Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung



Ähnliche Dokumente
der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz PrävG)

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff - Veränderungen, Überblick und Stand

Pflegestärkungsgesetz II Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden

Herzlich willkommen!

Das neue Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Praxisreport

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des

Herzlich Willkommen. Dr. Gertrud John-Kloppenburg

Ergebnisse der Erprobungsstudien zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff - die Praktikabilitätsstudie Dr. Peter Pick, MDS

Wie läuft die Vorbereitung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs?

Pflege Update 2016 NBA Vorbereitung auf das neue System

Die neue Begutachtungssystematik in der Pflege: Wie spiegeln sich tatsächliche Aufwände in den neuen Pflegestufen?

Definition der Pflegebedürftigkeit: Konzepte und Verfahren

Veranstaltung: Modellprojekt entschlackt Pflegedokumentation Referent: Jochen Fallenberg (Geschäftsführer VICA Die ambulante Pflege GmbH)

Stellungnahme des Deutschen Pflegerates e.v. (DPR) zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung

Pflegereform von der Minutenpflege zu Pflegegraden

Anforderungen an einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Ziele und Aufgaben des Expertenbeirats

Pflegebedürftigkeitsbegriff

Das neue Begutachtungsassessment (NBA)

Herzlich Willkommen zum Vortrag Die ersten Erfahrungen mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) in der Praxis

Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII

Pflegestärkungsgesetze

Die Auswirkungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes für die Pflegepraxis

Pflegetagebuch. 5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent. 1. Punktbereich 1: 1. Mobilität mit 10 Prozent

Optionen für die leistungsrechtliche Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Neues Pflegestärkungsgesetz II

Tragende Gründe. Vom 27. November 2015

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *

Das neue Begutachtungsinstrument Aktuelle Fragen der Umsetzung

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erfolgte eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Das PSG II tritt ab dem in Kraft.

Pflegestärkungsgesetz II. Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin

PSG II und was nun? Ilse Flaskamp

DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ

PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS?

Von Pflegestufen zu Pflegegraden

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1

Sanitätshaus Aktuell Unser Lächeln hilft. Homecare - Versorgung. Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) wichtige Veränderungen

Neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit: Hintergrund, Innovation, Herausforderungen

Erfahrungen mit dem neuen Begutachtungsinstrument Bernhard Fleer, Team Pflege

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich ab Januar 2017

Willkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2

PSG II. Änderungen ab dem

Die Pflegereform 2017 Fragen und Antworten

PFLEGEREFORM Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst!

Neu seit dem

Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II. AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen

Neuorientierung der Pflegeversicherung. Neuorientierung der Pflegeversicherung

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:

Informationen zu den Änderungen des Pflegestärkungsgesetz II

NBA - Neues Begutachtungsassessment

Einführung in das neue Begutachtungsverfahren. Froese Susanne Leitung Geschäftsbereich Pflegeversicherung MDK im Lande Bremen

Herzlich willkommen zur Pressekonferenz Der neue Pflegebegriff und die Pflegereform ab 2017

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff: Grundlagen und fachliche Entwicklungsperspektiven

Die Neufassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und Entwicklung eines neuen Begutachtungsverfahrens

Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in 14 I SGB XI. ab

Pflegestärkungsgesetz II + III Netzwerkkonferenz Demenz am in Minden. AOK NORDWEST Thomas Rust Abt.Leiter Versicherungsservice RD Herford

Stellungnahme des IKK e.v. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Schnittstellen Eingliederungshilfe/Pflege - Chancen und Risiken. Christoph Esser Justiziar Lebenshilfe NRW e.v.

Pflegestärkungsgesetz II. Sven Peetz Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Schleswig-Holstein

Der neue Begriff und das Assessment-Instrument

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa

Als Betreuungskraft in der Altenpflege

Pflegestärkungsgesetz II. 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit

Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal

Qualitätsprüfungen und das Konzept der Entbürokratisierung in der Pflege

Vorlage zur Beschlussfassung

Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege?

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Was bringt das PSG II?

Ende der Minutenpflege? Das neue Leistungssystem der sozialen Pflegeversicherung

c. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:

zu Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

Paradigmenwechsel in der Pflegeversicherung: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und leistungsrechtliche Herausforderungen

am in Köln

Die neue soziale Pflegeversicherung - PSG II

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG SEIT 2017: PFLEGEGRADE STATT PFLEGESTUFEN

Leistungsverbesserungen: Das müssen Sie jetzt wissen!

Welche Leistungen bezahlt die Pflegeversicherung. Fachstelle für pflegende Angehörige

Gröhe: Mehr Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Das neue Begutachtungs-Assessment Was verändert sich 2017?

Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit

Warum? Was? Wie? Wo? Informationen zum Pflegestärkungsgesetz II

Workshop: Offenes Altenheim Versorgung im Alter neu denken

Abgrenzung Bundesteilhabegesetz SGB XI

Die neue Begutachtungssystematik in der Pflege: Wie spiegeln sich tatsächliche Aufwände in den neuen Pflegestufen?

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Das neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand

Ergebnisqualität in der Pflege

Andrea Spanuth. Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe. Präsentationsvorlage

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Transkript:

Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung zum Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD Ausschussdrucksache 18(14)0107.1 zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz PrävG) BT-Drucksache 18/4282 (Stand: 5. Mai 2015) am 20. Mai 2015 in Berlin Seite 1 von 6

I Vorbemerkung: Die Medizinischen Dienste begrüßen, dass mit dem vorgelegten Änderungsantrag die Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, rechtzeitig vor der endgültigen Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Rahmen des geplanten zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II), mit den notwendigen und komplexen Vorarbeiten zu beginnen. Mit diesem Gesetzgebungsvorhaben wird ein seit vielen Jahren andauernder Beratungsprozess, an dem die Medizinischen Dienste von Beginn an beteiligt waren, zu einem vorläufigen Ende gelangen. Nicht zuletzt die Ergebnisse des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs als auch die des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und nicht zuletzt die Erkenntnisse aus den beiden Modellprojekten zur Erprobung des neuen Begutachtungs- Assessments (NBA) machen uns zuversichtlich, die geplanten Gesetzesänderungen insbesondere im Interesse der Pflegebedürftigen erfolgreich umsetzen zu können. Vor diesem Hintergrund möchten wir mit dieser Stellungnahme Hinweise und Anregungen zur Ausgestaltung einzelner Regelungen geben. Seite 2 von 6

II Stellungnahme zum Änderungsantrag : Zu Artikel 6 Nummer 1b ( 17a Absätze 1 und 3 SGB XI neu - ): Die vorgeschlagenen Regelungen sollen eine vorgezogene Änderung insbesondere der Begutachtungs-Richtlinien im Hinblick auf die anstehende Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ermöglichen. Die geänderten Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von neun Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift zur Genehmigung vorzulegen. Als Grundlage für ein enges Zusammenwirken aller Beteiligten soll ein Zeitplan für die Änderung der Begutachtungs-Richtlinien festgelegt werden. Die Vorschrift zur vorzeitigen Erarbeitung der Richtlinien entspricht den fachlichen Empfehlungen des Expertenbeirats und ist zu begrüßen. Der Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs hat die notwendige Vorbereitungszeit auf mindestens 18 Monate veranschlagt. Dabei umfasst die Vorbereitung der Begutachtung: die Erarbeitung der Begutachtungs-Richtlinien die Durchführung des Beteiligungsverfahrens die Genehmigung durch das BMG die Entwicklung eines Schulungskonzeptes die Schulung der Gutachterinnen und Gutachter die Erstellung der Begutachtungs-Software. Parallel sind zielgruppenspezifische Informationen für die Versicherten, Pflegeeinrichtungen und andere Akteure zu entwickeln. Die Vorziehregelung gibt allen Beteiligten, insbesondere den Medizinischen Diensten, die notwendige Zeit, die Begutachtungs-Richtlinien an die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen und damit rechtzeitig die Grundlage für alle darauf aufbauenden weiteren Schritte zu legen. Die Medizinischen Dienste werden ihren Beitrag leisten, die notwendigen fachlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um das Begutachtungsverfahren entsprechend den Vorgaben des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erfolgreich durchführen zu können. Seite 3 von 6

Zu Artikel 6 Nummer 1b ( 17a Absatz 2 SGB XI neu - ): Mit dem Begutachtungsverfahren ist festzustellen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Bei der Abstufung der Pflegegrade sind Beeinträchtigungen und Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte zu berücksichtigen. Das Begutachtungsverfahren muss die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu einem der folgenden fünf Pflegegrade ermöglichen: 1. geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit, 2. erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit, 3. schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit, 4. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder 5. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Im Begutachtungsverfahren sind darüber hinaus die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung festzustellen, um eine umfassende Beratung und Pflege- und Hilfeplanung zu ermöglichen. Mit dem Absatz werden die zeitnahen Elemente des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des Neuen Begutachtungs-Assessments als Grundlage für die Begutachtungs-Richtlinie festgelegt. Dies ist sachgerecht und wird durch die bereits durchgeführten Erprobungsstudien bestätigt. Seite 4 von 6

Zu Artikel 6 Nummer 1b ( 17a Absatz 4 SGB XI neu - ): Die gemäß 17a Abs. 1 SGB XI neu- zu erlassenen Richtlinien können erst wirksam werden, wenn das BMG sie genehmigt hat. Diese Genehmigung soll erst nach Inkrafttreten eines Gesetzes erteilt werden, mit dem ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt wird. Mit dieser Vorschrift soll die notwendige Verknüpfung mit dem parallel stattfindenden Gesetzgebungsverfahren zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs hergestellt werden. Die beabsichtigte Regelung ist von der Logik des von der Bundesregierung beabsichtigten zeitlichen Vorgehens zur Pflegereform nachvollziehbar. Seite 5 von 6

Zu Artikel 6 Nr. 1 b ( 17 a Absatz 5 SGB XI - neu -: Mit Absatz 5 wird das BMG legitimiert, ersatzweise eine Begutachtungs-Richtlinie festzulegen. Eine Ersatzvornahme des BMG ist entbehrlich, da ausreichende Vorarbeiten für die Begutachtungs- Richtlinie vorliegen und das BMG laufend über den Sachstand informiert wird. Hier sollte ein größeres Vertrauen in die Gestaltungskraft der Selbstverwaltung zum Ausdruck kommen. Seite 6 von 6