Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann



Ähnliche Dokumente
Die Grundschuld, 1191 ff. BGB

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Es gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld.

Fallrepetitorium Zivilrecht

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung,

Lösungsskizze der 5. Expressklausur im Zivilrecht vom

Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle

Fall 7 Lösung 1. Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger. Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes

Examens-Repetitorium Sachenrecht

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

Kreditsicherung durch Grundschulden

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben.

III. Übergabesurrogat des 930 BGB (+) IV. Keine Berechtigung (+) V. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 930, 933 BGB ( ), da keine Übergabe

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige

Test. Zession/Schuldübernahme

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Sicherungsrechte. Sicherungseigentum an beweglicher Sache: Übersicht

11. Besprechungsfall

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Einigung zwischen E und R, daß eine Hypothek mit dem Inhalt des 1113 bestellt werden soll (+)

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu?

FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer

Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009. Möglicherweise kann V von S gemäß 433 II, 398 die Zahlung von ,- EURO verlangen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil

Die isolierte Sicherungsgrundschuld - Grundschuld und Gesamtschuldnerausgleich im Vierpersonenverhältnis

Lösungsskizze zum Fall Die Grundschuld

Altlasten in der Zwangsversteigerung

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, )

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Systematik der Insolvenzaufrechnung

Wiederholungsfragen. 5 Das Mobiliarpfandrecht

Universität Rostock. Prof. Dr. Anja Hucke. Finanzierungs- und Kreditsicherungsrecht WS 2006/2007 am von Notar Dr.

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2014/15. Kreditsicherungsrecht. K l a u s u r

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

Sachenrecht II. Immobiliarsachenrecht. von. Dr. Tobias Helms. o. Professor an der Universität Marburg. und. Dr. Jens Martin Zeppernick, MBA

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 2: Grundschuld

Ü b u n g s f a l l 5 *

Fall 4: Der Wettlauf

Bürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, )

Die Verwertbarkeit der Eigentümergrundschuld trotz des Löschungsanspruchs gemäß 1179 a BGB

Studienbrief ABSICHERUNG VON DARLEHEN DURCH GRUNDPFANDRECHTE BERND SCHMIDT. 6. Auflage. Stand: Oktober 2014

BGB-Übung für Fortgeschrittene. SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo Uhr

Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung

Notarielle Fachprüfung 2012/II. Vortrag F Dieser Aufgabentext umfasst 6 Seiten einschließlich der Anlage

Wettlauf der Sicherheiten

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.

GARANTIEBEREITSTELLUNGSVERTRAG ZUR VERBRIEFUNGSGARANTIE VOM *** DN ***/MFA ***/*** DOKUMENT **

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

Test. Hypothek Grundschuld

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

entstanden ist, seiner Funktion nach aufrechterhalten, so bietet sich die Möglichkeit an, die Hypothek als Grundschuld zu behandeln.

Jurakompakt. Sachenrecht II. Immobiliarsachenrecht. von Prof. Dr. Tobias Helms, Prof. Dr. Jens Martin Zeppernick. 2. Auflage

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog

Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Sommersemester Klausur

Abtretung und Schuldübernahme

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage

Vorwort zur 8. Auflage

Finn Mengler Kreditsicherungsrecht Einheit 6

Kaufvertrag und Auflassung B übernimmt Darlehen und Pacht A setzt sich mit B in Verbindung

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch

Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom

Transkript:

Wiederholung Was passiert mit der Hypothek? Der Eigentümer=Schuldner zahlt das Darlehen zurück. Der Eigentümer, der aus Gefälligkeit zu Gunsten des Schuldners eine Sicherheit bestellt hatte, zahlt an den Gläubiger. Der Eigentümer, der die Belastung beim Kauf des Grundstücks mit übernommen hatte, zahlt an den Gläubiger. Welche beweglichen Sachen fallen in den Haftungsverband eines Grundpfandrechts? Warum? 12 A. Die Grundschuld Nicht-akzessorische Belastung eines Grundstücks In der Praxis meist Sicherungsgrundschuld, vgl. 1192 Ia Entspr. Anwendbarkeit der 1113 ff, außer: 1113, 1115 I Hs 2, 1137-1139, 1141 I1, 1153, 1161, 1163 I, 1164-1166, 1174, 1177, 1180 I, 1184-1187 und 1190. 12 B. Die Fremdgrundschuld Anspruch aus 1192 I, 1147 Haftungsobjekt: 1120 ff. I. Begründung 1. Einigung + Eintragung + Berechtigung ( 892), 2. bei Briefgrundschuld zusätzl. 1117 Nicht erforderlich ist Existenz einer II. Übertragung Die GruSchu kann ohne die übertragen werden, 1153 ist nicht anwendbar 1. Briefgrundschulden: Schriftliche Übertragungserklärung ( 1154 I) und Übergabe des Briefes 2. Buchgrundschulden: 1154 III: Einigung und Eintragung ( 873)

12 C. Die Sicherungsgrundschuld II. Begriff und Bedeutung Nicht-akzessorisches (vgl. 1192 I) Sicherungsrecht an einem Grundstück In der Praxis (und im Examen) wesentl wichtiger als Hypothek III.Die Sicherungsabrede 1. schuldrechtliches Band zw. und Sicherungsrecht (wie bei Sicherungsübereignung) 2. Sicherungsabrede ist Rechtsgrund für die Grundschuldbestellung. Bei Unwirksamkeit : Anspruch aus 812 I S. 1 1. Alt. A hat gegen E eine, die am 1.10.2012 fällig ist. Für diese hat der E dem A an seinem Grundstück eine Grundschuld bestellt. Am 1.3.2012 droht A mit der Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Anspruch des A aus 1192 I, 1147 I. Anspruch entstanden Wirksame Grundschuldbestellung ( 1192, 1115 ff.) II. Anspruch durchsetzbar? Einrede der fehlenden Fälligkeit der? (-), 1137 ist auf GruSchu nicht anwendbar. Einreden gegen die Geltendmachung der Grundschuld aus (vgl. 1192 Abs. 1a) Hier: Nichteintritt des Sicherungsfalls (Fälligkeit der gesicherten erst am 1.10.) E kann sich somit mit einer Einrede gegen GruSchu verteidigen.

Erwerb ohne Übernahme E hat dem X eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens bestellt. Das Darlehen soll im Jahr 2014 fällig sein. E veräußert das Grundstück D; X hat einer Vertragsübernahme des D nicht zugestimmt. X nimmt den D aus der Grundschuld im Jahr 2013 in Anspruch. Wie kann sich D verteidigen? Erwerb ohne Übernahme D hat nur die GruSchu übernommen (zusammen mit dem Grundstück), aber nicht auch die Der Sicherungsvertrag besteht weiter zw. E und X, D ist nicht in diesen eingetreten. Daher kann sich D auch nicht aus die sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden Einreden berufen. Er kann der Inanspruchnahme aus der GruSchu daher nicht die Einrede entgegensetzen, dass die noch nicht fällig ist. E hat dem X eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens bestellt. Als das Darlehen fällig ist, zahlt E die Summe an X. Welche Ansprüche hat er in Ansehung der Grundschuld gegen X?

E zahlt auf die Zahlung führt somit zum Erlöschen der nach 362 I 1163 gilt nicht für Grundschuld Aber: Aus hat E schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr in Form von: - Rückübertragung (in der Form des 1154), - Verzicht ( 1168) oder - Aufhebung, 875. 18 C. III. Der Rückübertragungsanspruch I. Anspruchsgrundlagen: 1. 812 I bei anf. od. nachträgl. Unwirksamkeit der Sicherungsabrede 2. Rückgewähranspruch aus Sicherungsabrede bei dauernder Einrede gegen Inanspruchnahme ( 1192 I, 1169) od. Fortfall d. Sicherungszwecks II. Inhalt des Rückgewähranspruchs 1. Aufhebung, 1183, 2. Verzicht, 1168, oder 3. Rückübertragung, 1192, 1154. Insoweit besteht ein Wahlrecht des Berechtigten. 21 C. IV. Die Tilgung von Sicherungsgrundschuld und Konstellation 1) S.o.: E hat dem X eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens bestellt. Als das Darlehen fällig ist, zahlt E die Summe an X. Welche Ansprüche hat er in Ansehung der Grundschuld gegen X? Konstellation 2) E hat dem X eine Grundschuld bestellt für ein Darlehen, das dieser dem S gewährt hat. S zahlt das Darlehen an X zurück.

12 C. IV. Die Tilgung von Sicherungsgrundschuld und Konstellation 2 Durch die Zahlung des S erlischt, 362 I Die Grundschuld 1163, 1164 gelten nicht für die Grundschuld Wem der Anspruch auf Rückgewähr der GruSchu zusteht, hängt von der Ausgestaltung des Sicherungsvertrags ab (Ist E aus diesem unmittelbar berechtigt). Steht dem E hieraus kein eigener Anspruch gegen G zu, kommt es auf das Innenverhältnis zwischen E und S an, ob E Abtretung des Rückübertragungsanspruchs von S verlangen kann. 12 C. IV. Die Tilgung von Sicherungsgrundschuld und Konstellation 3) E hat dem X eine Grundschuld für ein Darlehen bestellt, das dieser dem S gewährt hat. Weil Zahlungen des S ausbleiben, zahlt E zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an X. 12 C. IV. Die Tilgung von Sicherungsgrundschuld und Egt zahlt hier auf die Grundschuld Grundschuld: Grundschuld geht analog 1192, 1142, 1143 () auf Egt über (Ergebnis unstr., Begründung str, MüKo/Eickmann 1191 Rn 127) : Bleibt bestehen, da Egt auf die Grundschuld zahlt (BGHZ 80, 228) Str. ist, ob rückgriffsberechtigter Eigentümer nur Anspruch auf Übertragung der hat (hm BGHZ 108, 179; BaRo/ Rohe, 1192 Rn. 191 f.) oder ob diese im Wege der Legalzession gem 1192, 1143 übergeht (so MüKo-BGB/ Eickmann, 1191, 127).

12 C. V. Die Übertragung der Sicherungsgrundschuld 1.Übertragung der nach 398 ff. 2. Übertragung der Grundschuld nach 873 ggf mit 1154 I bei Briefgrundschuld 3. Geltendmachung von Einreden ggü neuem Gläubiger Bei Hypothek: 1137, 1138, 1157 a)bez. : 404 ff b)bez. Grundschuld: 1192 Abs. 1a Der Eigentümer kann auch dem neuen Gl ggü. die sich aus ergebenden Einreden geltend machen. Gutgläubiger Wegerwerb der Einreden gegen Grundschuld unmöglich nach 1192 Abs. 1a; 1157 S. 2 ist ausgeschlossen. 12 C. V. Die Übertragung der Sicherungsgrundschuld Einreden ggü dem neuen Gläubiger E hat an seinem Grundstück dem A eine Grundschuld für eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 80.000,- bestellt. Aus Refinanzierungsgründen tritt A nebst Grundschuld an X ab. Kann E sich damit verteidigen, dass er vor der Abtretung einen Teilbetrag von 20.000,- an A bezahlt hat, wovon X nichts wusste? 12 C. V. Die Übertragung der Sicherungsgrundschuld Einreden ggü dem neuen Gläubiger A. Anspruch d. X aus 1192 I, 1147 entstanden I. Bestellung der Grundschuld zugunsten von A nach 1192 I, 1115 ff (+) II. Übertragung der Grundschuld von A an X nach 1192 I, 1154 (+) B. Anspruch durchsetzbar Einrede der teilweisen Darlehensrückzahlung 1. wirks. begründet ggü A. 2. Nach 1192 Ia kann diese Einrede auch dem X entgegengesetzt werden. 3. Unkenntnis d. X bezügl. Einrede unbeachtlich, da 1157 S. 2 durch 1192 Ia ausgeschlossen.