BGB AT Lösungsskizze Fall 23



Ähnliche Dokumente
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 13: (Lösung)

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB!

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB! Abw. 1: V vertritt S auch schon bei der Annahme seines Schenkungsangebots.

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?

Fall 4 Der verflixte Bildband

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

AG Zivilrecht I SS 17

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 4/T3) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

In Betracht kommt das Rechtsmittel der Beschwerde nach 71 GBO.

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V

Fall 12. Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

A. Anspruch A gegen B

1. Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, dessen Voraussetzungen aus objektiven und subjektiven Elementen bestehen:

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit

Fall 6 Fälle zum Stellvertretungsrecht - Lösungen

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

III. Das dingliche RechtsG

Musterlösung der Probeklausur 1 :

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Fall 9 Sammlers Leid

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB

BGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Laubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises?

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Prof. Dr. Gregor Bachmann Repetitorium Rechtsgeschäftslehre Universität Trier

III. Übergabesurrogat des 930 BGB (+) IV. Keine Berechtigung (+) V. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 930, 933 BGB ( ), da keine Übergabe

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung

Elmar Mand Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht - 1 -

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

Aktuelles. Bürgerliches Vermögensrecht. Ergebnisse Vorlesung. Ergebnisse Arbeitsgemeinschaft. Sachverhalt AG 2. Sachverhalt AG 1

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.

Hausarbeit zur Vorlesung BGB AT im WS 2014/15

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:

Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt )

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

Der unwillige Verkäufer

Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II

Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6. Allgemeines. Struktur Aufgabe 1 (Herausgabeanspruch) Klausurstatistik

Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Fall 12 - Lösung. BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB ÜBERSICHT FALL 12

gem. 276 III BGB unwirksam

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Der Kauf von Immobilien

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Fall 5: Trennung auf Ibiza

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung

Lösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1:

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Jura-Ass Zivilrecht BGB Allgemeiner Teil Übersichten. Der Vertragsschluss. Tatbestand einer WE: äußerer und innerer

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 7. Besprechungsfall

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag

Transkript:

BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als Eigentümer des Grundstücks ins Grundbuch, 873 I (+); das Haus ist mit von der Eintragung des Grundstücks erfasst ( 94 BGB 4 ) 2. Einigung isd 873 I = Auflassung i.s.d. 925 I a) Erklärung des V (+) b) Erklärung des S? Keine eigene Erklärung des S Wirkung der Erklärung des V für und gegen S, 164 I? aa) Zulässigkeit der Stellvertretung (+): Auch 925 I ( Anwesenheit beider Teile ) steht nicht entgegen. Dies schließt Stellvertretung nicht aus. Wenn das Gesetz Stellvertretung ausschließt, formuliert es anders. S. etwa 1311 S. 1 (Eheschließung) und 2064 (Testament). bb) Eigene WE des V (+) cc) im fremden Namen (+) dd) im Rahmen der Vertretungsmacht? 1 Beachte: Hier ist nicht nach einem Anspruch (vgl. 194 I!) gefragt. Es wäre also auch völlig verfehlt, einen Anspruch zu untersuchen! 2 Wenn im SV stehen würde, dass V vorher im Grundbuch eingetragen war, dann müsste man 891 (lesen!) zitieren, um zu sagen, dass das Eigentum des V wegen seiner Eintragung vermutet wurde UND nichts dafür ersichtlich ist, dass diese Vermutung widerlegt ist. 891 ist die Parallelvorschrift zu 1006 (letzterer für bewegliche Sachen lesen!). 3 ohne Bezeichnung sind solche des BGB. 4 Beachte die Ausnahme zu 94 BGB in 95 BGB (immer ein paar vor und zurück mitlesen!). Da im Sachverhalt kein Anhaltspunkt für 95 BGB zu finden ist, sollte diese Norm in der Lösung aber nicht erwähnt werden. 1

(1) Grds. (+): gesetzl. Vertretungsmacht gemäß 1626 I, 1629 I 1, 3 5, 1680 I 6 (V ist verwitwet) (2) Doch keine Vertretungsmacht wegen 181 Alt.1 7? Rechtsfolge des 181 ist seinem Wortlaut nach, dass der Vertreter das Rechtsgeschäft nicht vornehmen kann. Berücksichtigt man, dass 181 einen Fall des (potentiellen) Missbrauchs der Vertretungsmacht darstellt, dann bedeutet dies, dass 181 damit auf die 177 bis 180 verweist 8. (a) Grds (+): V schließt einen Vertrag ab, wobei er auf der einen Seite im eigenen Namen handelt und auf der anderen Seite im fremden Namen, also als Vertreter (b) Greift eine der Ausnahmen des 181 ein, so dass Vertretungsmacht doch (+)? Ausnahme 1: gestattet (-) 9 : weder durch Gesetz noch durch Rechtsgeschäft (= 183, Einwilligung) Ausnahme 2: die Übereignung des Grundstücks besteht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit das kommt in Frage! Es könnte die Erfüllung einer Verbindlichkeit des V aus einem Schenkungsvertrag V-S sein. Dazu müssten V und S aber einen wirksamen 10 Schenkungsvertrag, 516, 518, geschlossen haben. 5 Genau zitieren! 6 1680 kann man z.b. über die Worte allein ausübt in 1629 I S.3 kommentieren. 7 Streng genommen lautet das Zitat: 1629 II 1, 1795 II, 181 (lesen!). Da aber 1795 II nur klarstellt, dass 181 neben ( 1629 II 1 ivm) 1795 I anwendbar bleibt, ist es nur eine kleine Ungenauigkeit, wenn nur 181 zitiert wird. 8 Die Rechtsfolge einer Norm muss normalerweise nicht erklärt werden, weil sie sich normalerweise klar aus dem Gesetz ergibt. Bei 181 ist das eben anders: kann nicht muss erklärt werden. 9 Eine Gestattung des Insichgeschäfts durch V als Vertreter des S kommt nicht in Frage, da hierin erneut ein Insichgeschäft nach 181 Alt.1 läge. 2

(aa) Zwei übereinstimmende WE durch V und durch S 11 (bb) Formwirksamkeit (+), dh. 125 S.1 (-), da Schenkungsvertrag notariell beurkundet, 518 I S. 1 und 311 b I 1 12 (cc) aber Bedenken gegen die Wirksamkeit wegen Minderjährigkeit des S, 106, 2 13 dennoch Wirksamkeit der WE des S nach 107? nur dann, wenn der Schenkungsvertrag lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Probleme: Grunddienstbarkeit und Mietvertrag; Wirksamkeit nach 107 dann, wenn keines von beiden rechtlich nachteilhaft ist 14 - Grunddienstbarkeit, 1018 ff 15 : keine persönliche Verpflichtung, nur Wertminderung des Grundstücks 16 - Mietverhältnis: Nachteil für S wegen 566 I (lesen!): mit Erwerb des Eigentums (!) (nicht schon mit Abschluss des Schenkungsvertrags!) persönliche, also nicht nur das Grundstück betreffende Verpflichtung gegenüber Mietern Der Schenkungsvertrag (Kausalgeschäft) selbst ist also streng genommen für den Beschenkten niemals rechtlich nachteilhaft, da er hierdurch ausschließlich ein Recht erwirbt (hier: den Anspruch auf Übereignung und Übergage der Schenkungssache 17 ), aber zu nichts verpflichtet wird. In die Verpflichtung als 10 Wichtig! Nur aus einem wirksamen Schenkungsvertrag kann eine Verbindlichkeit = ein Anspruch (vgl. 194 I, 241 I) entstehen. Beim Anspruch aus 433 I 1 oder 433 II wird ja auch immer geprüft, ob der Kaufvertrag wirksam ist. 12 311 b I ist nicht nur auf Kaufverträge anwendbar. Dies ergibt sich aus seinem Wortlaut und der systematischen Stellung im Gesetz (allgemeines Schuldrecht, nicht 433 ff). 13 Beachte: Die 106 ff setzten eine WE des Minderjährigen voraus. Eine solche hat S nach dem SV nur beim Schenkungsvertrag, nicht bei der Auflassung abgegeben. 14 Wirksamkeit nach 107 folgt zwar auch dann, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters da ist. Diese wäre aber wieder ein Insichgeschäft nach 181 Alt.1 (vgl. oben zur Gestattung ). Also kommt als Wirksamkeitsgrund bei 107 hier nur der rechtliche Vorteil (richtigter: kein rechtlicher Nachteil, arg. 165) in Frage. 15 1018 (Sachenrecht: Grundstücksrecht) lesen! Das Wort belastet in 1018 verweist auf 873. 873 ist nämlich (noch mal lesen!) nicht nur bei Übereignungen ( 873, 925!), sondern auch bei anderen Verfügungen über Grundstücke anwendbar. 16 Da das Grundstück mit der Grunddienstbarkeit belastet ist, trifft die Belastung den jeweiligen Eigentümer. 3

Vermieter tritt M nach der eindeutigen Regelung des 566 nicht aufgrund des kausalen Schenkungsvertrages ein, sondern erst aufgrund der dinglichen Übereignung. Problem: Ist wegen der Nachteilhaftigkeit der Auflassung auch der Schenkungsvertrag rechtlich nachteilhaft? - e.a. (-) Abstraktionsprinzip! Nur die Übereignung ist nachteilhaft - hm.: Nachteil (+): Gesamtbetrachtung des dinglichen und schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts. - Diskussion: hm, da andernfalls wegen 181 Hs. 2 die Gefahr eines rechtlichen Nachteils für den Minderjährigen besteht. Zwischenergebnis: Der Schenkungsvertrag ist ausnahmsweise als rechtlich nachteilhaft und somit nicht nach 107 wirksam anzusehen 18. Die Ausnahme des 181 HS. 2 liegt damit nicht vor. V handelte ohne Vertretungsmacht Die Auflassungserklärung des V wirkte nicht für und gegen S; sie ist mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam ( 177) 19 Eine Genehmigung wäre nur durch den volljährig gewordenen S (Gedanke des 108 III 20 ) oder durch einen Ergänzungspfleger ( 1909) möglich, nicht durch V ( 181!). 17 Hinweis: Es können nicht nur Sachen, sondern auch Rechte geschenkt werden. S. die 516 ff, die sich nicht auf Sachen beschränken, sondern jede Mehrung fremden Vermögens erfassen. 18 Zum gleichen Ergebnis kommt man auch auf dogmatisch anderem Wege, wenn man nämlich sagt, der Schenkungsvertrag ist zwar nachteilhaft, also nicht nach 107 wirksam, sondern nach 108 schwebend unwirksam. Aber die Ausnahme des 181 Erfüllung einer Verbindlichkeit wird hier nicht angewendet, obwohl sie vorliegt. Dies ist ausnahmsweise in Ordnung, weil eine sog. teleologische Reduktion vorliegt, dh: die Ausnahme wird nicht angewendet, weil es dem Sinn und Zweck des 181 und der 106 ff widerspräche, die den Vertretenen, insbesondere den Minderjährigen (s. 106 ff) schützen wollen. 19 Da es mangels wirksamer Vertretung schon an einer Einigung fehlt, kommt man gar nicht mehr zum Prüfungspunkt Wirksamkeit der Einigung, bei der 125 S.1 angesprochen würde; Formvorschrift wäre dann 925 BGB: Erklärung der Einigung über den Eigentumsübergang (=Auflassung) vor dem Notar - nicht zu verwechseln mit 311 b I (zwei Unterschiede: betrifft den schuldrechtlichen Vertrag, hier also den Schenkungsvertrag und setzt notarielle Beurkundung voraus!). 4

Ergebnis: S ist mangels Auflassung nicht Eigentümer des Grundstücks geworden. Ergänzender Hinweis: BGH NJW 2005, 415 (auch unter beck-online). Das Urteil ändert nichts an der Lösung dieses Falles (lesen und selbst nachvollziehen!). 20 Warum nur Gedanke? Weil S bei direkter Anwendung des 108 selbst die WE zur Auflassung ( 873, 925) abgegeben haben müsste. 5