Döllefeld Dialog & System. Döllefeld Dialog & System Geprüfter Gutachter im Bundesverband. Wie kommt der Versicherte an sein Hilfsmittel?

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Transkript:

Döllefeld Dialog & System Döllefeld Dialog & System Geprüfter Gutachter im Bundesverband für Sachverständige und Fachgutachter Wie kommt der Versicherte an sein Hilfsmittel?

Döllefeld Dialog & System Hilfsmittelversorgung im Spannungsfeld zwischen Anspruch und Wirtschaftlichkeit - Gesetzliche Grundlagen - Rechte und Pflichten des Versicherten - Praktische Umsetzung - Was darf der Kostenträger - Was darf der Versicherte

Sozialgesetzbuch V Wie ist die Hilfsmittelversorgung im Gesetz geregelt? 33 Abs. 1 SGB V Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern.. oder eine Behinderung auszugleichen.

KV - Sozialgesetze 1883 Otto von Bismarck Wie wird der Versorgungsanspruch umgesetzt? Das Leistungs-Dreieck Kostenträger Beitrag / AG- Bezahlung Modell Versicherter Auftrag Leistungs- erbringer

Sozialgesetzbuch V Wer darf Versicherte versorgen Wer ist als Leistungserbringer zugelassen? 126 Abs. 1ff SGB V Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf Grundlage von Verträge nach 127 Abs. 1, 2, 3 SGB V abgegeben b werden.

Sozialgesetzbuch V Welche Art von Verträgen gibt es? Was ist geregelt? 127 Abs.1 SGB V Beratung, Qualität, notwendige Dienstleitungen 127 Abs.1a SGB V Ausschreibungen - zeitl. begrenzte Marktbeherrschung 127 Abs.2 SGB V Verträge Inhalte sind zu veröffentlichen, Beitrittsrecht 127 Abs.3 SGB V Einzelfallentscheidung

Sozialgesetzbuch V Wer sucht den Leistungserbringer g aus? SGB V 2 Abs.3 Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. SGB V 33 Abs.6 Die Versicherten können alle Leistungserbringer i in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind Der Versicherte hat ein freies Leistungserbringerwahlrecht. Ausnahme hiervon sind Verträge nach 127 Abs.1a, regelt Ausschreibungen.

Sozialgesetzbuch V Das Wirtschaftlichkeitsgebot / Solidaritätsprinzip p SGB V 12 Abs.1 / SGB V 1 Abs.1 Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer i nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Was ist ausreichend, zweckmäßig und notwendig?

Rechtsprechung Die zentrale Frage fast aller Rechtsverfahren im Sozialrecht behandelt die Frage: Was ist ausreichend, zweckmäßig und notwendig? Anspruch der Mediziner, Therapeuten und Leistungserbringer steht im diametralen Gegensatz zum Interesse des Kostenträgers. Therapieanspruch Kostensparen

Spannungsfeld und seine Grenzen Neben dem Menschen mit der Erkrankung denken Mediziner: Diagnosen, Therapien, Prognosen Therapeuten: kurz- & mittelfristige Therapieerfolge Sanitätshäuser: Bestmögliche Versorgung unter Berücksichtigung: g Vertragsarten, Kosten & Gewinn Hausärzte: Budgeteinhaltung, Regress Krankenkassen: Quartalskosten

Was darf der Kostenträger Über den Vertrag zwischen Kasse und Sanitäts- haus den wirtschaftlichen Rahmen steuern Über die Zulassung eines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis die Versorgungsinhalte beeinflussen Jeden Kostenantrag extern prüfen lassen Jeden Kostenantrag ablehnen Jeden Widerspruch ablehnen Jedes kostspielige Verfahren bis zur Klage verfolgen Sozialgericht 1. Instanz 24 36 Monate

Was darf Kostenträger und Arzt nicht? Den Versorger auswählen Das individuelle Hilfsmittel spezifiziert definieren Über externe Netzwerke den Versicherten in Versorgungsstrukturen kanalisieren An den Versorgungen mit verdienen Firmen gründen, die Versorgungen durchführen Familienmitglieder an Versorgungen beteiligen Netzwerke zwischen Pharma, Herstellern und Versorgern beitreten

Anspruch und Umsetzung oder Gut gemeint ist schlecht gemacht Das Hilfsmittelverzeichnis Regelt die Aufnahme von Hilfsmitteln in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkasse Ziel: - war den Leistungskatalog der GKV vor unsinnigen, therapielosen Produkten zu schützen. - Kriterien um HiMi vergleichbar zu machen. - Hilfsmittel in sinnvolle Gruppen einzuordnen - Hilfsmittel in Leistungsprofilen zu unterscheiden

Struktur des Hilfsmittelverzeichnis Der Elektrorollstuhl 18 50 04 Kranken- & Behindertenfahrzeuge Anwendungsort Innen & Straßenverkehr Untergruppe E-Stuhl für Innen & Außen 0000-0999 mit indirekter Lenkung 1000-1999 mit direkter, elektromechanisch h Lenkung 2000-2999 mit direkter manueller Lenkung

Anspruch und Umsetzung oder Gut gemeint ist schlecht gemacht Das Hilfsmittelverzeichnis Das Ergebnis in der Umsetzung ist: - Zulassungstau, der Innovationen für Jahre blockiert - Zulassungskriterien, die Leistungsprofile im Nachweis ins Absurde überziehen - Willkür in der Einstufung in bestehende Gruppen - Willkür in der Gründung neuer Hilfsmittelgruppen Instrument zur Vermeidung von höheren Kosten

Anspruch und Umsetzung oder Gut gemeint ist schlecht gemacht Ein Produkt mit einer sinnvollen Ergänzung, bspw. einer sehr niedrigen Einstieghöhe findet mit diesem Kriterium keine Zuordnung. Es wird nach Kriterien zugeordnet, die nicht relevant sind für das Leistungsprofil beim Versicherten. Die Kassenpreise richten sich nach den ersten 7 Ziffern. Liegt dort ein niedriges Vertragsniveau in der Vergütung vor hat eine teurere aber therapeutisch ti h sinnvolle Neuerung keine Chance auf Einsatz.

Was gibt Anlass zur Hoffnung? Wer ist der Chef der Versorgung Der Patient Wohnortnahe Versorgung Gesetzl. Anspruch Qualität im Produkt Gesetzl. Anspruch Beratung und Service Gesetzl. Anspruch Vorhandensein von externen Sachverstand Das Recht einer Rechtsschutzversicherung beizutreten

Döllefeld Dialog & System Danke für Ihre Aufmerksamkeit! FRAGEN? Döllefeld Dialog & System Sachverständiger im Bundesverband für Hilfsmittelversorgung und Pflege Bramfelder Weg 62 ; 22159 Hamburg info@dialog-und-system.com