Vertragsgestaltung im Architektenrecht von RA Frank Siegburg Sympathiekurve Keine Konflikte Häufige Konflikte LP 1 LP 2 LP 3 LP 4 LP 5 LP 6 LP 7 LP 8 LP 9 1
(Negativ-)Beispiel für Vertragsklausel: Der AG beabsichtigt die Errichtung einer hochwertigen Immobilie zum Zwecke der Vermietung. Der AN ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik sowie unter Einhaltung der gültigen behördlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Verordnungen und Gesetze sowie Auflagen zu erfüllen. Der AG legt besonderen Wert auf kostengünstiges Bauen, eine dauerhafte Funktion des zu planenden Gebäudes, niedrige Folgekosten für den Betrieb und die spätere Instandhaltung. Es sind modernste wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere der Bauökologie zu berücksichtigen. Die Grundsätze der wirtschaftlichen Planung sind jederzeit zu berücksichtigen. Problemfelder beim Architektenvertrag 1. Rudimentäre oder gänzlich fehlende Objektund Leistungsbeschreibung 2. Unklarheiten bei der Vergütungsregelung auf Grundlage der HOAI 2009 2
Umfang und Inhalt der Architektenleistungen richten sich nach Vertragsrecht des BGB (HOAI ist kein Leitbild, vgl. BGH, BauR 1997,154) sind durch Auslegung zu ermitteln A schuldet nicht nur mangelfreie Errichtung (BGH, BauR 2004, 1640; in Abweichung von BGH, BauR 1982, 290) Er schuldet darüber hinaus bestimmte Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges (z. B. Bautagebuch, BGH, Urt. v. 28.07.2011, VII ZR 65/10, BauR 2011, 1677) Rechtsprechung zu Honorarkürzungen Kein Bautagebuch : - 0,5 % bei Lph.8 (OLG Celle, BauR 2006, 1161) Keine Kostenermittlung : - 1 % (OLG Hamm, BauR 2005, 1350) Keine Kostenberechung + keine Kostenkontrolle : - 1,5 % bei Lph. 3 (OLG Hamm, BauR 2006, 1766; OLG Celle, BauR 2008, 1766) Keine versch. Lösungsmöglichkeiten : - 3 % bei Lph. 2 (OLG Köln, BauR 2007, 132, 135) Keine Detailplanung : - 11 % bei Lph. 5 (OLG Hamm, BauR 1006,1766) 3
Vertragsklausel: Leistungen des Architekten (AG-Vertragsmuster) Falls der Auftragnehmer einzelne Teile der vorstehend genannten Leistungen nicht bzw. nicht vollständig erbringen sollte, ist der AG dazu berechtigt, unter Anwendung der in Anlage diesem Vertrag beigefügten Steinfort-Tabelle eine Honorarminderung des vereinbarten Honorars vorzunehmen. Vertragsklausel: Leistungen des Architekten (AN-Vertragsmuster) Der AG überträgt dem AN für das o.g. Bauvorhaben hiermit gemäß 33 Abs. 1 HOAI (Gebäudeplanung) in Verbindung mit Anlage 11 zu 33 HOAI die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 9, soweit diese Leistungen zur Erreichung des geschuldeten Werkerfolges erforderlich sind. 4
Vertragsklausel: Leistungen des Architekten (AN-Vertragsmuster) Falls der Auftragnehmer einzelne Teile der vorstehend genannten Leistungen nicht bzw. nicht vollständig erbringen sollte, jedoch der mit den jeweiligen Leistungen bezweckte Erfolg gleichwohl eingetreten ist, vereinbaren die Parteien hiermit, dass insoweit keine Honorarminderung des vereinbarten Honorars erfolgt. Mustervertrag AKNW Ziel 1: Planungskonzept Ziel 2: Entwurf Ziel 3: Ausführungspläne Ziel 4: Vergabe Ziel 5: Objektausführung 5
Definition Vertragsgegenstand Der Architekt wird vom Bauherren mit nachfolgenden Arbeitszielen beauftragt: Ziel 1: Planungskonzept Zum Erreichen dieses Ziels sind in der Regel folgende Arbeitsschritte erforderlich: - Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung - Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe - Grundlagenermittlung - Vorplanung Definition Vertragsgegenstand Der Architekt wird vom Bauherren mit nachfolgenden Arbeitszielen beauftragt: Ziel 2: Entwurf Zum Erreichen dieses Ziels sind in der Regel folgende Arbeitsschritte erforderlich: - Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe - Entwurfsplanung - Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Genehmigungsfreistellungen, Kenntnisgaben und Anzeigen des Bauvorhabens gemäß den Vorschriften der für die Durchführung des Bauvorhabens einschlägigen Landesbauordnung - Genehmigungsplanung 6
Sollbeschaffenheitsvereinbarung Wenn ein Architektenvertrag am Ende jeder geschuldeten Leistungsphase den mit der Leistungsphase vertraglichen Leistungserfolg festlegt und damit zusammenfassend beschreibt, auf welchen Zweck die einzelnen Grundleistungen bezogen sind, haben die Parteien einzelne Grundleistungen nicht - wie es bei reiner Anlehnung an die Vorschriften der HOAI der Fall wäre - als selbstständige Teilerfolge gewollt, sondern sich vielmehr am Gesamtzweck der jeweiligen Leistungsphasen orientiert. LG Köln, Urt. v. 18.02.2011, 32 O 113/09 (nicht rechtskräftig), IBR 2011, 344 BGH, Urt. v. 28.07.2011, VII ZR 65/10, Das Bautagebuch erfüllt das Dokumentationsinteresse des Bauherrn Hat der Architekt den geschuldeten Teilerfolg nicht erbracht, indem er kein Bautagebuch geführt hat, ist sein Werk mangelhaft. Unter den Voraussetzungen des 634 BGB ist das Honorar zu mindern. Fristsetzung hier entbehrlich, da Bautagebuch nachträglich nicht mehr zuverlässig hergestellt werden kann (OLG Karlsruhe BauR 2007, 1770, 1772) 7
Novellierung dringend geboten Planer sitzt nicht mehr mit Rechenschieber am Zeichenbrett CAD-Planung hat Planungsablauf verändert Energetisches Bauen Integration der technischen Ausrüstung im früheren Planungsstadium (Intelligente Bauteile werden werkseitig vorgefertigt) Planänderungen im Errichtungsprozess kaum noch möglich Stand der Novellierung - Lechner-Gutachten / Facharbeitsgruppen - Prozentsätze der Leistungsphasen z. T. geändert Grundlagenermittlung 2 % (statt 3 %) Vorplanung 7 % Entwurfsplanung 15 % (statt 11 %) Genehmigungsplanung 3 % (statt 6 %) Ausführungsplanung 25 % Vorbereitung der Vergabe 10 % Mitwirkung bei der Vergabe 4 % Objektüberwachung 32 % (statt 31 %) Objektbetreuung 2 % (statt 3 %) 8
Stand der Novellierung - Lechner-Gutachten / Facharbeitsgruppen - Grundlegende Überarbeitung (insbes. Aktualisierung) der Leistungsbilder z. B. bei Gebäudeplanung: Lph 2 : Aufstellen eines groben Terminplans Lph 3/5/8 : Fortschreiben des Terminplans Lph 6 : Vergabeterminplan Vom Planer bepreistes Leistungsverzeichnis Lph 9 : Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen festgestellten Mängel Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen auftreten wird Besondere Leistung Novellierungsvorschlag Siegburg Gebäudeplanung 0. Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung 2 % 1. Projektvorbereitung / Grundlagenermittlung 9 2. Projektplanung 26 3. Genehmigungsplanung 1 4. Ausführungsplanung 13 5. Ausführungsvorbereitung 14 6. Objektüberwachung (Bauüberwachung) 31 7. Qualitätsmanagement, Monitoring 2 8. Objektbetreuung 2 Summe 100 9
DIN 18205 Bedarfsplanung Die Bedarfsplanung ist die methodische Ermittlung der Bedürfnisse von Bauherr und Nutzer, deren zielgerichtete Aufbereitung als Bedarf und deren Umsetzung in bauliche Anforderungen liegt im Verantwortungsbereich des Bauherrn oder eines von ihm Beauftragten wird auf keinen Fall durch die Grundlagenermittlung der Planer abgedeckt fällt unter keine berufsrechtliche Regelung und keine gesetzliche Ordnung der Honorare ist ein Prozess, der darin besteht Probleme zu formulieren, deren Lösungen man vom Architekten erwartet Leistungsphase 0 2 % Mitwirkung bei der Bedarfsplanung Bedarfsplanung gem. DIN 18205: Prüfliste A Prüfliste B Prüfliste C Projekterfassung Rahmenbedingungen, Ziele und Mittel Anforderungen an den Entwurf und die Leistungen des Objektes 10
Leistungsphase 1 9 % Projektvorbereitung / Grundlagenermittlung Kostenrahmen Klären der Aufgabenstellung Planungskonzept incl. Alternativen Kostenschätzung Leistungsphase 2 26 % Projektplanung Entwurf mit allen kostenrelevanten Details Integration der Fachplanung Kostenberechnung 11
Leistungsphase 3 1 % Genehmigungsplanung Einreichung Bauantrag Leistungsphase 4 13 % Ausführungsplanung restliche Detailplanung 12
Leistungsphase 5 14 % Ausführungsvorbereitung Erstellung LVs Vergabe Kostenanschlag Leistungsphase 6 31 % Objektüberwachung Objektüberwachung 13
Leistungsphase 7 2 % Qualitätsmanagement, Monitoring Qualitätssicherung Beratung über die Durchführung von Monitoring Leistungsphase 8 2 % Objektbetreuung Überwachung Mängelbeseitigung Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheiten 14
Erörterungspflicht 3 Abs. 8 HOAI Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern. Vertragsklausel Erörterungspflicht 3 Abs. 8 HOAI Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern. Die Erörterung ist auf Grundlage des in Anlage beigefügten Formulars zu protokollieren und von beiden Parteien zu unterzeichnen. 15
Erörterungsprotokoll Leistungsphase 2 Erstellt am: Teilnehmer: BH: Herr/Frau Arch: Herr Es wurden folgende Leistungen erörtert und übergeben: a) Analyse der Grundlagen, O b) Abstimmen der Zielvorstellungen O c) Zielkatalogs O d) Planungskonzepts alternativen Lösungen O e) Integration Fachplanung O f) Klären und Erläutern der Bedingungen O g) Genehmigungsfähigkeit, O i) Kostenschätzung DIN 276 O j) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse O Es wurde folgender Projektfortgang besprochen: Beginn Entwurfsplanung Anmerkungen: Bauherr Architekt BGH, Urt. v. 10.02.2011, VII ZR 8/10 Von einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit darf der Architekt nicht mehr abweichen. Tut er es trotzdem, hat er die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es eine vom Vertragsschluss abweichende Vereinbarung gibt, 16
Novellierungsvorschlag Siegburg Gebäudeplanung % 0. Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung 2 1. Projektvorbereitung / Grundlagenermittlung 9 2. Projektplanung 26 3. Genehmigungsplanung 1 4. Ausführungsplanung 13 5. Ausführungsvorbereitung 14 6. Objektüberwachung (Bauüberwachung) 31 7. Qualitätsmanagement, Monitoring 2 8. Objektbetreuung 2 Summe 100 Fassadenplanung - Brandschutz - Tageslicht / Belichtung - Feuchteschutz - Gebäudekonstruktion - Energiebilanz - Korrosionsschutz - Luftdichtheit - Lüftung und Klima - Einbruchssicherung - Reinigung - Schallschutz - Tauwasser/Witterungsschutz - Temperaturentwicklung - Wärmeschutz - Förder- / Befahranlagen - Gestaltung 17
Fassadenplanung Gebäudeplanung Fassadenplanung 1. Grundlagenermittlung 3 0,45 2. Vorplanung 7 2,55 3. Entwurfsplanung 11 3,25 4. Genehmigungsplanung 6 0,25 5. Ausführungsplanung 25 6,6 6. Vorbereitung der Vergabe 10 3,5 7. Mitwirkung bei der Vergabe 4 0,9 8. Objektüberwachung 31 9,05 9. Objektbetreuung 3 0,6 Summe 100 27,15 Problemfelder beim Architektenvertrag Vergütungsregelung Kostenberechnungsmodell 18
Anrechenbare Kosten 6 Abs. 1 HOAI Kostenberechnung LP 1 (Grundlagenermittlung) LP 2 (Vorplanung) LP 3 (Entwurfsplanung) LP 4 (Genehmigungsplanung) LP 5 (Ausführungsplanung) LP 6 (Vorbereitung der Vergabe) LP 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) Kostenberechnung nach DIN 276-1 2008 LP 8 (Objektüberwachung) LP 9 (Objektbetreuung) Anrechenbare Kosten gemäß 32 Abs. 1 Kosten der Baukonstruktion(-en) (Kostengruppe 300 DIN 276-1 2008) Abs. 2 Technische Ausrüstung vollständig bis zu 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten und zur Hälfte mit den 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag zu berücksichtigen (Kostengruppe 400 DIN 276-1 2008) Abs. 3 nicht anrechenbar Herrichten; nicht öffentliche(-n) Erschließung; Ausstattung und Kunstwerke (Soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführungen oder ihren Einbau fachlich überwacht) (nicht Kostengruppen 100, 200, 600, 700 DIN 276-1 2008) 19
Kostenermittlung nach DIN 276-12 2008 3.3.6 3.3.9 3.3.10 Vorhandene Bausubstanz Kostenrisiken Kostenprognose Vertragsklausel Bausubstanz Die anrechenbaren Kosten umfassen auch den Wert der vorhandenen Bausubstanz und wieder verwendeter Teile. Dieser ist nach Ziffer 3.3.6 DIN 276-1: 2008-12 bei den betreffenden Kostengruppen gesondert auszuweisen. 20
BGH, BauR 2007, 2081 Eine schriftliche Honorarvereinbarung, die die Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig. Sie ist insoweit aufrechtzuerhalten, als die nach der HOAI zulässige Höchstvergütung nicht überschritten wird. Kostenermittlung nach DIN 276-12 2008 3.3.9 Kostenrisiken vorhersehbare Kostenrisiken sind auszuweisen 21
Vertragsklausel Kostenrisiko Die anrechenbaren Kosten umfassen grundsätzlich nicht etwaige Kostenrisiken gem. Ziffer 3.3.9 der DIN 276-1: 2008-12. Diese sind vom AN jedoch bei der Erstellung der Kostenermittlung bei den jeweiligen Kostengruppen gesondert auszuweisen. Sie gehören nur dann zu den anrechenbaren Kosten, wenn sie sich trotz der vom AN zu planenden geeigneten Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung dennoch realisieren. Kostenermittlung nach DIN 276-12 2008 3.3.10 Kostenprognose Sofern Kosten auf den Zeitpunkt der Fertigstellung prognostiziert werden, sind sie gesondert auszuweisen. 22
BGH Urt. v. 05.08.2010, VII ZR 14/09 Die Kostenermittlung ist (jedenfalls zum Zwecke der Honorarberechnung) statisch. Den in DIN 276 definierten Kostenermittlungen liegt ein bestimmter Planungsstand zugrunde. Eine Fortschreibung des Kostenanschlages hat nicht statt zu finden. Zur Begründung hat der BGH auf den mit der 5. HOAI-Novelle verfolgten Zweck der Abkoppelung der Honorare von den Baukosten abgestellt. Vertragsklausel: Anrechenbare Kosten Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung. Der AG hat sämtliche den von ihm zu erstellenden Kostenermittlungen zugrundeliegenden Einzelberechnungen, Pläne und Vergleichstabellen etc., auf denen das Zahlenwerk beruht, mit Übergabe der jeweiligen Kostenermittlung an den AG herauszugeben. Das Honorar des AN wird erst mit Übergabe sämtlicher vorgenannter Unterlagen zur Zahlung fällig. 23
Vertragsstrafe für Unrichtigkeit der Kostenberechnung? 1. Sollten die Parteien sich über die Richtigkeit der gemäß Ziffer dieses Vertrages vom AN zu erstellenden Kostenberechnung nicht einigen können, so wird die vom AN übermittelte Kostenberechnung von einem von der Architektenkammer bestellten Sachverständigen überprüft. Die Parteien wählen den Sachverständigen einvernehmlich aus. Können die Parteien sich nicht auf einen Sachverständigen einigen, so wird der Sachverständige auf Antrag einer Partei durch die am Ort der Liegenschaft zuständige Architektenkammer ausgewählt und bestellt. 2. Sollte die Überprüfung durch den Sachverständigen ergeben, dass die Kostenberechnung des AN um mehr als 10,00 % höher ist als die vom Sachverständigen erstellte/geprüfte Kostenberechnung, so trägt der AN die durch die Überprüfung der Kostenberechnung entstandenen Kosten vollständig. 3. Im Übrigen werden die Kosten der Überprüfung vom AG übernommen. 4. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien für diesen Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Netto-Honoraranspruchs des AN. Die Vertragsstrafe berechnet sich anhand des gemäß Ziffer dieses Vertrages vereinbarten Gesamthonorars für sämtliche Stufen, unabhängig ob diese bereits beauftragt wurden oder nicht. Problemfelder beim Architektenvertrag HOAI 2009 Vergütung ist frei zu vereinbaren durch Vereinbarung anzupassen 24
BGH Urt. v. 14.04.2009, VII ZR 164/07, Die Abrechnung von Zeithonoraren ist nicht nur auf die in der HOAI a.f. ermöglichten Fälle beschränkt hat. Vielmehr ist die Vereinbarung von Zeithonorar für Architekten und Ingenieurleistungen grundsätzlich in den Schranken des 4 Abs. 1 HOAI a.f. (heute 7 Abs. 1 HOAI) möglich. Auch Grundleistungen der Leistungsbilder können daher im Stundensatz abgerechnet werden. Stundensätze Regelung des 6 HOAI a.f. entfallen Wird die Höhe nicht geregelt, gilt gem. 632 BGB die taxmäßige Vergütung oder die übliche Vergütung als vereinbart. Frage: Wie hoch ist die übliche Vergütung? 25
Vertragsklausel AN Stundensätze: (AN-Mustervertrag) Erbringt der AN auf Anforderung des AG Beratungs- und / oder Besondere Leistungen sind diese auf Basis der nachfolgend geregelten Stundensätze abzurechnen. Auftragnehmer/Architekt: 150,00 Technischer Zeichner: 95,00 Vertragsklausel AN Stundensätze: (AG-Mustervertrag) Variante 1: Beratungsleistungen und / oder Besondere Leistungen des AN sind vom AG nur zu vergüten, wenn diese vor Ausführung schriftlich beauftragt werden. In diesen Fällen sind diese Leistungen auf Basis der nachfolgend geregelten Stundensätze abzurechnen. Auftragnehmer/Architekt: 50,00 Technischer Zeichner: 40,00 26
Vertragsklausel AN Stundensätze: (AG-Mustervertrag) Variante 2: Etwaige zur Erzielung des in Ziffer 1 dieses Vertrages genannten Erfolges notwendig werdende Beratungs- und / oder Besondere Leistungen sind grundsätzlich mit dem gemäß Ziffer vereinbarten Honorar abgegolten. Siegburg - Tabellen Ermittlung von Stundensätzen für Planungsleistungen 27
Siegburg - Tabelle 1 Stundensätze in concreto Anforderungen sehr gering durch- überdurch- sehr schnittlich Bewertungs- gering schnittlich hoch merkmale 1 Spezialkenntnisse 2 Schwierigkeitsgrad 3 geistig schöpferische Leistung 4 Berufserfahrung 5 Leistungsfähigkeit des Büros 1 2 3 4 5 6 7-8 9 1 2 3-4 5 6 1-2 3-4 5-6 7-8 9 1 2 3-4 5 6 1 2 3-4 5 6 Summe der bis 9 10-15 16-22 23-29 30 36 Punkte Beispielsfall: Bauherr wünscht Stundensatzangebot für folgende Leistungen: 1. Bestandsaufnahme 2. Nutzungskostenermittlung gem. DIN 18960 Baumaßnahme: Revitalisierung einer Bestandsimmobilie Baujahr 1969 Baukostenvorgabe: 8 Mio. Honorarzone: III (für Gebäudeplanung) Auftragnehmer: Büroinhaber: Planungsbüro (12 Mitarbeiter) 20 Jahre Berufserfahrung Referenz im Bereich Altbausanierung für Gewerbebau vorhanden 28
Bestandsaufnahme Stundensätze in concreto Anforderungen sehr gering durch- überdurch- sehr schnittlich Bewertungs- gering schnittlich hoch merkmale 1 Spezialkenntnisse 2 Schwierigkeitsgrad 3 geistig schöpferische Leistung 4 Berufserfahrung 5 Leistungsfähigkeit des Büros 1 2 3 4 5 6 7-8 9 1 2 1 2 3-4 5 6 3 4 1-2 3-4 5-6 7-8 9 1 2 1 2 3-4 5 6 1 1 2 3-4 5 6 6 Summe der Punkte bis 9 10-15 16-22 23-29 30 36 12 15 Nutzungskostenermittlung Stundensätze in concreto Anforderungen sehr gering durch- überdurch- sehr schnittlich Bewertungs- gering schnittlich hoch merkmale 1 Spezialkenntnisse 2 Schwierigkeitsgrad 3 geistig schöpferische Leistung 4 Berufserfahrung 5 Leistungsfähigkeit des Büros 1 2 3 4 5 6 7-8 9 5 6 1 2 3-4 5 6 3 4 1-2 3-4 5-6 7-8 9 7 8 1 2 3-4 5 6 6 1 2 3-4 5 6 6 Summe der Punkte bis 9 10-15 16-22 23-29 30 36 27 30 29
Siegburg - Tabelle 2 Punkte 0 bis 9 10 bis 15 16 bis 22 23 bis 29 30 bis 36 von bis von bis von bis von bis von bis Auftragnehmer/Architekt 75 84 85 114 115 149 150 199 200 300 Mitarbeiter/Architekt 65 74 75 94 95 114 115 149 150 200 Sonst. Mitarbeiter/ Techn. Zeichner 45 54 55 64 65 74 75 84 85 100 Ergebnis Beispielsfall: Bestandsaufnahme: 10 12 Punkte = 55,00 bis 64,00 Nutzungskostenermittlung: 27 30 Punkte = 178,00 bis 200,00 30
Sympathiekurve Keine Konflikte Häufige Konflikte LP 1 LP 2 LP 3 LP 4 LP 5 LP 6 LP 7 LP 8 LP 9 Stand der Novellierung - Lechner-Gutachten / Facharbeitsgruppen - 31
Stand der Novellierung - Lechner-Gutachten / Facharbeitsgruppen - So genannte Beratungsleistungen zurück in HOAI: Umweltverträglichkeitsstudie Thermische Bauphysik Schallschutz und Raumakustik Erd- und Grundbau Vermessungstechnische Leistungen Stimmenthaltung der öffentl. Auftraggeber Stand der Novellierung - Lechner-Gutachten / Facharbeitsgruppen - Trennung von Verordnungsteil und nachfolgenden 14 Anlagen hat sich nicht bewährt: Zurückführung der Anlagen in Verordnung 32
Stand der Novellierung - Lechner-Gutachten / Facharbeitsgruppen - Bauen im Bestand: Umbauzuschlag auf HOAI a. F. zurückgeführt (20 33 %) Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (spezifische Abminderungsfaktoren) Stand der Novellierung - Lechner-Gutachten / Facharbeitsgruppen - Wiedereinführung des Begriffs der Grundleistungen 3 Abs. 8 wird gestrichen, aber evtl. in einzelne Leistungsphasen aufgenommen (1, 2 und 3) 3 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen 7 Abs. 5 wird konkretisiert und auf Wiederholung von Grundleistungen erweitert 11 soll überarbeitet werden: Konzentration auf Gleichartigkeit der Objekte 25 Abs. 1 a. F. soll wieder aufgenommen werden 33
Stand der Novellierung - Lechner-Gutachten / Facharbeitsgruppen - Neue Honorarstruktur Jährliche Anpassung (allgemeine Lebenshaltungskosten) Stärkere Anhebung im unteren Bereich Reduzierung auf drei Honorarzonen Stand der Novellierung - Lechner-Gutachten / Facharbeitsgruppen - Weiteres Gutachten in Vorbereitung. Thema: Mögliche Auswirkungen des Lechner- Gutachten auf die Höhe der Honorare der Architekten und Ingenieure Zeitplan der Novellierung: Anfang 2013 34