Rechtliche Aspekte der energieeffizienten Straßenbeleuchtung Martin Brück von Oertzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator Betrieb - Erneuerung - Vergabe 26. Juni 2014
Aufgaben moderner Straßenbeleuchtung Prävention Sicherheit des Verkehrs Gestaltung Stadtmarketing Verkehrsführung 2
Spannungsfeld Straßenbeleuchtung Rechtliche Pflichten Kommunale Wunschvorstellungen 3
Das Spannungsfeld Energieeinsparung vs. Notwendige Beleuchtung 4
so? maximale Einsparung Aua Hilfe!?! Haftung!?! 5
oder so? 6
Allgemeine Grundsätze zur Beleuchtungspflicht Keine generelle Pflicht für den Träger der Straßenbaulast, Straßen zu beleuchten Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Träger der Straßenbaulast Beleuchtungspflicht wird nur innerorts angenommen und auch nur für bebaute Gebiete und dazugehörige Verbindungsstraßen Beleuchtungspflicht nur in konkreten Gefahrenbereichen: Gefährliche Straßenkreuzungen Engpässe Scharfe Kurven Gefällstrecken Fußgängerüberwege Baustellen Verkehrsinseln 7
Rechtlicher Rahmen der Straßenbeleuchtung Gesetzliche Bestimmungen 45 Abs. 5 S. 1 und 2 StVO Richtlinien für die Anlagen und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen DIN-Normen DIN EN 13201 (Beleuchtung von Straßen, Wegen und Plätzen) DIN 67524 (Beleuchtung Straßentunnel) DIN 67523 (Beleuchtung Fußgängerüberwege) 8
Aktuell aus der Rechtsprechung OLG München, Urteil vom 29.07.2010, Az. 1 U 1878/10: In Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und deren beschränkter Mittel sind nur solche Beleuchtungsmaßnahmen zu treffen, für die ein wirkliches Sicherungsbedürfnis besteht. 9
Grenzen der Haftung im Absenkungsbereich - Dimmen Allgemein gültige Aussagen dazu, wie stark gedimmt werden darf, ohne in die Haftung zu geraten, können nicht getroffen werden Dies hängt von den örtlichen Verhältnissen ab (Fahrbahn, etc.) Es muss gewährleistet werden, dass an den Stellen, an denen beleuchtet werden muss, eine ausreichende Helligkeit erreicht werden kann 10
Übertragung von Verkehrssicherungspflichten Grundsätzlich kann der Pflichtige die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten z.b. per Vertrag übertragen, OLG Frankfurt a.m., NJW-RR 2008, S. 1476. Vorteil: Den ursprünglich Verantwortlichen trifft nur eine Kontroll- und Überwachungspflicht, BGH, NJW 1996, S. 2646. Auswahl Anweisung Kontrolle 11
Übertragung von Verkehrssicherungspflichten Nachteil: Bei Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflicht droht ebenso ein Haftungsfall, BGH, NJW-RR 1989, S. 394 (395). Bei Beauftragung von sachkundigen Dritten genügen Stichproben, BGH, NJW-RR 1987, S. 147. Vertragliche Regelungen können Haftungsrisiko weiter minimieren 12
energieeffiziente Erneuerung von Straßenbeleuchtung Austausch Leuchtenköpfe Mast und Leuchtenkopf technische Rahmenbedingungen Mastabstände Beleuchtungsniveau Blendwirkung 13
energieeffiziente Erneuerung von Straßenbeleuchtung Beschaffungsvorgang Ausschreibung auf der Grundlage eines festgelegten Konzeptes Energetische Vorgaben Konzept und ggf. Finanzierung frei Vergabeverfahren 14
Vergaberechtliche Rahmenbedingungen sowohl reiner Strombezug als auch komplexe Straßenbeleuchtungsverträge sind öffentliche Aufträge sie unterliegen damit dem Vergaberecht und müssen grundsätzlich ausgeschrieben werden ab einem geschätzten Auftragswert von 207.000 (netto) ist zudem EU-weit auszuschreiben Ausnahme: Falls umfangreiche Bauleistungen zu erbringen sind, die einen Schwerpunkt des Auftrags bilden (dann erst ab 5.186.000 ) idr nicht der Fall 15
Rahmenbedingungen für Ausschreibungen i.d.r. ist nach VOL/A auszuschreiben reiner Strombezug (= Lieferleistung) Kombinierte Straßenbeleuchtungsverträgen = kombinierte Liefer- und Dienstleistung; Bauleistungen sind i.d.r. nur untergeordnet, da Ersatzleistungen die VOB/A gilt nur dann ausnahmsweise, wenn der Auftragsschwerpunkt auf Bauleistungen liegt (Erneuerung) Teilung in Lose ist stets zu prüfen für Gesamtvergabe kombinierter Straßenbeleuchtungsverträge müssen wirtschaftliche oder technische Gründe sprechen liegt für Wartung, Betrieb, Instandhaltung vor 16
Wahl der Vergabeart Grundsatz: öffentliche Ausschreibung / offenes Verfahren Beschränkte Ausschreibung / nicht offenes Verfahren bzw. freihändige Vergabe / Verhandlungsverfahren nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (Dokumentationspflicht!) Verhandlungsverfahren bei Straßenbeleuchtungsverträgen regelmäßig nicht zulässig, da hinreichende Leistungskonkretisierung möglich (VK Detmold, Beschl. V. 30.04.2014) Wahl der falschen Vergabeart hat Unwirksamkeit des Verfahrens zur Folge Neuausschreibung notwendig 17
Rahmenbedingungen für Ausschreibungen Verfahren muss transparent und diskriminierungsfrei sein Eignungs- und Zuschlagskriterien sind vorher bekanntzugeben alle Bieter sind stets gleich zu informieren nachvollziehbare Verfahrensdokumentation erforderlich Wirtschaftlichkeitsgrundsatz den Zuschlag muss das insgesamt wirtschaftlichste und nicht unbedingt das preisgünstigste Angebot erhalten angemessene Vertragsbedingungen grds. Bindung an VOL/B Vertragsstrafen und Sicherheitsleistung nur bedingt zulässig 18
Anforderungen an Leistungsbeschreibungen eindeutige u. erschöpfende Festlegung des Leistungsumfangs bei kombinierten Aufträgen (z.b. Wartung und Instandhaltung) ggf. funktionale Leistungsbeschreibung möglich Vorgabe von Reinigungs- und Instandhaltungsstandards Mitteilung kalkulationsrelevanter Faktoren notwendig Lage und Mengengerüst der Anlagen + Altersstruktur (Typenregister) Technische Merkmale vorhandener Anlagen Produkt- und Herstellerneutralität Ausnahme nur in besonderen Ausnahmefällen (z.b. bei Ersatzteilen für vorhandene Anlagen) 19
Berücksichtigung ökologischer Aspekte AG muss Vorgaben zur Energieeffizienz machen höchstmögliches Niveau an Energieeffizienz höchste Energieeffizienzklasse, soweit vorhanden AG muss Angaben zur Nachhaltigkeit abfragen grds. konkrete Energieverbrauchsangaben in geeigneten Fällen Analyse der Lebenszykluskosten Berücksichtigung als Zuschlagskriterium Energieeffizienz muss angemessen berücksichtigt werden weitere ökologische Kriterien (z.b. Schadstoffgehalt von Leuchtmitteln; Art der Stromerzeugung) können berücksichtigt werden 20
Risiken bei Rechtsverstößen schwebende Unwirksamkeit des Vertrages (bis zu 6 Monate) bei unzulässiger Direktvergabe (ohne Ausschreibung) betrifft nur EU-weit auszuschreibende Verträge Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer betrifft nur EU-weite Vergabeverfahren automatisches Zuschlagsverbot, umfassende Prüfung sonst: einstweiliger Rechtsschutz vor Zivilgerichten (AG/LG) Schadensersatz Aufwendungsersatz, ausnahmsweise auch entgangener Gewinn Einschreiten der Kommunalaufsicht 21
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Münsterstrasse 1-3, 59065 Hamm (Westf.) Kontakt RA Martin Brück von Oertzen Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator Tel: 02381 92122-471 Fax: 02381 92122-7061 Email: bvo@wolter-hoppenberg.de www.wolter-hoppenberg.de 22