Informationsblatt. Allgemeines. zur Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) bei häuslicher Pflege (ambulante Hilfe)



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Transkript:

Informationsblatt zur Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) bei häuslicher Pflege (ambulante Hilfe) Liebe Bürgerin, lieber Bürger, nachfolgend erhalten Sie einige Informationen, die Ihnen die Antragstellung im Rahmen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII für die häusliche Pflege (ambulante Pflege) erleichtern sollen: Allgemeines Die meisten Menschen, die wegen Alters, Behinderung oder Krankheit Hilfe brauchen, leben in ihrer häuslichen Umgebung. Die ambulante Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) dient dazu, die pflegebedürftige Person möglichst lange zu Hause zu versorgen, so dass ein Umzug in eine stationäre Senioreneinrichtung hinausgezögert oder vermieden werden kann. Wenn das persönliche Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person sowie seines/ihres Ehegatten bzw. Partners nicht ausreicht, um die hierfür entstehenden Kosten zu tragen, kann Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) beantragt werden. Die ambulante Pflege umfasst u.a. die Grundpflege und/oder die hauswirtschaftliche Versorgung. Zu der Grundpflege gehört z.b. die Unterstützung oder die Übernahme der allgemeinen Körperpflege wie Duschen oder Baden, Lagern, Hilfe beim Toilettengang, Mobilisation, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme usw. Die Aufgabenbereiche der hauswirtschaftlichen Versorgung umfassen u.a. Sicherung der Mahlzeiten, Hilfe bei der Nahrungszubereitung, Einkauf, Sauberhalten der Wohnung, Heizen der Wohnung, Wäscheversorgung etc. Der zeitliche Umfang, der bei der Gewährung der ambulanten Hilfe zur Pflege berücksichtigt werden kann, richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben im Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Hat die pflegebedürftige Person einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, müssen diese in der gewährten Höhe auf die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet werden. Leistungen der Pflegekasse sind vorrangig vor den Leistungen nach dem SGB XII. Es ist deshalb in jedem Fall ein Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse auf Einstufung in eine Pflegestufe zu stellen.

2 Aus Mitteln der Pflegeversicherung werden, gestaffelt nach Pflegestufen, derzeit folgende Leistungen gezahlt (Stand: 01.01.2015): Pflegegeld Pflegestufe 0 = 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 123 Pflegestufe 1 = 244 mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 316 Pflegestufe 2 = 458 mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 545 Pflegestufe 3 = 728 mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 728 Pflegesachleistung Pflegestufe 0 = 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 231 Pflegestufe 1 = 468 mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 689 Pflegestufe 2 = 1.144 mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 1.298 Pflegestufe 3 = 1.612 mit eingeschränkter Alltagskompetenz = 1.612 oder Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pflegesachleistungen ist, dass ein ambulanter Pflegedienst, der einen entsprechenden Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse geschlossen hat, mit der Pflege beauftragt wurde. Weiterhin gibt es bei der Pflegekasse die Möglichkeit von Kombinationsleistungen. Hierbei handelt es sich um eine Mischung aus Geld- und Sachleistungen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Wenn diese Höchstsätze der Pflegekasse nicht ausreichen, um die tatsächlichen Kosten des ambulanten Pflegedienstes zu bezahlen, können ergänzende Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus können Pflegebedürftige zusätzlich noch einen Anspruch auf 1/3 des von der Pflegeversicherung für die jeweilige Pflegestufe gewährten Pflegegeldes nach dem SGB XII haben. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII können auch Personen haben, die nicht pflegeversichert sind oder die nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Pflegekasse in keine Pflegestufe eingestuft wurden (sog. Pflegestufe 0). Die Leistungen können zudem gem. 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII im Rahmen eines sog. Arbeitgebermodells als pauschale Geldbeihilfe (Budget) zur Selbstbeschaffung der Hilfe gewährt werden. Mit diesem Budget können Sie Leistungen, die Sie im Rahmen der Hilfe zur Pflege benötigen, bei einem Dienst, der zur Erbringung von Pflegeleistungen anerkannt und zur Ausführung berechtigt ist, selbständig einkaufen und bezahlen. Die Höhe des Budgets wird nach dem individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Person bemessen. Es besteht

3 auch die Möglichkeit privat eine geeignete Pflegeperson zu beschäftigen. Zur Vermeidung von Schwarzarbeit ist der Sozialhilfeträger gehalten darauf hinzuwirken, dass entsprechend den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Beschäftigungsverhältnisse zwischen der pflegebedürftigen Person und der Pflegeperson angemeldet sind. Deshalb ist es erforderlich, dass die Pflegeperson zum Beispiel im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei der Bundesknappschaft angemeldet ist. Eine entsprechende Bestätigung der Bundesknappschaft über die Anmeldung ist im Antragsverfahren vorzulegen. Das Budget kann gem. 17 SGB XI auch als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets bewilligt werden. Diese Form des Budgets ist jedoch nur möglich, wenn ein gleichzeitiger Anspruch auf mehrere Sozialleistungen (z.b. Leistungen der Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe) besteht. Auch hier wird die Höhe des Budgets nach dem individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Person bemessen. Zusammenfassend kann ein Anspruch auf Gewährung von ambulanten Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bestehen wenn die pflegebedürftige Person nicht pflegeversichert ist, die pflegebedürftige Person nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Pflegekasse in keine Pflegestufe eingestuft wurde (Pflegestufe 0), aber dennoch einen Bedarf an Grundpflege und/oder hauswirtschaftlicher Versorgung hat, der durch andere Personen zu decken ist, die Pflegeleistungen der Pflegekasse bei Pflegestufe 1, 2 oder 3 ihrer Höhe nach nicht ausreichend sind um den im MdK-Gutachten festgestellten Pflegebedarf zu decken. Hier hat sich der Sozialhilfeträger grundsätzlich an die zeitlichen Vorgaben des Gutachtens zu halten. Vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII sind die Sachleistungen der Pflegekasse auszuschöpfen, das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners/Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausreicht, um die pflegebedingten Kosten zu decken. Sozialhilfe kann frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab welchem dem Sozialhilfeträger bekannt ist, dass ein sozialhilferechtlicher Hilfebedarf besteht. Daher sollte der Antrag so früh wie möglich gestellt werden.

Grundantrag 4 Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Leistungen nach dem SGB XII sowie der Anlagen Zunächst ist anzukreuzen, welche Form der Hilfe nach dem SGB XII beantragt werden soll. Die Gründe für den Antrag bzw. die Notlage sind darzulegen. In der Regel ist hier ambulante Hilfe zur Pflege anzukreuzen. Pkt. 1: Persönliche Verhältnisse Zeilen 1 14: Hier sind Angaben zur Person der Antragstellerin/des Antragstellers (pflegebedürftige Person) und seines Ehegatten/Lebenspartners/Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu machen. (- Zeile 13 -) Sollten die Antragstellerin/der Antragsteller Kriegsbeschädigte/r oder Kriegshinterbliebene/r sein, ist dies hier anzukreuzen. Wenn sie/er eine entsprechende Rente (z.b. Grundrente oder Ausgleichsrente nach dem BVG) vom Amt für soziale Angelegenheiten erhält, gelten höhere Vermögensfreigrenzen als in den Infos zur Anlage 1 erläutert. (- Zeile 15 -) Hier ist anzugeben, ob die Krankheit oder Behinderung z.b. auf einen Unfall, Impfschaden oder sonstiges Ereignis zurückzuführen ist, ob dabei Fremdverschulden vorlag und ob Regressansprüche möglich sind bzw. bereits geltend gemacht wurden. Pkt. 2: Aufenthaltsverhältnisse Zeilen 16 24: keine Angaben erforderlich. Zeilen 25/26: Hier ist der Name und die Anschrift des Betreuers bzw. Bevollmächtigen der Antragstellerin/des Antragstellers einzutragen. Eine Kopie der entsprechenden Betreuungsurkunde bzw. Vollmacht ist dem Antrag beizufügen. Pkt. 3: Personen, mit denen der/die Antragsteller/in in einem Haushalt lebt/leben Zeilen 27 31: Sollten außer der Antragstellerin/dem Antragsteller weitere Personen im Haushalt leben wie z.b. Kinder, sind diese hier einzutragen. Pkt. 5: Einkommen Zeilen 32 44: Hier ist das gesamte Einkommen des Antragstellers/der Antragstellerin sowie des Partners (Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaft, eheähnliche Gemeinschaft) anzugeben. Als Einkommen sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert anzugeben. Bei der ambulanten Hilfe zur Pflege prüft der Sozialhilfeträger, ob es dem Antragsteller/der Antragstellerin sowie dem Partner (Ehepartner, einge-

5 tragene Lebenspartnerschaft, eheähnliche Gemeinschaft) möglich ist, aus diesem Einkommen einen Eigenanteil zu zahlen. Zur Berechnung eines solchen Eigenanteils sind zusätzlich zu den auf Seite 5 und 6 genannten, noch folgende Unterlagen einzureichen: Anlage 2 (grüner Vordruck) - Erklärung zu den Kosten der Unterkunft nebst den entsprechenden Nachweisen. bei Eigenheimen - Grundsteuerbescheid - Wasser-/Abwasserbescheid - Abfallgebührenbescheid - Schornsteinfegergebühren - Wohngebäudeversicherung - Hausratversicherung - Heizkosten - Haftpflichtversicherung - Unfallversicherung. bei Mietwohnungen - Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen Pkt. 7: Anlagen Anlage 1: Erklärung zum Vermögen (blauer Vordruck) Leistungen nach dem SGB XII sind abhängig vom Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers und ggf. des Partners (Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaft, eheähnliche Gemeinschaft). Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Vor oder während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB XII darf das Vermögen die Vermögensfreigrenze nicht überschreiten. Zurzeit beträgt diese: - für alleinstehende Hilfesuchende 2.600 - für Ehegatten, eheähnliche Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften 3.214 Hinweis: Solange die pflegebedürftige Person in ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus/Eigentumswohnung lebt, gilt dieses Haus/diese Wohnung grundsätzlich als geschütztes Vermögen. Eine Verwertung wird nicht gefordert.

6 Anlage 3 - Erklärung zu den Unterhaltspflichtigen (gelber Vordruck) Zeilen 1 23: Hier sind alle Kinder (leibliche Kinder und Adoptivkinder) der Antragstellerin/des Antragstellers anzugeben mit Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf usw. Des Weiteren sind entsprechende Angaben zu geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bzw. Partnern/innen einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft zu machen, insbesondere zu Pkt. 23. Zeilen 24-25: keine Angaben erforderlich. Um eine zügige Bearbeitung des Antrages zu gewährleisten sind die nachfolgenden Unterlagen zur Prüfung des Leistungsanspruchs zwingend erforderlich: Grundantrag mit den dazu gehörigen Anlagen Betreuungsurkunde (falls eine Betreuung eingerichtet ist) oder eine Vollmacht Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in eine Pflegestufe sowie das Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Aktuelle Rentenmitteilungen Sonstige Einkommensnachweise (z.b. Mieteinnahmen, Pachteinnahmen, Unterhalt usw.) kostenlose Zusammenstellung aller Konten und Kontenbestände der Hausbank und ggfl. weiterer Banken (= Obligo) Girokontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragstellung Alle vorhandenen Sparbücher (bei neu angelegten Sparbüchern auch das Vorgängersparbuch) lassen Sie bitte die Zinsen gutschreiben Versicherungspolicen folgender Versicherungen falls vorhanden - Lebensversicherung hier ist auch der aktuelle Rückkaufwert der Versicherung mitzuteilen Dieser kann bei der Versicherung unmittelbar erfragt werden. - Sterbegeldversicherung Sparverträge Anteile an Genossenschaftsbanken (Geschäftsanteile) Bausparverträge Bestattungsvorsorgeverträge sonstige Versicherungen und Verträge Alle notariellen Verträge, die die Antragstellerin/den Antragsteller und dessen Partner betreffen (z.b. Schenkungsverträge, Hausübergabeverträge, Verträge aus Haus- und Grundstücksverkäufen, Erbauseinandersetzungsverträge, Altenteilsverträge, Verträge über Wohn- und Niesbrauchrechte, sonstige Verträge)

7 Diese und weitere Informationen über die Hilfe zur Pflege können Sie auch im Internet unter www.bernkastelwittlich.de nachlesen. Auch die Antragsvordrucke können Sie sich dort herunterladen. Sollten Sie noch Fragen haben, nutzen Sie die Möglichkeit eines Beratungsgespräches. Der/die für Sie zuständige Sachbearbeiter/in steht Ihnen gerne mit Rat und Hilfe zur Verfügung. Wenn Sie persönlich vorsprechen möchten, wird um vorherige Terminabsprache gebeten. Dies hilft unnötige Wartezeiten zu vermeiden und stellt gleichzeitig sicher, dass sie den/die für Sie zuständige/n Ansprechpartner/in erreichen. Sie können ihm/ihr auch gerne eine Nachricht per E-Mail zukommen lassen. Ihr/e zuständiger Sachbearbeiter/in: Buchstaben: A Bol Birgit Hansen Tel.: 06571/14-2364 Fax: 06571/14-42364 Email: Birgit.Hansen@Bernkastel-Wittlich.de Buchstaben: Bom - D Sigrid Friderichs mittwochs, freitags - Tel.: 06571/14-2235 Fax: 06571/14-42235 Email: Sigrid.Friderichs@Bernkastel-Wittlich.de Buchstaben: E - Km Christoph Steffens Tel.: 06571/14-2273 Fax: 06571/14-42273 Email: Christoph.Steffens@Bernkastel-Wittlich.de Buchstaben: Kn - Q Irmgard Kasper montags bis donnerstags - Tel.: 06571/14-2412 Fax: 06571/14-42412 Email: Irmgard.Kasper@Bernkastel-Wittlich.de Buchstaben: R - Z Ute Henrichs Tel.: 06571/14-2234 Fax: 06571/14-42234 Email: Ute.Henrichs@Bernkastel-Wittlich.de