zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BT- Drs.



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Transkript:

Bearbeitungsstand: 06.02.2011 12:12 Uhr Anlage 3 Regelungsvorschlag für den Vermittlungsausschuss zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BT- Drs. 17/3404) Bereich: Mehrbedarf für Haushalte, die Warmwasser dezentral aufbereiten,1. Artikel 2 Nummer 31 wird wie folgt geändert: a) In 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ohne die auf die Heizung die Wörter und Erzeugung von Warmwasser eingefügt. b) 21 wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: (7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils 1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, 2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder 4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach 22 Absatz 1 anerkannt wird. bb) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 werden in 27a Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern ohne die auf Heizung die Wörter und Erzeugung von Warmwasser eingefügt. b) Der Nummer 10 wird folgender Buchstabe c angefügt:

- 2 - Bearbeitungsstand: 06.02.2011 12:12 Uhr c) Folgender Absatz wird angefügt: (7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach 35 Absatz 4 erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu 28 jeweils 1. 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3, 2. 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4, 3. 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 oder 4. 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach 35 Absatz 4 gedeckt wird. 3. In Nummer 13 werden in 35 Absatz 4 Satz 1 nach den Wörtern Leistungen für Heizung die Wörter und zentrale Warmwasserversorgung eingefügt.

- 3 - Bearbeitungsstand: 06.02.2011 12:12 Uhr Interne Erläuterung Zu Nummer 1 (Änderung Artikel 2 - SGB II) Zu Buchstabe a ( 20) Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a. Durch die Klarstellung, dass der Bedarf für die Erzeugung von Warmwasser nicht Bestandteil des Regelbedarfs ist, ist gleichzeitig klargestellt, dass dieser als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen ist, soweit die Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser angemessen und Bestandteil der Nebenkosten der Unterkunft sind. Soweit die Erzeugung von Warmwasser nicht in den Nebenkosten der Unterkunft enthalten ist, weil eine dezentrale Erzeugung getrennt von der Heizung erfolgt, ist ein Mehrbedarf nach 21 Absatz 7 SGB II anzuerkennen. Zu Buchstabe b ( 21) Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b. Zu Nummer 2 (Änderung Artikel 3 - SGB XII) Zu Buchstabe a (Nummer 8-27a) Bei der Einfügung in 27a Absatz 1 Satz 1 handelt es sich um eine Klarstellung in der Definition des notwendigen Lebensunterhalts, die wiederum die Grundlage für die Definition der Regelbedarfe ( 27a Absatz 2) bildet. Durch die vorzunehmende Ergänzung sind in der Haushaltsenergie (Verbrauchsausgaben für Strom), im Unterschied zu den auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 bemessenen Regelsätzen, nicht nur keine Heizkosten umfasst, sondern zusätzlich auch keine Kosten für die Erzeugung von Warmwasser. Diese Klarstellung ist Grundlage für die Einführung eines Mehrbedarfs für Warmwasser in 30 Absatz 7 sowie die Zuordnung der Warmwasserkosten zu den Kosten für Unterkunft und Heizung in 35 Absatz 4. Zu Buchstabe b (Nummer 10-30 Absatz 7) Für Leistungsberechtigte, deren Warmwasserbedarf nicht ausschließlich über eine zentrale, also gemeinsame Warmwasserversorgung aller Wohneinheiten eines Mehrparteienhauses oder die Heizungsanlage einer Wohnung beziehungsweise eines Einfamilienhauses gedeckt wird, soll ein zusätzlicher Mehrbedarf eingeführt werden. Damit wird berücksichtigt, dass die dezentrale Warmwassererzeugung in einer Wohnung durch in der Regel mit Strom oder Gas betriebenen Boilern und Durchlauferhitzern Energiekosten verursacht, die im Rahmen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht konkret ermittelt werden können. Der Stromverbrauch von mit Strom betriebenen Vorrichtungen zur Warmwassererzeugung wird aus dem Stromnetz des Haushalts gedeckt. Mangels eigener Stromzähler für diese Geräte kann der Stromverbrauch jedoch nicht isoliert ermittelt werden. Vergleichbares gilt bei mit Gas aus Versorgungsleitungen betriebenen Durchlauferhitzern und Boilern, wenn zusätzlich der Kochherd mit Gas betrieben wird. Auch hier fehlt ein separater Verbrauchszähler für die Warmwassererzeugung. Da die im Regelbedarf enthaltenen Stromverbrauchsausgaben keine Anteile für die dezentrale elektrische Warmwassererzeugung enthalten (Änderung in 27a), werden die

- 4 - Bearbeitungsstand: 06.02.2011 12:12 Uhr Energiekosten für alle hierfür verwendeten Energieformen über einen Mehrbedarf abgedeckt. Jede leistungsberechtigte Person im Haushalt erhält den als Prozentsatz der für sie geltenden Regelbedarfsstufe ausgewiesenen Mehrbedarf. Damit werden einem Haushalt mit dezentraler Warmwassererzeugung in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der dort lebenden Leistungsberechtigten die für die dezentrale Warmwassererzeugung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Mehrbedarfs beruht auf dem im bislang von den Kosten für Unterkunft und Heizung vorzunehmenden Abzug eines Anteils von 30 Prozent der im geltenden Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Haushaltsstrom bei Leistungsberechtigten, die ihr Warmwasser über eine zentrale Warmwasserversorgung erhalten (Änderung in 35). Der Anteil von 30 Prozent der Stromausgaben für Warmwassererzeugung beruht auf einer Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 1991 und wurde ermittelt auf Basis von durchschnittlichen Stromverbräuchen von Haushalten unterschiedlicher Größe und Ausstattung. Das Bundessozialgericht hat die Ermittlung des Anteils elektrischer Energie am Stromverbrauch von Haushalten in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 (Az: B 14/11b AS 15/07 R) bestätigt. Dieser aus dem Vergleich von durchschnittlichen Stormverbräuchen ermittelte Anteil von 30 Prozent lässt sich durch aktuelle Daten bestätigen. Nach der Stromverbrauchsstatistik des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. (BDEW) verbraucht ein Einpersonenhaushalt mit einfacher Ausstattung (elektrischer Kochherd, Kühl-/Gefriergerät, Waschmaschine) und elektrischer Warmwassererzeugung jährlich rund 2050 Kilowattstunden Strom. Nach allen verfügbaren Informationen (Angaben zu durchschnittlichen Stromverbrauchsmengen nach Haushaltsgröße von Stromversorgern und Beratungsdienstleistern im Internet) beläuft sich der Stromverbrauch eines vergleichbaren Einpersonenhaushalts ohne elektrische Warmwassererzeugung auf jährlich rund 1550 Kilowattstunden. Danach erhöht sich der durchschnittliche Stromverbrauch im Einpersonenhaushalt durch die elektrische Warmwassererzeugung um rund 500 Kilowattstunden jährlich oder etwa ein Drittel. Daraus ergibt sich folgende Höhe der Mehrbedarfe:

- 5 - Bearbeitungsstand: 06.02.2011 12:12 Uhr Regelbedarfsstufe Höhe der Regelbedarfsstufe Verbrauchsausgaben Haushaltsstrom Anteil 30 % der Verbrauchsausgaben = Betrag Mehrbedarf Betrag Mehrbedarf in % Regelbedarfsstufe 1 364 28,12 8,44 2,3% 2 328 25,31 7,59 2,3% 3 291 22,50 6,75 2,3% 4 287 13,22 3,97 1,4% 5 251 10,17 3,05 1,2% 6 215 5,79 1,74 0,8% Die Höhe des Mehrbedarfs in den sich aus der Tabelle ergebenden Anteilen ist in 30 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 enthalten. Der Mehrbedarf ist in dieser Höhe zu gewähren, wenn die Warmwassererzeugung ausschließlich dezentral erfolgt. Wird ein Teil des Warmwasserverbrauchs dezentral in der Wohnung erzeugt und ein Teil über eine zentrale Warmwasserversorgung zur Verfügung gestellt (z.b. im Bad über die Warmwasserversorgung, in der Küche über elektrisch betriebenen Durchlauferhitzer), sind die Anteile beider Warmwasserquellen zu ermitteln und entsprechend die Kosten auf Nebenkosten ( 35 Absatz 4) und Mehrbedarf aufzuteilen. Sofern im Einzelfall ein nachweisbar höherer Warmwasserbedarf besteht, ist der Mehrbedarf vom zuständigen Träger der Sozialhilfe höher festzusetzen; dies entspricht der Möglichkeit, wie sie auch für andere Mehrbedarfe in 30 SGB XII vorgesehen ist. Zu Buchstabe c (Nummer 13-35) Durch die Ergänzung in 35 Absatz 4 wird die vollständige Übernahme der angemessenen Warmwasserkosten bei einer zentralen Warmwasserversorgung zusätzlich zu den Heizkosten im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung geregelt. Bei der Mehrzahl der Haushalte erfolgt die Warmwasserversorgung zentral für alle Wohneinheiten in einem Mehrparteienwohnhaus über die Heizungsanlage, eine Warmwassertherme oder Fernwärme. Hierzu zählen auch Wohnungen beziehungsweise Einfamilienhäuser, in denen Warmwasser über die Heizungsanlage erzeugt wird. Die Abrechnung der Warmwasserkosten erfolgt im Rahmen der Nebenkostenabrechnung. Die Übernahme der angemessenen Kosten für Warmwasser im Rahmen der Heizkosten in 35 Absatz 4 führt erstmals zu einer systematisch richtigen Zuordnung dieser Kosten. Da bei den im Regelbedarf berücksichtigten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für Strom kein Anteil mehr für eine dezentrale Warmwassererzeugung enthalten ist (Änderung in den 27a und 35) führt eine Übernahme der angemessenen Nebenkosten einschließlich Warmwasser nicht mehr zu einer Doppelleistung. Deshalb entfällt der bisherige pauschale Abzug in Höhe von 30 Prozent der Verbrauchsausgaben für Haushaltsstrom.

- 6 - Bearbeitungsstand: 06.02.2011 12:12 Uhr