Zulassungsantrag der TM-TV GmbH für das Fernsehprogramm Tele 5. Aktenzeichen: KEK 370. Beschluss



Ähnliche Dokumente
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 562. Beschluss

Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 253. Beschluss

Zulassungsantrag der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm ANIXE SD. Aktenzeichen: KEK 816. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der bw family.tv GmbH. Aktenzeichen: KEK 401. Beschluss

Zulassungsantrag der HW Beteiligungs GmbH für das Fernsehspartenprogramm wdwip. Aktenzeichen: KEK 564. Beschluss

Zulassungsantrag der BW family tv GmbH i. G. für das Fernsehprogramm BW family. Aktenzeichen: KEK 268. Beschluss

Zulassungsantrag der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH für das Fernsehprogramm Kabel 1. Aktenzeichen: KEK 250. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der bw family.tv GmbH. Aktenzeichen: KEK 331. Beschluss

Zulassungsantrag der DRF Deutschland Fernsehen Verwaltungsgesellschaft mbh für das Fernsehprogramm DRF1

Az: KEK 916 Antragstellerin: German Football Partners-American Football Verband Deutschland Rechteverwertungs- und Beteiligungsgesellschaft mbh

Zulassungsantrag der WestCom Broadcast Services GmbH für das Fernsehspartenprogramm Help TV. Aktenzeichen: KEK 653. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH wird. Aktenzeichen: KEK 722. Beschluss

Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehspartenprogramm Bibel TV. Aktenzeichen: KEK 131. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG. Aktenzeichen: KEK 494. Beschluss

Zulassungsantrag der Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen mbh i.g. für das Programm Kult-TV. Aktenzeichen: KEK 054.

Zulassungsantrag der Handelsblatt GmbH für das Fernsehspartenprogramm WiWo-Lunchtalk. Aktenzeichen: KEK 773. Beschluss

Zulassungsanträge der Euro 7 Fernseh- und Marketing GmbH für die Fernsehprogramme Kanal 7 INT und TVT. Aktenzeichen: KEK und -2.

Zulassungsantrag der MTV Networks Germany GmbH für das Fernsehspartenprogramm Nick Jr. Aktenzeichen: KEK 546. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen. bei der FC Bayern München AG. Aktenzeichen: KEK 790. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der 4-Seasons.TV Fernsehgesellschaft br. Aktenzeichen: KEK 581. Beschluss

Zulassungsantrag der FTL Farhad Television Live GmbH für das Fernsehspartenprogramm FTL. Aktenzeichen: KEK 715. Beschluss

Zulassungsanträge der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme 13th Street, Sci-Fi Channel und Studio Universal

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Passion TV GmbH wird. Aktenzeichen: KEK 712. Beschluss

Zulassungsantrag der LibertyTV.com S.A. für das Fernsehprogramm LibertyTV Deutschland. Aktenzeichen: KEK 191. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen. bei der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH. Aktenzeichen: KEK 781. Beschluss

Zulassungsantrag der adspree media GmbH für das Fernsehsparten-programm ProSieben Games

Zulassungsantrag der Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbh & Co. für das Programm CLASSICA. Aktenzeichen: KEK 045.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 687. Beschluss

Zulassungsantrag der VIVA Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm VIVA. Aktenzeichen: KEK 751. Beschluss

Zulassungsantrag der RTV Broadcast & Content Management GmbH für das Fernsehvollprogramm RTVD. Aktenzeichen: KEK 880. Beschluss

Zulassungsantrag des Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. für das Fernsehspartenprogramm All-TV. Aktenzeichen: KEK 489.

K E K. Pressemitteilung 11/ Sitzung der KEK am

Anzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der ProSieben Television GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss

Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG

Zulassungsantrag der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH für die Fernsehprogramme Nasche Kino und Detski Mir/Teleclub. Aktenzeichen: KEK 202

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der RTVi Germany GmbH. Aktenzeichen: KEK 719. Beschluss

Zulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One. Aktenzeichen: KEK 325. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der MC TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 689. Beschluss

Zulassungsantrag der GET ON AIR GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV. Aktenzeichen: KEK 535. Beschluss

Zulassungsantrag der Silverline Television AG i. G. für das digitale Fernsehprogramm Silverline Movie Channel. Aktenzeichen: KEK 194.

Anzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin VIVA Fernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 122.

Anzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der NEUN LIVE Fernsehen GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK

Zulassungsantrag der Loft TV GmbH für das Fernsehprogramm Loft TV. Aktenzeichen: KEK 278. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 727. Beschluss

Zulassungsantrag der Reuters Television Ltd. für das Fernsehprogramm Reuters Broadcast News. Aktenzeichen: KEK 334. Beschluss

Zulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv. Aktenzeichen: KEK 354. Beschluss

Zulassungsantrag der Turner Broadcasting System Deutschland GmbH für das Fernsehprogramm TNT Serie. Aktenzeichen: KEK 529.

Zulassungsantrag der Peyk Media GmbH für das Fernsehvollprogramm Samanyolu TV Avrupa. Aktenzeichen: KEK 508. Beschluss

Zulassungsanträge der Discovery Communications Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TeleBazaar Marketing. Aktenzeichen: KEK 717. Beschluss

Zulassungsantrag der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm ClipMyHorse.TV. Aktenzeichen: KEK 834.

Zulassungsantrag der Da Vinci Media GmbH für die Fernsehspartenprogramme Da Vinci Learning und Da Vinci U. Aktenzeichen: KEK 795.

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv GmbH. Aktenzeichen: KEK 301. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 412. Beschluss

Zulassungsantrag der NBC Europe GmbH für das Fernsehprogramm NBC Europe. Aktenzeichen: KEK 150. Beschluss

Zulassungsantrag der Plus Medien TV und Handels GmbH für das Fernsehprogramm TGRT Europe. Aktenzeichen: KEK 205. Beschluss

Zulassungsantrag der WeltN24 GmbH für das Fernsehspartenprogramm N24. Aktenzeichen: KEK 825. Beschluss

Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG. Aktenzeichen KEK 021

K E K. Pressemitteilung 6/ Sitzung der KEK am

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 667. Beschluss

Zulassungsantrag der SPIEGEL TV GmbH für das Fernsehspartenprogramm spiegel.tv. Aktenzeichen: KEK 665. Beschluss

Zulassungsantrag der adviqo AG für das Fernsehspartenprogramm Kosmica TV. Aktenzeichen: KEK 879. Beschluss

Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 124-2

Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm J-TV. Aktenzeichen: KEK 410. Beschluss

Zulassungsantrag der Discovery Communications Deutschland GmbH für das Fernsehprogramm Discovery Channel Aktenzeichen: KEK 395.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs.

Zulassungsantrag der Marco Polo TV GmbH für das Fernsehspartenprogramm Marco Polo. Aktenzeichen: KEK 750. Beschluss

Zulassungsantrag der Das Vierte GmbH für das Fernsehvollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe. Aktenzeichen: KEK 754. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Discovery Communications Deutschland GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss

Zulassungsantrag der XXP TV Das Metropolenprogramm GbR für das Fernsehprogramm XXP Das Informationsprogramm. Aktenzeichen: KEK 175.

Zulassungsantrag der The Walt Disney Company (Germany) GmbH für die Fernsehspartenprogramme Disney XD und Disney Junior. Aktenzeichen: KEK 714

Aktenzeichen: KEK 674. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG. Aktenzeichen: KEK 432. Beschluss

Zulassungsantrag der FC Bayern München AG für das Fernsehspartenprogramm FCB.TV. Aktenzeichen: KEK 705. Beschluss

Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm Bibel TV. Aktenzeichen: KEK 347. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Perform Media Deutschland GmbH

Zulassungsantrag der VIMN Germany GmbH für das Fernsehprogramm MTV BRANDNEW. Aktenzeichen: KEK 694. Beschluss

Anzeige einer mittelbaren Veränderung bei der VH-1 Television GmbH & Co. ohg. Aktenzeichen: KEK 031. Beschluß

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Aktenzeichen: KEK 833. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH. Aktenzeichen: KEK 415. Beschluss

Zulassungsantrag der Kinowelt Television GmbH i. G. für die Fernsehprogramme Kinowelt TV und Kinowelt TV Premium. Aktenzeichen: KEK 204.

K E K. Pressemitteilung 1/ Sitzung der KEK am

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sport1 GmbH

Zulassungsantrag der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehvollprogramm RTL II. Aktenzeichen: KEK 451. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Cubico Media TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 499. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Romance TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 513. Beschluss

Pressemitteilung 1 / 2013

Anmeldung von Beteiligungsveränderungen bei Tochtergesellschaften der ProSiebenSat.1 Media AG. Aktenzeichen: KEK 669 (-1 bis -6) Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der adviqo AG. Aktenzeichen: KEK 693. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Your Family Entertainment AG

Zulassungsantrag der MGM Networks (Deutschland) GmbH für das Fernsehprogramm MGM-Channel Southern Europe und Beteiligungsveränderungen

Zulassungsantrag der Sport1 GmbH für eine Programmvariante von SPORT1 für mobile und Online-Verbreitungswege. Aktenzeichen: KEK 883.

Zulassungsantrag der joiz GmbH für das Fernsehvollprogramm joiz. Aktenzeichen: KEK 741. Beschluss

Zulassungsantrag der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sport Kanal. Aktenzeichen: KEK 580. Beschluss

Zulassungsantrag der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm RTL II Aktenzeichen: KEK 151. Beschluss

Zulassungsantrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm Sky Sport News HD. Aktenzeichen: KEK 673.

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv 24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 360. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Silverline Television AG. Aktenzeichen: KEK 832. Beschluss

Zulassungsantrag der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH für zwei digitale Fernsehprogramme DMB 2 und DMB 3. Aktenzeichen: KEK 324.

Zulassungsantrag der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehvollprogramm RTL II

Transkript:

Zulassungsantrag der TM-TV GmbH für das Fernsehprogramm Tele 5 Aktenzeichen: KEK 370 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Herbert G. Kloiber und Dr. Ludwig Bauer, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms Tele 5 hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 13.09.2006 in der Sitzung am 12.12.2006 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Rath-Glawatz entschieden: Der von der TM-TV GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 23.08.2006 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung der TM- TV GmbH zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms Tele 5 stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag 1.1 Die TM-TV GmbH & Co. KG ( TM-TV ), Grünwald, war bislang auf Grundlage einer Zulassung der BLM Veranstalterin des bundesweiten Fernsehprogramms Tele 5. Mit Schreiben vom 23.08.2006 hat TM-TV gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen angemeldet, in deren Folge an ihrer Stelle die TM-TV GmbH (ehemals: TM-TV Verwaltungs GmbH) Inhaberin der Zulassung für Tele 5 sein werde: Die TM-TV GmbH war bislang geschäftsführende Komplementärgesellschaft von TM-TV. TM-TV teilte mit, dass sie im Wege der erweiterten Anwachsung (Rechtsnachfolge gemäß 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf ihre Komplementärin TM-TV GmbH verschmolzen werde und diese dann als Veranstalterin des Programms Tele 5 fungieren solle. Die Übernahme der Sendetätigkeit ist nach Auskunft der TM-TV GmbH zum 30.08.2006 erfolgt. Die BLM hat die Anmeldung der KEK mit Schreiben vom 13.09.2006 zur Kenntnis gegeben und mit Schreiben vom 06.10.2006 weitere Unterlagen übersandt. 1.2 Die TM-TV GmbH tritt mit dem Erlöschen der Gesellschaft TM-TV deren Gesamtrechtsnachfolge an. Die rundfunkrechtliche Zulassung kann jedoch als höchstpersönliche Rechtsposition weder durch Vertrag noch in der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Die TM-TV GmbH bedarf daher als Veranstalterin von Tele 5 der Erteilung einer eigenen Zulassung (ständige Spruchpraxis der KEK, vgl. z. B. Beschlüsse i. S. Premiere, Az.: KEK 155 und 166, Das Vierte und NBC Europe, Az.: KEK 302, 13th Street, Sci-Fi Channel und Studio Universal, Az.: KEK 303 sowie zuletzt MTV, Nick, Nickelodeon und VH-1 Classic, Az.: KEK 363). Der auf Unbedenklichkeitsbestätigung der Beteiligungsveränderungen gerichtete Antrag der Veranstalterin ist daher in ihrem Interesse so zu verstehen, dass er sich auf die Erteilung einer Zulassung für das nunmehr von der TM-TV GmbH in der Nachfolge von TM-TV veranstaltete Programm beziehen soll. Die Feststellung, in welcher Form die Zulassung erteilt werden kann, fällt in die Zuständigkeit der BLM. Unabhängig davon handelt es sich im Rahmen der Prüfung der KEK gemäß der ihr nach 36 Abs. 1 RStV zugewiesenen Zuständigkeit um einen Zulassungsfall.

3 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Veranstalterin Unternehmensgegenstand der TM-TV GmbH ist u. a. die Veranstaltung von Fernsehprogrammen aller Art, insbesondere unter der Senderkennung Tele 5 xxx... Die TM-TV GmbH ist ebenso wie die bisherige Veranstalterin TM-TV eine 100%ige Tochtergesellschaft der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft ( Tele-München Produktionsgesellschaft ), München. 2.2 Beteiligte Die Tele-München Produktionsgesellschaft ist ein Unternehmen der Tele-München-Gruppe ( TMG ), einem Verbund von Medienunternehmen mit den Kerngeschäftsbereichen Filmproduktion, Lizenzhandel, Kino- und Videoauswertung, Kinobetrieb sowie Merchandising. Die TMG ist zudem am Münchener Lokalradiosender Radio Energy (NRJ) München 93,3 beteiligt und hält weitere Beteiligungen im Fernseh- und Hörfunkbereich in Österreich (A-TV, Wien, Radio NRJ Wien 104,2) und Ungarn (TV 2). Die TMG wird nach der insolvenzbedingten Auflösung der Kirch- Gruppe als größter Rechtehändler in Deutschland angesehen. Sie ist zudem im Bereich des Kinobetriebs aktiv: Die Concorde Beteiligungs GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Tele-München Produktionsgesellschaft, ist mit 49,66 % größte Aktionärin der CinemaxX AG. CinemaxX ist mit 33 Multiplex-Centern und 10 traditionellen Filmtheatern der zweitgrößte Kinobetreiber in Deutschland (vgl. www.cinemaxx.de). Die Tele-München Produktionsgesellschaft befindet sich unverändert vollständig im Anteilsbesitz von Herrn Dr. Herbert Kloiber, der 45 % der Anteile unmittelbar hält sowie die übrigen Anteile mittelbar über die HK Beteiligungs GmbH, München, und ihre Muttergesellschaft HK Vermögensverwaltung GmbH, Wien. Geschäftsführende Komplementärin der Tele-München Produktionsgesellschaft ohne Kapitalbeteiligung ist die Tele-München Fernseh Verwaltungs GmbH, ebenfalls im alleinigen Anteilsbesitz von Herrn Dr. Kloiber, der dort zugleich neben Herrn Bernd Schlötterer Geschäftsführer ist. Herr Dr. Kloiber bekleidet u. a. das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden der CinemaxX AG und ist Mitglied des Aufsichtsrats der in Mittel- und Ost-

4 europa aktiven TV-Senderkette Central European Media Enterprises. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung liegt vor. Die Kommission hat vor ihrer Entscheidung einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen Der TM-TV GmbH, der Tele-München Produktionsgesellschaft und Herrn Dr. Kloiber sind die Programme Tele 5 und RTL II zuzurechnen (vgl. im Einzelnen Beschluss i. S. TM-TV, Az.: KEK 253, III 2.1). 3 Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 3.1 Zuschaueranteile Im Referenzzeitraum (August 2005 bis Juli 2006) erzielten Tele 5 durchschnittlich 0,5 % und RTL II 3,8 % Zuschaueranteile bei den Zuschauern ab drei Jahren (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, pc#tv, D+EU). Aktuell im Oktober 2006 lag der Zuschaueranteil von RTL II bei 3,9 % und von Tele 5 bei 0,7 %.

5 3.2 Abschließende Feststellung Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht durch die angemeldete Umstrukturierung und Zulassung der TM-TV Verwaltungs GmbH anstelle von TM-TV für das Programm Tele 5. Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt stehen ihr nicht entgegen. (gez.) Dörr Huber Lübbert Mailänder Rath-Glawatz