Arbeitsrechtliche Aspekte

Ähnliche Dokumente
Flüchtlinge und Asylbewerber. Wer darf arbeiten? Wer kann eine Ausbildung machen? Wer kann ein Praktikum machen?

Arbeitsmarktzulassungsverfahren

Asyl: Chance für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt?! Jürgen Thoma Sachgebietsleiter Ausländerwesen Landratsamt Nürnberger Land

Asylsuchenden mit einer Aufenthaltsgestattung: Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen

Flüchtlinge im Kreis Paderborn. Praktika/ Arbeitsaufnahme

Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz. Susanne Twesten HANSESTADT LÜNEBURG - Bürgeramt -

Rechtliche Rahmenbedingungen der Beschäftigung Geflüchteter - Symposium Flüchtlinge in Arbeit

Beschäftigung von Flüchtlingen und Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit

Integration von Asylbewerbern Arbeit, Ausbildung, Praktikum, Arbeitsgenehmigung

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge

Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt

Gemeinsame Anlauf- und Beratungsstelle zur Arbeitsmarktintegration von Neuzugewanderten, Flüchtlingen und Asylbewerber/innen

Ausbildung und Beschäftigung von geflüchteten Menschen - Welche Möglichkeiten haben Handwerksbetriebe?

Beschäftigung von Asylsuchenden rechtliche Situation

Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) Herzlich willkommen!

Rechtliche Rahmenbedingungen der Beschäftigung Geflüchteter - TALENTUM Fachtagung

Vortrag des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen. Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

Referentin: Katharina Conrad. Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Anerkennungsformen im Asylverfahren

Migrationsbeauftragte Kreis Segeberg. Dienstleistungen für geflüchteter Menschen Informationsveranstaltung

Aufenthaltserlaubnis nach 25 (2) Satz 1 1. Alternative AufenthG: GFK-Flüchtlinge

Beschäftigung ausländischer Fachkräfte

Flüchtlinge Zugang zu Arbeit und Ausbildung

Flüchtlinge und Arbeit

Personen mit Fluchthintergrund: Integration in Arbeit und Ausbildung

Sobald der Flüchtlingsstatus festgestellt ist, hat man Anspruch darauf

März Frühzeitige Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt

Flüchtlinge Zugang zu Arbeit und Ausbildung

Vortrag zum Ausländerrecht. Kreisverwaltung

Beschäftigung geflüchteter Menschen- Informationen für Arbeitgeber

Das kleine 3 x 3: Wege für Flüchtlinge in Praktikum, Ausbildung, Arbeit

Flüchtlinge für Praktikum, Ausbildung, Beschäftigung gewinnen: Informationen für Betriebe im Handwerk. Stand:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeit, Ausbildung, Praktikum)

Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen

DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN

Einstellungskriterien für ausländische Arbeitnehmer

Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden?

Duldung für die Ausbildung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens?

Fachforum 5 Duldung, und dann?

Flüchtlinge ausbilden und beschäftigen aber wie? IHK Hannover

Arbeitsmarktzugang mit Aufenthaltstitel

Mitarbeiter ohne Grenzen. Potenziale nutzen - Menschen mit Fluchthintergrund beschäftigen

Beate Reimold-Polenske, Juli L a n d k r e i s H e i l b r o n n

Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro einschließlich Kosovo

DIE REGELUNG. Aufenthaltsrechtliche Regelungen zu Ausbildung und anschließender Beschäftigung HAMBURG

Grundzüge des Aufenthalts- und Flüchtlingsrechts

BLAUE KARTE EU. 1

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:

Das Asylverfahren- einige Grundlageninformationen sowie einige ausgewählte Fragen zur besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn

Arbeitsmarktzugang und förderung für Asylbewerber und Flüchtlinge (vereinfachte Darstellung) 1.September 2015

Das kleine 3 x 3: Wege für Flüchtlinge in Praktikum, Ausbildung, Arbeit

Kurzübersicht über Arbeitsmarktzugang, Ausbildung, Praktika, Abschlussanerkennung sowie Online-Sprachkurse für Flüchtlinge

RAinCornelia Rupp-Hafner

Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung - Rahmenbedingungen, Herausforderungen und Chancen. Seite 1

Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten Rechtliche Hürden

Flüchtlinge beschäftigen. - wie geht das?

Stand: Oktober 2015 Menschen mit Fluchthintergrund

INTEGRATION VON FLÜCHTLINGEN IN ARBEIT UND AUSBILDUNG WELCHE FORMEN VON QUALIFIZIERUNGSMAßNAHMEN BRAUCHEN WIR?

HERZLICH WILLKOMMEN zur WEBINARREIHE Asylbewerber und Flüchtlinge für den regionalen Arbeitsmarkt

ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT VON ASYLBEWERBERN UND GEDULDETEN

Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen

Flüchtlinge Zugang zu Praktikum, Ausbildung und Arbeit

Herzlich willkommen!

SCHULUNG ZUM AUSLÄNDERRECHT. Anna Toth, Rechtsanwältin, Kanzlei Wächtler&Kollegen

Flüchtlinge Chancen für den Handwerksbetrieb nutzen

Afghanen beschäftigen (wie) geht das?

Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Beschäftigung von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Geduldeten Ehrenamtstreffen Landratsamt Enzkreis

Mai Zugang von Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge

Ausbildungszugang für junge Flüchtlinge:

Ausländer als Arbeitskräfte Möglichkeiten und Grenzen

Beschäftigung geflüchteter Menschen

Wie geht es weiter mit der Integration von Flüchtlingen? Andrea Bachmann-Jung Arbeitgeberservice Selb-Marktredwitz

21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung. Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer

Rechts- und Ordnungsamt. Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland

Betriebliche Praktika von Asylbewerbern, Geduldeten und Flüchtlingen

Die Arbeitsagentur als Partner. Impulsvortrag der Agentur für Arbeit Heidelberg

Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten

Brigitte Strebel, Teamleiterin Arbeitgeber-Service. Beschäftigung geflüchteter Menschen Informationen für Arbeitgeber

Arbeitsmarktzulassungsverfahren

Herzlich willkommen! I Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)

Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete: rechtliche Rahmenbedingungen

Transkript:

Flüchtlinge in Ausbildung integrieren gewusst wie! Arbeitsrechtliche Aspekte

Freiwilliger Zusammenschluss von mehr als 240 Unternehmen. Mitgliedschaft ist freiwillig, mit Tarifbindung oder ohne. Beratung der Mitglieder: Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht, Arbeitswissenschaft, Betriebs- sowie der Personalorganisation, Öffentlichkeitsarbeit, Bildungsfragen.

VUV-Montagsfrage, 27. Juli 2015

1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung 2. Praktika / Mindestlohn 3. Vertragsgestaltung 4. Rücksichtnahme auf Religion

1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung I Grundregel: EU-Ausländer wie Inländer > Arbeitnehmerfreizügigkeit. Angehörige anderer Staaten (sog. Drittstaaten ) > in aller Regel besondere Genehmigung. Aufenthaltsstatus ist ausschlaggebend: Asylberechtigte und Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention Asylsuchende geduldete Migranten subsidiärer Schutz

1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung II Fehlen der erforderlichen ausländerrechtlichen Erlaubnis: Arbeits- / AusbildungsV nicht unwirksam. Vergütungspflicht für geleistete Arbeit. (widerlegliche) Vermutung der mehr als dreimonatigen Beschäftigung. Ordnungswidrigkeit. Auswirkungen auf gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Zustimmungsverweigerungsgrund Betriebsrat.

1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung III Wegfall von Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis: Kein automatischer Kündigungsgrund. AN/Azubi (!) muss für Wiedererteilung sorgen. Beschäftigung/Ausbildung unmöglich > keine Vergütungspflicht.

1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung IV Gesetzesneuerungen: Inkrafttreten des AsylVfBG in 10/2015: Neue sichere Herkunftsstaaten. 47 Abs. 1a Satz 1 des neuen Asylgesetzes (AsylG): Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten müssen bis zur Entscheidung über Asylantrag und im Falle einer Ablehnung bis zum Vollzug ihrer Abschiebung in einer Aufnahmeeinrichtung verbleiben. = Faktisches Arbeitsverbot, 61 Abs. 1 AsylG.

1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung V Folge für AN mit Duldungsstatus aus (nunmehr) sicheren Herkunftsländern: Kein aufenthalts- oder asylrechtlicher Grund, vor dem Inkrafttreten des AsylVfBG erteilte Erlaubnisse zur Beschäftigung bzw. Berufsausbildung zu widerrufen. > AG müssen betroffene AN nicht entlassen was leider nicht für Azubis gilt!

1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung VI Folge für Azubis mit Duldungsstatus aus (nunmehr) sicheren Herkunftsländern mit Ausbildung vor 24.10.2015: Ausbildung grundsätzlich nur bis zum Ende des Duldungszeitraumes fortführbar. Bei Entscheidung über die Verlängerung der Duldung neue Rechtslage: Abgelehnten Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten darf keine Duldung zum Zwecke der Ausbildung erteilt werden.

1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung VII Folge für Azubis mit Duldungsstatus aus (nunmehr) sicheren Herkunftsländern mit Ausbildung vor 24.10.2015 und noch nicht entschiedenem Asylantrag: Ausbildung bis zur Entscheidung fortführbar. Wird Asylgesuch - wie oft - abgelehnt, kann Ausbildung nicht weitergeführt werden. Ausnahmen gem. Beschäftigungsverordnung (BeschV). ABER: Regelungen sind realitätsfern und praxisuntauglich!

2. Praktika / kein Mindestlohn I Sonderfälle EQ und MAG: EinstiegsQualifikation (6-12 Monate). Maßnahme zur Aktivierung der beruflichen Eingliederung (bis 6 Wochen). Antrag bei der Agentur für Arbeit durch AG erforderlich. = Maßnahme nach SGB III > kein Mindestlohn zu zahlen! MiLoG gilt i.ü. voll für Flüchtlinge

2. Praktika / kein Mindestlohn II Orientierungspraktika vor Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums - 3 Monate Maximallaufzeit - Pflichtpraktika nach einer Schul-, Studien- oder Ausbildungsordnung - keine Laufzeitbegrenzung, Ordnung maßgeblich - Freiwillige Praktika während Ausbildung oder Studium - 3 Monate Maximallaufzeit - ANSONSTEN: Kein Praktikum ohne Mindestlohn nach Ausbildung oder Studium (Ausnahme: Minderjährige o. Neuorientierung)

2. Praktika / kein Mindestlohn III sicherheits - halber als Sonst mögliche Begegnungen im Betrieb: Zugucken / Über die Schulter schauen. Gast im Betrieb. Schnuppertage. Probebeschäftigungen. Erprobungen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. ACHTUNG: Nicht arbeiten / eingliedern lassen! AG die BG dazu vorher befragen!

3. Vertragsgestaltung Einfacher Grundsatz: Unabhängig vom etwaigen ausländerrechtlichen Status gilt in arbeitsrechtlicher Hinsicht für die Vertragsparteien ganz normal das deutsche Arbeitsrecht. ACHTUNG: Sprachkenntnisse des AN müssen in jedem Fall für sicheres Arbeiten (Arbeitsschutz!) ausreichend sein!

4. Rücksichtnahme auf Religion AG kann u.u. verpflichtet sein, Arbeitsbedingungen an religiöse Vorgaben anzupassen. Glaubens- oder Gewissenskonflikt (Art. 4 GG) des AN. Arbeitgeberinteressen (Art. 12 GG). Interessenabwägung. Keine abstrakte Richtschnur der Arbeitsgerichte. Kündigung des AN möglich, wenn glaubensgerechter Arbeitsplatz unmöglich.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwältin Marlene Dosch Vereinigte Unternehmerverbände Aachen Theaterstraße 55 52062 Aachen Tel.: (0241) 4 74 33-22 Fax.: (0241) 4 74 33-44

Asylberechtige und Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention Asylsuchende Geduldete Migranten Subsidiärer Schutz (Drohung von ernsthaftem Schaden im Herkunftsland) Gesetzliche Regelung 25 AufenthaltsG Status Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienste Unselbstständige Arbeit Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten Ausländerbehörde kann Arbeitsverbot verlangen Aufenthaltserlaubnis Sofort erlaubt Sofort erlaubt Sofort erlaubt Nein Gesetzliche Regelung Status Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienste Unselbstständige Arbeit Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten Ausländerbehörde kann Arbeitsverbot verlangen 55 AsylVfG Aufenthaltsgestattung Nach 3 Monaten (gerechnet ab Antragstellung) Keine Genehmigung AA erforderlich 1. 3. Monat: Arbeitsverbot 4. 15. Monat: Genehmigungspflicht mit Vorrangprüfung und Arbeitsmarktprüfung ab 16. Monat: ohne Vorrangprüfung Nach 3 Monaten Nein Gesetzliche Regelung Status Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienste Unselbstständige Arbeit Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten Ausländerbehörde kann Arbeitsverbot verlangen 60 a Aufenthaltsgesetz Duldung Sofort erlaubt 1. 3. Monat: Arbeitsverbot 4. 15. Monat: Genehmigungspflicht mit Vorrangprüfung und Arbeitsmarktprüfung ab 16. Monat: ohne Vorrangprüfung Sofort erlaubt Ja, bei mangelnder Mitwirkung (z.b. falsche Indentitätsangaben) Gesetzliche Regelung 25 AufenthaltsG, 4 AsylG Status Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienste Unselbstständige Arbeit Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten Ausländerbehörde kann Arbeitsverbot verlangen Aufenthaltserlaubnis Sofort erlaubt Sofort erlaubt Sofort erlaubt Nein Asylsuchende und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten bei Asylantrag ab 01.09.2015 generelles Beschäftigungsverbot Ausbildungsverbot Ausnahme bei bestimmten Staaten (Balkan, nicht Afrika) möglich, wenn - konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebot nachgewiesen wird - und Antragstellung in deutscher Auslandsvertretung im Herkunftsland.