GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name



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Transkript:

GESELLSCHAFTSVERTRAG (Stand: 14.. Juli i 2011) 1 Name (1) Die Gesellschaft führt den Namen "Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland Gesellschaft mit beschränkter Haftung". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn. 2 Gegenstand (1) Gegenstand des Unternehmens ist es, die Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben und geistige und kulturelle Entwicklungen von nationaler und internationaler Bedeutung sichtbar zu machen, insbesondere durch Ausstellungen, die von der Gesellschaft veranstaltet oder auch im Austausch übernommen werden. (2) Vor allem im Zusammenhang mit Ausstellungen gemäß Abs. 1 kann die Gesellschaft auch Vorträge, Diskussionen, Film- und Musikaufführungen sowie andere Präsentationen veranstalten. Die Gesellschaft steht auch als Forum für Gespräche zwischen Persönlichkeiten aus Kunst, Kultur und Geistesleben sowie aus dem Bereich der Politik zur Verfügung. (3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 4 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 41.925,93 (DM 82.000,--). Davon übernimmt die Bundesrepublik Deutschland eine Stammeinlage in Höhe von Euro 25.564,59 (DM 50.000,--), die bereits eingezahlt ist. Die Länder übernehmen eine Stammeinlage in Höhe von je Euro 1.022,58 (DM 2.000,--), die bereits eingezahlt ist.

5 Organe (1) Organe der Gesellschaft sind Geschäftsführung, Kuratorium und Gesellschafterversammlung. (2) Alle Organmitglieder sind zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie stellen sicher, dass von ihnen eingeschaltete Dritte die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten. Geschäftsführung, Vertretung (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer/innen (Geschäftsführung). Die Dienstbezeichnungen und die Aufgaben der beiden Geschäftsführer/innen regelt die Geschäftsordnung. 6 (2) Die Gesellschafterversammlung entscheidet nach Anhörung des Kuratoriums über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/innen sowie über die Anstellungsbedingungen. Beschlüsse hierüber kommen nur zustande, wenn in beiden Gremien mehr als die Hälfte der von den Ländern entsandten anwesenden Mitglieder zustimmt. 9 Abs. 4 gilt entsprechend. Kommt ein Beschluss nicht zustande, ist die Angelegenheit innerhalb von 14 Tagen in einer erneuten Sitzung zu behandeln. In dieser Sitzung gilt die allgemeine Stimmrechtsregelung. (3) Die Geschäftsführer/innen vertreten die Gesellschaft gemeinsam. Solange es an der Bestellung eines/r zweiten Geschäftsführers/in fehlt, ist der/die andere Geschäftsführer/in allein vertretungsberechtigt. Unbeschadet der sich für die Geschäftsführer/innen aus der Geschäftsordnung ergebenden Verpflichtungen können sich die Geschäftsführer/innen ermächtigen, bestimmte Geschäfte im Geschäftsverkehr nach außen jeweils allein zu zeichnen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführern/innen die Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilt werden. Der Geschäftsführung gegenüber vertritt das Kuratorium die Gesellschaft, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. (4) Die Geschäftsführung ist berechtigt und auf Verlangen der Gesellschafterversammlung oder des Kuratoriums verpflichtet, an deren Sitzungen teilzunehmen. Die Gesellschafterversammlung oder das Kuratorium können die Geschäftsführung bei der Beratung sie persönlich betreffender Punkte von der Teilnahme an den Sitzungen ausschließen. (5) Die Geschäftsführung stellt für sich eine Geschäftsordnung auf, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf. (6) Die Geschäftsführung hat dem Kuratorium entsprechend 90 AktG zu berichten. Die in 90 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Berichte sind schriftlich zu erstatten.

7 Zustimmungsbedürftige Geschäfte (1) Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums zu folgenden Rechtsgeschäften und Handlungen: a) Geschäfte, die zu Ausgaben von mehr als EUR 250.000,-- im Rahmen des gebilligten Wirtschaftsplans führen oder die eine Abweichung vom Wirtschaftsplan zur Folge haben; b) Erteilung von Prokura; c) Abschluss von Gesellschaftsverträgen jeder Art; d) Aufnahme oder Gewährung von Krediten, Sicherheitsleistungen zu Lasten der Gesellschaft, Übernahme von Akzeptverbindlichkeiten (soweit die Vornahme derartiger Geschäfte nicht bereits durch Zuwendungsregelungen ausgeschlossen ist); e) Anstellung und ordentliche Kündigung, Höhergruppierung oder sonstige Erhöhung des Entgelts von Angestellten, deren Eingruppierung dem höheren Dienst vergleichbar ist. (2) Das Kuratorium kann weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen. Es kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen. 8 Kuratorium (1) Das Kuratorium überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. (2) Das Kuratorium beschließt die Grundzüge des Programms im Sinne des 2; im Übrigen wird die Gestaltungsfreiheit der Geschäftsführung nicht eingeschränkt. Beschlüsse über die Grundzüge des Programms kommen nur zustande, wenn mehr als die Hälfte der von den Ländern entsandten anwesenden Mitglieder zustimmt. 9 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Die in 52 GmbHG angegebenen Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf das Kuratorium insoweit Anwendung, als in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. (4) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Fünf davon werden von dem Gesellschafter Bundesrepublik Deutschland, vier davon auf Vorschlag der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder entsandt. Die vom Bund und von den Ländern entsandten Mitglieder, außer dem vom Sitzland entsandten Mitglied, haben jeweils 4 Stimmen. Das vom Sitzland benannte Mitglied hat fünf Stimmen. Bis zu zwei Vertreter/innen der Wirtschaft können als beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht) in das Kuratorium berufen werden.

(5) Das Kuratorium wählt eines der von der Bundesrepublik Deutschland entsandten Mitglieder zur / zum Vorsitzenden. Das vom Sitzland der Gesellschaft entsandte Mitglied ist stellvertretende Vorsitzende / stellvertretender Vorsitzender. (6) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder endet mit dem Beschluss der Gesellschafter über die Entlastung für das nach Beginn der Amtszeit abgelaufene vierte Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgezählt. Im Falle einer Ersatzbestellung endet die Amtszeit des neu bestellten Mitgliedes spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Mitgliedes. (7) Jedes Mitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung niederlegen. 9 Innere Ordnung des Kuratoriums (1) Kuratoriumssitzungen werden entsprechend 110 AktG einberufen. (2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, aus denen es nach dem Gesellschaftsvertrag zu bestehen hat, an der Abstimmung teilnimmt. (3) Das Kuratorium kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bestellen. 107 Abs. 3 AktG findet entsprechende Anwendung. (4) Ein Kuratoriumsmitglied, das verhindert ist, an einer Kuratoriumssitzung teilzunehmen, kann seine schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen. (5) Über Sitzungen des Kuratoriums und seiner Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen. 107 Abs. 2 des Aktiengesetzes über Aufsichtsratsniederschriften gilt für sie sinngemäß. (6) Schriftliche oder telegraphische Beschlussfassungen des Kuratoriums oder seiner Ausschüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Diese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und der Niederschrift über die nächste Kuratoriumssitzung als Anlage beizufügen. (8) Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Die Reisekostenstufe wird von der Gesellschafterversammlung festgesetzt. 10 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen Zuständigkeit überwiesen sind. Der Bund wird in der Gesellschafterversammlung durch die zuständige oberste Bundesbehörde vertreten. (2) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Kuratoriums einberufen. Dabei sind Ort und Zeit sowie die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen. Der

Tag der Absendung des Briefes und der Tag der Versammlung werden dabei nicht mitgerechnet. (3) Jede 51,13 Euro (100,-- Deutsche Mark) eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung kommen, soweit nicht durch Gesetz oder durch diesen Vertrag zwingend etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit zustande. (4) Bei der Beschlussfassung der Gesellschafter über Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter oder über einen Rechtsstreit über solche Rechtsgeschäfte ist der Gesellschafter abweichend von 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG stimmberechtigt. (5) Soweit Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht notariell beurkundet werden, sind sie in einer Niederschrift festzuhalten. 11 Programmrat (1) Zur fachlichen Beratung der Organe der Gesellschaft wird ein Programmrat gebildet. Die Mitglieder des Programmrats werden vom Kuratorium berufen. Beschlüsse hierüber kommen nur zustande, wenn mehr als die Hälfte der von den Ländern entsandten anwesenden Mitglieder zustimmt. 9 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Das Kuratorium erlässt eine Geschäftsordnung für den Programmrat. (3) Die Mitglieder des Programmrats erhalten Reisekosten nach der Richtlinie für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 31.10.2001, soweit die Reisekosten nicht nach dem Bundesreisekostengesetz zu erstatten sind. 12 Jahresabschluss (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. Im Jahresabschluss werden die Gesamtvergütungen jedes Mitglieds der Geschäftsführung und jedes Mitglieds des Kuratoriums individualisiert und aufgegliedert nach den einzelnen Bestandteilen ausgewiesen. Von der Möglichkeit des Verzichts auf die Angaben zur Vergütung nach 286 Abs. 4 HGB wird kein Gebrauch gemacht. (2) Der Jahresabschluss ist nach Prüfung mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht unter Beifügung einer schriftlichen Stellungnahme der Geschäftsführung und Angabe der zur Beseitigung von Mängeln getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen dem Kuratorium in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres vorzulegen, das die Unterlagen mit einer Stellungnahme alsbald der Gesellschafterversammlung zuleitet. (3) Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses ist die Einhaltung des PCGK (Public Corporate Governance Kodex des Bundes) zu prüfen und festzustellen, ob die Erklärung zum PCGK abgegeben und veröffentlicht wurde.

(4) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres den Jahresabschluss festzustellen sowie über die Entlastung der Geschäftsführung und des Kuratoriums und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge ganz oder teilweise in Rücklage stellen und auch die Fälligkeit abweichend vom Gesetz regeln. (5) Der Abschlussprüfer ist jährlich von der Gesellschafterversammlung zu wählen. Er ist zu beauftragen, seine Prüfung auch nach den Vorschriften des 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. 13 Erklärung zum Public Corporate Governance Kodex, Corporate Governance Bericht (1) Der Public Corporate Governance Kodex des Bundes findet Anwendung auf die Gesellschaft. (2) Die Geschäftsführung und das Kuratorium erklären jährlich, dass den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex des Bundes in der jeweils geltenden Fassung entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Die Erklärung ist dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen entweder auf der Internetseite des Unternehmens und/oder im elektronischen Bundesanzeiger und als Teil des Corporate Governance Berichts zu veröffentlichen. (3) In dem von der Geschäftsführung und dem Kuratorium jährlich veröffentlichten Corporate Governance Bericht werden neben der Erklärung nach Absatz (2) auch die Gesamtvergütungen jedes Mitglieds der Geschäftsführung und jedes Mitglieds des Kuratoriums individualisiert und aufgegliedert nach den einzelnen Bestandteilen in allgemein verständlicher Form dargestellt. Bei Mitgliedern der Geschäftsführung werden auch Leistungen angegeben, die dem Mitglied bzw. früheren Mitglied der Geschäftsführung für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt oder im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind. Bei der Vergütung von Mitgliedern des Kuratoriums werden auch die vom Unternehmen an das jeweilige Mitglied gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, gesondert angegeben. 14 Haushaltsrechtliche Prüfung Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat die Befugnis nach 54 Haushaltsgrundsätzegesetz. 15 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet mit dem darauffolgenden 31. Dezember.

16 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. 17 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung hat einen Wirtschaftsplan einschließlich Überleitungsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Der Wirtschaftsplan wird im Kuratorium erläutert. Über die Feststellung des Wirtschaftsplans beschließen die vom Bund entsandten Mitglieder im Kuratorium. Zuwendungen, die die Gesellschaft von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der jährlichen Haushaltspläne erhält, sind nach der Bundeshaushaltsordnung zu bewirtschaften. Der Wirtschaftsplan ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides verbindlich. (2) Das Vermögen und die Einkünfte der Gesellschaft sind unmittelbar für die in 2 bestimmten Zwecke zu verwenden. Der Gesellschafter darf keine Gewinnanteile und in seiner Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Niemand darf durch Geschäftsausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (3) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es den eingezahlten Kapitalanteil des Gesellschafters und den gemeinen Wert der von dem Gesellschafter geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung kultureller Zwecke. 18 Weiterwirkung Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.