Neubau Ersterwerb Ankauf Ersatzneubau nach Abriss Ausbau Umbau Umwandlung Erweiterung



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2012 2012 W o h n e i g e n t u m 2 0 1 2 Neubau Ersterwerb Ankauf Ersatzneubau nach Abriss Ausbau Umbau Umwandlung Erweiterung

V o r w o r t Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, der Traum vom eigenen Heim steht bei vielen Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes auf der persönlichen Wunschliste ganz oben, denn die eigene Immobilie bietet Sicherheit und Lebensqualität. Doch der Schritt zum Wohneigentum ist trotz unverändert günstiger Zinsen am Kapitalmarkt mit großen finanziellen Anstrengungen verbunden. Die Landesregierung unterstützt daher auch im Jahr 2012 Haushalte, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten, beim Erwerb oder Neubau von Wohneigentum. Die Programme des Vorjahres werden in den bewährten Strukturen 2012 fortgeführt auch die im letzten Jahr eingeführte Förderung des Ersatzneubaus nach Abriss. Gefördert wird durch Zinsverbilligung eines Kapitalmarktdarlehens verbunden mit einer Bürgschaft des Landes Rheinland-Pfalz. Diese Broschüre gibt einen ersten Überblick über die Fördermöglichkeiten. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Kreis- und Stadtverwaltungen sowie der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB). Mit freundlichen Grüßen Dr. Carsten Kühl Minister der Finanzen 3

I n h a l t Inhalt 1. Wohneigentumsförderung 2012 6 1.1 Förderzweck 6 1.2 Was wird gefördert? 6 1.3 Wer wird gefördert? 7 1.4 Wie wird gefördert? 7 1.5 Höhe der Förderung 8 1.5.1 Neubau, Ersterwerb, Ankauf, Ausbau, Umbau, Umwandlung und Erweiterung 8 1.5.2 Ersatzneubau nach Abriss 9 1.6 Förderbeispiele 10 1.7 Fördervoraussetzungen 14 1.8 Rückzahlung und Besicherung 14 1.9 Antrag auf Förderung 15 1.10 Laufzeit der Förderung 16 2. Auskunfts- und Beratungsstellen 19 3. Anhang 20 Anhang 1: Einkommensgrenzen (Neubau, Ersterwerb, Ankauf, Ausbau, Umbau, Umwandlung und Erweiterung) 20 Anhang 2: Einkommensgrenzen (Ersatzneubau nach Abriss) 22 Anhang 3: Berechnung des maßgeblichen Einkommens 24 Anhang 4: Mietenstufen 26 Anhang 5: Glossar 28 4. Impressum 32 4

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W o h n e i g e n t u m s f ö r d e r u n g 2 0 1 2 1. Wohneigentumsförderung 2012 1.1 Förderzweck Das Land Rheinland-Pfalz fördert die Bildung von selbst genutzten Wohnimmobilien, um solche Haushalte im Land bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu unterstützen, die auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind. Die Förderung erfolgt durch die Bereitstellung eines Zinsgarantiedarlehens im Hausbankenverfahren (Zinsverbilligung und Ausfallbürgschaft des Landes in Höhe von 80 %). Die sich aus der Anschaffung des Wohneigentums ergebenden Belastungen werden im Wesentlichen vom Kapitaldienst Zins und Tilgung für die aufgenommenen Darlehen bestimmt. Wohneigentum wird daher in einer Vielzahl von Fällen nur zugänglich, wenn die öffentliche Hand dafür sorgt, dass die Zinslast geringer wird. Das Land Rheinland-Pfalz hilft hier durch Förderangebote, deren Umfang abhängig von der Haushaltsgröße, dem Haushaltseinkommen und dem Standort des Förderobjektes ist. Einen Überblick, mit welchen Jahresbruttoeinkommen im Regelfall die maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird, geben die Übersichten in den Anhängen 1 und 2. Da es sich um eine freiwillige Leistung des Landes handelt, ist die Förderung nur nach Maßgabe des Landeshaushaltes, insbesondere nur im Rahmen der dort bereitgestellten Mittel, möglich. Auf die Förderung besteht daher kein Rechtsanspruch, auch wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 1.2 Was wird gefördert? Gefördert wird der Neubau oder der Ersterwerb einer abgeschlossenen Wohnung in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder einer Eigen- 6

W o h n e i g e n t u m s f ö r d e r u n g 2 0 1 2 tumswohnung, die zur Selbstnutzung durch den Antragsteller und seinen Haushalt bestimmt ist. Unter den gleichen Voraussetzungen werden der Ausbau, der Umbau, die Umwandlung, die Erweiterung und der Ankauf einer gebrauchten Immobilie sowie der Ankauf der bereits bewohnten Mietwohnung gefördert. Der Ersatzneubau nach einem Abriss wird gesondert gefördert. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn die förderfähige Wohnfläche von 130 m² für Hauhalte mit bis zu vier Personen eingehalten wird (Wohnflächenobergrenze). Die zu fördernde Wohnung muss einen ausreichenden Wohn- und Wiederverkaufswert haben. 1.3 Wer wird gefördert? Einzelpersonen, Eheleute, alleinerziehende Elternteile, Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften, wenn das Einkommen der Antragsteller und ihrer Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenzen des 9 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) um nicht mehr als 50 %, bei Ersatzneubau 60 %, übersteigt (siehe Anhänge 1 und 2). 1.4 Wie wird gefördert? Die Förderung besteht in der Zusage des Landes, für ein von der Hausbank gewährtes Darlehen für die Dauer von fünfzehn Jahren die festgelegten Zinssätze zu garantieren und eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 80 % zu übernehmen. Die aktuell geltenden Zinssätze sind auf der Internetseite der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unter www.isb.rlp.de nachzulesen. 7

W o h n e i g e n t u m s f ö r d e r u n g 2 0 1 2 1.5 Höhe der Förderung 1.5.1 Neubau, Ersterwerb, Ankauf, Ausbau, Umbau, Umwandlung und Erweiterung Als Grunddarlehen erhalten Haushalte mit einem Haushaltseinkommen in den Städten und Gemeinden der Mietenstufen 1 bis 3 (siehe Anhang 4) Haushaltsmitglieder mit Schwerbehinderung oder Pflegestufe I bis III können für bauliche Maßnahmen, die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen, ein Zusatzdarvon bis zu 10 % über der Einkommensgrenze von bis zu 40 % über der Einkommensgrenze 8.000 Euro je Person 5.000 Euro je Person in den Städten und Gemeinden der Mietenstufen 4 und 5 (siehe Anhang 4) von bis zu 20 % über der Einkommensgrenze von bis zu 50 % über der Einkommensgrenze 8.000 Euro je Person 5.000 Euro je Person Bei Alleinerziehenden, jungen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften beide (Ehe-)Partner unter 40 Jahre alt wird die tatsächliche Haushaltsgröße für die Ermittlung des Grunddarlehens um jeweils eine Person erhöht und bei Haushaltsmitgliedern mit Schwerbehinderung oder Pflegestufe I bis III entsprechend der Anzahl der schwerbehinderten Personen bzw. derer mit Pflegestufe. Das Darlehen erhöht sich bei Haushalten mit Kindern, denen ein Grunddarlehen von 8.000 Euro gewährt wird, um von 5.000 Euro gewährt wird, um 4.000 Euro je Kind 3.000 Euro je Kind Zusätzlich erhöht sich der Förderbetrag bei Vorhaben in Mainz (Mietenstufe 5) um Städten und Gemeinden der Mietenstufe 4 um Städten und Gemeinden der Mietenstufe 3 um 10.000 Euro 6.000 Euro 5.000 Euro 8

W o h n e i g e n t u m s f ö r d e r u n g 2 0 1 2 lehen von 10.000 Euro ohne Kostennachweis erhalten. Der Betrag kann mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn im Haushalt mehrere Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegestufe I bis III leben. Bauliche Maßnahmen für diesen Personenkreis sollen die Vorgaben der DIN 18025 Teil 1 bzw. deren Folgevorschrift berücksichtigen. Das Zinsgarantiedarlehen wird in seiner Höhe begrenzt. Es beträgt für Neubau und Ersterwerb nicht mehr als 25 %, bei Haushalten mit mindestens zwei Kindern nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten. Für Ankaufsfälle und bei Ausbau-, Umbau-, Umwandlungs- oder Erweiterungsmaßnahmen darf die Höhe des Zinsgarantiedarlehens nicht mehr als 30 %, bei Haushalten mit mindestens zwei Kindern nicht mehr als 35 % der Gesamtkosten betragen. Von der Begrenzung nicht betroffen ist das Zusatzdarlehen für Haushalte mit Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegestufe I bis III. 1.5.2 Ersatzneubau nach Abriss Eine vorhandene Immobilie abzureißen und neu aufzubauen statt zu modernisieren oder umzubauen kann, nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen, in Einzelfällen sinnvoll sein. Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt dabei Bauherren bei einem Einkommen in Höhe von 60 % über der Einkommensgrenze (siehe Anhang 2) mit einem Zinsgarantiedarlehen, wenn ein Wohngebäude abgerissen und durch ein neues ersetzt wird. Die Förderung beträgt 460 Euro je m² förderfähiger Wohnfläche. Darüber hinaus kann ein Zusatzdarlehen für bauliche Maßnahmen, die barrierefreies Wohnen für Haushalte mit Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegestufe I bis III ermöglichen, in Höhe von 10.000 Euro ohne Kostennachweis gewährt werden. Dabei sollen die Vorgaben der DIN 18025 Teil 1 bzw. deren Folgevorschrift berücksichtigt werden. Eine Förderung kann auch dann noch erfolgen, wenn die Immobilie bereits abgerissen ist. Der Abriss darf jedoch nicht länger als 18 Monate zurückliegen. 9

W o h n e i g e n t u m s f ö r d e r u n g 2 0 1 2 1.6 Förderbeispiele Die Förderbeispiele unterscheiden sich nach den verschiedenen Einkommensgrenzen, ob es sich um den Neubau, den Erwerb einer Bestandsimmobilie (Ankauf) oder den Ersatzneubau nach Abriss handelt und welcher Personenkreis gefördert wird. Die gültigen Zinssätze sind aktuell abrufbar auf der Internetseite der ISB unter www.isb.rlp.de. Beispiel 1: Neubau/Ankauf Haushaltseinkommen bis zu 10 % über der Einkommensgrenze Haushaltsgröße: Vierpersonenhaushalt (junges Ehepaar) Jahresbruttoeinkommen: 49.377 Euro Errechnete Einkommensgrenze: 29.920 Euro Förderdarlehen Euro 4 Personen 32.000 2 Kinder 8.000 Junges Ehepaar 8.000 Summe 48.000 Diesem Haushalt kann für einen Neubau über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren eine Zinsverbilligung für ein Darlehen in Höhe von 48.000 Euro gewährt werden, jedoch nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten. Für den Erwerb einer Gebrauchtimmobilie (Ankauf) kann der Haushalt ebenfalls eine Zinsverbilligung für ein Darlehen in Höhe von 48.000 Euro erhalten, jedoch nicht mehr als 35 % der Gesamtkosten. 10

W o h n e i g e n t u m s f ö r d e r u n g 2 0 1 2 Beispiel 2: Neubau/Ankauf Haushaltseinkommen bis zu 40 % über der Einkommensgrenze Haushaltsgröße: Vierpersonenhaushalt (junges Ehepaar) Jahresbruttoeinkommen: 61.034 Euro Errechnete Einkommensgrenze: 38.080 Euro Förderdarlehen Euro 4 Personen 20.000 2 Kinder 6.000 Junges Ehepaar 5.000 Summe 31.000 Diesem Haushalt kann für einen Neubau über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren eine Zinsverbilligung für ein Darlehen in Höhe von 31.000 Euro gewährt werden, jedoch nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten. Für den Erwerb einer Gebrauchtimmobilie (Ankauf) kann der Haushalt ebenfalls eine Zinsverbilligung für ein Darlehen in Höhe von 31.000 Euro erhalten, jedoch nicht mehr als 35 % der Gesamtkosten. Beispiel 3: Neubau/Ankauf Haushaltseinkommen bis zu 10 % über der Einkommensgrenze Haushaltsgröße: Dreipersonenhaushalt (Alleinerziehend, zwei Kinder) Jahresbruttoeinkommen: 37.220 Euro Errechnete Einkommensgrenze: 25.410 Euro Förderdarlehen Euro 3 Personen 24.000 2 Kinder 8.000 Alleinerziehend 8.000 Summe 40.000 11

W o h n e i g e n t u m s f ö r d e r u n g 2 0 1 2 Diesem Haushalt kann für einen Neubau über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren eine Zinsverbilligung für ein Darlehen von 40.000 Euro gewährt werden, jedoch nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten. Für den Erwerb einer Gebrauchtimmobilie (Ankauf) kann der Haushalt ebenfalls eine Zinsverbilligung für ein Darlehen von 40.000 Euro erhalten, jedoch nicht mehr als 35 % der Gesamtkosten. Beispiel 4: Neubau Menschen mit Schwerbehinderung Haushaltseinkommen bis zu 10 % über der Einkommensgrenze Haushaltsgröße: Dreipersonenhaushalt (ein Kind zu 100 % schwerbehindert) Jahresbruttoeinkommen: 42.862 Euro Errechnete Einkommensgrenze: 24.860 Euro Förderdarlehen Euro 3 Personen 24.000 1 Kind 4.000 schwerbehindert 8.000 Pauschales Zusatzdarlehen für Menschen mit Schwerbehinderung 10.000 Summe 46.000 Diesem Haushalt kann über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren eine Zinsverbilligung für ein Darlehen in Höhe von 46.000 Euro gewährt werden, jedoch nicht mehr als 25 % der Gesamtkosten. Hiervon ausgenommen bleibt das pauschale Zusatzdarlehen in Höhe von 10.000 Euro aufgrund von Schwerbehinderung. 12

W o h n e i g e n t u m s f ö r d e r u n g 2 0 1 2 Beispiel 5: Ersatzneubau nach Abriss Haushaltseinkommen bis zu 60 % über der Einkommensgrenze Haushaltsgröße: Vierpersonenhaushalt (junges Ehepaar) Jahresbruttoeinkommen: 68.805 Euro Errechnete Einkommensgrenze: 43.520 Euro Wohnfläche des Neubaus: 145 m² Förderdarlehen Euro 145 m² x 460 Euro 66.700 Beispiel 6: Ersatzneubau nach Abriss Menschen mit Schwerbehinderung Haushaltseinkommen bis zu 60 % über der Einkommensgrenze Haushaltsgröße: Dreipersonenhaushalt (ein Kind zu 100 % schwerbehindert) Jahresbruttoeinkommen: 59.005 Euro Errechnete Einkommensgrenze: 36.160 Euro Wohnfläche des Neubaus: 130 m² Förderdarlehen Euro 130 m² x 460 Euro 59.800 Pauschales Zusatzdarlehen für Menschen mit Schwerbehinderung 10.000 Summe 69.800 13

W o h n e i g e n t u m s f ö r d e r u n g 2 0 1 2 1.7 Fördervoraussetzungen Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Die Belastung für den Antragsteller muss auf Dauer tragbar sein. Die Wohnung muss aufgrund ihrer Lage, ihres Grundrisses oder ihrer Gestaltung einen ausreichenden Wohn- oder Wiederverkaufswert besitzen. In Ankaufsfällen müssen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs vorliegen. Die Eigenleistungen sollen mindestens 20 % (10 % bei Alleinerziehenden, jungen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften beide (Ehe-)Partner unter 40 Jahre alt, Haushalten mit mindestens zwei Kindern oder Haushaltsmitgliedern mit Schwerbehinderung oder Pflegestufe I bis III) der Gesamtkosten betragen. Mindestens 10 % der Gesamtkosten müssen als Eigenkapital nachgewiesen werden. Der Antragsteller erwirbt kein Wohneigentum von Verwandten in gerader Linie. Der Kaufvertragsabschluss für das Förderobjekt liegt nicht länger als zwei Monate zurück. Das Bauvorhaben darf noch nicht begonnen oder bereits abgeschlossen sein. Die Wohnflächenobergrenze muss eingehalten werden. 1.8 Rückzahlung und Besicherung Das Zinsgarantiedarlehen ist vertraglich mit mindestens 1 % p. a. zu tilgen, oder es ist ein gleichwertiger Tilgungsersatz (Bausparvertrag, Kapitallebensversicherungsvertrag, o. ä.) zu vereinbaren. Es ist durch Grundpfandrecht am geförderten Grundstück zu sichern. 14

W o h n e i g e n t u m s f ö r d e r u n g 2 0 1 2 1.9 Antrag auf Förderung Zunächst ist bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren Gebiet das zu errichtende oder zu erwerbende Objekt liegt, eine Förderbestätigung zu beantragen. Die entsprechenden Antragsformulare sind auf der Internetseite der ISB unter www.isb.rlp.de, bei den Kreis- und Stadtverwaltungen oder bei der Hausbank erhältlich. Folgende Unterlagen sind für die Erteilung der Förderbestätigung der Verwaltung vorzulegen: Die Einkommensteuererklärung nach WoFG, im Internet abrufbar unter www.isb.rlp.de, und die darin geforderten Nachweise. Für Neubau-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen Planzeichnungen und Wohnflächenberechnungen. Für Bestandsimmobilien Planzeichnungen und Wohnflächenberechnungen oder entsprechende sonstige Nachweise (Wertgutachten, Exposés etc.) über die vorhandenen Wohnflächen. Sofern eine Wohnflächenberechnung erforderlich wird, weil keine Nachweise vorliegen, soll die Wohnfläche nach 1 Abs. 2 und den 2 bis 4 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFIV) ermittelt werden. Eine Haushaltsbescheinigung der Meldebehörde. Gegebenenfalls ein Attest über eine bestehende Schwangerschaft. Gegebenenfalls ein Nachweis über eine Schwerbehinderung oder Pflegestufe I bis III. Neben der Einhaltung der Einkommensgrenze wird in der Förderbestätigung die Haushaltsgröße, die Zugehörigkeit zum Personenkreis Alleinerziehende, junges Ehepaar, eingetragene Lebenspartnerschaften, Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegestufe, die zulässige Wohnfläche sowie die mögliche Höhe der Förderung bescheinigt. Die Bestätigung ist für das zu finanzierende Objekt drei Monate gültig. Mit ihrer Erteilung wird der maßgebliche Zinssatz festgelegt. Das schafft eine verbindliche Grundlage für das Finanzierungsgespräch mit dem Kreditinstitut. 15

W o h n e i g e n t u m s f ö r d e r u n g 2 0 1 2 Die Förderbestätigung wird für den gemeinsamen Antrag von Hausbank und Antragsteller bei der ISB benötigt. Das Antragsformular, das von der Hausbank und dem Bauherren zu unterschreiben ist, ist auf der Internetseite der ISB unter www.isb.rlp.de abrufbar oder bei der Hausbank erhältlich. Bei einer positiven Entscheidung der ISB erhält der Bauherr eine Förderzusage. Mit der Hausbank schließt die ISB einen Vertrag über die Zinsverbilligung und eine Ausfallbürgschaft des Landes Rheinland-Pfalz in Höhe von 80 %. Dabei wird nur das Darlehenskapital verbürgt. Nicht verbürgt werden die Nebenleistungen, zum Beispiel Zinsen einschließlich Säumniszinsen und Abschlussgebühren. 1.10 Laufzeit der Förderung Die Zinsverbilligung beginnt mit dem auf die Vollauszahlung des zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehens folgenden Zinsabrechnungstermin (15. März oder 15. September) und beträgt maximal fünfzehn Jahre. Nach Ablauf des Förderzeitraums sind die Konditionen mit der Hausbank zu vereinbaren. 16

W o h n e i g e n t u m s f ö r d e r u n g 2 0 1 2 B e i s p i e l e Hauskauf Kaufpreisfälligkeit am 1. März 2012 Vollauszahlung Zinsgarantiedarlehen an Verkäufer am 1. März 2012 durch Hausbank Mitteilung Hausbank an ISB, dass Darlehen am 1. März 2012 voll ausgezahlt wurde Zwischenfinanzierungszins der Hausbank vom 1. März 2012 bis 15. März 2012 Ab 15. März 2012 beginnt die Zinsverbilligung gemäß Förderzusage Neubau Mindestens Rohbau einschließlich Dacheindeckung erfolgt Vollauszahlung Zinsgarantiedarlehen an Kunden am 20. August 2012 durch Hausbank Mitteilung Hausbank an ISB, dass Darlehen am 20. August 2012 voll ausgezahlt wurde Zwischenfinanzierungszins der Hausbank vom 20. August 2012 bis 15. September 2012 Ab 15. September 2012 beginnt die Zinsverbilligung gemäß Förderzusage 17

W o h n e i g e n t u m s f ö r d e r u n g 2 0 1 2 18

A u s k u n f t s - u n d B e r a t u n g s s t e l l e n 2. Auskunfts- und Beratungsstellen Diese Broschüre kann keine vollständige Auskunft über sämtliche Finanzierungs- und Förderfragen geben. Die rechtlichen Grundlagen für direkte Finanzhilfen werden gelegentlich auch geändert. Eine umfassende Information über die jeweils geltenden Fördermöglichkeiten bei den zuständigen Stellen ist deshalb unerlässlich. 1. Auskünfte über die Förderprogramme erhalten Sie bei der ISB und bei den zuständigen Förderstellen der Stadt- und Kreisverwaltungen. Dort werden in der Regel auch die Antragsvordrucke zur Verfügung gestellt und die Anträge auf Förderbestätigung entgegengenommen. 2. Zur Klärung von Fragen zu Zinsgarantiedarlehen ist die jeweilige Hausbank Ansprechpartner. Darüber hinaus steht die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), Löwenhofstraße 1, 55116 Mainz, Telefon 06131 6172-1991, zu allen Fragen der Wohnraumförderung zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.isb.rlp.de. 3. Über die vielfältigen Möglichkeiten der Fremdfinanzierung sowie der Bausparförderung beraten die Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Dort können Sie auch erfahren, welche Finanzierungsform für Sie am günstigsten ist. 4. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt (Info-Hotline 0180 3757400) oder an Ihren Steuerberater. 5. Fragen zum Wohngeld beantworten die Stadtverwaltungen, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. 19

A n h a n g 1 3. Anhang Anhang 1: Einkommensgrenzen (Neubau, Ersterwerb, Ankauf, Ausbau, Umbau, Umwandlung und Erweiterung) Bis zu 10 % über der Einkommensgrenze* Mietenstufen 1 bis 3 Bis zu 40 % über der Haushaltsgröße Jahresbruttoeinkommen ca. Einkommensgrenze Einkommensgrenze 1 Person 2 Personen 2 Erwachsene 1 Erwachsener, 1 Kind 3 Personen 3 Erwachsene 2 Erwachsene, 1 Kind 1 Erwachsener, 2 Kinder 4 Personen 4 Erwachsene 3 Erwachsene, 1 Kind 2 Erwachsene, 2 Kinder 1 Erwachsener, 3 Kinder 5 Personen 5 Erwachsene 4 Erwachsene, 1 Kind 3 Erwachsene, 2 Kinder 2 Erwachsene, 3 Kinder 1 Erwachsener, 4 Kinder 13.200 19.857 16.800 19.800 29.286 25.200 20.350 30.071 25.900 24.310 35.729 30.940 24.860 36.514 31.640 25.410 37.300 32.340 28.820 42.171 36.680 29.370 42.957 37.380 29.920 43.743 38.080 30.470 44.529 38.780 33.330 48.614 42.420 33.880 49.400 43.120 34.430 50.186 43.820 34.980 50.971 44.520 35.530 51.757 45.220 für jeden weiteren Erwachsenen (kein Arbeitnehmer) 4.510 6.443 5.740 für jedes weitere Kind 5.060 7.229 6.440 * 9 Abs. 2 WoFG, alle Beträge in Euro 20

A n h a n g 1 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit ist die Einhaltung der Einkommensgrenze in den jeweiligen Mietenstufen (siehe Anhang 4). Dabei ist das Gesamteinkommen aller Haushaltsangehörigen zugrunde zu legen. Als Gesamteinkommen gilt die Summe aus dem Jahreseinkommen des Antragstellers und dem Jahreseinkommen der zum Haushalt gehörenden Personen. Einkommensgrenze* Mietenstufen 4 und 5 Bis zu 20 % über der Einkommensgrenze* Bis zu 50 % über der Einkommensgrenze* Jahresbruttoeinkommen ca. Jahresbruttoeinkommen ca. Einkommensgrenze Einkommensgrenze Jahresbruttoeinkommen ca. 25.000 14.400 21.571 18.000 26.714 37.000 21.600 31.857 27.000 39.571 38.000 22.200 32.714 27.750 40.643 45.200 26.520 38.886 33.150 48.357 46.200 27.120 39.743 33.900 49.429 47.200 27.720 40.600 34.650 50.500 53.400 31.440 45.914 39.300 57.143 54.400 32.040 46.771 40.050 58.214 55.400 32.640 47.629 40.800 59.286 56.400 33.240 48.486 41.550 60.357 61.600 36.360 52.943 45.450 65.929 62.600 36.960 53.800 46.200 67.000 63.600 37.560 54.657 46.950 68.071 64.600 38.160 55.514 47.700 69.143 65.600 38.760 56.371 48.450 70.214 8.200 4.920 7.029 6.150 8.786 9.200 5.520 7.886 6.900 9.857 21

A n h a n g 2 Anhang 2: Einkommensgrenzen (Ersatzneubau nach Abriss) Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit ist die Einhaltung der jeweiligen Einkommensgrenze. Dabei ist das Gesamteinkommen aller Haushaltsangehörigen zugrunde zu legen. Als Gesamteinkommen gilt die Summe aus dem Jahreseinkommen des Antragstellers und dem Jahreseinkommen der zum Haushalt gehörenden Personen. Bis zu 60 % über der Einkommensgrenze 9 Abs. 2 WoFG Haushaltsgröße Einkommensgrenze (alle Beträge in Euro) Jahresbruttoeinkommen ca. 1 Person 19.200 28.429 2 Personen 2 Erwachsene 28.800 42.143 1 Erwachsener, 1 Kind 29.600 43.286 3 Personen 3 Erwachsene 35.360 51.514 2 Erwachsene, 1 Kind 36.160 52.657 1 Erwachsener, 2 Kinder 36.960 53.800 4 Personen 4 Erwachsene 41.920 60.886 3 Erwachsene, 1 Kind 42.720 62.029 2 Erwachsene, 2 Kinder 43.520 63.171 1 Erwachsener, 3 Kinder 44.320 64.314 5 Personen 5 Erwachsene 48.480 70.257 4 Erwachsene, 1 Kind 49.280 71.400 3 Erwachsene, 2 Kinder 50.080 72.543 2 Erwachsene, 3 Kinder 50.880 73.686 1 Erwachsener, 4 Kinder 51.680 74.829 für jeden weiteren Erwachsenen (kein Arbeitnehmer) 6.560 9.371 für jedes weitere Kind 7.360 10.514 22

A n h a n g 2 Die Tabellen (Anhänge 1 und 2) sollen einen Anhaltspunkt geben, mit welchem Jahresbruttoeinkommen (ca.) die Einkommensgrenze noch eingehalten wird. Zur Ermittlung der Einkommensgrenze wird in den Tabellen beispielhaft von einem Haushalt ausgegangen, bei dem ein Haushaltsangehöriger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Als Werbungskosten wird daher nur ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro angesetzt. Darüber hinaus werden pauschale Abzüge von 30 % (je 10 % für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung) berücksichtigt. Weitere mögliche Frei- und Abzugsbeträge sind in den Tabellen nicht mit eingerechnet. Beamte, Rentner, Selbstständige Für diesen Personenkreis gilt die gleiche Einkommensgrenze. Bei der Einkommensermittlung werden jedoch andere Abzugsbeträge berücksichtigt. Das kann zu von den Tabellen abweichenden Jahresbruttoeinkommen führen. Bitte lassen Sie sich zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens von der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung beraten. 23

A n h a n g 3 Anhang 3: Berechnung des maßgeblichen Einkommens Zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen (Haushalt) sind die Bruttoeinkommensnachweise aller Einkommensbezieher für die letzten zwölf Monate vorzulegen. Ist das Einkommen erkennbar konstant, so ist das Einkommen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist, zugrunde zu legen. Änderungen sind zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung mit Sicherheit zu erwarten sind (zum Beispiel Geburt eines Kindes). Abzusetzen sind insbesondere die nachgewiesenen Werbungskosten nach 9 Einkommensteuergesetz (EStG). Bei Arbeitnehmern wird mindestens der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro gemäß 9a Satz 1 Nr. 1a EStG berücksichtigt. Ebenso können Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben nach 10 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. 2 Abs. 5a EStG berücksichtigt werden. Ausgangspunkt ist in jedem Fall die Summe aller positiven Einkünfte. Bezahlte Steuern vom Einkommen (Lohn- oder Einkommensteuer), Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (eingeschlossen ist die Pflegeversicherung) und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden durch einen pauschalen Abzug in Höhe von jeweils 10 % berücksichtigt. Laufende Beiträge zu Versicherungen, die hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Pflichtbeiträgen entsprechen, werden in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge, höchstens jedoch bis zu jeweils 10 % des Einkommens abgezogen. Anstelle der vorgenannten Pflichtbeiträge können auch laufende, hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung entsprechende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen mit ihren tatsächlichen Beträgen, höchstens jedoch bis zu jeweils 10 % des maßgeblichen Einkommens nach 21 und 22 WoFG berücksichtigt werden. 24

A n h a n g 3 Vereinfachtes Berechnungsschema ( 20 24 WoFG) (alle Beträge in Euro) Jahresbruttoeinkommen abzüglich nachgewiesene Werbungskosten ( 9 EStG) oder mindestens Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben nach 10 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. 2 Abs. 5 a EStG können zusätzlich abgezogen werden Zwischensumme (= Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) oder bei Gewinneinkünften der Gewinn aus dem Steuerbescheid abzüglich 10 %, wenn Steuern vom Einkommen gezahlt werden 10 %, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden 10 %, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden abzüglich Freibeträge ( 24 Abs. 1 WoFG) insbesondere für Menschen mit Schwerbehinderung bei einem Behinderungsgrad von 100 oder wenigstens 80, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit gegeben ist oder Menschen mit Pflegestufe II und III 4.500 Menschen mit Schwerbehinderung bei einem Behinderungsgrad unter 80, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit gegeben ist oder Menschen mit Pflegestufe I 2.100 junge Ehepaare (höchstens 5 Jahre verheiratet und beide unter 40 Jahre alt) 4.000 abzüglich Zahlungen wegen gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ( 24 Abs. 2 WoFG) Maßgebliches Gesamteinkommen 25

A n h a n g 4 Das auf diesem Wege ermittelte maßgebliche Gesamteinkommen wird den Einkommensgrenzen für die einzelnen Programmangebote gegenübergestellt (siehe Anhänge 1 und 2). Es kann nur das Programmangebot in Anspruch genommen werden, dessen Einkommensgrenze eingehalten wird. Anhang 4: Mietenstufen Zuordnung für kreisfreie und große kreisangehörige Städte Mietenstufe Mietenstufe Andernach 2 Ludwigshafen am Rhein 4 Bad Kreuznach 3 Mainz 5 Bingen am Rhein 3 Mayen 2 Frankenthal (Pfalz) 3 Neustadt an der Weinstraße 3 Idar-Oberstein 1 Neuwied 3 Ingelheim am Rhein 4 Pirmasens 1 Kaiserslautern 3 Speyer 3 Koblenz 3 Trier 4 Lahnstein 2 Worms 3 Landau in der Pfalz 3 Zweibrücken 2 26

A n h a n g 4 Zuordnung für Landkreise mit Ausnahme von aufgeführten Städten und Gemeinden mit Ausnahme folgender Landkreise Mietenstufe Städte/Gemeinden Mietenstufe Ahrweiler 1 Grafschaft 2 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen, Sinzig 3 Altenkirchen (Westerwald) 2 - - Alzey-Worms 3 - Bad Dürkheim 2 Bad Dürkheim, Grünstadt, Haßloch 3 Bad Kreuznach 2 - - Bernkastel-Wittlich 1 Wittlich 2 Birkenfeld 1 - - Cochem-Zell 1 - - Donnersbergkreis 2 - - Eifelkreis Bitburg-Prüm 1 Bitburg 2 Germersheim 2 Germersheim, Wörth am Rhein 3 Kaiserslautern 2 - - Kusel 1 - - Mainz-Bingen 4 - - Mayen-Koblenz 2 - - Neuwied 2 - - Rhein-Hunsrück-Kreis 1 Boppard 2 Rhein-Lahn-Kreis 1 Diez 2 Rhein-Pfalz-Kreis 3 Böhl-Iggelheim 2 Südliche Weinstraße 2 Herxheim bei Landau 3 Südwestpfalz 1 - - Trier-Saarburg 1 Konz 3 Vulkaneifel 1 - - Westerwaldkreis 1 Montabaur 2 27

A n h a n g 5 Anhang 5: Glossar Ankauf Die Förderung wird für Wohnungen gewährt, die länger als zwei Jahre bezugsfertig und bereits von einem anderen Haushalt genutzt worden sind. Antragsteller Antragsteller können sein: Alleinstehende bei Familienhaushalten: die Eheleute oder der alleinerziehende Elternteil bei Lebenspartnerschaften: die Lebenspartner bei einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft: die Partner Ausbau Unter Ausbau wird die Herrichtung von Dachgeschossen oder anderer Gebäudeteile zu Wohnungen verstanden, wenn der Gebäudeteil hierzu vorbereitet ist. Eigenleistung Die Eigenleistung setzt sich zusammen aus Geldmitteln, bezahlten Rechnungen und Selbsthilfe. Es wird eine Eigenleistung von 20 % bzw. bei Alleinerziehenden, jungen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften beide (Ehe-)Partner unter 40 Jahre alt, Haushalten mit mindestens zwei Kindern oder Haushalten mit Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegestufe I bis III von 10 % der Gesamtkosten benötigt. Mindestens 10 % der Gesamtkosten müssen als Eigenkapital nachgewiesen werden. Eingetragene Lebenspartnerschaften Bei der Ermittlung der Förderhöhe, der Wohnfläche und der Eigenleistung werden eingetragene Lebenspartnerschaften jungen Ehepaaren gleichgestellt, wenn beide Partner unter 40 Jahre alt sind. 28

A n h a n g 5 Einkommensgrenze Die nach Haushaltsgröße gestaffelte Einkommensgrenze wird durch 9 Abs. 2 WoFG vorgegeben und für die einzelnen Förderangebote genauer festgelegt. Sie bildet die Zugangsvoraussetzung zu den Förderangeboten, das heißt, das anrechenbare Einkommen muss innerhalb der Einkommensgrenze für das jeweilige Förderangebot liegen. Ersterwerb Unter Ersterwerb wird der erstmalige Erwerb von Wohnungen bis zum Ende des zweiten Jahres nach der Bezugsfertigkeit verstanden. Der Ersterwerb wird wie Neubau gefördert. Erweiterung Eine Erweiterung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein vorhandenes Gebäude aufgestockt oder ein Anbau errichtet wird und dadurch neue Wohnfläche entsteht. Gesamtkosten Bei Ersterwerb und Ankauf: Kaufpreis zuzüglich Erwerbskosten (unter anderem Notar, Grunderwerbsteuer, Makler). Bei Neubau: Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten. Bei Ausbau, Umbau, Umwandlung und Erweiterung: Baukosten. Junge Ehepaare Definition zur Ermittlung der Förderhöhe, der Wohnfläche und der Eigenleistung: Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften sind jung, wenn beide (Ehe-)Partner unter 40 Jahre alt sind. Definition ausschließlich zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamteinkommens: Ehepaare sind jung, wenn beide Ehepartner unter 40 Jahre alt sind und wenn die Eheschließung nicht länger als fünf Kalenderjahre beginnend mit dem 31. Dezember des Jahres der Eheschließung zurückliegt ( 24 Abs. 1 Nr. 3 WoFG). 29

F ö r d e r z w e c k Kinder Berücksichtigt werden Kinder im Sinne des 32 Einkommensteuergesetz (EStG), die zum Haushalt des Antragstellers gehören. Hierzu zählen leibliche Kinder, Adoptivkinder sowie Pflegekinder des Antragstellers. Bei einem gemeinsamen Antrag von zusammenlebenden Personen genügt es, wenn das Kindschaftsverhältnis zu einem der beiden Antragsteller besteht. Menschen mit Schwerbehinderung Als schwerbehindert im Sinne der Wohnraumförderung werden Menschen berücksichtigt, die einen Grad der Behinderung von 100 nachweisen oder einen Grad der Behinderung von 80, wenn sie häuslich pflegebedürftig sind ( 24 Abs. 1 Nr. 1 WoFG). Der Nachweis ist durch den amtlichen Ausweis zu erbringen. Menschen mit Pflegestufe I bis III werden diesen gleichgestellt. Umbau Unter einem Umbau wird die bauliche Veränderung von Wohnraum verstanden, die Schäden beseitigt und durch die auf Dauer nutzbarer Wohnraum entsteht, oder wenn Wohnraum, der infolge geänderter Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet war, an die heutigen Wohngewohnheiten angepasst wird. Umwandlung Als Umwandlung werden bauliche Maßnahmen bezeichnet, durch die Räume zu Wohnraum werden, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten. Wohnfläche Die Wohnfläche ist die Summe der Grundfläche aller Räume (auch von Küchen, Badezimmern, Gästetoiletten, Fluren, Abstellkammern u. ä.), die zur Wohnung gehören und sich auf der Ebene mit Wohnräumen befinden. Keller- und ähnliche Nebenräume, die nach ihrer baulichen Gestaltung nur als Vorrats- oder Abstellraum dienen können, zählen nicht zur Wohnfläche. Näheres ergibt sich aus 1 Abs. 2 und 2 bis 4 der Verordnung zur Berechung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFlV) vom 25. November 2003. 30

K a t a l o g d e r f ö r d e r f ä h i g e n M a S S n a h m e n Wohnflächenobergrenze Haushalte mit bis zu vier Personen: 130 m². Bei größeren Haushalten erhöht sich ab dem fünften Haushaltsmitglied die Wohnflächenobergrenze um je 15 m². Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften, bei denen beide (Ehe-)Partner unter 40 Jahre alt sind, und pro schwerbehinderte Person im Haushalt oder pro Person mit Pflegestufe I bis III erhöht sich die Wohnflächenobergrenze um weitere 15 m², wenn der Haushalt aus mindestens vier Personen besteht. In Ankaufsfällen und bei Ersatzneubau nach Abriss kann die Wohnflächenobergrenze um 20 % überschritten werden. Bei der Ermittlung der Wohnfläche können bis zu 10 % der Wohnfläche für eine innen liegende Treppe, die zwei Wohngeschosse verbindet, abgezogen werden. B e i s p i e l Dreipersonenhaushalt (Ehepaar, beide Ehepartner unter 40 Jahre, ein Kind) erhöht sich die Haushaltsgröße auf vier Personen, das heißt: Wohnflächenobergrenze 130 m². Vierpersonenhaushalt (Ehepaar, beide Ehepartner unter 40 Jahre, zwei Kinder) erhöht sich die Haushaltsgröße auf fünf Personen, das heißt: Wohnflächenobergrenze 145 m². 31

I m p r e s s u m 4. Impressum Herausgeber: Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Löwenhofstraße 1 55116 Mainz Telefon: 06131 6172-1991 Telefax: 06131 6172-1642 wohnraum@isb.rlp.de www.isb.rlp.de Gestaltung: BESTFALL GmbH, Mainz in Zusammenarbeit mit seideldesign, Mainz Fotonachweis: Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, jehafo-fotolia.com, jomare-fotolia.com, M.Rosenwirth-fotolia.com Druck: Nino Druck GmbH, Neustadt/Weinstraße Redaktion: Michael Back (verantwortlich), Claudia Belz, Sabine Mikić, Alexandra Wüst, Werner Hammer Stand: Januar 2012 Die Informationen in dieser Broschüre wurden mit Sorgfalt zusammengestellt. Trotzdem kann der Inhalt keine erschöpfende Auskunft über sämtliche Finanzierungs- und Förderfragen geben. Insbesondere können keine rechtlich verbindlichen Auskünfte erteilt und eine Information durch die zuständigen Stellen ersetzt werden. Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben. Die Vervielfältigung auch auszugsweise ist nur mit der Zustimmung der ISB gestattet. Die Benutzung und Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung ist untersagt. 32

A n s c h r i f t Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Löwenhofstraße 1 55116 Mainz Telefon 06131 6172-1991 Telefax 06131 6172-1642 wohnraum@isb.rlp.de www.isb.rlp.de www.isb.rlp.de WEB 1/12 10/13.000 Stand: Januar 2012 Herausgeber: Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)