Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Geduldeten

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Transkript:

Agentur für Arbeit Berlin Süd Arbeitgeber-Service Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Geduldeten Arbeitsmarktzugang und förderung für Kunden der Arbeitsagenturen

Inhaltsverzeichnis: Hintergrund Migration nach Deutschland Gelingensfaktoren für eine erfolgreiche Integration Aufgaben der Agentur für Arbeit/ Jobcenter Wichtige Begriffe Personengruppen Aufenthaltstitel Beteiligte Behörden Arbeitsmarktzugang Rechtslage Verfahren zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis Zeitlicher Ablauf Unterschiede Arbeits- und Ausbildungsverhältnis Was sollten Arbeitgeber beachten? Fördermöglichkeiten durch die Agentur für Arbeit Seite 2

Hintergrund: Migration nach Deutschland Wege der Migration/ Zuwanderung Freizügigkeit in der EU, Flucht & Asyl, Aussiedler und Rückkehrer, Visum (zu Arbeitszwecken, zum Studium oder zur Ausbildung), Anwerbung, Familiennachzug Seite 3

Hintergrund: Migration nach Deutschland Asylanträge im Jahr 2015 Im Jahr 2015 (Stand bis September) wurden in Deutschland 303.443 Asylanträge insgesamt gestellt - davon waren 274.932 Erstanträge. Im Vergleich dazu waren es 2014: 173.032 Erstanträge, 1992: 438.191 Erstanträge. Hauptherkunftsländer im Jahr 2015 in absteigender Reihenfolge: Syrien*, Albanien, Kosovo, Afghanistan, Irak*, Serbien, Mazedonien, Eritrea*, Pakistan,, Iran * Menschen aus diesen Herkunftsländern gelten als Flüchtlinge mit sehr hoher Bleibeperspektive Seite 4

Hintergrund: Gelingensfaktoren für eine erfolgreiche Integration Gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration: langfristige Bleibeperspektive, Erlangung und Festigung von Sprachkenntnissen, Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen (z.b. erleichterter Arbeitsmarktzugang seit 11/2014), eigene Potentiale und Motivation, anerkannte Berufs- bzw. Studienabschlüsse Hindernisse einer erfolgreichen Integration: unsicherer und teilweise sehr kurz befristeter Aufenthaltsstatus, multiple Problemlagen (z.b. Traumata, prekäre Unterbringung), bürokratische Hindernisse, keine oder geringe Qualifikation, keine oder schlechte Deutschkenntnisse Seite 5

Hintergrund: Gelingensfaktoren für eine erfolgreiche Integration Gelingensfaktoren für eine erfolgreiche Integration im Unternehmen (Checkliste): Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Fördermöglichkeiten Sensibilisierung und Aufgeschlossenheit in der Belegschaft (Unternehmensphilosophie bzw. Diversity Management) Einsatzmöglichkeiten und bedarfe im Unternehmen identifizieren Entwicklungsmöglichkeiten für den zukünftigen Arbeitnehmer identifizieren (z.b. innerbetriebliche Entwicklungsplanung sowie außerbetriebliche Unterstützungsmöglichkeiten) Bewusstsein über vorhandene bzw. mögliche Defizite (z.b. fehlende (Fach-)Sprachkenntnisse oder Schul- und Berufsabschlüsse) Möglichkeiten, um vorhandene Defizite/Benachteiligungen abzubauen (z.b. Bewerbungen in englisch, Übernahme Patenschaften, enge Anleitung, Einbindung und Betreuung ggf. auch im außerberuflichen Kontext) Seite 6

Hintergrund: Aufgaben der Agentur für Arbeit/ Jobcenter Die Agentur für Arbeit und die Jobcenter bieten vielseitige Unterstützungsmöglichkeiten für Arbeitgeber: Wir unterstützen bei der Rekrutierung von Fachpersonal (z.b. durch die zielgerichtete Auswahl geeigneter Bewerber), wir beraten frühzeitig zu konkreten Bedarfen, wir qualifizieren Kunden passgenau für die Bedarfe des regulären Arbeitsmarktes, wir bieten zahlreiche Instrumente, um Arbeitgeber (auch finanziell) zu unterstützen, wenn diese am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen beschäftigen wollen, wir leisten verstärkte Unterstützung und Förderung bei der. Seite 7

Wichtige Begriffe: Personengruppen Flüchtlinge/ Asylberechtigte Menschen, denen wegen ihrer Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland Gefahr droht; diese Gefahr muss nicht nur vom Staat, sondern kann auch von Parteien oder Organisationen ausgehen. Asyl (Art. 16a Grundgesetz) steht Menschen zu, die politisch verfolgt werden; sie werden von ihrem Staat systematisch z. B. wegen ihrer politischen Überzeugung so stark ausgegrenzt, dass ihre Menschenwürde verletzt ist. Das Innenministerium kann auch anordnen, dass bestimmten Ausländergruppen (aus Krisenregionen) in Notsituationen ohne weitere individuelle Prüfung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (z.b. 1985: aus Vietnam, 1990: aus Albanien, 2013: aus Syrien). Titel: Aufenthaltserlaubnis nach 22 25a AufenthG Seite 8

Wichtige Begriffe: Personengruppen Asylbewerber Asylbewerber sind Menschen mit einem laufenden Asylanerkennungsverfahren; es wurde ein Antrag auf Asyl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt. Auch jenseits humanitärer Hilfsaktionen fliehen Menschen auf eigene Faust nach Deutschland und beantragen Asyl. Das BAMF bearbeitet ihre Anträge individuell. Bis die Entscheidung gefällt ist, können sie sich legal in Deutschland aufhalten. Status (kein Titel): Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylG Seite 9

Wichtige Begriffe: Personengruppen Geduldete Wer keine Aufenthaltserlaubnis bekommt, wem also kein Asyl gewährt wird, der muss das Land wieder verlassen. Ihm droht die Abschiebung. Kann ein Mensch aber gerade nicht abgeschoben werden, darf er vorläufig bleiben ( vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ). Eine Abschiebung ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich (Anspruchsduldung) oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder ein öffentliches Interesse erfordern vorübergehend den weiteren Aufenthalt (Ermessensduldung). Mögliche Gründe: Schutz von Ehe und Familie, Reiseunfähigkeit wegen Krankheit, Passlosigkeit, Beendigung einer Ausbildung, bevorstehender Schulabschluss Status (kein Titel): Duldung nach 60a AufenthG Seite 10

Wichtige Begriffe: Aufenthaltstitel und weitere Aufenthaltspapiere Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltstitel, mit dem ein Ausländer (für eine befristete Zeit) legal in D leben darf, Erteilung für einen bestimmten Zeitraum (i.d.r zwischen 6 Monaten und bis zu 3 Jahren), Grund der Erteilung z.b. wegen einer Asylanerkennung (anerkannter Flüchtling), aus humanitären Gründen oder wegen Familiennachzug Seite 11

Wichtige Begriffe: Aufenthaltstitel und weitere Aufenthaltspapiere Aufenthaltsgestattung Aufenthaltspapier, das ein Ausländer erhält, solange ein Asylverfahren läuft, kein Aufenthaltstitel, keine Berechtigung zum Grenzübertritt Seite 12

Wichtige Begriffe: Aufenthaltstitel und weitere Aufenthaltspapiere Duldung ( vorläufige Aussetzung der Abschiebung ) Erteilung, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder als Ermessensduldung, mögliche Gründe: Schutz von Ehe und Familie, Schutz der körperlichen Unversehrtheit, Reiseunfähigkeit wegen Krankheit, Passlosigkeit, Beendigung einer Ausbildung, bevorstehender Schulabschluss, unmittelbar bevorstehende Heirat mit Deutschen, kein Aufenthaltstitel, keine Berechtigung zum Grenzübertritt: erlischt mit der Ausreise, keine Berechtigung zur Rückkehr nach D Seite 13

Wichtige Begriffe: Beteiligte Behörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Es entscheidet über Asylanträge und Abschiebeschutz, fördert und koordiniert die (sprachliche, soziale und gesellschaftliche) Integration, führt wissenschaftliche Begleitforschung zu Fragen der Migration und Integration durch und führt das Ausländerzentralregister. Seite 14

Wichtige Begriffe: Beteiligte Behörden Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) Ausländerbehörde Es/ Sie entscheidet über die Erteilung und Beendigung der Aufenthaltserlaubnis, entscheidet über die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen, entscheidet über die Ausstellung von Aufenthaltsgestattungen und Duldungen, entschiedet über Ausweisungen und Abschiebungen und führt diese ggf. durch, ist an Visaerteilungen beteiligt, ist seit 1. Januar 2005 zuständig für die Erteilung und Eintragung einer Arbeitserlaubnis (nach Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit in einem behördeninternen Zustimmungsverfahren) Vermerk im Aufenthaltspapier. Seite 15

Wichtige Begriffe: Beteiligte Behörden (Bundes)Agentur für Arbeit Sie vermittelt in Ausbildungs- und Arbeitsstellen, führt Berufs- und Arbeitgeberberatung durch, fördert Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung, zahlt Entgeltersatzleistungen, unternimmt Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Arbeitsmarktbeobachtung und berichterstattung, erteilt die Zustimmung zur Arbeitserlaubnis für Ausländer (ggf. nach Prüfung bevorrechtigter Arbeitnehmer sowie der Beschäftigungsbedingungen). Seite 16

Wichtige Begriffe: Beteiligte Behörden Jobcenter Es ist eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des Bezirksamtes, sichert den Lebensunterhalt (z.b. bei anerkannten Flüchtlingen), es unterstützt bei der Eingliederung in Arbeit, wirkt mit dem Bezirksamt und Freien Trägern der Wohlfahrtspflege zusammen. Seite 17

Wichtige Begriffe: Beteiligte Behörden Sozialamt Es ist zuständig für Sozialleistungen (materielle Hilfen) und Beratungsdienstleistungen, es ist zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (die Zuordnung der Zuständigkeit für Personen ohne melderechtlichen Eintrag richtet sich nach dem Geburtsmonat des Familienoberhauptes) z.b. für Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung und Ausländer mit Duldung. Seite 18 15

Wichtige Begriffe: Beteiligte Behörden Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Es übernimmt Aufgaben aus den Bereichen Gesundheitswesen, Versorgung und Sozialdienste, es unterhält das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe, das Versicherungsamt sowie das Integrations- und Versorgungsamt für Schwerbehinderte, ist Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber in Berlin (Registrierung, Unterbringung und Versorgung), spielt im Rahmen der Frage zum Arbeitsmarktzugang keine Rolle (!). Seite 19

Arbeitsmarktzugang: Rechtslage Arbeitsmarktzugang für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis Eine Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich ohne Wartezeit und ohne Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Ausbildung, Praktika und FSJ/BFD sind sofort möglich. Arbeitsmarktzugang für Inhaber einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung Eine Erwerbstätigkeit ist bis zum Ablauf des 48. Aufenthaltsmonats nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Die Beschäftigungserlaubnis wird von der Ausländerbehörde in die Nebenbestimmung im Aufenthaltspapier eingetragen. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde ist eine Ermessensentscheidung; dabei muss aber insbesondere das ausdrückliche politische Ziel berücksichtigt werden, Fachkräfte zu sichern, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fördern und Sozialhilfekosten zu vermeiden. Seite 20

Arbeitsmarktzugang: Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis Arbeitsmarktzugang für Inhaber einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung Arbeitnehmer Antrag zur Ausübung einer Beschäftigung Ausländerbehörde entscheidet über die Arbeitserlaubnis behördeninternes Zustimmungsverfahren Zentrale Auslandsund Fachvermittlung Arbeitserlaubnis-Team Rechtsprüfung im Sinne der BeschV örtlicher Arbeitgeber- Service Arbeitsmarktprüfung: - Vorrangprüfung - Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Arbeitgeber Seite 21

Arbeitsmarktzugang: Zeitlicher Ablauf Arbeitsmarktzugang für Inhaber einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung Für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Beginn des Aufenthalts? 0 bis 3 Monate 4 bis 15 Monate 16 bis 48 Monate ab 48 Monaten Aufenthaltsdauer Seite 22

Beginn des Aufenthalts Arbeitsmarktzugang: Zeitlicher Ablauf Arbeitsmarktzugang für Inhaber einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung Einer Beschäftigung kann nach Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen zugestimmt werden. Vorrangprüfung: Feststellung, dass sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben und dass für die Beschäftigung niemand mit vorrangigem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung steht (z.b. deutsche Arbeitnehmer; Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind; Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland). Prüfung der Beschäftigungsbedingungen: Arbeitsbedingungen dürfen nicht schlechter sein als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer.? 0 bis 3 Monate 4 bis 15 Monate 16 bis 48 Monate ab 48 Monaten Aufenthaltsdauer Seite 23

Arbeitsmarktzugang: Zeitlicher Ablauf Arbeitsmarktzugang für Inhaber einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung Jeder Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung aber nach Prüfung der Beschäftigungsbedingungen zugestimmt werden. Zeit- und Leiharbeit ist möglich (seit 24.10.2015: Änderung der Beschäftigungsverordnung). Beginn des Aufenthalts? 0 bis 3 Monate 4 bis 15 Monate 16 bis 48 Monate ab 48 Monaten Aufenthaltsdauer Seite 24

Arbeitsmarktzugang: Zeitlicher Ablauf Arbeitsmarktzugang für Inhaber einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung Jede Beschäftigung kann ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit erlaubt werden (ohne Vorrangprüfung und ohne Prüfung der Beschäftigungsbedingungen). Beginn des Aufenthalts? 0 bis 3 Monate 4 bis 15 Monate 16 bis 48 Monate ab 48 Monaten Aufenthaltsdauer Seite 25

Arbeitsmarktzugang: Unterschiede Arbeits- und Ausbildungsverhältnis Arbeitsmarktzugang für Inhaber einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung Beachte: Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist für alle Beschäftigten immer erforderlich. Eine Zustimmung der Agentur für Arbeit ist für eine betriebliche Ausbildung, Praktika und FSJ nicht erforderlich für Geduldete möglich ab dem 1. Tag des Aufenthaltes, für Asylbewerber möglich ab dem 4. Monat des Aufenthaltes. Es gibt einen eingeschränkten Zugang zu Fördermöglichkeiten im Rahmen der Ausbildung durch die Agentur für Arbeit (z.b. bzgl. abh, AsA: mindestens 5 Jahre Aufenthalt in D und rechtmäßig erwerbstätig oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme mindestens 3 Jahre in D aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen). Seite 26

Arbeitsmarktzugang: Was sollten Arbeitgeber beachten? Eine Einstellung ist nur bei Vorliegen einer Beschäftigungserlaubnis möglich. Die Residenzpflicht (Auflage, sich nur in einem festgelegten Bereich aufzuhalten) ist seit 1. Januar 2015 auf drei Monate begrenzt. Innerhalb dieser Zeit ist ein Verlassen des Bereiches durch den Ausländer nicht erlaubt. Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert und erhält der Ausländer Sozialleistungen, kann der Wohnsitz durch eine Auflage eingeschränkt werden ( Die Wohnsitznahme ist auf beschränkt. ). Ein Umzug in ein anderes Bundesland bzw. eine andere Stadt ist damit nicht möglich. Diese Auflage steht einer Arbeitsaufnahme (auch bei Tätigkeiten oder Arbeitgebersitzen außerhalb des Bereiches) nicht entgegen. Seite 27

Arbeitsmarktzugang: Fördermöglichkeiten durch die Agentur für Arbeit Fördermöglichkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses: PerF (Perspektive für Flüchtlinge) MAG (Maßnahme bei einem Arbeitgeber/Praktikum) FbW (Förderung beruflicher Weiterbildung) EGZ (Eingliederungszuschuss) WeGebAU (Weiterbildung geringqualifizierter Beschäftigter im Unternehmen) Fördermöglichkeiten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses: PerF und MAG (s.o.) EQ (Einstiegsqualifizierung) abh (ausbildungsbegleitende Hilfen)* AsA (Assistierte Ausbildung)* *eingeschränkte Zugangsvoraussetzungen beu (betriebliche Einzelumschulung) ubh (umschulungsbegleitende Hilfen) Seite 28

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 29