Flüchtlinge in Ausbildung integrieren gewusst wie! Arbeitsrechtliche Aspekte
Freiwilliger Zusammenschluss von mehr als 240 Unternehmen. Mitgliedschaft ist freiwillig, mit Tarifbindung oder ohne. Beratung der Mitglieder: Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht, Arbeitswissenschaft, Betriebs- sowie der Personalorganisation, Öffentlichkeitsarbeit, Bildungsfragen.
VUV-Montagsfrage, 27. Juli 2015
1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung 2. Praktika / Mindestlohn 3. Vertragsgestaltung 4. Rücksichtnahme auf Religion
1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung I Grundregel: EU-Ausländer wie Inländer > Arbeitnehmerfreizügigkeit. Angehörige anderer Staaten (sog. Drittstaaten ) > in aller Regel besondere Genehmigung. Aufenthaltsstatus ist ausschlaggebend: Asylberechtigte und Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention Asylsuchende geduldete Migranten subsidiärer Schutz
1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung II Fehlen der erforderlichen ausländerrechtlichen Erlaubnis: Arbeits- / AusbildungsV nicht unwirksam. Vergütungspflicht für geleistete Arbeit. (widerlegliche) Vermutung der mehr als dreimonatigen Beschäftigung. Ordnungswidrigkeit. Auswirkungen auf gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Zustimmungsverweigerungsgrund Betriebsrat.
1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung III Wegfall von Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis: Kein automatischer Kündigungsgrund. AN/Azubi (!) muss für Wiedererteilung sorgen. Beschäftigung/Ausbildung unmöglich > keine Vergütungspflicht.
1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung IV Gesetzesneuerungen: Inkrafttreten des AsylVfBG in 10/2015: Neue sichere Herkunftsstaaten. 47 Abs. 1a Satz 1 des neuen Asylgesetzes (AsylG): Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten müssen bis zur Entscheidung über Asylantrag und im Falle einer Ablehnung bis zum Vollzug ihrer Abschiebung in einer Aufnahmeeinrichtung verbleiben. = Faktisches Arbeitsverbot, 61 Abs. 1 AsylG.
1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung V Folge für AN mit Duldungsstatus aus (nunmehr) sicheren Herkunftsländern: Kein aufenthalts- oder asylrechtlicher Grund, vor dem Inkrafttreten des AsylVfBG erteilte Erlaubnisse zur Beschäftigung bzw. Berufsausbildung zu widerrufen. > AG müssen betroffene AN nicht entlassen was leider nicht für Azubis gilt!
1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung VI Folge für Azubis mit Duldungsstatus aus (nunmehr) sicheren Herkunftsländern mit Ausbildung vor 24.10.2015: Ausbildung grundsätzlich nur bis zum Ende des Duldungszeitraumes fortführbar. Bei Entscheidung über die Verlängerung der Duldung neue Rechtslage: Abgelehnten Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten darf keine Duldung zum Zwecke der Ausbildung erteilt werden.
1. Rechtliche Vorgaben der Beschäftigung VII Folge für Azubis mit Duldungsstatus aus (nunmehr) sicheren Herkunftsländern mit Ausbildung vor 24.10.2015 und noch nicht entschiedenem Asylantrag: Ausbildung bis zur Entscheidung fortführbar. Wird Asylgesuch - wie oft - abgelehnt, kann Ausbildung nicht weitergeführt werden. Ausnahmen gem. Beschäftigungsverordnung (BeschV). ABER: Regelungen sind realitätsfern und praxisuntauglich!
2. Praktika / kein Mindestlohn I Sonderfälle EQ und MAG: EinstiegsQualifikation (6-12 Monate). Maßnahme zur Aktivierung der beruflichen Eingliederung (bis 6 Wochen). Antrag bei der Agentur für Arbeit durch AG erforderlich. = Maßnahme nach SGB III > kein Mindestlohn zu zahlen! MiLoG gilt i.ü. voll für Flüchtlinge
2. Praktika / kein Mindestlohn II Orientierungspraktika vor Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums - 3 Monate Maximallaufzeit - Pflichtpraktika nach einer Schul-, Studien- oder Ausbildungsordnung - keine Laufzeitbegrenzung, Ordnung maßgeblich - Freiwillige Praktika während Ausbildung oder Studium - 3 Monate Maximallaufzeit - ANSONSTEN: Kein Praktikum ohne Mindestlohn nach Ausbildung oder Studium (Ausnahme: Minderjährige o. Neuorientierung)
2. Praktika / kein Mindestlohn III sicherheits - halber als Sonst mögliche Begegnungen im Betrieb: Zugucken / Über die Schulter schauen. Gast im Betrieb. Schnuppertage. Probebeschäftigungen. Erprobungen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. ACHTUNG: Nicht arbeiten / eingliedern lassen! AG die BG dazu vorher befragen!
3. Vertragsgestaltung Einfacher Grundsatz: Unabhängig vom etwaigen ausländerrechtlichen Status gilt in arbeitsrechtlicher Hinsicht für die Vertragsparteien ganz normal das deutsche Arbeitsrecht. ACHTUNG: Sprachkenntnisse des AN müssen in jedem Fall für sicheres Arbeiten (Arbeitsschutz!) ausreichend sein!
4. Rücksichtnahme auf Religion AG kann u.u. verpflichtet sein, Arbeitsbedingungen an religiöse Vorgaben anzupassen. Glaubens- oder Gewissenskonflikt (Art. 4 GG) des AN. Arbeitgeberinteressen (Art. 12 GG). Interessenabwägung. Keine abstrakte Richtschnur der Arbeitsgerichte. Kündigung des AN möglich, wenn glaubensgerechter Arbeitsplatz unmöglich.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwältin Marlene Dosch Vereinigte Unternehmerverbände Aachen Theaterstraße 55 52062 Aachen Tel.: (0241) 4 74 33-22 Fax.: (0241) 4 74 33-44
Asylberechtige und Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention Asylsuchende Geduldete Migranten Subsidiärer Schutz (Drohung von ernsthaftem Schaden im Herkunftsland) Gesetzliche Regelung 25 AufenthaltsG Status Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienste Unselbstständige Arbeit Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten Ausländerbehörde kann Arbeitsverbot verlangen Aufenthaltserlaubnis Sofort erlaubt Sofort erlaubt Sofort erlaubt Nein Gesetzliche Regelung Status Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienste Unselbstständige Arbeit Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten Ausländerbehörde kann Arbeitsverbot verlangen 55 AsylVfG Aufenthaltsgestattung Nach 3 Monaten (gerechnet ab Antragstellung) Keine Genehmigung AA erforderlich 1. 3. Monat: Arbeitsverbot 4. 15. Monat: Genehmigungspflicht mit Vorrangprüfung und Arbeitsmarktprüfung ab 16. Monat: ohne Vorrangprüfung Nach 3 Monaten Nein Gesetzliche Regelung Status Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienste Unselbstständige Arbeit Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten Ausländerbehörde kann Arbeitsverbot verlangen 60 a Aufenthaltsgesetz Duldung Sofort erlaubt 1. 3. Monat: Arbeitsverbot 4. 15. Monat: Genehmigungspflicht mit Vorrangprüfung und Arbeitsmarktprüfung ab 16. Monat: ohne Vorrangprüfung Sofort erlaubt Ja, bei mangelnder Mitwirkung (z.b. falsche Indentitätsangaben) Gesetzliche Regelung 25 AufenthaltsG, 4 AsylG Status Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienste Unselbstständige Arbeit Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten Ausländerbehörde kann Arbeitsverbot verlangen Aufenthaltserlaubnis Sofort erlaubt Sofort erlaubt Sofort erlaubt Nein Asylsuchende und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten bei Asylantrag ab 01.09.2015 generelles Beschäftigungsverbot Ausbildungsverbot Ausnahme bei bestimmten Staaten (Balkan, nicht Afrika) möglich, wenn - konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebot nachgewiesen wird - und Antragstellung in deutscher Auslandsvertretung im Herkunftsland.