Seite 1 von 4 'Arbeitnehmer' allgemeine Eingaben Bruttoeinkommen (mind. 100,01 Euro) Nettoeinkommen Unterhaltsverpflichtungen Grundlage für die Berechnung der Freibeträge ist das Bruttoeinkommen. Liegt es zwischen 100 Euro und 1000 Euro, bleiben der leistungsberechtigten Person davon 20 Prozent (also maximal 180 Euro). Von dem Einkommen darüber sind 10 Prozent anrechnungsfrei. Bei 1.100 Euro Bruttoeinkommen ergäbe das zum Beispiel einen Freibetrag von: 100 Euro (Grundfreibetrag) plus 180 Euro (20 Prozent von 900 Euro) plus 10 Euro (10 Prozent von 100 Euro), also insgesamt 290 Euro. Ab einem Brutto von 1.200 Euro (mit Kindern 1.500 Euro) wird jeder weitere Euro voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Vom Nettoeinkommen werden die Freibeträge (siehe Bruttoeinkommen) abgezogen. Geben Sie hier bitte Ihr Nettoeinkommen aus der Lohnabrechnung ein. Die Abzüge (Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) sind dort berücksichtigt. Hier zählen nur Unterhaltsleistungen an Personen, die nicht in der Bedarfsgemeinschaft mit der oder dem Verpflichteten leben. Diese müssen außerdem gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vorrangig oder gleichrangig sein. Die Rangfolge ergibt sich aus dem BGB: Im ersten Rang stehen bspw. minderjährige Kinder und Ehegatten. In den weiteren Rängen folgen sonstige Kinder, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Enkelkinder und Eltern bzw. Großeltern. Die Ansprüche müssen außerdem tituliert sein. Ein Titel ist beispielsweise ein Urteil, ein Prozessvergleich oder eine vollstreckbare Urkunde (z. B. erstellt durch einen Notar oder kostenfrei durch das Jugendamt).
Seite 2 von 4 'Arbeitnehmer' Eingaben, falls der Bruttolohn 400,00 Euro übersteigt Monatliche Beiträge zu privaten Renten- Kranken-, und Pflegeversicherungen Beiträge können nur angegeben werden, soweit kein Zuschuss zu den Beiträgen gewährt wurde. Beiträge zu privater Altersvorsorge sind nur bei Personen absetzbar, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. (z.b. Selbstständige) Monatliche Beiträge zu gesetzl. vorgeschriebenen Versicherungen (insb. Kfzund Berufshaftpflichtversicherungen.) Die einfache Fahrstrecke (in Kilometern) des Einkommensbeziehers zur Arbeitsstelle beträgt Fahrtage (Arbeitstage) pro Monat Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr Die hier angegebenen Versicherungen müssen tatsächlich gesetzlich vorgeschrieben sein, d.h. es darf keine Wahlmöglichkeit bestehen. Für halb- oder jährlich erhobene Beiträge den entsprechenden Teilbetrag eingeben. Geben Sie hier bitte nur die Zahl ein, ohne Angabe km oder ähnliches. Die Bundesagentur für Arbeit geht in ihrer Verwaltungspraxis von einer jahresdurchschnittlichen Anzahl von 19 Arbeitstagen pro Monat aus. Individuelle abweichende Fahrtage können aber berücksichtigt werden. Geben Sie hier bitte die monatlichen Kosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ein.
Seite 3 von 4 Höhere Werbungskosten (höher als 15,33#) Wenn Sie insgesamt höhere Werbungskosten für Ihre Erwerbstätigkeit (z. B. für Arbeitszimmer, Arbeitskleidung, Fahrkosten) nachweisen, werden diese berücksichtigt. Es wird aber geprüft, ob sie tatsächlich erforderlich waren. Beispielsweise ist ein höherer Abzug möglich, wenn die Pauschale insgesamt die Kosten für eine Monatskarte des öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrt zur Arbeit nicht abdeckt. Der Einkommensrechner vergleicht dann automatisch, ob die tatsächlichen Werbungskosten zuzüglich der allgemeinen Pauschale für die Versicherungen höher sind als der Grundabsetzbetrag von 100 Euro monatlich. Eine Angabe von Werbungskosten führt demnach nicht zwingend zu einem höheren Gesamtabzug. Beiträge zur Riesterrente Geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten. Der Mindesteigenbetrag beträgt 4 v.h. der Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres abzüglich der Grundzulage von 154 Euro (ohne Kind). Beispiel: Bei einem vorangegangenen Einkommen von 10.000 Euro ergibt sich ein Eigenbeitrag von 246 Euro (4 % von 10000 = 400 abzüglich 154 Euro) jährlich, also 20,50 Euro monatlich. 'sonstige Einkünfte' allgemeine Eingaben Einkommen (z. B. Auszahlbetrag einer monatlichen Rente, Kindergeld, Unterhaltsleistungen, ausgezahltes monatliches Krankengeld) Bitte geben Sie hier den monatlichen Betrag an.
Seite 4 von 4 Monatliche Beiträge zu gesetzl. vorgeschriebenen Versicherungen (insb. Kfzund Berufshaftpflichtversicherungen.) Monatliche Beiträge zu privaten Renten- Kranken-, und Pflegeversicherungen Die hier angegebenen Versicherungen müssen tatsächlich gesetzlich vorgeschrieben sein, d.h. es darf keine Wahlmöglichkeit bestehen. Für halb- oder jährlich erhobene Beiträge den entsprechenden Teilbetrag eingeben. Beiträge können nur angegeben werden, soweit kein Zuschuss zu den Beiträgen gewährt wurde. Beiträge zu privater Altersvorsorge sind nur bei Personen absetzbar, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. (z.b. Selbstständige) Beiträge zur Riesterrente Geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten. Der Mindesteigenbetrag beträgt 4 v.h. der Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres abzüglich der Grundzulage von 154 Euro (ohne Kind). Beispiel: Bei einem vorangegangenen Einkommen von 10.000 Euro ergibt sich ein Eigenbeitrag von 246 Euro (4 % von 10000 = 400 abzüglich 154 Euro) jährlich, also 20,50 Euro monatlich.
Seite 5 von 4 Unterhaltsverpflichtungen Hier zählen nur Unterhaltsleistungen an Personen, die nicht in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Verpflichteten leben. Diese müssen außerdem gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vorrangig oder gleichrangig sein. Die Rangfolge ergibt sich aus dem BGB: Im ersten Rang stehen bspw. minderjährige Kinder und Ehegatten. In den weiteren Rängen folgen sonstige Kinder, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Enkelkinder und Eltern bzw. Großeltern. Die Ansprüche müssen außerdem tituliert sein. Ein Titel ist beispielsweise ein Urteil, ein Prozessvergleich oder eine vollstreckbare Urkunde (z. B. erstellt durch einen Notar oder kostenfrei durch das Jugendamt).