Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+), Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich (insb. wg. Form oder Zins, da kein O kein Unternehmer und das Darlehen zinslos) II. Fälligkeit (+), in 6 Monaten III. Zur Verfügung gestellt -> Vorauss. der Rückzahlungspflicht. Wortlaut: Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Hier trägt der O also das weiterhin das Leistungsrisiko. Anspruch aus 488 I S. 2 BGB (-) B. Anspruch des O auf Schadensersatz in Höhe von 30.000 aus 280 I, III, 283, 662 I BGB I. Auftrag (+), N hat sich verpflichtet für O die Münze zu veräußern. II. Ausschluss der Leistungspflicht gem. 275 I BGB (+), da es für N unmöglich geworden ist seiner Pflicht nachzukommen, da er den Besitz der Münze verloren hat. III. Vertretenmüssen (-), da N schuldlos überfallen wurde. IV. Ergebnis Anspruch aus 280 I, III, 283, 662 I BGB (-) 2. Teil A. Anspruch der B auf Rückzahlung der Darlehenssumme aus 488 I S. 2 BGB I. Vertragsschluss (+) 1
II. Wirksamkeit des Vertrages? Fraglich angesichts der Höhe des vereinbarten Zinssatzes. 1. Nichtigkeit nach 138 II BGB? (-), da strenge subj. Vorauss. des 138 II nicht vorliegen. (Ausbeutung einer Zwangslage ) 2. Nichtigkeit nach 138 I BGB? Auffälliges Missverhältnis? Absolut bei 12 %-Punkten über Marktzins, hier (-) Relativ bei 100 % über Marktzins 1, hier (+) Subj. Vorauss.: Bewusste Ausnutzung durch B -> hier keine Anhaltspunkte. Bei einem Verbraucherkreditvertrag wird das Vorliegen des subj. Tb vermutet, wenn obj. ein auffälliges Missverhältnis vorliegt. 2 Da B als Bank gewerblich Darlehen gewährt und damit Unternehmerin nach 14 BGB ist. Problematisch ist die Frage, ob N als Existenzgründer als Verbraucher oder (schon) als Unternehmer anzusehen ist. Bezüglich dieser Frage werden grundsätzlich unterschiedliche Ansichten vertreten. 3 Im Ergebnis ist N als Verbraucher anzusehen (a. A. vertretbar) (Hinweis: 512 führt an dieser Stelle nach h. M. nicht zur Verbrauchereigenschaft, da die Regelung nur die Anwendbarkeit der 491 ff. anordnet, jedoch nicht dazu führt, dass der Existenzgründer Verbraucher nach 13 ist. 4 Weitere Verbraucherschutznormen kommen dem Existenzgründer daher nicht zugute. 5 ) -> Darlehensvertrag unwirksam. III. Ergebnis Anspruch der B auf Rückzahlung aus 488 I S. 2 BGB (-) B. Anspruch der B auf Rückzahlung aus 817 S. 1 BGB? Annahme durch N verstößt nicht gegen gesetzl. Verbot oder die guten Sitten Anspruch (-) 1 BGHZ 110, 338, Palandt - Ellenberger, 138, Rn. 27. 2 MüKo BGB - Berger, 488, Rn. 115; Brox/Walker, SchuldR BT, S. 233. 3 Vgl. MüKo BGB Micklitz, 13, Rn. 50 ff. 4 Palandt Weidenkaff, 512, Rn. 7; BGH NJW 2005, 1273; NJW 2008, 435. 5 Bamberger/Roth Möller, 512, Rn. 2. 2
C. Anspruch der B auf Rückzahlung aus 812 I S. 1, 1. Alt. BGB? I. etwas erlangt (+) N hat Besitz und Eigentum an den Geldscheinen erlangt. II. durch Leistung (+) B hat bewusst und zweckgerichtet Besitz und Eigentum übertragen. III. ohne Rechtsgrund (+) Der Darlehensvertrag war unwirksam nach 138 I BGB. IV. Ausschluss der Rückforderung nach 817 S. 2 BGB Anwendbarkeit auf 812 BGB (+), erst recht, wenn nur der Leistende gegen die guten Sitten verstößt. Leistung i. S. d. 817 S. 2 BGB ist das, was endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen soll. Folglich gilt der Ausschluss nicht für die Darlehenssumme selbst, da diese zurückgezahlt werden soll. Leistung ist die vorübergehende Nutzungsmöglichkeit der Darlehenssumme. Diese soll endgültig beim Empfänger verbleiben. Daher kann Rückzahlung nur so verlangt werden, wie im Darlehensvertrag vorgesehen. B kann von N also monatliche Rückzahlung der 30.000 über 3 Jahre verlangen. D. Anspruch der B auf Zahlung von Zinsen? I. Aus 488 I S. 2 BGB (-), da Vertrag nichtig. II. Aus 812 I S. 1, 1. Alt., 818 I, II BGB? Strittig, ob zumindest marktübliche Verzinsung gefordert werden kann. Einerseits wird eine Zinszahlungspflicht abgelehnt, da dies einer geltungserhaltenden Reduktion gleichkäme. 6 Nach anderer Ansicht habe 817 S. 2 keinen Strafcharakter, so dass die Rückforderung der Nutzungsmöglichkeit zwar beim Darlehensnehmer verbleiben soll, aber dies nicht unentgeltliche erfolgen müsse. 7 Zudem bestehe im Fall eines Wuchermietzinses eine Vergütungspflicht aus 990, 987 BGB, eine unterschiedliche Behandlung von Wuchermiete und Wucherdarlehen sei nicht zu rechtfertigen. 8 6 BGH NJW 1983, 1420 (1422). 7 Brox/Walker, SchuldR BT, S. 233. 8 Medicus, BR, 20. Aufl., Rn. 700. 3
Im Ergebnis ist eine Verpflichtung des N zur Zahlung eines marktüblichen Zinses aus 812 I S. 1, 1. Alt., 818 I, II BGB abzulehnen. 9 3. Teil A. Anspruch der C auf Zahlung der Kreditraten inkl. Zinsen aus 488 I S. 2 BGB? I. DarlehensV (+) zwischen N und C, C ist gem. 1 S. 1 AktG rechtfähig. II. Form? 1. Grdsl. keine, formlos möglich. Ausn. 492 BGB, der für Verbraucherkreditverträge Schriftform gem. 126 BGB vorschreibt. Vorliegend Verbraucherkreditvertrag? C Unternehmerin nach 14 BGB (+) N möchte mit der Darlehenssumme Handyladen aufmachen, str. 13 BGB eher (-), wenn man der a.a. folgt und 13 BGB bejaht, liegt unmittelbar ein Verbraucherkreditvertrag vor, sonst weiter wie folgt: 512 BGB weitet den Anwendungsbereich der 491-511 BGB auf Existenzgründer bei Beträgen bis 75.000 aus (früher 507 BGB bis 50.000 ). Verbraucherkreditvertrag (+) -> Schriftform notwendig. Fehlende Unterschrift durch Vertreter der C unschädlich nach 492 I S. 3.BGB Fehlende Unterschrift des N -> Vertrag formunwirksam 2. Heilung Gem. 494 II S. 1 BGB tritt mit Auszahlung des Darlehens Gültigkeit des Vertrages ein. Ergebnis: Darlehensvertrag (+) III. Widerruf Gem. 495 I BGB besteht bei Verbraucherkreditverträgen ein Widerrufsrecht nach 355 BGB. 1. N hat somit ein Widerrufsrecht 2. Widerrufserklärung N müsste den Widerruf erklärt haben. Bis 13.6.2014 muss der Widerruf in Textform erfolgen. Den Widerruf erklärt N zwar nicht ausdrücklich, der Inhalt des Briefes ist allerdings laiengünstig in diese Richtung auszulegen. Erklärung in Textform (+) 9 Andere Ansicht vertretbar. 4
3. Widerrufsfrist Nach 355 II S. 1 BGB beträgt Widerruf 14 Tage bei Belehrung bis spätestens zum Vertragsschluss, sonst beträgt sie einen Monat, 355 II 3, ab 13.6.2014 vgl. 356b II 2 BGB. Gem. 355 III BGB (ab 13.6.2014 256b, 492 BGB) beginnt die Frist mit Belehrung über das bestehende Widerrufsrecht. Da eine solche vorliegend nicht erfolgt ist, hat die hier maßgebliche Monatsfrist nicht zu laufen begonnen. IV. Ergebnis N hat den Vertrag wirksam widerrufen, C kann nicht Zahlung der Raten inkl. Zinsen verlangen. B. Anspruch der C gegen N auf Rückgewährung der 55.000 aus 357 I S. 1, 346 I BGB (ab 13.6.2014 ist 357 I die AGL) Gem. 357 I findet im Falle des Widerrufs 346 Anwendung. Demnach sind die empfangenen Leistungen und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ergebnis: C hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme und der von N erlangten Guthabenzinsen. 5