Begründung zum Bebauungsplan Nr. 97 Windenergieanlagen II



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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 97 Windenergieanlagen II Solschen Groß Bülten Adenstedt Stand: 02/ 2014 3 (2)/ 4 (2) BauGB Dr.-Ing. W. Schwerdt Büro für Stadtplanung GbR Bearbeiter: Dipl.-Ing. H. Roschen; A. Körtge, K. Müller

- 2 - Inhaltsverzeichnis: Seite 1.0 Vorbemerkung 3 1.1 Landes- und regionalplanerische Einordnung; Ziele der Raumordnung 3 1.2 Entwicklung des Plans/ Rechtslage 4 1.3 Notwendigkeit der Planaufstellung; Ziele, Zwecke und Auswirkungen des Bebauungsplans 4 2.0 Planinhalt/ Begründung 5 2.1 Baugebiete 5 2.2 Flächen für die Landwirtschaft 6 2.3 Verkehrliche Erschließung 7 2.4 Ver- und Entsorgung 7 2.5 Brandschutz 7 3. Umweltbericht 8 3.1 Einleitung 8 3.1.1 Inhalt und Ziele des Bauleitplans 8 3.1.2 Ziele des Umweltschutzes 8 3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung ermittelt wurden. 9 3.2.1 Bestandssituation und wahrscheinliche Umweltauswirkungen 9 3.3 Zusatzangaben 17 3.3.1 Verwendete Verfahren/ Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung 17 3.3.2 Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt 17 3.3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 17 4.0 Flächenbilanz 18 5.0 Hinweise aus Sicht der Fachplanung 18 6.0 Ablauf des Planaufstellungsverfahrens 19 7.0 Zusammenfassende Erklärung 20 7.1 Planungsziel 20 7.2 Berücksichtigung der Umweltbelange und der Beteiligungsverfahren/ Abwägung 20 8.0 Bodenordnende oder sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bildet 20 9.0 Der Gemeinde voraussichtlich entstehende Kosten 20 10.0 Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans 20 11.0 Verfahrensvermerk 21 Anlagen 21

- 3-1.0 Vorbemerkung 1.1 Landes- und regionalplanerische Einordnung; Ziele der Raumordnung Die Gemeinde Ilsede liegt im Städtedreieck der Oberzentren Hannover Braunschweig Hildesheim und grenzt südlich an die Kreisstadt Peine. Die aus den Orten Bülten, Groß Bülten, Groß Ilsede, Klein Ilsede, Ölsburg und Solschen bestehende Einheitsgemeinde hat zurzeit rd. 11.800 Einwohner. Naturräumlich gesehen ist Ilsede Teil der Bördenregion bzw. der Braunschweig - Hildesheimer Lössbörde 1 ) mit ihren weiträumigen Ackerfluren. Als Mitglied des Zweckverbandes Großraum Braunschweig gilt für die Gemeinde Ilsede das Regionale Raumordnungsprogramm 2008 für den Großraum Braunschweig. Hier ist das Siedlungsgefüge Groß Bülten, Ölsburg und Groß Ilsede als Grundzentrum festgelegt. Die Bundesstraße B 444 ist als Hauptverkehrsstraße von überregionaler Bedeutung benannt, der Landesstraße L 413 und der Kreisstraße K 72 werden regionale Bedeutung beigemessen. Die von den Verkehrsbetrieben Peine-Salzgitter GmbH betriebene Schienenstrecke von Peine nach Salzgitter ist nach regionalen Zielen gemäß 6 AEG als Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personenund Güterverkehr) zu sichern. Das Naturschutzgebiet "Auflandeteich Groß Bülten-Adenstedt" zwischen den beiden Ortslagen ist im RROP 2008 als Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgelegt. Die als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene Fuhseniederung ist ebenfalls als Vorranggebiet für Natur und Landschaft ausgewiesen. Wesentliche Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft sind der Lauf der Beeke im Süden bei Adenstedt und westliche und nordwestliche Bereiche des Gemeindegebietes. Die gesamte Gemeinde ist außerhalb der Siedlungsbereiche und Forsten als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft festgelegt. Vorrangstandorte für die Windenergiegewinnung befinden sich zwischen Groß Bülten und Solschen sowie westlich von Klein Solschen. Die Ortschaft Solschen, im Westen des Gemeindegebietes gelegen, hat z. Zt. rd. 1.100 Einwohner. Die Ortschaft teilt sich auf in die beiden früheren Orte Klein Solschen und Groß Solschen, die als zwei Siedlungsinseln inmitten weiter, freier Ackerfluren auf dem Kamm des Hohenhamelner Rückens liegen. Öffentliche soziale Angebote wie Kindergarten und eine Begegnungsstätte sind in Groß Solschen gegeben. Sportanlagen bzw. ein Bolzplatz stehen in beiden Orten zur Verfügung. Das RROP 2008 stellt den Plangeltungsbereich als Vorbehaltsfläche für die Landwirtschaft dar. Z. Zt. betreibt der Zweckverband Großraum Braunschweig eine 1. Änderung des RROP 2008 zur Weiterentwicklung der Windnutzung. Im August 2013 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig den Auslegungsbeschluss für die 1. Änderung des RROP gefasst. Diese beinhaltet die Flächen dieses Bebauungsplans. Die Gemeinde geht daher davon aus, dass der Plan an die Zie- 1 ) Landschaftsrahmenplan Peine für den Landkreis Peine, 1994

- 4 - le der Raumordnung angepasst sein wird. Der Flächennutzungsplan (35. Änderung) wird im Parallelverfahren aufgestellt. Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf der 1. Änderung des RROP 2008 weitere Vorbehaltsflächen für Windenergie südlich der ausgewiesenen Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Hohenhameln. 1.2 Entwicklung des Plans/ Rechtslage Die Gemeinde Ilsede besitzt einen wirksamen Flächennutzungsplan, der für den Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Flächen für die Landwirtschaft darstellt. Der Flächennutzungsplan ist mit Stand der 38. Änderung wirksam. Gemäß 1 Abs. 4 BauGB wird der Flächennutzungsplan mit der im Parallelverfahren aufgestellten 35. Änderung den künftigen Zielen der Raumordnung angepasst, wenn die 1. Änderung des RROP beschlossen ist. Die Gemeinde geht davon aus, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein wird. Der Bebauungsplan dient der planungsrechtlichen Vorbereitung zur Ausweisung von Baugebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen. Der Bebauungsplan wird voraussichtlich erst nach Wirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung zur Rechtskraft gebracht werden. Begleitend zur Planaufstellung hat die Gemeinde eine Umweltprüfung durchgeführt, die ihren Niederschlag im in die Begründung integrierten Umweltbericht gefunden hat. 1.3 Notwendigkeit der Planaufstellung; Ziele, Zwecke und Auswirkungen des Bebauungsplans Die Aufstellung des Bebauungsplans ist notwendig, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von zusätzlichen Windenergieanlagen zu schaffen. Das Plangebiet schließt südlich an einen bestehenden Windpark an. Die Gemeinde berücksichtigt mit diesem Bebauungsplan insbesondere die Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und die Belange des Naturschutzes in Bezug auf einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Unter Berücksichtigung des 1a BauGB wird im Rahmen der Umweltprüfung auch eine naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung vorgenommen.

- 5-2.0 Planinhalt/ Begründung 2.1 Baugebiete - Sonstige Sondergebiet "Windenergieanlagen" (SO WEA) gem. 11 BauNVO Im Plangeltungsbereich des Bebauungsplans werden die Standorte der Windenergieanlagen gem. 11 BauNVO als sonstige Sondergebiete "Windenergie" festgesetzt. Damit wird dokumentiert, dass die Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Plangeltungsbereich ausgeschlossen ist. Die mit der Baugebietsfestsetzung und der weitergehenden Begrenzung der Zahl auf eine Anlage pro Sondergebiet einhergehende Reglementierung dient der Berücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, sowie dem Schutz des Landschaftsbildes. So wird nach Umsetzung der drei zusätzlichen Anlagen ein Maß an Beeinträchtigungen und Landschaftsverbrauch durch Windenergieanlagen im westlichen Gemeindegebiet erreicht, das in der Abwägung der Belange des Landschaftsbildes und des Umweltschutzes unter- und gegeneinander noch ausreichend beachtet. Mit den nördlich angrenzend bestehenden 5 Anlagen ergibt sich eine Anzahl von insgesamt 8 Anlagen. Weitere, das Landschaftsbild beeinträchtigende Windenergieanlagen befinden sich in nordöstlicher Richtung zwischen Groß Bülten und Groß Solschen (Bebauungsplan Nr. 90 "Windenergieanlagen Haskampsmühle") 2 Anlagen mit ca. 80 und ca. 120 m Höhe, in ca. 3.000 m Abstand zu den neu geplanten Anlagen, im Norden zwischen Equord und Klein Solschen 5 Anlagen zwischen 100 und 150 m Höhe in 2.500 m Abstand sowie im Westen zwischen Stedum und Bierbergen 3 Anlagen zwischen 132 und 150 m Höhe in 1.500 m Abstand zu den neu geplanten Anlagen. Außerdem befinden sich noch 2 ältere kleine Anlagen am südlichen Ortsrand von Bierbergen mit 67 m Höhe sowie 3 Anlagen zwischen Bierbergen und Oedelum mit 80 bzw. 100 m Höhe in ca. 3.000 m Entfernung. Darüber hinaus wird das Landschaftsbild durch 2 Hochspannungsleitungen mit 110/ 220 kv in einem Abstand von ca. 70 m zueinander mit Gittermasten von ca. 80 m Höhe vorbelastet. Die Festsetzung der Sondergebiete als längliche Flächen, die im Norden und Süden in einem Halbkreis enden, mit einem variablen Standort des Mastes auf einem Punkt auf der Mittelachse leitet sich aus der Funktionsweise der Windräder her. In der Projektion der horizontalen und vertikalen Drehbewegungen der Windenergieanlagen zeichnet sich auf der Erdoberfläche eine Kreisfläche ab. Gemäß Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) kann diese projizierte Fläche von der Anlage überbaut werden. Andererseits ist die Fläche so geformt, dass der konkrete Standort entlang der Mittelachse variabel bleibt. Damit ist der Standort nicht punktgenau festgelegt, sodass z.b. bei schwierigen Baugrundverhältnissen reagiert werden kann. Die bestehenden Windkraftanlagen nördlich des Planbereiches erreichen eine Nabenhöhe von ca. 90 m über Terrain. Hinsichtlich der Festsetzung eines Ausnutzungsgrades oder der überbaubaren Grundstücksfläche wird wegen der besonderen Art der Nutzung je eine absolute Grundfläche (GR) festgesetzt. Mit der Änderung der Nds. Bauordnung vom 3. April 2012 wurden die Grenzabstände von Gebäuden und baulichen Anlagen neu geregelt. Gem. 5 Abs. 2 NBauO beträgt

- 6 - der Grenzabstand für bauliche Anlagen, zu denen auch eine WEA gehört, 0,5 H. Dieser Abstand kann nach 5 Abs. 2 Satz 2 NBauO in Gewerbe- und Industrie-, sowie entsprechenden anderen Gebieten, hierzu zählt auch ein Sondergebiet Windenergie, auf 0,25 H verringert werden. Diese Bestimmung der Niedersächsischen Bauordnung wird gem. 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB als textliche Festsetzung in den Plan übernommen. Mit dieser Regelung können die Standorte optimiert und damit die Energieausbaute erhöht werden. Im Zusammenspiel mit der Baugebietsgröße, die Rotorendurchmesser bis rd. 90 m zulassen, sind Gesamthöhen (Nabenhöhe, mit 125 m festgesetzt, plus Rotorradius) bis um die 170 m möglich. Vor dem Hintergrund der bestehenden Anlagen mit anderen Gesamthöhen, der geringen Gefällelage im Plangebiet sowie der Windkraftanlagen auf den anderen Gemeindegebieten, die wegen der ausgeräumten Landschaft und der Lage auf dem Hohenhamelner Rücken weithin sichtbar sind, entsteht ein Bild, das als Zugeständnis an die Entwicklung der Windenergienutzung in Kauf genommen wird, zumal aufgrund des vorbelasteten Raums nur von wenigen Positionen aus die neuen Windenergieanlagen als neue Elemente im Landschaftsbild in Erscheinung treten. Die zulässige Höhe der Anlagen wird über eine maximale Nabenhöhe von 125 m über Terrain als Höchstmaß festgesetzt. Die Gemeinde legt damit ein Maß zugrunde, das dem aktuellen Stand der Technik und somit mittelfristig zukunftsgerichtet ist. Grundsätzlich gilt, dass Anlagen mit einer Gesamthöhe über 100 m zur Sicherheit des Flugbetriebes kennzeichnungs- und meldepflichtig sind. 2.2 Flächen für die Landwirtschaft Im Geltungsbereich der parallel aufgestellten 35. Änderung des Flächennutzungsplans wird vollflächig eine Überlagerung von Sonderbaufläche "Windenergie" und Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Diese Planungsabsicht wird auf der planungsrechtlichen Ebene des vorliegenden Bebauungsplans auf drei vorgesehene Anlagenstandorte konkretisiert, die als Sonderbaugebiete "Windenergie" festgesetzt werden. Die übrige Fläche wird als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Flächen in den Plangeltungsbereich orientiert sich an den im Entwurf der 1. Änderung des RROP 2008 dargestellten Flächen und der beabsichtigten Flächennutzungsplandarstellung (Flächennutzungsplan, 35. Änderung). Hinzu kommen Flächen, die einem Teil des erforderlichen Ausgleichs für den Eingriff in Natur und Landschaft dienen. Die Aufforstung zu Wald wird verboten, da sie langfristig der Planungsabsicht Energieerzeugung des vorliegenden Bebauungsplans zuwiderläuft, da sie sich negativ auf den nutzbaren Wind und den daraus resultierenden Stromertrag auswirken würde. Die Flächen für die Landwirtschaft werden im für die Erschließung der Felder und der Anlagenstandorte erforderlichen Umfang mit der Festsetzung von Geh- Fahr- und Leitungsrechten (Begünstigte: Landwirtschaft, Ver- und Entsorgungsträger, Anlieger) überlagert. Die Flächen für die Landwirtschaft werden z. T. mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft überlagert. Die vorliegende Bebauungsplanung stellt einen planungsrechtlichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, dessen Auswirkungen durch Festsetzung von Maßnahmen des Ausgleichs und des Ersatzes minimiert werden (s.a. Kap. 3 Umweltbericht). Der Eingriff

- 7 - in den Lebensraum der Feldlerche wird standortnah durch die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie durch die textlichen Festsetzungen Nr. 6 und 7 (Schaffung von Ersatz- Lebensräumen) ausgeglichen. Die Festsetzungen basieren auf einer avifaunistischen Bestandsaufnahme und folgen der fachgutachterlichen Empfehlung. 2.3 Verkehrliche Erschließung Die Erschließung der Sondergebiete und landwirtschaftlichen Flächen ist weitgehend durch die vorhandenen Feld- und Wirtschaftswege gegeben. Die Wege, die z. Zt. örtlich vorhanden sind, sind durch die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten für die Landwirtschaft, für Ver- und Entsorgungsträger und für Anlieger im Bebauungsplan dokumentiert. Die konkrete Erschließung der jeweiligen Anlagenstandorte, die abgerückt von den Wirtschaftswegen liegen, ist zwischen den Anlagenbetreibern und den betroffenen Grundeigentümern zu regeln. 2.4 Ver- und Entsorgung Zur technischen Erschließung der Windenergieanlagen ist die Verlegung von Kabeln erforderlich. Die Führung und Sicherung der Leitungstrassen sind zwischen den Leitungsträgern und den Grundeigentümern privatrechtlich zu regeln. Über das zentrale Plangebiet verläuft die Richtfunktrasse Nr. 1212. Der Bebauungsplan zeigt sie mit der aus dem wirksamen Flächennutzungsplan übernommenen Lage. Die Richtfunktrasse ist einschließlich ihrer Schutzstreifen bei der Realisierung der Bauvorhaben zu berücksichtigen. Nordöstlich der Sondergebiete verlaufen zwei Freileitungen (110 kv & 220 kv). sowie die unterirdische Erdgasleitung "Ahlten-Salzgitter" (DN 600). Die Leitungen liegen samt der technisch erforderlichen Schutzstreifen außerhalb der Sondergebiete. Überfahrten der Gas-Hochdruckleitung mit Baufahrzeugen sind nur nach Herstellung geeigneter Querungsstellen und in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zulässig. Für die Windenergieanlagen als rein technische Energieerzeugungsanlage mit nur sporadischem Wartungsaufwand werden weitere Maßnahmen der Ver- und Entsorgung nicht erforderlich. 2.5 Brandschutz Die Belange des vorbeugenden Brandschutzes sind im Rahmen der Bauantragsstellung einvernehmlich zwischen den Anlagenbetreibern und dem Brandschutzprüfer beim Landkreis Peine und der Feuerwehr zu regeln.

- 8-3. Umweltbericht 3.1 Einleitung 3.1.1 Inhalt und Ziele des Bauleitplans Der Bebauungsplan hat das Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ergänzung eines bestehenden Windparks südwestlich von Solschen zu schaffen. Der Bebauungsplan setzt zu diesem Zweck auf rd. 52 ha Gesamtfläche Flächen für drei Windenergieanlagen fest. Die westliche Windenergieanlage benötigt dabei ca. 2.300 m² Grundfläche, die mittlere Anlage ca. 3.500 m² und die östliche Anlage ca. 2.800 m². Für die drei Anlagen sind das insgesamt ca. 8.600 m² versiegelte Fläche für die Gründung und Abstellflächen sowie befestigte Zuwegung innerhalb der Baugebiete. 3.1.2 Ziele des Umweltschutzes Die Gemeinde berücksichtigt bei der Planaufstellung insbesondere folgende, in den einschlägigen Fachgesetzen und Normen festgelegte Ziele des Umweltschutzes: Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft 2 ) Schutz und Vermeidung vor/ von schädlichen Umwelteinwirkungen 3 ) 4 ) Konkrete Ziele und Bewertungsmaßstäbe wurden aus den umweltbezogenen Darstellungen und Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms 2008 5 ), des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ilsede und des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Peine bzw. seiner Fortschreibung abgeleitet und im Sinne von 1a BauGB berücksichtigt. 2 ) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 3 ) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 4 ) DIN 18005 Schallschutz im Städtebau ) Zweckverband Großraum Braunschweig: Regionales Raumordnungsprogramm 2008 für den Großraum Braunschweig (RROP 2008)

- 9-3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung ermittelt wurden. 3.2.1 Bestandssituation und wahrscheinliche Umweltauswirkungen a) Naturräumliche Schutzgüter Die naturräumlichen Belange werden nach den Schutzgütern des Naturhaushaltes Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Klima/ Luft und Landschaft gegliedert, geprüft und bilanziert. - Schutzgut Pflanzen und Tiere Die durch die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen werden intensiv ackerbaulich genutzt, hochwertige Biotopstrukturen, schwer ersetzbare Biotoptypen oder gefährdete Pflanzenarten sind nicht betroffen. Im Plangebiet befinden sich keine Schutzgebiete. Die Ackerflächen (AT basenreicher Ton-/ Lehmacker) sind von allgemeiner bis geringer Bedeutung (Wertstufe II), die halbruderalen Gras- und Staudenfluren (UHM halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte) am westlichen Weg und den Wegrändern sind ebenfalls von maximal allgemeiner Bedeutung (Wertstufe II - III) für das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften. Das Plangebiet war im Jahr 2003 bereits Teil einer avifaunistischen Untersuchung für den Bebauungsplan Nr. 91 "Windenergieanlagen Klein Solschen", der für die Errichtung der nördlich gelegenen, nunmehr bestehenden Windenergieanlagen durchgeführt wurde. Der aktuelle Bestand wurde ebenfalls untersucht 6 ). Die bisher kartierten Arten lassen sich auch heute im Plangebiet feststellen. Die avifaunistische Bewertung untersuchte in einem weiten Einzugsbereich das Vorkommen von maßgeblichen Arten für relativ trockene Ackerlebensräume (Grauammer, Feldlerche, Wiesenpieper, Schafstelze, Dorngrasmücke, Goldammer, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel, Baumfalke, Rohrweihe, Mäusebussard, Rabenkrähe und Baumfalke). Die Feldlerche ist die zahlenmäßig am häufigsten angetroffene Vogelart. Gleichfalls ist sie in der Roten Liste Niedersachsen sowie bundesweit als im Bestand "gefährdet" eingestuft (Stufe 3). Als weitere dort verzeichnete Vogelarten kommen auch Rohrweihe und Mäusebussard vor, doch ohne dass lt. Gutachten die vorliegende Planung Auswirkungen auf deren Bestand erwarten lässt. Der Fachplaner stellt fest, dass planungsbedingt von einer Gefährdung von 7 Brutpaaren der Feldlerche auszugehen ist 7 ). Mit fachlicher Unterstützung des Fachplaners wurden Kompensationsmaßnahmen entwickelt, die den Bestand eingriffsnah sichern. Dafür wird im Bebauungsplan festgesetzt, Ersatzlebensräume anzulegen in Form von dauerhaft angelegten Wildkräuter- und Wildstauden-Streifen und von alljährlich anzulegenden sogenannten Lerchenfenstern. Die Maßnahmen dienen dazu, 6 ) Hans-Werner Kuklik: Avifaunistische Bewertung der Brut- und Rastvogelbestände im Gebiet eines Windenergieanlagenstandorts im Landkreis Peine südwestlich der Ortschaft Klein Solschen. Ilsede, 15.10.2013. 7 ) Hans-Werner Kuklik: Bewertung der vorgeschlagenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung von nunmehr drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Klein Solschen Süd-West. Ilsede, 06.01.2014.

- 10 - die "Revierbildung zu fördern, geschützte Neststandorte zu ermöglichen und gleichzeitig das Nahrungsangebot zu verbessern". "Unter diesen Voraussetzungen kann in der Summe von einem ausreichenden Kompensationsumfang ausgegangen werden". Relevante Rastvogelbestände oder Wintergäste wurden in den Untersuchungsmonaten August 2012 bis April 2013 sowie Juli und August 2013 nicht festgestellt, diesbezügliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. Bei der Untersuchung 2003 wurden mehrere Feldhamsterbaue, die jedoch nicht unmittelbar von den WEA betroffen waren, festgestellt. Der Schutz des Feldhamsters muss vor Baubeginn hinreichend gesichert sein, dazu wurde ab August 2012 eine Feldhamsterkartierung durchgeführt, um das aktuelle Vorkommen zu ermitteln 8 ) und ggf. geeignete Maßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde einzuleiten (CEF-Maßnahmen): Dabei wurde festgestellt, dass die Hamsterpopulation fortbesteht, jedoch in deutlich geringerer Dichte gegenüber 2003, die Population ist um 50-60 % zurückgegangen. Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen befinden sich Hamsterbauten. Vor Beginn der Bauarbeiten ist eine Nachkontrolle zwingend erforderlich. Grundsätzlich wird eine Umsiedlung einzelner Feldhamster als machbar angesehen. Alle heimischen Fledermausarten sind streng geschützt und hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen von Jagdrevieren oder Flugrouten besonders beachtenswert was u. a. auch die Kollisionsgefahr anbetrifft. Daher wurde eine "Bewertung möglicher Auswirkungen auf das Vorkommen von Fledermäusen" (Hans-Werner Kuklik, Freilandplanung Juli 2013) erstellt. Die Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis: Durchzugsgebiet Abendkontrollen erfolgten regelmäßig in der Zeit ab Mitte September bis Ende November 2012. Ziehende Fledermäuse konnten nicht beobachtet werden. Sommerquartiere Der einzig geeignete Bereich im näheren Umfeld ist der Verbindungsweg nach Bierbergen mit alten Birnbäumen. 2013 wurde die Obstbaumreihe in den Abendstunden bis zum Einbruch der Nacht mehrfach abgegangen. Es wurden keinerlei Fledermausaktivitäten festgestellt. Nahrungshabitate Es erfolgten drei Abendkontrollen in der zweiten Augusthälfte bzw. Anfang September 2012 sowie acht Kontrollgänge ab Mitte Juni bis Ende Juli 2013. Fledermäuse wurden im Untersuchungsraum bei keinem Kontrollgang festgestellt. In unregelmäßigen Abständen im Rahmen verschiedener Kartierungen wurde das Umfeld der WEA-Standorte nach verunglückten Tieren abgesucht, dabei konnten keine Totfunde festgestellt werden. "Nach den getroffenen Feststellungen können mögliche negative Auswirkungen der vorhandenen und neu geplanten Windenergieanlagen für Fledermäuse an diesem Bördestandort als gering eingestuft werden." Unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans gelten die Bestimmungen des Artenschutzes unmittelbar ( 44 BNatSchG). 8 ) Hans-Werner Kuklik: Errichtung von zwei Windkraftanlagen in der Gemeinde Ilsede Gemarkung Klein-Solschen Überprüfung des Feldhamstervorkommens. Ilsede, 21.06.2013.

- 11 - - Schutzgut Boden Aufgrund der starken nutzungsbedingten Veränderungen der natürlichen Bodeneigenschaften durch die Landwirtschaft besitzt der Boden im Plangebiet eingeschränkt allgemeine Bedeutung (Wertstufe II) für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, wertvolle oder seltene Böden sind im Plangebiet nicht vorhanden. Erhebliche Auswirkungen hat das Vorhaben durch die planerisch vorbereitete Versiegelung/ Bebauung. Die tatsächliche Neuversiegelung ist jedoch aufgrund der punktuellen Inanspruchnahme durch die Anlagenfundamente sowie die teilweise Nutzung vorhandener Wege gering. Durch die damit verbundene vollständige Inanspruchnahme des Bodens werden die Lebensraumfunktionen sowie Filter- und Puffereigenschaften zerstört. Durch die Planung werden somit punktuell erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden vorbereitet. - Schutzgut Wasser - Grundwasser Die natürliche Wassersituation wird nutzungsbedingt verändert. Durch die nur temporär vorhandene Vegetation der Äcker und das Stoffeintragsrisiko ist das Schutzgut als mäßig eingeschränkt mit allgemeiner/ mittlerer Bedeutung (Wertstufe II) zu bewerten (LRP Landkreis Peine). Die Schutzgüter Boden und Wasser bilden ein enges Wirkungsgefüge. Die Beeinträchtigungen des Bodens wirken sich gleichfalls auf das Schutzgut Wasser aus. Durch die Planung werden punktuell erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser hier den Bodenwasserhaushalt vorbereitet. Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Der im Süden befindliche ausgebaute Bach/ Graben ist von der Planung nicht betroffen. - Schutzgut Klima/ Luft Das Plangebiet ist dem Freilandklima zuzuordnen. Beeinträchtigungen bestehen durch vorhandene Windenergieanlagen. Aufgrund der Art des Vorhabens ist für die Ortslage ein klimaökologischer Belastungsraum nicht zu erwarten. Durch die Planung werden keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Luft/ Klima erwartet. - Schutzgut Landschaft Das Plangebiet bietet ein durch intensive Landwirtschaft, mangelnde Ausstattung mit Großgrün und technische Bauwerke geprägtes Landschaftsbild, dessen natürliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit fast vollständig überformt wurde und nur noch rudimentär erlebbar ist. Besondere Erholungsfunktionen kann der Landschaftsraum entsprechend nicht mehr erfüllen, das Landschaftsbild ist von geringer (teilweise sehr geringer) bis allgemeiner Bedeutung. Durch die Planung werden neue, zusätzlich wirksame technische Elemente in die Landschaft eingefügt. Die neuen Anlagen werden das Landschaftsbild insbesondere durch die Höhe von bis zu ca. 170 m (die vorhandenen nördlich angrenzenden Anlagen haben eine Höhe von bis zu 135 m) beeinträchtigen. Dabei sorgen die bereits in Betrieb befindlichen Windkrafträder nördlich des hiesigen Plangebietes und im näheren Umfeld bereits für eine starke Vorbelastung des Raumes. Weitere, das Landschaftsbild beeinträchtigende Windenergieanlagen befinden sich in nordöstlicher Richtung zwischen Groß Bülten und Groß Solschen (Bebauungsplan Nr. 90 "Windenergieanlagen Haskampsmühle") 2 Anlagen mit ca. 80 und ca. 120 m

- 12 - Höhe in ca. 3.000 m Abstand zu den neu geplanten Anlagen, im Norden zwischen Equord und Klein Solschen 5 Anlagen zwischen 100 und 150 m Höhe in 2.500 m Abstand sowie im Westen zwischen Stedum und Bierbergen 3 Anlagen zwischen 132 und 150 m Höhe in 1.500 m Abstand zu den neu geplanten Anlagen. Außerdem befinden sich noch 2 ältere kleine Anlagen am südlichen Ortsrand von Bierbergen mit 67 m Höhe sowie 3 Anlagen zwischen Bierbergen und Oedelum mit 80 bzw. 100 m Höhe in ca. 3.000 m Entfernung. Die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes beinhaltet darüber hinaus auch südlich des Plangebietes auf dem Gebiet der Gemeinde Hohenhameln Flächen für die Nutzung von Windenergieanlagen, sodass hier aller Voraussicht nach eine Fortführung des Windparks stattfinden wird. Außerdem wird das Landschaftsbild noch durch 2 Hochspannungs-Freileitungen 110/ 220 kv mit Gittermasten von ca. 80 m Höhe vorbelastet. Die Bewertung des Landschaftsbildes und die Ermittlung der erforderlichen Ersatzmaßnahmen nach Breuer wurde durchgeführt (s. Anhang der Begründung). Die Methode bezieht Flächen in die Bewertung ein (große Kreise mit Ausdehnung nach Osten), die durch Umkreise um die Anlagenstandorte mit dem Radius der 15-fachen Gesamthöhe der neuen Anlagen gebildet werden. Ein zweiter Kreis (kleiner Kreis) kennzeichnet die Fläche, die sich aus dem 15-fachen der Gesamthöhe bestehender Anlagen ergibt. Damit wird der anzunehmende beeinträchtigte Raum um die jeweilige Anlage ermittelt. Für Teilflächen kommt es zur Überlagerung mit den Beeinträchtigungsräumen der bestehenden Anlage sowie den Beeinträchtigungen durch die Hochspannungs- Freileitungen. Damit ergeben sich durch die drei geplanten Anlagen zusätzliche beeinträchtigte Räume, die nach ihrer jeweiligen Wertigkeit (0 bis 5) für die Landschaft unterteilt und der prozentuale Flächenanteil ermittelt wird (s. Berechnung in der Anlage). Die Einteilung der Wertstufen und die räumliche Zuordnung wurde aus der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Peine Karte 2 Landschaftsbild übernommen (Stand: 08.11.2013). Danach werden aus der Wertigkeit und dem prozentualen Anteil einzelne Prozentanteile ermittelt, deren Summe durch den Faktor für die Vorbelastung für bereits bestehende Anlagen geschmälert wird. Durch Umrechnung auf Werteinheiten ergeben sich für den Eingriff in das Landschaftsbild 64.554 Werteinheiten. Diese werden über den Flächenpool der Gemeinde Ilsede ausgeglichen. b) Kultur- und Sachgüter Im Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung sind weder Bau- und Kulturdenkmale noch Landschaftsteile oder Formationen mit historischem Wert vorhanden. Bezüglich des Schutzgutes ist es ohne Bedeutung. Durch die Planung werden keine Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter vorbereitet. c) Schutzgut Mensch Im Hinblick auf Immissionen besteht eine Vorbelastung durch den bestehenden Windpark. Bezüglich der landschaftsbezogenen ruhigen Erholungseignung kommt dem Plangebiet nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Zur Wahrung der gesunden Wohn- und

- 13 - Arbeitsverhältnisse werden im Bebauungsplan Abstände von 1.000 m zu den Ortslagen eingehalten. Durch die vorliegende Planung werden keine erheblichen Veränderungen vorbereitet. Durch die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zur nächstgelegenen Wohnbebauung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" für Wohngebiete sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten. Der Immissionsschutz wird generell im Rahmen der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abgeprüft. Dabei sind entsprechende Gutachten vorzulegen, die eine Prüfung des Schutzes der nächsten Wohnbebauung beinhalten. d) Bodenschutz Relevante Belastungen des Bodens innerhalb des Änderungsbereichs bestehen nach bisher vorliegenden Erkenntnissen nicht. Erhebliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 3.2.2 Entwicklungsprognose Die zu erwartenden Umweltauswirkungen treten mit Beginn der Bauphase (baubedingt, teilweise temporär) und anschließend anlagenbedingt (Versiegelung, Bodenentzug, Vegetationsverlust, Landschaftsbildwirkung) und betriebsbedingt (Verscheuchung und Vergrämung, Lebensraumverluste) zumindest für die Betriebsdauer der Anlagen, bzw. bis zu deren Aufgabe und Rückbau dauerhaft auf. Bei Umsetzung der Planung kommt es zu Versiegelungen durch den Bau von Anlagen und deren Erschließungs- und Nebenanlagen. Die Regenerationsfähigkeit des Bodens wird damit langfristig beeinträchtigt. Das Landschaftsbild wird durch die Höhe der Anlagen und ihre Fernwirkung dauerhaft verändert. Bei vollständigem Rückbau der Anlagen wäre mittel-langfristig die Regeneration der Böden sowie kurzmittelfristig die "Rücksetzung" in das vorherige Landschaftsbild zu erwarten. Das Plangebiet geht teilweise als Lebensraum für gefährdete und streng geschützte Arten verloren. Über Rückbesiedlungs- / Wiederkehrmöglichkeiten nach Aufgabe der Anlagen kann in Anbetracht der ungewiss langen Betriebszeiträume und mangels Erfahrungswerten keine verlässliche Prognose erstellt werden. Bei Nichtdurchführung der Planung steht der Änderungsbereich der Ackerfläche als Lebensraum nicht zwangsläufig weiter zur Verfügung, da im Falle einer Ausweisung als Vorranggebiet bzw. Darstellung im Flächennutzungsplan die Fläche künftig für Windenergieanlagen verfügbar wäre. 3.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zur Kompensation a) Naturräumliche Schutzgüter - Vermeidung/ Minimierung: Um dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot Rechnung zu tragen werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

- 14 - a) Für das Vorhaben wird ein überprägter Raum beansprucht. Weniger beeinträchtigte Bereiche können hierdurch erhalten werden. b) Mit der Festsetzung der Zahl, der Höhe und der Standorte der Anlagen wird eine Regelung des möglichen Eingriffs vorgenommen. - Kompensation: Avifauna Die fachplanerische Bestandsaufnahme zeigt, dass einzig für den Eingriff in den Lebensraum der Feldlerche ein Ausgleich erforderlich ist. Zu diesem Zweck wird durch Festsetzungen des Bebauungsplans gesichert, dass Ersatzlebensräume in der Nähe der Eingriffsorte angelegt werden. Feldhamster Ein Vorkommen des Feldhamsters ist aufgrund der Bodenverhältnisse und bekannter Vorkommen im Bereich des bestehenden Windparks nicht auszuschließen. Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen befinden sich Hamsterbauten. Vor Beginn der Bauarbeiten ist eine Nachkontrolle zwingend erforderlich. Grundsätzlich wird eine Umsiedlung einzelner Feldhamster als machbar angesehen. Vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen ist deshalb eine erneute Überprüfung der direkt betroffenen Flächen erforderlich, um sicher zu stellen, dass kein Individuum dieser streng geschützten Tierart geschädigt wird. Wenn sich Feldhamsterbaue innerhalb der als Sondergebiete festgesetzten Flächen befinden, ist die Verschiebung der Anlagenstandorte zu prüfen oder für rechtzeitige Umsiedlung der Tiere in geeignete Ausweichlebensräume zu sorgen. Entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Konflikten mit den Zugriffsverboten des 44 BNatSchG bedürfen der Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde. Fledermäuse Fledermausvorkommen sind im Plangebiet und der Umgebung aufgrund der Vorbelastungen und mangels geeigneter Strukturen unwahrscheinlich, und konnten auch im Rahmen einer durchgeführten Untersuchung nicht festgestellt werden. "Bewertung möglicher Auswirkungen auf das Vorkommen von Fledermäusen" (Hans-Werner Kuklik, Freilandplanung Juli 2013). Entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Konflikten mit den Zugriffsverboten des 44 BNatSchG bedürfen der Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Kompensation Landschaftsbild Durch die Errichtung der Windkraftanlagen mit maximal 125 m Nabenhöhe werden zusätzliche technische Elemente in die Landschaft eingefügt. Die geplanten Anlagen werden höher sein als die vorhandenen nördlich angrenzenden Anlagen. Durch die neuen Anlagen ist eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben. Durch die Wirkung der bestehenden Windenergie-Anlagen und der zwei Hochspannungsleitungen mit ca. 80 m hohen Gittermasten erfolgt eine großflächige Überlagerung mit dem Wirkungsraum der neu geplanten Anlagen. Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde nach Breuer ermittelt. Die für den Ausgleich erforderlichen 64.554 Werteinheiten werden über den Flächenpool der Gemeinde Ilsede ausgeglichen.

- 15 - Boden - Kompensation: Die Bewertung im sog. "Städtetagsmodell" erfolgt regelmäßig durch die rechnerische Ermittlung des sog. Flächenwertes für jeden Biotoptyp, der sich aus der Multiplikation des definierten Wertfaktors eines Biotoptyps mit der entsprechenden Flächengröße ergibt. Eine Differenzierung nach Untereinheiten innerhalb eines Biotoptyps ist im Regelfall nicht erforderlich, wenn für alle Untereinheiten gleiche Wertfaktoren angegeben sind. Auf Grundlage der vorgenannten Rahmenbedingungen, der planungsrechtlichen Situation und des naturräumlichen Bestands ergeben sich für den Untersuchungsbereich nach dem Bilanzierungsmodell folgende Biotoptypen, denen eine Wertigkeit in Punkten (Städtetagmodell Niedersachsen) zugeordnet wurde: Eingriffsermittlung für die Bodenversiegelung: Berechnung der Flächenwerte vor und nach dem Eingriff: Ist-Zustand Planung/Ausgleich Ist-Zustand der Biotoptypen Fläche [m²] Biotoptypen in der Planung Fläche [m²] Wertfaktor Flächenwert Wertfaktor Flächenwert 1 2 3 4 5 6 7 8 Vorh. Wege (X) 5.400 0 - Vorh. Wege (X) 5.400 0 - Acker (A) 511.575 1 511.575 Neu versiegelte Flächen (X) Bauwerke und Wege 8.600 0 - - Neue Wege außerhalb Baugebiete (X) 1.900 0 - - Gräser-/ Staudenstreifen + Lerchenfenster (UMS) 3.753 3 11.259 - Acker (A) 497.322 1 497.322 Summe: 516.975 511.575 Summe: 516.975 508.581 Flächenwert vor dem Eingriff (Ist-Zustand) 511.575 Flächenwert nach dem Eingriff (Soll-Zustand) 508.581 Flächenwert Soll-Zustand - Flächenwert Ist-Zustand: - 2.994 Ausgleich am Ort des Eingriffs gleich 0 erreicht > 0 Eingriff wird am Eingriffsort überkompensiert < 0 Eingriff kann am Eingriffsort nicht ausgeglichen werden, zusätzlicher Kompensationsbedarf Nach der Modellrechnung steht dem mit 511.575 Werteinheiten ermittelten Ist- Zustand ein Planungswert von 508.581 Werteinheiten gegenüber. Das mit 2.994 Werteinheiten ermittelte Defizit wird über den Flächenpool der Gemeinde Ilsede ausgeglichen. Externe Ausgleichsfläche Für den erforderlichen externen Ausgleich für die Eingriffe im Rahmen der vorliegenden Planung soll der Flächenpool der Gemeinde Ilsede herangezogen werden. Dieser wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 96 "Verbindungsstra-

- 16 - ße K 31 K 72" der Gemeinde Ilsede, Ortsteil Groß Bülten, im Geltungsbereich 2 als Grünfläche festgesetzt. Die festgesetzte Grünfläche dient gem. 9 Abs. 1a BauGB als Ausgleichsfläche für Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des 1a Abs. 3 BauGB. Der Kompensationswert der Gesamtfläche beträgt 132.600 Werteinheiten bezogen auf 1 Quadratmeter (m²) nach dem Bilanzierungsmodell des Niedersächsischen Städtetages ("Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung" 1996). Die Maßnahmen sind teilweise umgesetzt. Flächen wurden bisher für folgende Projekte in Anspruch genommen: a) 5.570 Werteinheiten für Eingriffe im Geltungsbereich I des Bebauungsplans Nr. 96 "Verbindungsstraße K 31 K 72" der Gemeinde Ilsede, Ortschaft Groß Bülten, b) 22.260 Werteinheiten für Eingriffe im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windkraftanlage im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 90 der Gemeinde "Windenergieanlagen Haskampsmühle", c) 4.310 Werteinheiten für Eingriffe im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 98 "Groß Ilsede Nord II". Das Flächenpoolkataster weist derzeit einen Stand (Guthaben) von 100.460 Werteinheiten auf (März 2013). Für den vorliegenden Bebauungsplan "Windenergieanlagen II" werden für den Ausgleich der Versiegelung 2.994 Werteinheiten aus dem Flächenpool in Anspruch genommen. Für den Eingriff in das Landschaftsbild werden aus der Bewertung des Landschaftsbildes nach Breuer (s. Anhang zur Begründung) und der Ermittlung des erforderlichen Ausgleichs 64.554 Werteinheiten aus dem Flächenpool in Anspruch genommen. Nach Abzug verbleiben somit 32.912 Werteinheiten. b) Kultur- und Sachgüter Eine Kompensation ist nicht erforderlich. c) Schutzgut Mensch Zur Vermeidung möglicher Immissionskonflikte werden im Bebauungsplan Abständen von mindestens 1.000 m zu den Ortslagen festgesetzt. Der Immissionsschutz wird generell im Rahmen der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abgeprüft. Dabei sind entsprechende Gutachten vorzulegen, die eine Prüfung des Schutzes der nächsten Wohnbebauung beinhalten. d) Bodenschutz Zum Schutz des Bodens vor Verunreinigungen sind die Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beachten. Dabei gilt grundsätzlich, dass gem. 202 BauGB Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung (z. B. Beimengung von Baurückständen, Metallen, chemischen Stoffen, Schlacken) oder Vergeudung (z. B. Auffüllen der Baugrube, Verwendung als nicht be-

- 17 - pflanzbarer Untergrund) zu schützen ist. Diesem Erfordernis ist im Rahmen der Baugenehmigung als Auflage bzw. bei der Realisierung Rechnung zu tragen. 3.2.4 Andere Planungsmöglichkeiten Nach den zukünftigen Zielen der Raumordnung die planungsrechtliche Vorbereitung zur Errichtung von Windenergieanlagen bestehen grundsätzlich keine Planungsalternativen im Hinblick auf die Standortfindung. Die Standorte der einzelnen Anlagen stellen die unter ökonomischen und städtebaulichen Gesichtspunkten bestmögliche Aufstellungsgeometrie dar, insbesondere unter Berücksichtigung des Planungsziels der Gemeinde. Die Beschränkung von Anzahl und Höhe der Windenergieanlagen soll im Interesse des Landschaftsschutzes und der benachbarten Ortslagen erfolgen. Dabei will die Gemeinde nicht eine letztlich nur durch die Grenzabstände und technische Machbarkeit beschränkte Zahl und Höhe der Windenergieanlagen dulden. Der Gemeinde ist insbesondere daran gelegen, neben den in diesem Bereich bereits vorhandenen Windenergieanlagen vorerst nur noch zwei zusätzliche Anlagen zuzulassen. 3.3 Zusatzangaben 3.3.1 Verwendete Verfahren/ Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung (wird im Zuge der Umweltprüfung ergänzt) 3.3.2 Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (wird im Zuge der Umweltprüfung ergänzt) 3.3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Angrenzend an den Vorrangstandort für Windenergie ist südlich von Solschen angrenzend an den bestehenden Windpark der Bau von drei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils maximal 125 m geplant. Die neuen Anlagen werden das Landschaftsbild zusätzlich beeinträchtigen. Die bereits in Betrieb befindlichen Windkrafträder sorgen bereits jetzt für eine starke Vorbelastung des Raumes. Darüber hinaus verursacht das Bauvorhaben durch Versiegelung eine Beeinträchtigung der Funktionen des Schutzgutes Boden und eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Arten und Lebensgemeinschaften. Für die Fauna (Brut-, Gast- und Rastvögel, Fledermäuse und Feldhamster) ergibt sich für den Eingriff in den Lebensraum der Feldlerche ein Kompensationsbedarf. Für den Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen der Funktionen des Schutzgutes Boden durch Versiegelung ergibt sich neben den Maßnahmen im Bebauungsplan ein Kompensationsbedarf von 2.994 Werteinheiten. Für das Schutzgut Landschaft wurde ein Kompensationsbedarf von 64.554 Werteinheiten ermittelt. Der Ausgleich

- 18 - erfolgt extern in einen Flächenpool der Gemeinde nördlich von Groß Bülten. Der Kompensationsbedarf für die Feldlerche wird durch die Schaffung von Ersatzlebensräumen als Folge entsprechender Festsetzungen des Bebauungsplans abgedeckt. 4.0 Flächenbilanz Nutzung Fläche Anteil Sonstige Sondergebiete 11,6 ha 22,4 % Flächen für die Landwirtschaft 40,2 ha 77,6 % Planbereich 51,8 ha 100 % 5.0 Hinweise aus Sicht der Fachplanung - Landwirtschaft Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen teilt in Ihrer Stellungnahme vom 13.08.2012 mit, dass folgende Sachverhalte aus landwirtschaftlicher Sicht beachtet werden müssen: 1. Es darf auf keinen Fall zu einer Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Drainagen kommen. 2. Ungünstige oder wirtschaftlich nicht sinnvolle Flächenzuschnitte sind zu vermeiden, weshalb die südöstlich gelegene Sondernutzungsfläche Windenergie ggf. zu optimieren wäre. Es ist zu prüfen, ob eine Verschiebung der genannten Fläche nach Norden, an den bestehenden Wirtschaftsweg, möglich wäre. Es ist außerdem darauf zu achten, dass die Anlagen, soweit wie möglich, an die bestehenden Wirtschaftswege herangebaut werden. 3. Der Bauherr ist in der Baugenehmigung zu verpflichten, nach Betriebseinstellung der Windenergieanlagen, sämtliche bauliche Einrichtungen, inklusive der Zuwegungen und der Fundamente, zu beseitigen und den ursprünglichen Flächenzustand wieder herzustellen. 4. Die Nutzung der Wirtschaftswege ist mit dem Eigentümer abzusprechen und zu entlohnen, des Weiteren darf es nicht zu einer Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Verkehres auf genannten Wegen kommen, weder während der Bauphase noch nach Inbetriebnahme der Anlage. 5. Da es während der Bauphase und der Nutzung der Windenergieanlage zu Beschädigungen an den angrenzenden Kulturen und/oder Kulturflächen kommen kann, soll schon in der Baugenehmigung ein sachverständiger Schiedsgutachter benannt werden. Dieser kann beispielsweise der Sachverständigenliste der Landwirtschaftskammer entnommen werden.

- 19 - - Ver- und Entsorgung Die E.ON Avacon AG, Salzgitter weist in ihrer Stellungnahme vom 20.09.2012 vorsorglich darauf hin, dass sich im räumlichen Geltungsbereich auf den Straßen- und Wegeflurstücken Versorgungsanlagen befinden. 6.0 Ablauf des Planaufstellungsverfahrens - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Die Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 13.06.2012 in Solschen durchgeführt. Die Planungsabsichten wurden unter Beteiligung von Bürgern erläutert. - Beteiligung der Behörden/ Nachbargemeinden Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbargemeinden gem. 2 Abs. 2 BauGB wurden mit Schreiben vom 06.08.2012 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 20.09.2012 aufgefordert. Es sind Stellungnahmen eingegangen, die zu Planüberarbeitungen sowie zu Ergänzungen und Hinweisen in der Begründung führten. - Öffentliche Auslegung/ Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden Zum Planverfahren gem. 3 Abs.: 2 BauGB hat die öffentliche Auslegung vom bis zum. stattgefunden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden gem. 4 Abs. 2 bzw. 2 Abs. 2 BauGB mit Datum vom angeschrieben und zu einer Stellungnahme innerhalb der Auslegungsfrist aufgefordert.

- 20-7.0 Zusammenfassende Erklärung 7.1 Planungsziel (wird nach dem Planverfahren ergänzt) 7.2 Berücksichtigung der Umweltbelange und der Beteiligungsverfahren/ Abwägung (wird nach dem Planverfahren ergänzt) 8.0 Bodenordnende oder sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bildet Bodenordnende oder sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bildet, werden nicht erforderlich. Öffentliche Flächen setzt der Bebauungsplan nicht fest. 9.0 Der Gemeinde voraussichtlich entstehende Kosten Öffentliche Flächen setzt der Bebauungsplan nicht fest. Der Gemeinde entstehen somit keine Kosten bei der Planrealisierung. 10.0 Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans Zur Verwirklichung des vorliegenden Bebauungsplans sind ausschließlich private Erschließungsmaßnahmen durchzuführen. Der Gemeinde entstehen hierdurch keine Kosten.

- 21-11.0 Verfahrensvermerk Die Begründung zum Bebauungsplan hat mit den zugehörigen Beiplänen gem. 3 Abs. 2 BauGB vom... bis zum. öffentlich ausgelegen. Sie wurde in der Sitzung am.. durch den Rat der Gemeinde Ilsede unter Berücksichtigung und Einschluss der Stellungnahmen zu den Bauleitplanverfahren beschlossen. Ilsede, den.. (Bürgermeister) Anlagen

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