Repetitorium Steuerrecht Allgemeiner Teil - Verfahrensrecht SS 2007 Dr. in Tanja Danninger Überarbeiteter Foliensatz von MMag. Dr. Peter Pichler, B.A.
Abgaben-Steuerbegriff Abgaben sind - Geldleistungen, - die von Gebietskörperschaften - kraft öffentlichen Rechts - zur Deckung des Finanzbedarfs auferlegt werden.
Systematisierung der Steuern Entrichtungsart Veranlagungsabgaben Selbstbemessungsabgaben Beziehung Steuergegenstand zum Steuerschuldner Personensteuer (Subjektsteuern) Sachsteuern (Objektsteuern) Überwälzbarkeit Indirekte Steuern - direkte Steuern Finanzverfassungsrechtliche Gesichtspunkte Bundes-, Landes-, Gemeindeabgaben Häufigkeit der Entrichtung Wirtschaftlichen Anknüpfung
Verfassungsrechtliche Grundlagen Finanzverfassungsgesetz Regelt Zuständigkeit des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen Gebietskörperschaften Verteilung durch einfachen Bundesgesetzgeber im Wege des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) unter Berücksichtigung Leistungsfähigkeit (Finanzkraft) sowie Aufgabenverteilung (Finanzbedarf) Abgabenhoheit (Gesetzgebungszuständigkeit) Ertragshoheit (Verfügungsberechtigung) Verwaltungshoheit (Vollziehungszuständigkeit)
Verfassungsrechtliche Grundlagen Abgabentypen ( 6 F-VG) Ausschließliche Bundesabgaben (zb Versicherungssteuer) Zwischen Bund und Ländern/Gemeinden geteilte Abgaben Gemeinschaftliche Bundesabgaben (ESt, KöSt, USt) Zuschlagsabgaben Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand Ausschließliche Landesabgaben zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben Ausschließliche Gemeindeabgaben (KommSt, Grundsteuer) Abgabenerfindungsrecht der Länder ( 8 Abs 3 F- VG): nicht gleichartig zu bestehenden Bundesabgaben
Steuerschuldverhältnis Vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Steuergläubiger und Steuerschuldner Entstehen der Abgabenschuld 4 BAO: Abgabenanspruch entsteht sobald Tatbestand verwirklicht ist, an den Gesetz die Abgabepflicht knüpft Nicht durch Bescheid BAO (ESt, KSt), Einzelsteuergesetze Fälligkeit der Abgabe Selbstbemessungsabgaben: idr Einzelsteuergesetz Veranlagungsabgaben 210 BAO Säumniszuschlag ( 217 BAO) Zahlungserleichterungen Stundung, ratenweise Entrichtung ( 212 BAO)
Steuerschuldner, Gesamtschuld, Haftung Steuerschuldner: schuldet Abgabe Steuerträger Entrichtungspflichtiger (vgl Lohnsteuer) 6 BAO: Personen, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden Gesamtschuldner Grdsl Ermessen der Behörde wer in Anspruch genommen wird Vgl 9 GrEStG: die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Haftung für fremde Abgaben Geschäftsführerhaftung ( 9 BAO) Arbeitergeberhaftung für LSt ( 82 EStG) Haftungsbescheid ( 224 BAO)
Verjährung Festsetzung/Bemessungsverjährung Recht Steuer durch Bescheid festzusetzen ( 207 BAO) idr 5 Jahre, 7 Jahre bei hinterzogenen Abgaben Beginn: Ablauf des Jahres in dem Abgabenanspruch entstanden ist Unterbrechung der Verjährung ( 209 BAO idf AbgabenänderungsG): Verlängerung Verjährungsfrist um 1 Jahr Absolute Verjährung Wenn seit Entstehen des Abgabenanspruchs 10 Jahre verstrichen ( 209 Abs 3) Einhebungsverjährung Recht zur Einhebung bereits fälliger Abgaben ( 238 BAO); idr 5 Jahre Beginn: mit Ablauf des Jahres in dem Abgabe fällig wurde
Abgabenverfahrensrecht Rechtsgrundlage: Bundesabgabenordnung (BAO) bundesrechtlich geregelte Abgaben Organisation der Abgabenbehörden Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) UFSG Sachliche Zuständigkeit Finanzämter mit allgemeinem, besonderem, erweitertem Aufgabenkreis ( 2 ff AVOG) Örtliche Zuständigkeit ( 53ff BAO) Wohnsitzfinanzamt, Lagefinanzamt, Betriebsfinanzamt, etc
Verfahrensrechtliche Grundsätze Amtswegigkeit des Verfahrens ( 115 BAO) Manuduktionspflicht ( 113 BAO) Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten Anzeigepflichten ( 120 BAO) Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen ( 124 132 BAO) Einreichung von Abgabenerklärungen ( 133 ff BAO) Aufbewahrungspflichten ( 132 BAO) Allgemeine Befugnisse der Abgabenbehörde Verlangung von Auskünften ( 143 BAO) Betriebsprüfung ( 147 BAO) Steuergeheimnis ( 48a BAO) Durchbrechungen 48a Abs 4
Ermittlungsverfahren ( 161 ff BAO) Einreichen der Abgabenerklärung 42 EStG; 24 KStG; 21 UStG Elektronische Übermittlung Verspätungszuschlag Prüfung der Erklärung ( 161 BAO) Beweisverfahren ( 166 ff BAO) Unbeschränktheit der Beweismittel ( 166 BAO) Freie Beweiswürdigung ( 167 Abs 2 BAO) Schätzung ( 184 BAO) Grundlagen der Abgabenerhebung nicht ermittelbar
Rechtsschutz Rechtsmittel der Berufung ( 243 BAO) Frist ein Monat ab Zustellung ( 245 BAO), auf Antrag verlängerbar ( 245 Abs 3) Inhalt der Berufung ( 250 BAO) Einbringung der Berufung grdsl bei Behörde die Bescheid erlassen hat ( 249 BAO) Keine aufschiebende Wirkung ( 254 BAO) Aussetzung der Einhebung ( 212a BAO) Aussetzungszinsen ( 212a Abs 9) bei Abweisung
Rechtsschutz Überprüfung der Berufung auf ihre Zulässigkeit Berufungsvorentscheidung durch Behörde I.Instanz möglich ( 276 BAO) Änderung des Bescheides in jede Richtung möglich Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch II.Instanz (Vorlageantrag, 276 Abs 2) uu Zweite Berufungsvorentscheidung ( 276 Abs 5), sonst Entscheidung durch Behörde II. Instanz (UFS)
Rechtsschutz Berufungsverfahren vor UFS Senatsmitglieder: weisungsfrei, unabsetzbar, unversetzbar (vgl Art 6 MRK) uu mündliche Verhandlung ( 284 BAO) Kein Neuerungsverbot neue Tatsachen und Beweismittel können geltend gemacht werden ( 280 BAO) Entscheidung durch Einzelperson (Referenten) oder durch Berufungssenat ( 282 BAO) Bescheid kann in jede Richtung abgeändert werden ( 289 Abs 2 BAO, kein Verböserungsverbot) Zusammensetzung Berufungssenate ( 263 ff; 270 Abs 5 BAO) Beschwerde an VwGH/VfGH Recht steht auch Behörde I.Instanz zu ( 292 BAO)
Sonstige Maßnahmen Änderung und Aufhebung rechtskräftiger Bescheide ( 293 ff BAO) - Rechtssicherheit versus Gleichmäßigkeit der Besteuerung - Durchbrechung der Rechtskraft Abänderung von Bescheiden ( 293 ff BAO) Offenkundige Fehler (Schreib-, Rechenfehler) Aufhebung eines Bescheides ( 299 ff BAO) Spruch erweist sich als nicht richtig (Rechtswidrigkeit des Inhaltes) Frist grdsl 1 Jahr ( 302 BAO); Ausnahme Gemeinschaftsrecht; DBA (bis Verjährung)
Sonstige Maßnahmen Wiederaufnahme des Verfahrens ( 303 BAO) Auf Antrag (Frist: grdsl 3 Monate ab Kenntnis) bzw von Amts wegen Wiederaufnahmegrund Erschlichener Bescheid Neue Tatsachen/Beweismittel Vorfragen Häufig im Anschluss an Betriebsprüfungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( 308 BAO) Gegen die Versäumung einer Frist Unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis
Entscheidungspflicht Entscheidungspflicht ( 311 BAO) Frist: 6 Monate Devolutionsantrag an Behörde II.Instanz Verschulden der Behörde ( 311 Abs 5) Nachfrist 3 Monate ( 311 Abs 3) Übergang der Zuständigkeit auf Behörde II.Instanz Säumigkeit der II.Instanz Säumnisbeschwerde (Art 132 B-VG)
Finanzstrafrecht für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Bundesabgabenbehörden zu erheben sind Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmäßig, rechtswidrig, schuldhaft) Besondere Straftatbestände: Finanzvergehen 33-48 FinStrG Finanzordnungswidrigkeiten 49ff FinStrG
Finanzstrafrecht 33 FinStrG Abgabenhinterziehung - vorsätzlich - Geldstrafe bis zum 2fachen des verkürzten Betrages (Freiheitsstrafe) 34 FinStrG Abgabenverkürzung -fahrlässig - Geldstrafe bis zum 1fachen des verkürzten Betrages 49 FinStrG Finanzordnungswidrigkeit - vorsätzlich Selbstberechnungsabgaben nicht entrichtet - vorsätzliches Erwirken ungerechtfertigter Zahlungserleichterungen - Geldstrafe
Finanzstrafrecht - Verfahren Selbstanzeige 29 FinStrG Strafbefreiung - vollständige Offenlegung und Beträge entrichten - Rechtzeitigkeit Verwaltungsbehördliches Strafverfahren - FA ist Finanzstrafbehörde I. Instanz - Strafbehörde nicht an Feststellungen der Abgabenbehörde gebunden Gerichtliches Strafverfahren - bei vorsätzlichen Finanzvergehen über 75.000 Euro, Schmuggel, Abgabenhehlerei -StPO