die Tabelle EEL mit Minderung berücksichtigt Minderungs- und Zeitfaktor wie sie sich aus dem Beispiel in den Richtlinien ergeben. Hier sind die Einträge E5, E6, E12, E13 und E24 manuell auf den Einzelfall abgestellt zu füllen. Die Zelle E 27 wirft den Betrag aus, der in die Maske des SAP einzugeben ist. Hier ein Beispiel mit taggenauer Berechnung:

Die Tabelle EEL ohne Minderung berücksichtigt nur den Zeitfaktor. Sie ist in den Zellen E6, E7 und E14 händisch zu füllen. Der unter E17 aufgeführte Betrag ist in das SAP zu übernehmen. Als Beispiel: Grundsätzlich ist zu beachten, dass auch während des Bezugszeitraumes eine anteilige Berechnung der ersetzenden Leistung im Einzelfall möglich bzw. notwendig ist. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Die Bezugsverfügungen sind mit einem Hinweis zu versehen. Versorgungsamt Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest, Wuppertal Verteiler: 4 nachrichtlich: Dezernat 12, 14, 101, 102.8 Prüfungsamt des Bundes Köln, MGFFI (mail) Im Auftrag * * *

Bezirksregierung Münster Münster, 13.06.2007 - Abteilung 10-102.5.2 6709.3.1 A - 125/2007 - Sa. Nr. 78/2007 Durchführung des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG); Stichtagsregelung des 27 BEEG; Gerichtsbescheid Sozialgericht Dresden, Az.: S 1 EG 7/06 Anlage: 1 Das Sozialgericht Dresden hat mit Gerichtsbescheid die Stichtagsregelung des 27 BEEG bestätigt. Ein Abdruck des Gerichtsbescheides, Az.: S 1 EG 7/06, ist als Anlage beigefügt. Ich bitte um Kenntnisnahme. Versorgungsamt Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest, Wuppertal Verteiler: 4 nachrichtlich: Dezernat 12, 14, 101, 102.8 Prüfungsamt des Bundes Köln MGFFI Düsseldorf Im Auftrag * * *

Bezirksregierung Münster Münster, 13.06.2007 - Abteilung 10-102.5.1 6709.3 A 126/2007 Sa. Nr. 79/2007 Durchführung des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG); Angaben zum Bezug von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss Verfügung vom 23.05.2007 102.5.1 6709.3 A 110/2007 Sa. Nr. 71/2007 Aus gegebenem Anlass weise ich auf folgendes hin: Wie bereits in der Verfügung vom 23.05.2007 ausführlich dargelegt, gelten Lebensmonate, in denen anzurechnende Leistungen nach 3 Abs. 1 oder 3 BEEG zustehen, als von der Mutter bezogen und damit verbraucht. Dies gilt auch, wie im Beispiel 4 der Bezugsverfügung dargestellt, wenn der Vater Elterngeld beantragt, die Mutter aber keinen Antrag stellt bzw. nur anmeldet. Angaben zum Bezug oder Nichtbezug von Mutterschaftgeld und Arbeitgeberzuschuss sind daher in jedem Fall zwingend erforderlich. Ziff. 9 des Antrages ist daher zwar nicht von der anmeldenden bzw. zustimmenden Mutter, jedoch vom Antragsteller (Vater) in jedem Fall zu beantworten. Entsprechende Nachweise sind gegebenenfalls beizufügen. Dies ergibt sich auch bei näherer Betrachtung des Antrages, da hier keine Unterteilung nach Elternteil 1 und Elternteil 2 vorgenommen wird. Dem stehen die Erläuterungen zu Nr. 3 des Antragsvordrucks nicht entgegen. Eine entsprechende Verfahrensweise wurde auch auf der Fortbildungsveranstaltung des mittleren Dienstes in Kaiserau vom 29.05.2007 bis 31.05.2007 besprochen. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Die Bezugsverfügung ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. Versorgungsamt Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest, Wuppertal Verteiler: 4 nachrichtlich: Dezernat 12, 14, 101, 102.8 Prüfungsamt des Bundes Köln, MGFFI (mail) Im Auftrag * * *

Bezirksregierung Münster Münster, 14.06.2007 - Abteilung 10-102.5.1 6709.3 A 127/2007 Sa. Nr. 80/2007 Durchführung des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG); Antragsverbindlichkeit Änderung der Bezugsmonate insbesondere im Vorverfahren Verfügung vom 23.05.2007 102.5.1 6709.3 A 110/2007 - Sa. Nr. 71/2007 Bereits mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass nach den Richtlinien für jeden Antragsteller nur ein Antrag eingereicht werden kann. Dieser Antrag gilt für den gesamten Zeitraum des Elterngeldbezuges (Abs. 4 der RL. zu 7). Nur im Ausnahmefall ist eine einmalige Änderung der im Antrag festgelegten Entscheidung über den Elterngeldbezug möglich (RL. 5.2 Abs. 1 S. 1). Während die Richtlinien zum BErzGG beim Wechsel Budget/Regelbetrag mit ähnlicher Problematik eine Änderung noch im Widerspruchsverfahren zulassen, sehen die Richtlinien zum BEEG eine entsprechende Regelung für die Bezugsmonate nicht vor. Das BMFSFJ beabsichtigt auch nicht, die Richtlinien zum BEEG diesbezüglich zu ändern. Es ist daher wie folgt zu verfahren: Wird eine Änderung während des Antragsverfahrens begehrt, steht diesem Begehren die Regelung des 5 Abs. 2 S. 3 BEEG nicht entgegen. Eine Prüfung, ob ein Härtefalltatbestand vorliegt, kann daher entfallen. Ist die Änderung der Bezugsmonate jedoch mit einer Rücknahme des Antrages und einer erneuten Antragstellung verbunden, so sind die Antragsfristen für diesen neuen Antrag zu beachten. Wird eine Änderung im Widerspruchsverfahren begehrt, sind die Angaben im Antrag bezüglich der Festlegung der Bezugszeiträume wie bereits im Antragsverfahren auch im Widerspruchsverfahren auf Schlüssigkeit zu prüfen. Ist die Festlegung nicht schlüssig bzw. nicht gesetzeskonform, hätte der Bescheid so nicht erlassen werden dürfen. Die begehrte neue Aufteilung ist dann im Rahmen der Abhilfe zu gewähren. Ist die Festlegung im Antrag schlüssig, ist eine Anfechtung wegen Irrtums zu prüfen. Kommt aufgrund des eindeutigen Sachverhalts eine Anfechtung wegen Irrtums nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob ein Härtefalltatbestand vorliegt. Sind auch die Voraussetzungen des 5 Abs. 1 S. 3 nicht

gegeben, sind die Akten dem Dezernat 101 zur Erteilung eines Widerspruchsbescheides vorzulegen. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Die Bezugsverfügung ist mit einem Hinweis zu versehen Versorgungsamt Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest, Wuppertal Verteiler: 4 nachrichtlich: Dezernat 12, 14, 101, 102.8 Prüfungsamt des Bundes Köln, MGFFI (mail) Im Auftrag * * *

Aufteilung der Monate und Bonusmonate Anspruch kein Anspruch Mutter MSG für 2 Monate aus einer Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum vor Geburt M MSG MSG V 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 M MSG MSG V M MSG MSG V Mutter Antrag 1-7, Vater 1-7 M MSG MSG V Antrag Mutter 3-9, Vater 1-7 - hier hat die Mutter schon 2 Monate MSG verbraucht - ( Kappung erfolgt erst, wenn eine einvernehmliche neue Aufteilung nicht zustande kommt) M MSG MSG V M V beide vor der Geburt Hartz IV, keine Einkommensminderung ( Kappung erfolgt erst, wenn eine einvernehmliche neue Aufteilung nicht zustande kommt) Mutter alleinerziehend, der Vater wohnt nicht in der Wohnung, keine Eink.-Minderung M Mutter alleinerziehend, der Vater wohnt nicht in der Wohnung, Einkommensminderung M Mutter ET, ab Geburt Elternzeit, Vater Student (ein Elternteil hat eine Eink. -Minderung) M MSG MSG V M MSG MSG V

Bezirksregierung Münster Münster, 21.06.2007 - Abteilung 10-102.5.1 6709.3 A 133/2007 Sa. Nr. 86/2007 Durchführung des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG); Arbeitshilfe zur Darstellung von Bezugs- bzw. Partnermonaten Verfügung vom 23.05.2007 102.5.1 6709.3 A 110/2007 Sa. Nr. 71/2007 Als Anlage übersende ich eine vom Versorgungsamt Bielefeld entwickelte Arbeitshilfe zur Darstellung von Bezugs- bzw. Partnermonaten. Die Arbeitshilfe wurde vom Dezernat 102.5 auf Richtigkeit geprüft und entsprechend geändert. Die aufgeführten Fallkonstellationen zeigen gängige Beispiele, ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht daher nicht. Ich bitte um Kenntnisnahme. Versorgungsamt Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest, Wuppertal Verteiler: 4 nachrichtlich: Dezernat 12, 14, 101, 102.8 Prüfungsamt des Bundes Köln, MGFFI (mail) Im Auftrag * * *

Bezirksregierung Münster Münster, 31.08.2007 - Abteilung 10-102.5.1 6709.3 A 140/2007 Sa. Nr. 90/2007 Durchführung des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG); Einkommensermittlung und Berücksichtigung von Einkommen Verfügung vom 29.12.2006 102.5.1 6709.2 A 228/2006 Sa. Nr. 129/2006 Verfügung vom 14.05.2007 102.5.1 6709.3 A/6709.13.1.1 A 96/2007 Sa. Nr. 59/2007 Informations- und Fortbildungsveranstaltungen Zur Einkommensermittlung und der Festlegung des für das Elterngeld relevanten Einkommens möchte ich auf folgendes hinweisen: 1. Nichtselbständige Tätigkeit 1.1 Direktversicherung Gehaltsumwandlung Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer bei einem Versicherungsunternehmen abschließen kann. Sie dient der Altersvorsorge. Nutznießer sind der Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen. Für Verträge, die bis 2004 abgeschlossen wurden, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die bis zu einem Grenzbetrag von 1752 Euro pro Jahr abgeführten Beträge nach 40 b EStG mit 20 % pauschal zu versteuern, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Eine Versteuerung über den Arbeitnehmer erfolgt damit nicht. Für Verträge, die ab 01.01.2005 abgeschlossen wurden, existiert die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nicht mehr. In diesen Fällen sind Beiträge zu einer Direktversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 4320,- Euro zunächst steuerfrei und schmälern damit das steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers. Steuerzahlungen werden damit bis zum Rentenalter aufgeschoben. Man spricht insoweit von einer nachgelagerten Besteuerung. Versicherungsleistungen, die dann im Alter als Betriebsrente zur Auszahlung kommen, sind als sonstige Einkünfte i. S. von 22 EStG unter Berücksichtigung des jeweiligen Ertragsanteils der Steuerpflicht unterworfen.

Wie im Rahmen der Ermittlung des zugrunde zulegenden Einkommens beim Elterngeld zu verfahren ist, sollen folgende Fallkonstellationen verdeutlichen: Fall 1 : Ein Arbeitnehmer erzielt im Bemessungszeitraum ein monatliches steuerpflichtiges Bruttoeinkommen von 2500,- Euro. Der Arbeitgeber führt hiervon monatlich einen Betrag von z.b. 100,- Euro in eine Direktversicherung ab. Da der Versicherungsvertrag bereits vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, wird der Betrag von ihm pauschal versteuert. Für den Arbeitnehmer weist die Gehaltsabrechnung nur noch einen steuerpflichtigen Betrag von 2400,- Euro aus. Nach den RL 2.1.4 bleiben steuerfreie Einnahmen als Einkommen unberücksichtigt, ohne dass es darauf ankommt, ob sie sonst als Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzusehen sind. Pauschal versteuertes Einkommen ist dagegen, wie in den RL bereits anhand des Beispiels Mini-Job dargelegt, als Einkommen zu berücksichtigen, auch wenn die Versteuerung durch den Arbeitgeber (pauschal) erfolgt. In diesem Bespiel ist daher ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen von 2500,- Euro anzusetzen. Fall 2: Ein Arbeitnehmer erzielt im Bemessungszeitraum ein monatliches Bruttoeinkommen von 2800,- Euro. Im Rahmen der Direktversicherung werden hiervon 150,- Euro vom Arbeitgeber abgeführt. Der Vertrag ist nach dem 01.01.2005 abgeschlossen. Die Gehaltsabrechnung weist nur noch ein steuerliches Bruttoeinkommen von 2650,- Euro aus. Der Betrag von 150,- Euro ist steuerfrei. Für die Berechnung des Elterngeldes ist daher von einem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen von 2650,- Euro auszugehen. Unbeachtlich ist, dass eine nachträgliche Besteuerung stattfindet, da die Versteuerung nicht in den Bemessungszeitraum/Bezugszeitraum fällt. 1.2 Witwengelder Versorgungsfreibetrag Witwengelder und Waisengelder sowie Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen gehören nach 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (link: http://bundesrecht.juris.de/estg/index.html ).

RL. 2.7.1 verweist ausdrücklich darauf, dass auch die 19 und 19a EStG zu beachten sind. Unter Abzug des in 19 Abs. 2 tabellarisch aufgeführten jeweiligen Versorgungsfreibetrages sind daher Witwen/Witwergelder während des Bemessungszeitraumes als Einnahmen beim Elterngeld zu berücksichtigen. Werden sie während des Bezugszeitraumes weitergezahlt, wovon auszugehen ist, sind sie auf das Elterngeld anzurechnen. 1.2 Einmalzahlungen Für die Berechnung des Elterngeldes sind sonstige Bezüge im Sinne von 38a Abs. 1 S. 3 EStG nicht als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen und müssen aus den Gehaltsabrechnungen herausgerechnet werden. Die in den RL. 2.7.1 aufgeführte Aufzählung der sonstigen Bezüge ist nicht abschließend. Auch die Lohnsteuerrichtlinie R115 (link: http://www.parmentier.de/steuer/lstr2005.htm ) erweitert diese Aufzählung nicht. Zum laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, gehören demnach insbesondere: 1. Monatsgehälter, 2. Wochen- und Tagelöhne, 3. Mehrarbeitsvergütungen, 4. Zuschläge und Zulagen, 5. geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung, 6. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, 7. Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.

1.2.1 Auswertung von Gehaltsabrechnungen Nach 39 b Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug zunächst den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen. Anschließend ist die Jahreslohnsteuer für den maßgeblichen Arbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezuges zu ermitteln. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom sonstigen Bezug einzubehalten hat. Zahlungen, die in den Gehaltsabrechnungen bereits unter sonstige Bezüge bzw. 39b ausgewiesen sind, sind vom Arbeitgeber in jedem Fall als Einmalzahlungen angesehen worden. Erfolgte eine Zahlung nicht mit dem Hinweis sonstige Bezüge bzw. 39b ist bei Zweifel, ob eine Leistung einem sonstigen Bezug zuzuordnen ist, beim Arbeitgeber anzufragen, wie er diese Leistung steuerlich zugeordnet hat. 1.2.2 Abfindungen Abfindungen sind Leistungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält (Lohnsteuerrichtlinie R 9). Abfindungen gehören zu den sonstigen Bezügen im Sinne von 38a Abs. 1 Satz 3 EStG und können nicht als Einnahmen berücksichtigt werden (s. auch RL. 2.7.1). 1.2.3 Nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt Wie bereits in der Verfügung vom 14.05.2007 102.5.1 6709.3 A/6709.13.1.1 A 96/2007 Sa. Nr. 59/2007 dargelegt, ist für die Berechnung des Elterngeldes bei Nichtselbständiger Tätigkeit maßgeblich, welches Einkommen im Bemessungszeitraum/Bezugszeitraum erzielt wurde. Hierbei gilt für den normalen monatlich gezahlten Arbeitslohn das Zuflußprinzip, d.h. der Steuerabzug ist in dem Monat fällig, in dem der Arbeitslohn gezahlt wird. Aufgrund einer vom BMFSFJ nunmehr herausgegebenen Weisung zum Vollzug des BEEG ergeben sich bei nachträglich gezahltem Arbeitsentgelt folgende Besonderheiten:

Nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt zählt nach der Lohnsteuerrichtlinie R 115 Abs. 1 Nr. 6 nur dann zum laufenden Arbeitslohn, wenn sich die Nachzahlung ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die im Kalenderjahr der Zahlung enden. Dabei ist eine Verzögerung von drei Wochen am Jahresbeginn unschädlich, wenn sich die Nachzahlung nur auf das vorhergehende Kalenderjahr bezieht. Liegen Zeitpunkt und Zeitraum der Nachzahlung in zwei verschiedenen Kalenderjahren, ist die Nachzahlung als sonstiger Bezug anzusehen. Sonstige Bezüge dürfen bei der Berechnung des Elterngeldes jedoch nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn Zeitpunkt der Nachzahlung und Zeitraum für den die Nachzahlung bestimmt ist im Bemessungszeitraum/Bezugszeitraum liegen. Liegen Zeitpunkt der Nachzahlung und Zeitraum für den die Nachzahlung bestimmt ist, nicht in zwei verschiedenen Kalenderjahren, ist das nachträglich gezahlte Arbeitsentgelt anteilig den Lohnzahlungszeiträumen/Monaten zuzuordnen, für die sie geleistet werden (s. Lohnsteuerrichtlinie 118 Abs. 4 S. 1). Steuern und Sozialabgaben sind in diesen Monaten anteilig zu erhöhen. Fallen dann diese Monate in den Bezugs- /Bemessungszeitraum, hat dies entsprechende Auswirkungen auf das zu zahlende Elterngeld. Einige Beispiele sollen die Problematik verdeutlichen: Beispiel 1: Herr M. beantragt für sein am 20.06.2007 geborenes Kind Elterngeld. Maßgeblich soll der Bemessungszeitraum von Juni 2006 bis Mai 2007 sein. Die Gehaltsabrechnungen weisen für Monate Juni 2006 bis Dezember 2006 ein feststehendes steuerliches Bruttoeinkommen von 2500,- Euro aus. Für die Monate Januar bis Mai 2007 erhält Herr M 2700,- Euro mtl., da er höhergruppiert wurde. Zusätzlich weist die Gehaltsabrechnung Mai 2007 eine Nachzahlung für die Monate November 2006 bis Dezember 2006 in Höhe von 400,- Euro aus, da Herr M. bereits ab November 2006 hätte höhergruppiert werden müssen. Lösung: Zeitpunkt der Nachzahlung und Zeitraum, für den die Nachzahlung bestimmt ist, fallen in zwei verschiedene Kalenderjahre. Die Nachzahlung gilt daher als sonstiger Bezug und ist nicht zu berücksichtigen, obwohl das nachträglich gezahlte Arbeitsentgelt im Bemes-

sungszeitraum zufließt. Für die Berechnung des Elterngeldes ist daher ein steuerpflichtiges Einkommen von 31.000,- Euro anzusetzen (Juni bis Dezember 2006: 7x2.500 Euro, Januar bis Mai 2007: 5x2.700,- Euro). Beispiel 2 (Abwandlung von Beispiel1): Herr M. beantragt für sein am 20.06.2007 geborenes Kind Elterngeld. Maßgeblich soll der Bemessungszeitraum von Juni 2006 bis Mai 2007 sein. Die Gehaltsabrechnungen weisen für Monate Juni 2006 bis April 2007 ein feststehendes steuerliches Bruttoeinkommen von 2500,- Euro aus. Für den Monat Mai erhält Herr M 2700,- Euro und zusätzlich eine Nachzahlung für die Monate März und April 2007 in Höhe von 400,- Euro. Die Nachzahlung resultiert aus einer rückwirkenden Höhereingruppierung. Lösung: Zeitpunkt der Nachzahlung und Zeitraum, für den die Nachzahlung bestimmt ist, fallen in ein Kalenderjahr. Die Nachzahlung gehört daher zum laufenden Arbeitslohn und ist den Monaten März und April 2007 zuzuordnen. Für die Berechnung des Elterngeldes ist daher ein steuerpflichtiges Einkommen von 30.600,- Euro anzusetzen (Juni 2006 bis Februar 2007: 9x2.500 Euro, März bis Mai 2007: 3x2.700,- Euro). Beispiel 3: Herr X. beantragt für den 1. 6. Lebensmonat seines am 01.05.2007 geborenen Kindes Elterngeld. Maßgeblich soll der Bemessungszeitraum Mai 2006 bis April 2007 sein. Die Gehaltsabrechnungen weisen für die Monate Mai 2006 bis April 2007 ein feststehendes steuerliches Bruttoeinkommen von 2000,- Euro aus. Im Bezugszeitraum ist Herr X. nicht erwerbstätig, erhält jedoch im Monat Juni 2007 eine Nachzahlung in Höhe von 400,- Euro aus einer rückwirkenden Höhergruppierung für die Monate März und April 2007. Lösung: Zeitpunkt der Nachzahlung und Zeitraum, für den die Nachzahlung bestimmt ist, fallen in ein Kalenderjahr. Die Nachzahlung gehört daher zum laufenden Arbeitslohn und ist den Monaten März und April zuzuordnen. Für die Berechnung des Elterngeldes ist daher ein

steuerpflichtiges Einkommen von 24.400,- Euro anzusetzen (Mai 2006 bis Februar 2007: 10x2.000 Euro, März und April 2007 2x2.200,- Euro). Unbeachtlich hierbei ist, dass sich der Zufluss der Nachzahlung nicht im Bemessungszeitraum befindet. Beispiel 4: Herr X. beantragt für den 1. 2. Lebensmonat seines am 01.05.2007 geborenen Kindes Elterngeld. Maßgeblich soll der Bemessungszeitraum Mai 2006 bis April 2007 sein. Die Gehaltsabrechnungen weisen für die Monate Mai 2006 bis Dezember 2006 ein feststehendes steuerliches Bruttoeinkommen von 2000,- Euro aus. Zum 15. Januar 2007 hat er eine Nachzahlung in Höhe von 2.400,- Euro aus einer rückwirkenden Höhergruppierung für die Monate Januar bis Dezember 2006 erhalten. Außerdem beträgt sein monatliches Gehalt ab Januar 2007 2.200,- Euro mtl. Lösung: Zeitpunkt der Nachzahlung und Zeitraum, für den die Nachzahlung bestimmt ist, fallen in ein Kalenderjahr, da eine Verzögerung von drei Wochen am Jahresbeginn unschädlich ist. Die Nachzahlung gehört daher zum laufenden Arbeitslohn und ist den Monaten Januar bis Dezember 2006 zuzuordnen. Für die Berechnung des Elterngeldes ist daher ein steuerpflichtiges Einkommen von 26.400,- Euro anzusetzen (8x2.200 Euro aus Mai bis Dezember 2006, 4x2.200,- Euro aus Januar bis April 2007). Das in der Verfügung vom 14.05.2007 angeführte Beispiel zum Zuflußprinzip entspricht nicht mehr der aktuellen Weisungslage. Ich bitte die Verfügung an dieser Stelle ausdrücklich mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. 1.3 Doppelbesteuerungsabkommen Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt zwischen zwei Staaten, in welchem Umfang dem jeweiligen Staat ein Besteuerungsrecht zusteht. Es soll vermeiden, dass beide Staaten für ein und dasselbe Einkommen Steuern erheben können. Für die Berechnung des Elterngeldes ist nur maßgeblich, ob Steuern abgeführt worden sind, nicht, an welchen Staat sie gegangen sind.

Für Einkünfte, die nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder überhaupt keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, verweise ich auf die R.L. 2.1.4 letzter Absatz. Sie sind dann zu berücksichtigen, wenn sie den nach 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG erfassten Einkünften inhaltlich entsprechen. 2. Selbständige Tätigkeit Für die Feststellung des Elterngeldes ist nach 2 Abs. 1 S.2 BEEG grundsätzlich ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne von 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 4 EStG zu berücksichtigen. Ausgangsgröße bei Selbständigen ist entsprechend 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Gewinn. 2.1 Existenzgründungszuschuss Gründungszuschuss Neben dem Überbrückungsgeld nach 57 SGB III diente der Existenzgründungszuschuss dazu, Beziehern von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe den Weg in die Selbständigkeit zu erleichtern. Er wurde am 01.01.2003 zur Unterstützung der sogenannten Ich-AGs eingeführt und ist steuerfrei. Er beträgt im 1. Jahr der Existenzgründung 600,- Euro mtl., im 2. Jahr 360,- Euro mtl. und im 3. Jahr 240,- Euro mtl. Aufgrund seiner Steuerfreiheit erhöht er nicht den Gewinn des Selbständigen, ist daher bei der bei der Berechnung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens nicht zu berücksichtigen. Da nicht nur Bezieher von Arbeitslosengeld sondern auch Bezieher der damaligen Arbeitslosenhilfe bei Bedürftigkeit in den Genuss des Existenzgründungszuschusses kommen konnten, ersetzt er nicht ausschließlich ein vorher erzieltes Einkommen. Er ist auch nicht von der Höhe des vorher bewilligten Arbeitslosengeldes abhängig. Eine Anrechnung nach 3 Abs. 2 BEEG kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Ab 01.08.2006 wurden Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss durch ein einheitliches Fördermittel, den Gründungszuschuss, ersetzt. Alle bereits bewilligten Förderungen mit Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss bleiben von dieser Änderung unberührt. Die Förderungen werden bis zum Ablauf der Förderdauer weitergezahlt.

Auch der Gründungszuschuss fördert den Einstieg in die Selbständigkeit. Er kann jedoch nur von ALG I Beziehern beantragt werden, die zumindest noch einen Anspruch auf 90 Tage Arbeitslosengeld haben. Für neun Monate erhalten Gründerinnen und Gründer pro Monat einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Gleichzeitig wird ein Betrag von 300,- Euro mtl. gezahlt, der der sozialen Absicherung dienen soll und z.b. für zu zahlende Versicherungsbeiträge genommen werden kann. Wird eine intensive Geschäftstätigkeit dargelegt, können für weitere sechs Monate 300,- Euro mtl. zur sozialen Absicherung geleistet werden. Für jeden Tag, für den der Gründungszuschuss gezahlt wird, schmälert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Gründungszuschuss ist daher eine Leistung, die die Funktion des ALG I übernimmt. Weil der Gründungszuschuss die Funktion des ALG I übernimmt, erhöht er zwar nicht den Gewinn des Selbständigen, ersetzt aber Einkommen aus Erwerbstätigkeit und ist mit seinen beiden Bestandteilen gemäß 3 Abs. 2 BEEG auf das Elterngeld anzurechnen. 2.2 Veräußerungsgewinne Bei Einkommen aus Gewerbebetrieb ist der nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn zugrunde zulegen, abzüglich der auf den Gewinn entfallenden Steuern und eventueller Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Beiträge zur Arbeitsförderung. Bei der Ermittlung des Gewinns sind neben den 4 bis 7k EStG auch die 13 bis 18 EStG zu beachten (RL 2.8.1). Gewinne aufgrund der Veräußerung eines Gewerbes gehören nach 16 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und sind in der nach 16 festgelegten Höhe zu berücksichtigen. 3. Einkommensermittlung bei Selbständigen Grundlage einer Einkommensermittlung bei Selbständigen nach 2 Abs. 8 S. 2 BEEG und RL 2.8.1 ist eine mindestens den Anforderungen des 4 Abs. 3 EStG genügende Berechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Der Antragsteller hat die für den Einkommensnachweis erforderliche Aufstellung zur Verfügung zu stellen. Die benötigten Nachweise werden in ähnlicher Weise für die Steuerer-

klärung benötigt. Sie müssen normalerweise vorliegen. Gegebenenfalls muss sich der Antragsteller auf eigene Kosten eines Steuerberaters bedienen (RL. 2.8.5). Kann das vor der Geburt erzielte Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung trotz Bemühens nicht ermittelt werden, ist das Elterngeld nach 8 Abs. 3 BEEG vorläufig festzustellen. Grundlage der Prognose ist dann das vom Antragsteller glaubhaft gemachte Einkommen. Gleiches gilt für eine Prognose in Fällen des 2 Abs. 9 BEEG, wenn der erforderliche Steuerbescheid noch nicht vorliegt. Wird während des Bezugszeitraums weiterhin Erwerbseinkommen erzielt, z. B. weil das Gewerbe nicht abgemeldet wird oder ruht, ist der voraussichtliche Gewinn ebenfalls glaubhaft darzulegen. Die Zahlung des Elterngeldes erfolgt auch hier vorläufig. Nach Beendigung des Bezugszeitraumes ist der Gewinn mit entsprechender Aufstellung vom Berechtigten für eine endgültige Feststellung nachzuweisen. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Die Bezugsverfügungen sind mit einem Hinweis zu versehen. Versorgungsamt Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest, Wuppertal Im Auftrag

Bezirksregierung Münster Münster, 21.09.2007 - Abteilung 10-102.5.1 6709.3/6709.7.2 A 184/2007 Sa. Nr. 121/2007 Durchführung des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG); Wegfall oder Hinzutreten von Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinbezug von Elterngeldmonaten für eine berechtigte Person In einem Rundschreiben hat das BMFSFJ entschieden, wie zu verfahren ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von 14 Elterngeldmonaten für eine berechtigte Person wegfallen oder hinzutreten. Grundsätzlich ist hier von einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen im Rahmen von 48 SGB X insoweit auszugehen, als z. B. der Vater als neuer Berechtigter hinzukommt oder als berechtigte Person wegfällt. Über die Elterngeldmonate, die noch nicht verbraucht sind, ist daher neu zu entscheiden. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Mutter trotz Alleinerziehung die Voraussetzungen für 14 Bezugsmonate nicht erfüllt, da keine Einkommensminderung bei ihr vorliegt. Zusammenzug In Fällen, in denen nach vorheriger Alleinerziehung der Mutter z. B. der Vater des Kindes in die gemeinsame Wohnung einzieht, müssen sich die Eltern über die Aufteilung der noch verbleibenden Monate einigen. Können sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen, stehen dem Vater bis zu 6 bzw. bei Einkommensminderung bis zu 7 Monate zu, sofern diese als Restmonate noch zur Verfügung stehen. Hierzu einige Beispiele: Beispiel 1: Die Mutter des Kindes ist alleinerziehend und bezieht ALG II. Ihr wurde Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate bewilligt. Im 7. Lebensmonat zieht der Vater des Kindes zu Mutter und Kind. Er ist ebenfalls ALG II Bezieher. In der Mitteilung über den Zusammenzug wird keine neue Aufteilung angesprochen. Auf Nachfrage teilen die Eltern mit, dass sie keine neue Aufteilung möchten.

Lösung: Der Bescheid an die Mutter entspricht weiterhin dem Begehren der Eltern. Er ist damit nicht aufzuheben. Beispiel 2: Die Mutter des Kindes ist alleinerziehend und bezieht ALG II. Ihr wurde Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate bewilligt. Im 7. Lebensmonat zieht der Vater des Kindes zu Mutter und Kind. Er ist ebenfalls ALG II Bezieher. Auf Nachfrage teilen die Eltern mit, dass die Mutter Elterngeld bis einschließlich 9. Lebensmonat beziehen möchte, der Vater beantragt für den 10. bis 12. Lebensmonat. Lösung: Der Bescheid an die Mutter ist mit Wirkung ab 10. Lebensmonat gemäß 48 SGB X aufzuheben. Dem Vater ist Elterngeld für den 10. bis 12. Lebensmonat zu gewähren. Beispiel 3: Der Vater des Kindes zieht im Laufe des 7. Lebensmonats zu Mutter und Kind. Die Mutter war vor der Geburt erwerbstätige Arbeitnehmerin. Aufgrund der Alleinerziehung wurde ihr bereits Elterngeld für 14 Lebensmonate bewilligt. Mit der Mitteilung über den Zusammenzug beantragt der Vater Elterngeld für die verbleibenden 7 Monate. Die Mutter ist hiermit einverstanden. Lösung: Der Bescheid an die Mutter ist gemäß 48 SGB X wegen wesentlicher Veränderung in den Verhältnissen mit Wirkung ab 8. Lebensmonat aufzuheben. Gleichzeitig ist dem Vater Elterngeld für die verbleibenden 7 Monate zu gewähren. Beispiel 4: Der Vater des Kindes zieht im Laufe des 7. Lebensmonats zu Mutter und Kind. Die Mutter war vor der Geburt erwerbstätige Arbeitnehmerin. Aufgrund der Alleinerziehung wurde ihr bereits Elterngeld für 14 Lebensmonate bewilligt. Mit der Mitteilung über den Zusam-

menzug teilen beide Elternteile mit, dass nunmehr die Mutter Elterngeld bis zum 12. Lebensmonat haben möchte, der Vater meldet zwei Monate an. Lösung: Es liegt eine einvernehmliche neue Aufteilung vor. Im Rahmen von 48 SGB X ist der Mutter Elterngeld bis zum 12. Lebensmonat zu gewähren. Der Antrag des Vaters bleibt abzuwarten. Beispiel 5: Der Vater des Kindes zieht im Laufe des 7. Lebensmonats zu Mutter und Kind. Die Mutter war vor der Geburt erwerbstätige Arbeitnehmerin. Aufgrund der Alleinerziehung wurde ihr bereits Elterngeld für 14 Lebensmonate bewilligt. Die Eltern können sich über eine Neuaufteilung nicht einigen, da die Mutter Elterngeld bis zum 12. Lebensmonat weiterbekommen möchte, der Vater aber vier Monate beansprucht. Lösung: Der Bescheid an die Mutter ist gemäß 48 SGB X wegen wesentlicher Veränderung in den Verhältnissen mit Wirkung ab 11. Lebensmonat aufzuheben, da dem Vater die vier Restmonate zustehen. Trennung In Fällen, in denen ein Elternteil erst nach der Antragsbewilligung die Anspruchsvoraussetzungen für einen Alleinbezug (z.b. bei Trennung) erfüllt, ist ebenfalls wegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen im Rahmen von 48 SGB X neu zu entscheiden. Ich mache jedoch darauf aufmerksam, dass für die Gewährung des 13. und 14. Bezugsmonats bei Trennung der Elternteile neben einer Einkommensminderung insbesondere auch die Voraussetzungen nach 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BEEG erfüllt sein müssen, d. h. es muss vor dem 13. Bezugsmonat dem berechtigten Elternteil das Sorgerecht oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine zustehen oder er muss eine einstweilige Anordnung erwirkt haben, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist.

Hat der ausziehende Elternteil bereits Bezugsmonate verbraucht, ist immer darauf zu achten, dass die Zahl der höchstmöglichen Bezugsmonate nicht überschritten wird. Auch hierzu einige Beispiele: Beispiel 1: Die Mutter war vor der Geburt erwerbstätige Arbeitnehmerin. Sie erhält wie beantragt Elterngeld unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss für den 1. 12. Lebensmonat. Der Vater stellt keinen Antrag. Im Laufe des 5. Lebensmonats zieht er aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Mutter wird im 6. Lebensmonat das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Sie möchte nunmehr auch den 13. und 14. Lebensmonat Elterngeld. Lösung: Die Mutter erfüllt die Voraussetzungen von 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3. Im Rahmen von 48 SGB X ist ihr daher auch Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat zu gewähren. Beispiel 2: Die Mutter ist Hausfrau. Sie erhält wie beantragt Elterngeld für den 1. 12. Lebensmonat. Der Vater stellt keinen Antrag. Im Laufe des 5. Lebensmonats zieht er aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Mutter wird im 6. Lebensmonat das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Sie möchte nunmehr auch den 13. und 14. Lebensmonat Elterngeld. Lösung: Die Mutter erfüllt zwar die Voraussetzungen von 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 3, da bei ihr jedoch als Hausfrau keine Einkommensminderung vorliegt, steht ihr weiterhin Elterngeld nur für 12 Bezugsmonate zu. Da über Elterngeldmonate, die noch nicht verbraucht sind, neu zu entscheiden ist, ist die Mutter zu befragen, ob sie für die Restmonate eine neue Aufteilung wünscht. Entscheidet sich die Mutter für eine neue Aufteilung, ist dies im Rahmen von 48 SGB X zu berücksichtigen. Wird keine neue Aufteilung begehrt, ist ein Elterngeldanspruch für den 13. und 14. Lebensmonat im Rahmen von 48 SGB X abzulehnen. Gleiches gilt, wenn eine Rückmeldung der Mutter nicht erfolgt.

Beispiel 3: Die Mutter war vor der Geburt erwerbstätige Arbeitnehmerin. Sie erhält wie beantragt Elterngeld unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss für den 1. 12. Lebensmonat. Der Vater stellt keinen Antrag. Im Laufe des 5. Lebensmonats zieht er aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Mutter wurden weder das alleinige Sorgenoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, noch hat sie sich um eine einstweilige Anordnung hierzu bemüht. Sie möchte nunmehr auch den 13. und 14. Lebensmonat Elterngeld. Lösung: Da die Mutter die Voraussetzungen von 4 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 nicht erfüllt, steht ihr weiterhin nur Elterngeld für 12 Bezugsmonate zu. Da über Elterngeldmonate, die noch nicht verbraucht sind, neu zu entscheiden ist, ist die Mutter zu befragen, ob sie für die Restmonate eine neue Aufteilung wünscht. Entscheidet sich die Mutter für eine neue Aufteilung, ist dies im Rahmen von 48 SGB X zu berücksichtigen. Wird keine neue Aufteilung begehrt, ist ein Elterngeldanspruch für den 13. und 14. Lebensmonat im Rahmen von 48 SGB X abzulehnen. Gleiches gilt, wenn eine Rückmeldung der Mutter nicht erfolgt. Beispiel 4: Die Mutter war vor der Geburt erwerbstätige Arbeitnehmerin. Sie erhält wie beantragt Elterngeld unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss für den 1. 12. Lebensmonat. Der Vater hat ebenfalls Elterngeld beantragt und erhält dies für den 1.- 2. Lebensmonat. Im Laufe des 6. Lebensmonats zieht er aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Mutter möchte nunmehr auch den 13. und 14. Lebensmonat Elterngeld. Lösung: Aufgrund der Einkommensminderung der Mutter stehen insgesamt 14 Bezugsmonate zu. Hiervon hat der Vater berechtigt bereits 2 Monate verbraucht. Der Mutter stehen daher weiterhin 12 Bezugsmonate zu. Da über Elterngeldmonate, die noch nicht verbraucht sind, neu zu entscheiden ist, ist die Mutter zu befragen, ob sie für die Restmonate eine

neue Aufteilung wünscht. Entscheidet sich die Mutter für eine neue Aufteilung, ist dies im Rahmen von 48 SGB X zu berücksichtigen. Wird keine neue Aufteilung begehrt, ist ein Elterngeldanspruch für den 13. und 14. Lebensmonat im Rahmen von 48 SGB X abzulehnen. Gleiches gilt, wenn eine Rückmeldung der Mutter nicht erfolgt. Beispiel 5: Die Mutter war vor der Geburt erwerbstätige Arbeitnehmerin. Sie erhält wie beantragt Elterngeld unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss für den 1. 12. Lebensmonat. Der Vater hat ebenfalls Elterngeld beantragt und erhält dies für den 1. Lebensmonat. Bereits im 1. Lebensmonat zieht er aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Mutter möchte nunmehr auch den 13. und 14. Lebensmonat Elterngeld. Ihr wird im 6. Lebensmonat das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Lösung: Aufgrund der Einkommensminderung der Mutter stehen insgesamt 14 Bezugsmonate zu. Die Mutter erfüllt auch die Voraussetzungen von 4 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 und 3. Da der Vater jedoch bereits einen Monat berechtigt verbraucht hat, stehen der Mutter nur noch 13 Monate zu. Da über Elterngeldmonate, die noch nicht verbraucht sind, neu zu entscheiden ist, ist die Mutter zu befragen, welche neue Aufteilung sie für die Restmonate wünscht. Die neue Aufteilung ist im Rahmen von 48 SGB X zu berücksichtigen. Erfolgt keine Rückmeldung der Mutter, ist ihr ebenfalls nach 48 SGB X der 13. Lebensmonat zu gewähren. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Verteiler: 4 Im Auftrag

Bezirksregierung Münster Münster, 26.09.2007 - Abteilung 10-102.5.1 6709.3 A 197/2007 Sa. Nr. 130/2007 Durchführung des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG); Abgrenzung von 2 Abs. 9 zu 2 Abs. 7 und 8 Verfügung vom 29.12.2006 102.5.1 6709.2 A 228/2006 Sa. Nr. 129/2006 Verfügung vom 14.05.2007 102.5.1 6709.3 A/6909.13.1.1 96/2007 Sa. Nr. 59/2007 Verfügung vom 31.08.2007 102.5.1 6709.3 A 140/2007 Sa. Nr. 90/2007 Zur Klarstellung, in welchen Fällen bei der Festlegung des Bemessungszeitraumes 2 Abs. 9 BEEG anzuwenden ist und wann die Regelungen von 2 Abs. 7 bzw. 8 greifen, weise ich auf folgendes hin: Selbständige Tätigkeit Voraussetzung für die Anwendung von 2 Abs. 9 BEEG ist, dass eine durchgängige Ausübung der Erwerbstätigkeit aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Selbständiger Arbeit sowohl im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum als auch im Bemessungszeitraum vorgelegen haben muss. Häufig ist der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum identisch mit dem Kalenderjahr vor der Geburt. Dann muss z.b. ein Gewerbebetrieb vom Beginn des Kalenderjahres vor der Geburt bis hin zur Geburt ununterbrochen bestanden haben. Des Weiteren dürfen im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr vor der Geburt) nicht die Voraussetzungen des 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 vorliegen. Im Veranlagungszeitraum darf es daher keine Zeiten geben, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen wurde oder eine Einkommensminderung vorlag, die auf eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung zurückzuführen ist. Sind diese Tatbestände erfüllt, ist 2 Abs. 9 BEEG anzuwenden mit der Maßgabe, dass das durchschnittliche monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit aus dem im Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinn ermittelt wird und die Steuern (bei weiteren Einkünften oder Einkünften des Partners ggfls. anteilig) aus dem Steuerbescheid abzuziehen sind.