8. Internationaler Schwimmteichkongress 30.10.2015 1



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Transkript:

Vorstellung und Anwendung des DGfnB-Merkblattes M01-2015 zur "Verkehrssicherungsund Aufsichtspflicht in Schwimmbädern mit biologischer Wasseraufbereitung" 8. Internationaler Schwimmteichkongress 30.10.2015 1

Agenda Verkehrssicherungspflicht Safety Precaution Aufsichtspflicht Supervision Precaution Merkblatt DGfnB Information sheet DGfnB Ausblick Outlook 30.10.2015 3

Vorstellung der Referenten Presentation of consultants Wir sind eine Gruppe von Experten, die sich zum Ziel gemacht hat, Ihren Aufenthalt in Hallen- und Freibädern oder Spiel- und Sportplätzen ein gutes Stück sicherer zu machen! In Zusammenarbeit mit unseren Kunden sind wir für Sie unterwegs auf der Suche nach großen und kleinen Mängeln, die die Sicherheit Ihrer Anlage beeinträchtigen können. Sicherheit fängt bei der Planung an mit Sicherheit kreativ - 30.10.2015 4

Agenda Verkehrssicherungspflicht Aufsichtspflicht Merkblatt DGfnB Ausblick 30.10.2015 5

Verkehrssicherungspflicht Definition Safety precaution - definition Eine Verkehrssicherungspflicht bzw. Verkehrspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen Unterlassungen können zu Schadensersatzansprüchen nach den 823 ff. BGB führen Was bedeutet das AUCH für den privaten Schwimmbadbetreiber? Einfriedung keine baulichen Risiken Mängel erkennen und beheben lassen (Betriebsanleitung) familiäre Regeln für die Nutzung (Kinder unter 12 Jahren) 30.10.2015 6

Gefährdungsbeurteilung Risk assessment Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung Grundsätzliche Kenntnisse Was bedeutet Gefahr? Zustand oder Umstand, der zu einem Schaden führen könnte! Gefahren resultieren z.b. aus nicht gewollten Fehlern gefahrbringenden Situationen schädigenden Ereignissen Was ist überhaupt ein Risiko? Kombination aus der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und seines Schadensausmaßes Was ist ein Schaden? physischer Einfluss auf die oder/und Schaden an der Gesundheit oder an Sachen 30.10.2015 7

Verkehrssicherungspflicht Safety precaution Die Verkehrssicherungspflicht kann in verschiedene Bereiche untergliedert werden: 1.Die Betriebsaufsichtspflicht über die Anlage: sie dient in erster Linie der Unfallverhütung 2.Die Wasser- oder Beckenaufsichtspflicht: sie dient in erster Linie der Sicherheit der Badenden. Hier ist es wesentlich, dass die mit der Aufsicht betrauten Personen die für die Erfüllung der Aufgabe erforderliche körperliche und geistige Reife besitzen und mit den Verhältnissen des jeweiligen Bades vertraut sind. 30.10.2015 8

Sicherheit in Ihrer Schwimmbadanlage Safety in your pool Die Pflichten der an Bau und Betrieb Freibädern mit biologischer Wasseraufbereitung Beteiligten Die Beachtung von Vorschriften (Normen, Regelwerke, Merkblätter etc.) Die Sicherheitsgarantie für Verantwortliche, Mitarbeiter und Besucher Wege zu dieser Sicherheit Die Informations- und Weiterbildungsverantwortung der Entscheider 30.10.2015 9

Sicherheit in Ihrem Schwimmbad Vorschriften Safety in your pool - standards Gesetze, Normen, Richtlinien Verkehrs- sicherungspflichten Betreiber Verkehrs- Scherungspflichten Veranstalter Sicherheit der Anlage 30.10.2015 10

Sicherheit in Ihrem Schwimmbad Vorschriften Safety in your pool - standards 1. Arbeitsschutzgesetz 5. DIN EN 13451 Schwimmbadgeräte 2. Betriebssicherheitsverordnung Teil 1 bis 11 3. Gefährdungsbeurteilungen 6. DIN EN 1069 Rutschen 4. DIN EN 15288 Schwimmbäder 7. Sicherheitsregeln/Unfallverhütungsvorschriften z.b. für Bäder (GUV-R 108) Teil 1 Planung und Bau Teil 2 Betrieb 8. KOK-Richtlinien für den Bäderbau etc. 30.10.2015 11

Verkehrssicherungspflicht Safety precaution Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bedeutet: Vertragliche Haftung nach 651, es droht über 278BGB die Zurechnung des Fremdverschuldens eines jeden Erfüllungsgehilfen ohne Entlastungsmöglichkeit Deliktische Haftung nach 823, 831 BGB (vermutetes eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden mit Entlastungsmöglichkeit) Haftpflichtversicherungsschutz Bei Verletzung oder Tod von Personen drohen Sanktionen anhand von Straftatbeständen nach dem StGB Innenregress/arbeitsrechtliche Maßnahmen oder Inanspruchnahme des Angestellten im Außenverhältnis (Nachkontrolle) Imageschaden/wirtschaftlicher Schaden 30.10.2015 Folie 12

Fazit conclusion Betreiber müssen notwendige und zumutbare Sicherungsvorkehrungen treffen, um Schaden von den Gästen abzuwenden Dabei müssen die Sicherheitsvorkehrungen so getroffen werden, wie sie ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Betreiber für ausreichend halten darf, um Kunden vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zuzumuten sind. In dem Zusammenhang treffen Betreiber Organisationspflichten, Auswahl- und Kontrollpflichten, Obhuts- und Fürsorgepflichten, Hinweis- und Warnpflichten 30.10.2015 como ms 3.6. Folie 13

Sicherheit in Ihrem Schwimmbad Beispiele Safety in your pools - examples Zutrittskontrolle Einfriedung des Bereichs Nur berechtigte Personen dürfen Zutritt erhalten 30.10.2015 14

Sicherheit in Ihrem Schwimmteich Beispiele Safety in your pools - examples Technische Sicherheit Ansauggitter 30.10.2015 15

Sicherheit in Ihrem Schwimmteich Beispiele Safety in your pools - examples Technische Sicherheit Ansauggitter Denken Sie auch an die Verschraubung 30.10.2015 16

Sicherheit in Ihrem Schwimmbad Beispiele Safety in your pools - examples 30.10.2015 17

Sicherheit in Ihrem Schwimmbad Beispiele Safety in your pools - examples Technische Sicherheit Beckenumgang Keine Stolpergefahren Eben Rutschfestigkeit Becken Räumliche Trennung Planschbecken vs. Schwimmbecken Übergang zwischen Nichtschwimmer und Schwimmerbereich Nutzerhinweise 30.10.2015 18

Agenda Verkehrssicherungspflicht Aufsichtspflicht Merkblatt DGfnB Aussicht 30.10.2015 19

Aufsichtspflicht Supervison precaution 30.10.2015 20

Aufsichtspflicht Definition Supervison precaution - definition Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht Anvertrauten nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen Schaden zufügen. Aufsichtspflichtige Personen/Organe müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen Anvertrauten vor Schäden zu bewahren. Was bedeutet das für den Schwimmbadbetreiber? 30.10.2015 21

Aufsicht in Schwimmbädern Supervison of pools Anwendung findet die Richtlinie der DGfdB R 94.05 in der jeweils gültigen Fassung Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebs Mehrstufiger Aufbau 1.Betriebsaufsicht 2.Beaufsichtigung des Badebetriebs 3.Wasseraufsicht 4.Überwachung der Bereich, die den Badegästen zugänglich ist 30.10.2015 22

Aufsicht in Schwimmbädern Aufsichtsarten Kind of pool supervison - Betriebsaufsicht Beaufsichtigung d. Badebetriebs Geschäftsführung Fachkraft Wasseraufsicht Rettungskräfte Überwachung Gastbereiche Unterwiesene Mitarbeiter 30.10.2015 23

Agenda Verkehrssicherungspflicht Aufsichtspflicht Merkblatt DGfnB Aussicht 30.10.2015 24

Vorstellung des Merkblattes (Gelbdruck) Presentation of leaflet Warum ist ein weiteres Merkblatt notwendig? Basis für das Merkblatt ist die Richtlinie DGfdB R 94.05 Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebs hat uneingeschränkte Gültigkeit Wesentliche Ergänzungen für Freibäder mit biologischer Wasseraufbereitung sind: Definition eines Schwimmbadtyps speziell für kleine Anlagen Qualifikationserweiterung der Fachkraft um die biologischen Aspekte Empfehlungen für Nutzerhinweise Ergänzungen zur Aufsicht in speziellen Bädern mit geringem Gefährdungspotential Merkblatt ist die Basis für künftige praxisnahe Arbeitsblätter Checklisten Arbeitsanweisungen etc. 30.10.2015 25

Vorstellung des Merkblattes (Gelbdruck) Schwimmbadtyp Presentation of leaflet type of pool Schwimmbad Typ B Schwimmbad mit geringen Besucherzahlen und dessen Nutzung öffentlich ist (z.b. Hotel-, Campingbad), mit Nutzungsbereichen in der Summe kleiner/gleich 350 m² (Planschbecken, Wasserspielflächen und Kleinkindbereiche sind davon ausgenommen) und alle Bereiche flacher/gleich als 1,35 m Wassertiefe sind und keine Wasserrutschen (DIN EN 1069) vorhanden sind und keine Schwimmbadgeräte (DIN EN 13451) vorhanden sind und alle Nutzer unter 12 Jahren nur in Begleitung einer Aufsichtsperson zugelassen sind. 30.10.2015 26

Vorstellung des Merkblattes (Gelbdruck) Zusätzliche Qualifikation der Fachkraft Presentation of leaflet additional qualifications Fachkraft für Bäder mit biologischer Wasseraufbereitung Eine Fachkraft für Bäder mit biologischer Wasseraufbereitung muss Kenntnisse über Anforderungen an, und Einflüsse auf die Wasserqualität, Grundkenntnisse chemischer und biologischer Vorgänge im Wasser, biologischer Wasseraufbereitung mit Filtermaterialien, Mikrobiologie, Hygiene, Plankton und Pflanzen, Regelwerke und den anerkannten Regeln der Technik, Hydraulik und Pumpen- sowie Leitungstechnik, Pflege und Wartung oder einen Abschluss als qualifizierter Schwimmteichbauer nachweisen 30.10.2015 27

Vorstellung des Merkblattes (Gelbdruck) Nutzerhinweise VERBOT- Regenerationsbereich nicht betreten 30.10.2015 28

Vorstellung des Merkblattes (Gelbdruck) Nutzerhinweise GEBOT - Duschgebot 30.10.2015 29

Vorstellung des Merkblattes (Gelbdruck) Nutzerhinweise WARNUNG VOR GEFAHRENQUELLEN-Sohlabfall 30.10.2015 30

Vorstellung des Merkblattes (Gelbdruck) Aufsicht in speziellen Bädern Wesentliche Ergänzungen zur Richtlinie - Schwimmbäder des Typ B unterliegen nicht der generellen Wasseraufsichtspflicht Schwimmbad Typ B Schwimmbad mit geringen Besucherzahlen und dessen Nutzung öffentlich ist (z.b. Hotel-, Campingbad), mit Nutzungsbereichen in der Summe kleiner/gleich 350 m² (Planschbecken, Wasserspielflächen und Kleinkindbereiche sind davon ausgenommen) und alle Bereiche flacher/gleich als 1,35 m Wassertiefe sind und keine Wasserrutschen (DIN EN 1069) vorhanden sind und keine Schwimmbadgeräte (DIN EN 13451) vorhanden sind und alle Nutzer unter 12 Jahren nur in Begleitung einer Aufsichtsperson zugelassen sind. 30.10.2015 31

Agenda Verkehrssicherungspflicht Aufsichtspflicht Merkblatt DGfnB Ausblick 30.10.2015 32

Ausblick Outlook Die Verkehrssicherungspflicht fängt nicht erst beim Betrieb an, es sind folgende Pflichten zu betrachten Bei der Planung und beim Bau Für den Betrieb Zuständig ist hier der Betreiber Auswahl und Anwendung der erforderlichen Vorschriften Durchführung einer gesetzlich verankerten Gefährdungsbeurteilung Dies gilt prinzipiell für alle Schwimmbecken 30.10.2015 33

Ausblick Outlook Wir brauchen Sie Problemstellungen aus der Praxis Ihre Arbeitshilfen als Beispiele Mitarbeit in DGfnB Arbeitskreis Workshop um 14.00 Uhr zu Praxistaugliche Verkehrssicherung und Aufsicht vs. Vorschriften? Gelbdruck Diskussion des DGfnB Merkblatts Moderation DGfnB Arbeitskreis 30.10.2015 34

Wir sehen uns im WORKSHOP Vielen Dank mit für Fallbeispielen Ihre Aufmerksamkeit um 14:00 Uhr, 2. Ebene 30.10.2015 35