Neues Reisekostenrecht ab 2014 Überblick. Reisekostenrecht ab 2014. Überblick

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Transkript:

Einzelfragen zur - Juni 2014 - Ziel und Ablauf der Veranstaltung Reisekostenrecht ab 2014 Aktuelles zur Aktuelles zur Umsatzsteuer Aktuelles zur Gewerbesteuer Mit Ihnen ins Gespräch kommen StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers Überblick Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung unddes steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl. I S. 285, BStBL I S. 188) Überblick Maßnahmen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des steuerlichen Reisekostenrechts Umgestaltung bisheriger Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht Bisheriger Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte Abgelöst durch Begriff erste Tätigkeitsstätte Neuregelungen tragen zum 1.1.2014 in Kraft Abweichende Regelungen der LStR 2013 nicht mehr anzuwenden! BMF-Schreiben v. 30.9.2013 AusführlichesAnwendungsschreiben zum neuen Reisekostenrecht Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte Erstmals gesetzlich definiert Nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale abrechnen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte begründen keine Reisekosten 1

Einleitung Anwendungsfälle Neuregelungen beachten bei Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand Gravierende Änderungen Statt bisheriger dreistufiger Staffelung (6, 12, 24 ) Einführung zweistufiger Staffelung (12, 24 ) Auch bei steuerlicher Erfassung von Mahlzeitengestellungen durch ArbG oder Dritten bei Auswärtstätigkeit Steuerfreier Erstattung von Reisekosten durch ArbG Versteuerung geldwerten Vorteils bei Überlassung Firmenwagen (Fahrten Wohnung Arbeitsstätte) Eintragung von Freibeträgen durch ArbN WK-Abzug des ArbNs im Rahmen der persönlichen erklärung Erste Tätigkeitsstätte Definition der ersten Tätigkeitsstätte (Rz. 2-4) Begriff regelmäßige Arbeitsstätte Ersetzt durch Begriff erste Tätigkeitsstätte Erste Tätigkeitsstätte (Folge: keine Auswärtstätigkeit/keine Dienstreise ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers (z.b. Firmensitz, Betriebsstätte, Filiale) oder eines verbundenen Unternehmens i.s.d. 15 AktG (z.b. Tochtergesellschaft oder eines vom ArbG bestimmten Dritten (z.b. Kunde oder Outsourcing-Fälle ), der der ArbN dauerhaft zugeordnet ist ( 9 Abs. 4 S. 1 EStG) Erste Tätigkeitsstätte Anwendungsschreiben / Rz. 2 ArbN kann je Dienstverhältnis höchstens eine(!) erste Tätigkeitsstätte haben ArbN kann auch zukünftig gar keine(!) erste Tätigkeitsstätte haben, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit Bestimmung erster Tätigkeitsstätte Vorrangig anhand dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegungen durch ArbG Für den Fall, dass solche nicht vorhanden oder nicht eindeutig sind Hilfsweise quantitative Kriterien heranziehen Zusätzliche Voraussetzung ArbN soll in einer der vorgennanten ortsfesten Einrichtungen dauerhaft tätig werden 2

Arbeits- bzw. dienstrechtliche Zuordnung des ArbN Arbeits- bzw. dienstrechtliche Zuordnung des ArbN Vorrangig wird auf dienst- oder arbeitsrechtliche Vereinbarungen abgestellt ( 9 Abs. 4 S. 2 EStG) ArbG legt bestimmte ortsfeste betriebliche Einrichtung (z.b. Hauptstelle oder Filiale A) arbeits- bzw. dienstrechtlich als erste Tätigkeitsstätte fest Steuerrecht folgt grundsätzlich dieser Vorgabe ( Vorrang Arbeits-/Dienstrecht) Gilt selbst dann, wenn etwa bei ArbN mit verschiedenen Tätigkeitsstätten für die Zuordnung letztlich organisatorische Gründe maßgebend sind Dokumentation einer eindeutigen dienst- oder arbeitsrechtlichen Zuordnungsentscheidung des ArbG Entsprechende Regelungen - im Arbeitsvertrag (ggf. in einer Ergänzungsvereinbarung) - im Tarifvertrag, - in Protokollnotizen, - in dienstrechtlichen Verfügungen oder Einsatzplänen oder - in Reiserichtlinien oder Reisekostenabrechnungen Ansatz geldwerter Vorteil für Nutzung Dienstwagen für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte Vom ArbG als Nachweis seiner Zuordnungsentscheidung vorgelegte Organigramme ( aber nicht gegen den Willen der ArbG zulässig) Zuordnungsentscheidung des ArbG nachvollziehbar dokumentieren Arbeits- bzw. dienstrechtliche Zuordnung des ArbN (Rz. 5-12) Aber Achtung!!! Falls Zuordnung AN zu betrieblicher Einrichtung ausschließlich oder im Wesentlichen aus tarif-, mitbestimmungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen (z. B. Personalaktenführung) erfolgt, muss wie folgt differenziert werden (Rz. 6) AN soll an dieser Einrichtung überhaupt nicht (!) tätig werden Keine (!) Zuordnung i.s.d. 9 Abs.4 EStG Festgelegte betriebliche Einrichtung ist nicht (!) erste Tätigkeitsstätte AN soll an dieser Einrichtung zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden ( Hilfs- und Nebentätigkeiten, wie z. B. Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krank- und Urlaubsmeldungen abgeben, sind ausreichend!!!) Zuordnung i.s.d. 9 Abs.4 EStG Festgelegte betriebliche Einrichtung ist erste Tätigkeitsstätte Ergänzende Hinweise: Arbeits- bzw. dienstrechtliche Zuordnung des ArbN Arbeits- bzw. dienstrechtliche Festlegung ist bindend Kann später nicht mehr rückgängig gemacht werden ( keine (!) Escapeklausel wie früher mit Möglichkeit des Gegenbeweises) Nicht (!) mehr entscheidend Vom Arbeitgeber festgelegte erste Tätigkeitsstätte ist tatsächlich qualitativer Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit Auf Umfang oder Qualität der Tätigkeit an diesem Ort und/oder regelmäßiges Aufsuchen der festgelegten Tätigkeitsstätte kommt es nicht (!) an 3

Arbeits- bzw. dienstrechtliche Zuordnung des ArbN Arbeits- bzw. dienstrechtliche Zuordnung des ArbN Einmal wöchentlich Einmal wöchentlich Region A Zuordnung Firmensitz in B BEISPIEL: Vertriebsmitarbeiter V für Region A soll einmal wöchentlich an den Firmensitz nach B fahren, dem er zugeordnet ist dort soll er anfallende Bürotätigkeiten erledigen und an Dienstbesprechungen teilnehmen LÖSUNG: B ist erste Tätigkeitsstätte auf Grund arbeitsrechtlicher Zuordnung Unerheblich: V soll überwiegend in Region A und nicht in B tätig werden Keine (eindeutige) Zuordnung Region A Firmensitz in B ABWANDLUNG: Arbeitgeber ordnet den V dem Firmensitz in B nicht oder nicht eindeutig zu Prüfung, ob erste Tätigkeitsstätte vorliegt anhand quantitativer Kriterien des 9 Absatz 4 Satz 4 EStG (vgl. Rz. 25 ff.) LÖSUNG: In diesem Fall liegt in B keine erste Tätigkeitsstätte vor Arbeits- bzw. dienstrechtliche Zuordnung des ArbN Arbeits- bzw. dienstrechtliche Zuordnung des ArbN Gesetz sieht lediglich Möglichkeit (positiver) dienstoder arbeitsrechtlicher Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers zu bestimmter Tätigkeits-stätte vor Zuordnungsentscheidung 9 Abs. 4 S. 1-3 EStG Arbeitgeber kann dienst- oder arbeitsrechtlich daher nicht (!) festlegen, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat ( Negativfestlegung) Arbeitgeber hat folgende Möglichkeiten (Rz. 12): AG kann (ggf. auch ausdrücklich) darauf verzichten, erste Tätigkeitsstätte dienst- oder arbeitsrechtlich festzulegen* AG kann ausdrücklich erklären, dass organisatorische Zuordnungen keine erste Tätigkeitsstätte begründen sollen* AG kann festlegen: Bestimmung erster Tätigkeitsstätte richtet sich ausschließlich nach quantitativen Zuordnungskriterien des 9 Abs. 4 Satz 4 EStG * In diesen Fällen erfolgt die Prüfung, ob eine erste Tätigkeitsstätte gegeben ist, anhand der quantitativen Zuordnungskriterien nach 9 Abs. 4 Satz 4 EStG sowie Rz. 25 ff.) 4

Dauerhafte Zuordnung des ArbN (Rz. 13-24) Dauerhafte Zuordnung des ArbN (Rz. 13-24) Vorliegen erster Tätigkeitsstätte AN ist Tätigkeitsstätte i.s.d. 9 Abs. 4 Satz 1 EStG dauerhaft zugeordnet Von dauerhafter Zuordnung ist in jedem Fall (per Fiktion) auszugehen, wenn der Arbeitnehmer Klassischer Fall Vorübergehende Zuordnung (z.b. zeitlich befristete Abordnung) Zeitlich unbefristete Zu-/Abordnung AN zu bestimmter betrieblicher Einrichtung Keine (!) Begründung erster Tätigkeitsstätte (bei unbefristeten Dienstverhältnissen) unbefristet oder (bei befristeten Dienstverhältnissen) für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus (also bei Abordnungen von mehr als 4 Jahren Dauer) Auswärtstätigkeit ( Anwendung Dienstreisegrundsätze; Rz. 5). an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll ( Prognoseentscheidung); 9 Abs. 4 Satz 3 EStG Zu-/Abordnung bis auf Weiteres ist nach Auffassung der FinVerw. (Rz. 13) eine Zuordnung ohne (!) Befristung, damit dauerhaft ( Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte) und sollte deshalb möglichst vermieden werden Unter diesen Voraussetzungen wird auch bei einem Entleiher oder Kunden eine erste Tätigkeitsstätte begründet Dauerhafte Zuordnung des ArbN (Rz. 13-24) Hilfsweise Heranziehung quantitativer Kriterien (Rz. 25-28) Ergänzende Hinweise: Tatsächliche Verhältnisse weichen durch unvorhersehbare Ereignisse (z. B. Krankheit) von ursprünglicher Festlegung der dauerhaften Zuordnung ab Getroffene Prognoseentscheidung bleibt für Vergangenheit weiter maßgebend Auf weniger als 48 Monate geplante Auswärtstätigkeit wird später verlängert Es kommt darauf an, ob der AN vom Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung an noch mehr als 48 Monate an dieser Tätigkeitsstätte eingesetzt werden soll Sog. Kettenabordnungen Keine (!) dauerhafte Zuordnung, wenn einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten umfasst Vorstehende Grundsätze zur Anwendung der 48-Monatsfrist gelten auch bei Beginn der Tätigkeit vor dem 01.01.2014 eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte nicht (!) getroffen wurde* oder Nur für den Fall, dass diese nicht (!) eindeutig ist sollen hilfsweise quantitative (nicht: qualitative) Kriterien zur Bestimmung herangezogen werden * z. B. weil der Arbeitgeber ausdrücklich auf eine Zuordnung verzichtet hat oder ausdrücklich erklärt, dass organisatorische Zuordnungen keine steuerliche Wirkung entfalten sollen 5

Dauerhafte Zuordnung des ArbN (Rz. 13-24) Dauerhafte Zuordnung des ArbN (Rz. 13-24) BEISPIEL 1: ArbeitnehmerA ist unbefristet beschäftigt Für einen Zeitraum von 36 Monaten soll er überwiegend in der Filiale X arbeiten In der Filiale Y soll er nur an Teambesprechungen, Mitarbeiterschulungen und sonstigen Firmenveranstaltungen teilnehmen Diese finden voraussichtlich ein Mal pro Monat statt Der Arbeitgeber hat A der Filiale Y arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet LÖSUNG: Erste Tätigkeitsstätte ist die Filiale Y, da A dort arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet ist und auch tatsächlich (wenn auch nur in geringem Umfang) beruflich tätig wird Filiale X Arbeitet 36 Monate überwiegend hier Ein Mal pro Monat Teambesprechung arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet Filiale Y Filiale Y Dauerhafte Zuordnung des ArbN (Rz. 13-24) Dauerhafte Zuordnung des ArbN (Rz. 13-24) ABWANDLUNG: Arbeitgeber ordnet Mitarbeiter arbeits- bzw. dienstrechtlich weder Filiale X noch Filiale Y zu LÖSUNG: Es liegt keine (!) erste Tätigkeitsstätte vor; weil A in der Filiale X nicht dauerhaft und in der Filiale Y nicht in dem nach 9 Absatz 4 Satz 4 EStG (Rz. 25 ff.) erforderlichen quantitativen Umfang tätig werden soll BEISPIEL 2: ArbeitnehmerA ist von seinem Arbeitgeber unbefristet eingestellt worden, um dauerhaft in der Filiale Y zu arbeiten In den ersten 36 Monaten seiner Tätigkeit arbeitet er an drei Tagen wöchentlich in Filiale X und zwei volle Tage wöchentlich in Filiale Y Arbeitgeber hat A für die ersten 36 Monate Filiale X zugeordnet ; ansonsten ist er arbeitsrechtlich der Filiale Y zugeordnet. Filiale X Arbeitet 36 Monate 3 Tage hier 36 Monate 2 tage wöchentlich arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet Filiale Y 6

Dauerhafte Zuordnung des ArbN (Rz. 13-24) Dauerhafte Zuordnung des ArbN (Rz. 13-24) LÖSUNG: In diesen 36 Monaten seiner Tätigkeit hat A in der Filiale X keine (!) erste Tätigkeitsstätte, da er dort nicht dauerhaft zugeordnet ist Erste Tätigkeitsstätte ist - auch ohne Zuordnung i. S. d. 9 Absatz 4 Satz 1 EStG Filiale Y, da A dort dauerhaft typischerweisean zwei vollen Tagen i. S. d. 9 Absatz 4 Satz 4 EStG tätig werden soll ABWANDLUNG: ArbeitnehmerA soll in den ersten 36 Monaten seiner Tätigkeit an 4 Tagen wöchentlich in Filiale X und einen vollen Tag wöchentlich in Filiale Y tätig werden LÖSUNG: In diesen 36 Monaten seiner Tätigkeit hat A in der Filiale X keine (!) erste Tätigkeitsstätte, da er dort nicht dauerhaft tätig werden soll Erste Tätigkeitsstätte ist auch nicht Filiale Y, da A dort die quantitativen Kriterien nach 9 Absatz 4 Satz 4 EStG nicht erfüllt Filiale Y Hilfsweise Heranziehung quantitativer Kriterien (Rz. 15-28) Hilfsweise Heranziehung quantitativer Kriterien (Rz. 15-28) Das Kriterium arbeitstäglich tätig werden setzt voraus, dass der AN an der betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt RegelmäßigesAufsuchen der betrieblichen Einrichtung z. B. zur Abholung oder Abgabe von Kundendienstfahrzeugen, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzetteln, Krankmeldungen und Urlaubsanträgen, zur Berichtsfertigung, zur Vorbereitung der Zustellroute, für kurze Rüstzeiten, zur Wartungund Pflege des Fahrzeugs führt für sich allein betrachtet noch nicht zu einer Qualifizierung der betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte BEISPIEL 3: Kundendienstmonteur K ist von seinem Arbeitgeber keiner betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet Er sucht den Betrieb seines Arbeitgebers regelmäßig auf, um den Firmenwagen samt Material zu übernehmen,auftragsbestätigungen in Empfang zu nehmen und Stundenzettel vom Vortag abzugeben 7

Hilfsweise Heranziehung quantitativer Kriterien (Rz. 15-28) Hilfsweise Heranziehung quantitativer Kriterien (Rz. 15-28) LÖSUNG: K hat keine erste Tätigkeitsstätte Der Betrieb seines Arbeitgebers wird auch durch das regelmäßige Aufsuchen nicht zur ersten Tätigkeitsstätte, da er seine eigentliche berufliche Tätigkeit an diesem Ort nicht ausübt Hilfsweise Heranziehung quantitativer Kriterien (Rz. 15-28) Mehrere Tätigkeitsstätten (Rz. 29-31) Es gibt nur noch eine (!) Tätigkeitsstätte pro Dienstverhältnis ( 9 Abs. 4 Satz 5 EStG) Mehrere Dienstverhältnisse AN kann auch mehrere erste Tätigkeitsstätten haben ( je Dienstverhältnis jedoch höchstens eine) Falls mehrere Tätigkeitsstätten die quantitativen Kriterien erfüllen, ist Erste Tätigkeitsstätte diejenige, die der Arbeitgeber bestimmt hat ( 9 Abs. 4 Satz 6 EStG-neu) oder bei keiner (eindeutigen) Bestimmung die der Wohnung des Arbeitnehmers örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte ( 9 Abs. 4 Satz 7 EStG-neu) 8

Mehrere Tätigkeitsstätten (Rz. 29-31) Mehrere Tätigkeitsstätten (Rz. 29-31) Mehrere Tätigkeitsstätten (Rz. 29-31) Außendienstmitarbeiter Arbeitnehmer sind keiner betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet, z. B. Außendienstmitarbeiter oder ZbV-Kräfte ( Springer ) Im Regelfall keine (!) erste Tätigkeitsstätte Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber eine(n) Außendienstmitarbeiter / ZbV-Kraft einer betrieblichen Einrichtung arbeits- oder dienstrechtlich als Tätigkeitsstätte zuordnet ( unabhängig vom Umfang der Tätigkeit an diesem Ort) oder anordnet, dass der/die Außendienstmitarbeiter / ZbV- Kraft dort mindestens ein Drittel ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll 9

Vollzeitstudium Vollzeitstudium Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke Vollzeitstudiums / vollzeitiger Bildungsmaßnahme aufgesucht wird ( 9 Abs. 4 Satz 8 EStG) Durch diese gesetzliche Neuregelung ist die Rechtsprechung des BFH, wonach es sich bei vollzeitig besuchten Bildungseinrich-tungen nicht um regelmäßigearbeitsstätten handelt, überholt (!) (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2012 - VI R 44/10 und VI R 42/11; BStBl 2013 II S. 234 und 236) Ansatz tatsächlicher Fahrtkosten für Fahrten Auswärtstätigkeit Pauschaler Kilometersatz Fahrtkosten Alternativ kann auch pauschaler Kilometersatz angesetzt werden Höchste Wegstreckenentschädigung nach Bundesreisekostengesetz für benutztes Verkehrsmittel 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG Sammelpunkt (Rz. 37-39) Pkw 0,30 je gefahrener Kilometer Alle anderen motorbetriebenen Fahrzeuge 0,20 je gefahrener Kilometer 10

Fahrtkosten Weiträumiges Tätigkeitsgebiet 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte ( 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllendenabsprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Weiträumiges Tätigkeitsgebiet Verpflegungsmehraufwendungen Alte Rechtslage bis 2013 11

Verpflegungsmehraufwendungen - Gesetzestext 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 3 Nr. 1 und 2 EStG (4a) Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. Diese beträgt 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, 12 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Verpflegungsmehraufwendungen Dreimonatsfrist (Rz. 51 57) Dreimonatsfrist (Rz. 51 57) BEISPIEL 1: ArbeitnehmerA musste seine Tätigkeit in Z wegen Krankheit ab dem 15.12.2013 unterbrechen. Er nimmt seine Tätigkeit in Z am 20.01.2014 wieder auf LÖSUNG: Berufliche Tätigkeit des A in Z wurde für mehr als vier Wochenunterbrochen A kann für weitere drei Monate seiner Tätigkeit in Z Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen oder steuerfrei durch den Arbeitgeber ersetzt bekommen 12

Dreimonatsfrist (Rz. 51 57) Dreimonatsfrist (Rz. 51 57) BEISPIEL 2: Ein Mitarbeiter, der am Hauptsitz des AG seine erste Tätigkeitsstätte hat, wird für 12 Monate im Fall a) 2 Tage und im Fall b) 3 Tage pro Woche in der Filiale A (Abwesenheit > 8 Std.) und die restlichen Tage weiter am Hauptsitz des AG tätig LÖSUNG FALL a): Keine Dreimonatsfrist 12 Verpflegungspauschale über die vollen 12 Monate LÖSUNG FALL b): Dreimonatsfrist 12 Verpflegungspauschale nur in den ersten 3 Monaten Pauschalversteuerung (Rz. 57 59) Pauschalversteuerung (Rz. 57 59) Anlässlich Auswärtstätigkeit gezahlte Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen können weiterhin nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit Pauschalsteuersatz von 25 % versteuert werden, soweit diese die dem Arbeitnehmer zustehenden (steuerfreien) vor (!) Anwendung der Kürzungsregelung nach 9 Abs. 4a Satz 8 bis 10 EStG wg. Mahlzeitengestellung Pauschalen um nicht mehr als 100 % übersteigen BEISPIEL: ArbeitnehmerA erhält während ununterbrochener dreiwöchiger Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen i.h.v. 24 für jeden vollen Kalendertag Während seiner Auswärtstätigkeit wird dem Arbeitnehmer kostenlos eine Unterkunft sowie Vollverpflegung (3 Mahlzeiten pro Tag) vomarbeitgeber zur Verfügung gestellt 13

Pauschalversteuerung (Rz. 57 59) Mahlzeitengestellung alte Rechtslage bis 2013 LÖSUNG: Arbeitnehmer hat für sog. Zwischentage Anspruch auf VP von 24 pro Tag Wird aufgrund kompletter Mahlzeitengestellung durch AG aber um 100 % auf 0 gekürzt ( 9 Abs.4a Satz 8 EStG) Obwohl sowohl steuerfreie AG-Erstattung als auch WK-Abzug ausscheidet, kann der Arbeitgeber die vollen 24 mit 25 % pauschal besteuern Zahlung von 24 überschreitet 100 % der VP vor (!) Kürzung (= 24 ) nicht Mahlzeitengestellung alte Rechtslage bis 2013 Mahlzeitengestellung - Gesetzestext 8 Abs. 2 Sätze 8 und 9 EStG Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihn entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme. 14

Mahlzeitengestellung (Rz. 60 82) Mahlzeitengestellung (Rz. 60 82) Mahlzeitengestellung (Rz. 60 82) Mahlzeitengestellung (Rz. 60 82) 15

Mahlzeitengestellung (Rz. 60 82) Mahlzeitengestellung (Rz. 60 82) Mahlzeitengestellung (Rz. 60 82) Mahlzeitengestellung (Rz. 60 82) BEISPIEL 1: Dienstreise 9 Stunden mit Gestellung Mittagessen durch AG (Wert < 60 ) Fall a) AN hat Anspruch auf ungekürzte Verpflegungspauschale von 12,00, muss für Mahlzeitengestellung Entgelt von 4,20 zahlen, Auszahlung 7,80 nach Verrechnung gegenläufiger Ansprüche LÖSUNG: Keine Versteuerung Sachbezugswert Steuerfreie Verpflegungspauschale 12,00 Zu kürzen um 5,40 (40 % von 24,00 = 9,60 abzgl. Entgelt AN 4,20 ) Vom Auszahlungsbetrag 7,80 sind 6,60 steuerfrei und 1,20 müssen versteuert werden Kein Werbungskostenabzug durch AN BEISPIEL 1: Dienstreise 9 Stunden mit Gestellung Mittagessen durch AG (Wert < 60 ) Fall b) AN hat wegen Mahlzeitengestellung nur Anspruch auf entsprechend gekürzte Verpflegungspauschale von 7,80 LÖSUNG: Keine Versteuerung Sachbezugswert Steuerfreie Verpflegungspauschale 12,00 Zu kürzen um 9,60 (40 % von 24,00 ) Da AN für Mahlzeitengestellung kein Entgelt zahlt, entfällt Kürzung des Kürzungsbetrages Vom Auszahlungsbetrag 7,80 sind nur 2,40 steuerfrei und 5,40 müssen versteuert werden Auch in diesem Fall kein Werbungskostenabzug durch AN 16

Mahlzeitengestellung (Rz. 60 82) Mahlzeitengestellung (Rz. 60 82) Mahlzeitengestellung (Rz. 60 82) Mahlzeitengestellung (Rz. 60 82) 17

Bescheinigung (Rz. 84 86) Mahlzeitengestellung BEISPIEL 1 Der Steuerberater Tax stellt seinem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheit von 7 Stunden ein Mittagessen im Wert von 45 EUR zur Verfügung LÖSUNG: Der Arbeitgeber muss den Sachbezugswert der Mahlzeit (Mittagessen Wert für 2014: 3 EUR) versteuern, da der Arbeitnehmer aufgrund der nur 7-stündigen Abwesenheit keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat. Die Versteuerung kann pauschal mit 25 % erfolgen, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG. Mahlzeitengestellung Mahlzeitengestellung ABWANDLUNG Die Abwesenheit beläuft sich auf 9 Stunden LÖSUNG: Der Arbeitgeber muss für die zur Verfügung gestellte Mahlzeit keinen geldwerten Vorteil versteuern, da der Mitarbeiter nur eine um 9,60 EUR (40% v. 24 ) gekürzte Verpflegungspauschale begehren kann. Aber der Arbeitgeber muss auf der Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben M angeben, sodass für die Finanzverwaltung der Sachverhalt ersichtlich ist. BEISPIEL 2: Mitarbeiter nimmt an geschäftlich veranlasster Bewirtung ( mit Kunden) durch Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung und Kosten durch Dritten) teil Abwesenheitsdauer im Fall a) 7,5 Stunden im Fall b) 8,5 Stunden LÖSUNG FALL a): Keine Versteuerung Sachbezugswert (Rz. 70) / keine Verpflegungspauschale / keine Kürzung der VP LÖSUNG FALL b): Keine Versteuerung Sachbezugswert (Rz. 70) / Verpflegungs- pauschale 12 / Kürzung VP um 9,60 (40 % von 24,00 ) gem. Rz. 77 18

Mahlzeitengestellung Mahlzeitengestellung BEISPIEL 3: Mitarbeiter nimmt an geschäftlich veranlasster Bewirtung durch und auf Kosten eines Dritten (z. B. Einladung durch Geschäftspartner) teil Abwesenheitsdauer im Fall a) 7,5 Stunden im Fall b) 8,5 Stunden LÖSUNG FALL a): Keine Versteuerung Sachbezugswert (Rz. 70) / keine Verpflegungs- pauschale / keine Kürzung der VP LÖSUNG FALL b): Keine Versteuerung Sachbezugswert (Rz. 70) / Verpflegungs- pauschale 12 / keine Kürzung der VP (Rz. 78) Mahlzeitengestellung Unterkunftskosten 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG Werbungskosten sind 5a notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist. Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung. Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären. Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden. Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. 19

Doppelte Haushaltsführung (Gesetzestext) Doppelte Haushaltsführung (Rz. 93 105) 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG Werbungskosten sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. Doppelte Haushaltsführung (Rz. 93 105) Doppelte Haushaltsführung (Rz. 93 105) 20

Doppelte Haushaltsführung (Rz. 93 105) Doppelte Haushaltsführung (Rz. 93 105) Doppelte Haushaltsführung (Rz. 93 105) Doppelte Haushaltsführung (Rz. 93 105) 21

Auswärtstätigkeit (Rz. 104 116) Auswärtstätigkeit (Rz. 104 116) Auswärtstätigkeit (Rz. 104 116) Auswärtstätigkeit (Rz. 104 116) 22

Auswärtstätigkeit (Rz. 104 116) Auswärtstätigkeit (Rz. 104 116) Auswärtstätigkeit (Rz. 104 116) Puh geschafft. 23

Ziel und Ablauf der Veranstaltung Aktuelles Reisekostenrecht Aktuelles zur Aktuelles zur Umsatzsteuer Aktuelles zur Gewerbesteuer Mit Ihnen ins Gespräch kommen Zusammenfassung Arbeitslohn 19 19 Abs. 1 EStG 8 Abs. 1 EStG 2 Abs. 1 LStDV Zusammenfassung Arbeitslohn 19 Zusammenfassung Arbeitslohn 19 BEWERTUNG: 8 Abs. 2 EStG Aufmerksamkeiten max. 40 (incl. Ust) ArbN und Angehörige pro Anlass Gestellung von Kost und Logis freie Unterkunft: 221 EUR mtl. Freie Verpflegung: 229 EUR mtl. Gutscheine i.h.v. 40 Warengutscheine Gestellung von Fahrzeugen Rabattfreibetrag 24

Keine Regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter (vorübergehender) Abordnung oder Versetzung Keine Regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter (vorübergehender) Abordnung oder Versetzung Abordnung für ein Jahr Abordnung für ein Jahr Abordnung für ein Jahr ERGEBNIS: Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.s.d. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.f.. Zusammenfassung Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das Gesetz gibt in der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 gültigen Fassung noch keine zeitliche Obergrenze für die Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit vor. In der ab 01.01.2014 geltenden Fassung des 9 Abs. 4 EStG wird von einer dauerhaften Zuordnung insbesondere dann ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll (Prognoseentscheidung). Hinweis Im o.g. Fall ist auch nach der ab dem 01.01.14 geltenden Gesetzesfassung keine erste Tätigkeitsstätte anzunehmen, da der AN nur für eine Dauer von einem Jahr durch den Arbeitgeber immer abgeordnet wurde. Auch der 48 Monats-Zeitraum ist eine Prognoseentscheidung, so dass auch hier "ex ante" und nicht "ex post" zu entscheiden ist. Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei 3-jähriger Versetzung Entfernungspauschale Mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung ERGEBNIS: Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für 3 Jahre an eine andere Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.s.d. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.f.. Zusammenfassung: Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für 3 Jahre an eine andere Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.s.d. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. ERGEBNIS: 1. Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die kürzeste Straßen-verbindung über eine mautpflichtige Straße führt. 2. Eine längere Strecke ist nicht deswegen als verkehrsgünstiger i.s.v. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG anzusehen, weil sie wegen der Ersparnis von Mautgebühren kosten-günstiger ist. ZUSAMMENFASSUNG: Im Rahmen der Entfernungspauschale ist grundsätzlich die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine längere Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann nur angesetzt wer-den, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Eine Straßenverbindung ist z.b. dann offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies aus anderen Besonderheiten ergibt (z.b. lange Wartezeiten oder häufig auftretende technische Schwierigkeiten bei einer Fährverbindung oder Aus-wirkungen der Witterungsbedingungen auf den Fährbetrieb, Ampelschaltungen, etc.). Das Tatbestandsmerkmal der verkehrsgünstigeren Straßenverbindung ist je-doch nicht gleichzusetzen mit der kostengünstigeren Verbindung. Eine längere Strecke ist somit nicht deswegen als verkehrsgünstiger anzusehen, weil sie wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist. 25

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2014 Pkw-Gestellung im Rahmen eines Ehegatten- Arbeitsverhältnisses HINWEIS: 9 Abs. 4a Satz 5 EStG 5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. In der Praxis sollte hinsichtlich der Gestaltung von Ehegattenarbeitsverträgen mit Pkw-Überlassung folgende Grundsätze beachtet werden: 1. Das Aufgabengebiet des angestellten Ehegatten sollte so ausgestaltet sein, dass hierin bestimmte Tätigkeiten vorgesehen sind, die die Nutzung eines Pkws erforderlich machen. 2. Es sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und die durch die private Nutzung des angestellten Ehegatten verursachten Pkw-Kosten bestehen. Pkw-Gestellung im Rahmen eines Ehegatten- Arbeitsverhältnisses Pkw-Gestellung im Rahmen eines Ehegatten- Arbeitsverhältnisses Beispiel: Variante 2: Willi Winzig überlässt seine Ehefrau Elvira (E) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses einen betrieblichen Pkw auch zur privaten Nutzung. Die Gesamtkosten für das Fahrzeug belaufen sich auf jährlich 12.000 EUR. Das Aufgabengebiet von E umfasst auch Tätigkeiten, für die ein PKW benötigt wird. Der Pkw wird zu 50 % betrieblich und im Übrigen privat genutzt. Das Gehalt besteht ausschließlich aus der Überlassung des Pkws. Der Wert der Arbeitsleistung von E beträgt 7.200 EUR (40 Std. monatlich mit einem Stundenlohn von 15 EUR) Variante 1: Das Aufgabengebiet von E umfasst ausschließlich Innendiensttätigkeiten. Der Pkw wird ausschließlich privat genutzt. Lösung: Das Anstellungsverhältnis ist insgesamt steuerlich nicht anzuerkennen, da es einem Fremdvergleich nicht stand hält. Der PKW stellt weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen, sondern notwendiges Privatvermögen dar. Die 1%-Regelung ist ein solches Fahrzeug nicht anwendbar. Urteil Niedersächsisches Finanzgericht vom 14.8.2007, 15 K 335/06, nachfolgend BFH-Beschluss vom 28.2.2008, X B 207/07. Lösung: Es existiert derzeit keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Vergütung an den Ehegatten, die ausschließlich aus der Überlassung eines Pkws besteht einem Fremdvergleich standhält. Nach der hier vertretenen Auffassung wäre das Ehegattenarbeitsverhältnisses steuerlich anzuerkennen. Auch bei einem fremden Dritten wäre es möglich, dass Arbeitslohn ausschließlich aus Sachbezügen besteht. Dies ist sicherlich nicht der übliche Fall, jedoch auch nicht undenkbar. Ergänzend kommt hinzu, dass der Wert der Arbeitsleistung (7.200 EUR) und der auf die Privatnutzung Pkws entfallende Kostenanteil (6.000 EUR) sich in etwa gleichwertig gegenüberstehen. Der PKW stellt somit notwendiges Betriebsvermögen dar. Er wird zu 100 % betrieblich genutzt. Die private PKW-Nutzung führt in Höhe der 1%-Regelung bei der Ehefrau zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. 26

Pkw-Gestellung im Rahmen eines Ehegatten- Arbeitsverhältnisses Pkw-Gestellung im Rahmen eines Ehegatten- Arbeitsverhältnisses Variante 3: Das Aufgabengebiet von E umfasst auch Tätigkeiten, für die ein PKW benötigt wird. Der Pkw wird jedoch nur zu 10 % betrieblich und im Übrigen privat genutzt. Das Gehalt besteht ausschließlich aus der Überlassung des Pkws. Der Wert der Arbeitsleistung von E beträgt 3.600 EUR (20 Std. monatlich mit einem Stundenlohn von 15 EUR) Lösung: Es ist zu befürchten, dass in einer solchen Fallkonstellation des Ehegattenarbeitsverhältnisses steuerlich nicht anerkannt wird. Der Wert der Arbeitsleistung (3.600 EUR) und der auf die Privatnutzung des Pkws entfallende Kostenanteil (10.800 EUR) stehen in einem groben Missverhältnis. Bei einem fremden Dritten würde man ein solches Missverhältnis in der Regel nicht akzeptieren. Somit hält diese Gestaltung einem Fremdvergleich nicht stand. Zusammenfassung Anstellungsverträge mit Angehörigen müssen grundsätzlich einem Fremdvergleich standhalten es muss immer einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls erfolgen geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom üblichen führen für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisse Tätigkeitsgebiet des angestellten Ehegatten sollte eine betriebliche Nutzung des Pkws beinhalte Wert der Arbeitsleistung und der auf die private Pkw Fahrtkostenanteil sollten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens ( 8 EStG) Ergebnis Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeuges zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen. Zusammenfassung Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, ist ein geldwerter (Nutzungs-)Vorteil zu versteuern. Dieser Nutzungsvorteil kann pauschal durch die 1 %-Methode oder alternativ durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bemessen werden. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeuges zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat es selbst in der Hand, falls er auf die Nutzungsmöglichkeit zweier Pkw keinen Wert legt, eine abweichende entsprechende arbeitsvertragliche Regelung zu treffen. Zusammenfassung Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke Arbeitslohn in Form der PKW-Gestellung Berücksichtigung mit den tatsächlichen Aufwendungen auf Grundlage eines ordnungsgemäßes Fahrtenbuches oder anhand der 1 % - Regelung unbeachtlich, ob der PKW tatsächlich privat genutzt wird 27

Abzug der Nutzungsvergütung für einen Dienstwagen als Werbungskosten Anteilige Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als Werbungskosten? Zusammenfassung Durch den Arbeitnehmer gezahlte Zuzahlungen für die Nutzung eines Dienstwagens, bei dem der private Nutzungswert durch ein Fahrtenbuch ermittelt wird, stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. BMF v. 19.04.2013 - IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl 2013 I S. 513 Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ( 8 Absatz 2 Satz 2 ff. EStG); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2011 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011 [...] 4 In Höhe des Nutzungsentgelts i. S. d. Rdnr. 2 ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des 8 Absatz 1 EStG i. V. m. 19 Absatz 1 EStG sind nicht erfüllt. Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Zusammenfassung Zwar ist auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Derartige Aufwendungen sind aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des 9 EStG entzogen. Allgemeines zur verbilligten Vermietung 21 Abs. 2 EStG Allgemeines zur verbilligten Vermietung 21 Abs. 2 EStG R 21.3 EStR Verbilligt überlassene Wohnungen den Fällen des 21 Abs. 2 EStG ist von der ortsüblichen Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen. ²Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. 1In 21 Abs. 2 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen 28

Allgemeines zur verbilligten Vermietung 21 Abs. 2 EStG Allgemeines zur verbilligten Vermietung 21 Abs. 2 EStG 21 Abs.2 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich. Schadensersatzleistungen des Verkäufers für die Beseitigung versteckter Mängel eines Gebäudes keine Aufwendungen i.s.d. 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung Zusammenfassung: Aufwendungen zur Beseitigung versteckter Mängel: grundsätzlich Erhaltungsaufwand Schadensersatzleistungen führen zur Minderung (!) der Werbungskosten 29

Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung Maklerkosten als Geldbeschaffungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Zusammenfassung 1. Eine Einkünfteerzielungsabsicht bezieht sich immer nur auf den Teil des tatsächlich vermieteten Gebäudes, so dass eine Überschussprognose auch nur für diesen Gebäudeteil aufzustellen ist. 2. Eine Vermietung unter nahen stehenden Personen ist steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn sie einem Fremdvergleich Stand hält. 3. Mietrechtliche Gestaltungen sind insbesondere dann unangemessen i.s. von 42 AO, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigenen Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend wieder zurück zu mieten. Zusammenfassung: Regelung im notariellen Vertrag über den Verkauf einer Immobilie. Anteiliger Kaufpreis zur Schuldentilgung beim Verkäufer verbleibender Immobilien ist direkt an das finanzierende Kreditinstitut zu zahlen. Vom Verkäufer zu zahlende Maklerkosten stellen Werbungskosten (ggf. anteilig) bei den dem Käufer als Vermietungsobjekten verbleibenden Objekten dar. Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Zusammenfassung Nachträgliche Schuldzinsen können auch bei einer Veräußerung nach Ablauf der 10 jährigen Spekulationsfrist als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden (entgegen BMF Schreiben vom 28.3.2013) es ist jedoch der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung (vergleiche BMF Schreiben vom 15.1.2004, BStBl. I 2014 S. 108) zu beachten, das heißt ein nachträglicher Schuldzinsenabzug kommt nur insoweit in Betracht, wie der Kaufpreis nicht zur Ablösung des Restdarlehens ausreicht ein nachträglicher Schuldzinsenabzug ist auch für ein Umschuldungs- bzw. Refinanzierungsdarlehen möglich - soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und - die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung wozu regelmäßig auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört bewegt. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die ursprünglichen Einkünfte im Rahmen einer Personengesellschaft erzielt hat - in diesem Fall kann ihm das verbliebene Restdarlehen jedoch höchstens in dem Umfang zugerechnet werden, in dem ihm vormals auch die Einkünfte anteilig zuzurechnen waren. 30

Vorfälligkeitsentscheidung = Werbungskosten? Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht Mit Urteil vom 11. Februar 2014 IX R 42/13 hat der BFH entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist. Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht 31

Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten Ergebnis 1. Ein Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Eigentümer aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser sein Wohnungsrecht nicht (mehr) ausübt und er so erreicht, dass das Grundstück zu vermieten und Einkünfte daraus zu erzielen sind. 2. Dem Fremdvergleich unterliegt der vom Finanzgericht festgestellte Vertragsinhalt. Zusammenfassung Zahlt der Eigentümer in der Absicht, selbst Vermietungseinkünfte zu erzielen, dem Wohnungsberechtigten aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung ein Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung seines Wohnungsrechts, stehen die Aufwendungen des Eigentümers in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ergebnis: Werbungskostenabzug. Mietverhältnis zwischen Eheleuten über Geschäftsräume Versagung der steuerlichen Anerkennung Abzug von Abschreibungen und Schuldzinsen beim nutzenden Nichteigentümer Zusammenfassung Für die Ermittlung der Einkünfte gilt das Nettoprinzip und zwar auch für Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, so dass, AfA und Schuldzinsen für die vom Nichteigentümer-Ehegatten genutzten Geschäftsräume als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, wenn er diese tatsächlich getragen hat Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden Zusammenfassung: Bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen ist daneben nur die lineare AfA gem. 7 Abs. 1 bzw. Abs. 4 EStG zulässig ( 7a Abs. 4 EStG) sind Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so ist nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraumes der Restwert auf die Restnutzungsdauer zu verteilen ( 7a Abs. 9 EStG) ist in verfahrensrechtlich nicht mehr änderbare Veranlagungszeiträumen die AfA zu hoch bewertet worden, ist ab dem ersten noch offenen Jahr der objektiv richtige absolute AfA-Betrag zu gewähren, maximal jedoch bis zu einem Restbuchwert von 0 Euro 32

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) Photovoltaikanlagen: Gewinnermittlung mit 7g EStG und Umsatzsteuer Praxistipp Das BayLfSt hat einen ausfüllbaren Fragebogen im PDF-Format zur Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres der Errichtung/Inbetriebnahme zur Verfügung gestellt. Das Formular ist nicht nur aus Sicht des Finanzamtes von Interesse. Vielmehr kann es als Orientierung dienen, was alles im Hinblick auf die Umsatzsteuer wichtig ist und entsprechend von der Finanzverwaltung voraussichtlich abgefragt werden wird. Weiterhin ermöglicht es das Formular auch aktiv, die Besteuerung in die richtigen Bahnen zu lenken. So wird u.a. abgefragt, ob die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dies ist von Bedeutung, wenn der produzierte Strom auch für private Zwecke genutzt wird. Unterbleibt eine rechtzeitige Zuordnung, z.b. durch Verwendung des Formulars, so ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich. Photovoltaikanlagen: Gewinnermittlung mit 7g EStG und Umsatzsteuer Photovoltaikanlagen: Gewinnermittlung mit 7g EStG und Umsatzsteuer 33

Photovoltaikanlagen: Gewinnermittlung mit 7g EStG und Umsatzsteuer Photovoltaikanlagen: Gewinnermittlung mit 7g EStG und Umsatzsteuer Photovoltaikanlagen: Gebäudekosten als gemischte Aufwendungen Ziel und Ablauf der Veranstaltung Zusammenfassung: Photovoltaikanlage auf einem privaten Dach keine anteiligen Gebäudekosten als Betriebsausgaben keine Aufteilung der Gebäudekosten möglich Aktuelles Reisekostenrecht Aktuelles zur Aktuelles zur Umsatzsteuer Aktuelles zur Gewerbesteuer Mit Ihnen ins Gespräch kommen 34

Umsatzsteuer Umsatzsteuer Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen Werklieferungen von Photovoltaikanlagen Zusammenfassung: Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 11 UStAE 11. Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z.b. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen). Änderung des Abschn. 15.2c UStAE. Je nach Leistungsart und Verwendung ist zu differenzieren, ob Zuordnungsgebote, -verbote oder -wahlrechte greifen. Nachträgliche Herstellungskosten, Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke bilden eigenständige Zuordnungsobjekte. Umfangreiche Beispiele für Fälle zeitlich gestreckter Herstellung eines einheitlichen Gegenstandes. Anzuwenden in allen offenen Fällen, wahlweise erst für Leistungen, die nach dem 31.12.2013 bezogen werden. Umsatzsteuer Werklieferungen von Photovoltaikanlagen 13b Abs. 5 UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Lieferungen von Erdgas erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefern-de Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach 19 Absatz 1 nicht erhoben wird. 13b Abs. 2 UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats: 1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers; 4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt; Ziel und Ablauf der Veranstaltung Aktuelles Reisekostenrecht Aktuelles zur Aktuelles zur Umsatzsteuer Aktuelles zur Gewerbesteuer Mit Ihnen ins Gespräch kommen 35