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Transkript:

Ich brauche Entlastung! Herzlich willkommen bei der GEW! 11.11.2014

Antragsstellung Online www.lobw.de (= www.lehrer-online-bw.de) Termin: bis 7. Januar 2015

Welche Anträge online? Ruhestand bzw. Beendigung des Dienstverhältnisses Teilzeitbeschäftigung (auch Freistellungsjahr und Beendigung der Teilzeit = Vollzeit) Beurlaubung Elternzeit Pflegezeit Versetzung (nicht Auslandsschuldienst) Stellenausschreibung

Gesetzlicher Ruhestand 36.1+2 LBG (1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Lehrerregelung : Ende des Schuljahres (31. Juli), in dem das 66. Lebensjahr vollendet wird. Übergangsregelung für die Jahrgänge 1948 bis 1964 Ende des Schuljahres nach Vollendung des 64. Lebensjahres plus Hinausschiebemonate Jg. 1948 1959 je plus 1 Monat (Jg. 1959 = 65!) Jg. 1960 1964 je plus 2 Monate (Jg. 1965 = 66!) 11.11.2014

Auf den Tag und Monat kommt es an! (Verschiebung der Regelaltersgrenze und entsprechendes Schuljahresende) Jemand ist am 1. Februar 1953 geboren: Er erreicht die Altersgrenze am Ende des Schuljahres in dem er das 64. Lebensjahr (31. Januar 2017) plus 6 (Hinausschiebe) - Monate vollendet. Das ist der 31. Juli 2017. Also wird er von Gesetzes wegen zum 1.8.2017 in den Ruhestand versetzt. Ohne Abschlag. Für den am 2. Februar 1953 Geborenen gilt: Er erreicht die Altersgrenze am Ende des Schuljahres in dem er das 64. Lebensjahr plus 6 Monate vollendet. Das ist der 1. August 2017, da hat das Schuljahr schon begonnen. Also wird er von Gesetzes wegen erst zum 1.8.2018 in den Ruhestand versetzt. Wenn der am 2.Februar Geborene trotzdem auf Antrag zum 1.8. 2017 am Ende des Schuljahres, in dem er das 64. Lebensjahr vollendet - in den Ruhestand tritt gilt für ihn 100 LBeamtVGBW, also 1,8 % Abschlag (0,3% x 6 Schiebemonate). 11.11.2014 5

bis 01.08.1954 geboren 11.11.2014

Rechtsstandwahrung Art. 62 4 DRG Wer spätestens am 31.12.2010 eine Beurlaubung bis zum Ruhestand Freistellungsjahrregelung (Freistellungsjahr unmittelbar vor dem Ruhestand) Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt und angetreten/aufgenommen hat, wird bzgl. Ruhestand und Versorgung nach dem bis zu diesem Datum geltenden Recht behandelt. Keine Hinausschiebemonate Keine Kürzung der Ausbildungszeiten 11.11.2014 Arthur F. Vosseler 8

Antragsruhestand 40 LBG Auf Antrag wenn das 63. Lebensjahr vollendet wurde ( 40.1.1 LBG) schwerbehindert und das 62. Lebensjahr vollendet ( 40.1.2 LBG) Übergangsregelung Schwerbehinderte Jg. 1952 1968: 1952-1963 gilt 60. Lebensjahr plus 1 Monat/Jg. (1963 = 61.) 1964-1968 gilt 61. Lebensjahr plus 2 Monate/Jg. (1969 = 62.) Abweichungen vom Schuljahresende bei gesundheitlicher Beeinträchtigung nach Erreichen des Antragsalters (es liegt jedoch noch kein Dienstunfähigkeit vor) 63. Geburtstag liegt in den Sommerferien (dann Zurruhesetzung zum Tag des Geburtstags) bei (Alters)Urlaub frühestens zum Tag des 63. Geburtstags Schwerbehinderte: Schulhalbjahr, wenn 31.07. nicht zumutbar 11.11.2014

Entwicklung Beamtenversorgung Bis 1961 30 Jahre = 75 % Seit 1962 35 Jahre = 75% Seit 1992 40 Jahre = 75 % Ab 2003 weitere Kürzung in 8 Schritten Ab 1.4.2011 neuer Höchstsatz = 71,75 % (ein volles Dienstjahr entspricht 1,79375%) Bezugsgröße ist Volllzeit-Grundgehalt der Besoldungsgruppe/des Amtes, aus der/dem mindestens 24 Monatsgehälter vor der Pensionierung gezahlt wurden sowie aus der erreichten Stufe zzgl. ggf. Familienzuschläge und ruhegehaltfähiger Zulagen 11.11.2014

Höhe des Ruhegehalts max. 71,75 % Basis der Berechnung 100% des erreichten Endgrundgehalts vermindert durch Faktor 0,984 + ggf. Familienzuschlag (ehebezogen) + rghf. Zulagen (mind. 2-jährig) Familienzuschlag ab Stufe 2 (falls noch Kinder berücks.fähig) ungekürzt Versorgungsabschlag 0,3%/Monat Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit* und Pensionierung n.d.31.12.11 und vor 1.1.29 (max. 10,8 % - 0,3%/M. bis 63.+x* (65) Lj. Versorgungsabschlag (max. 10,8%) bei Antragsruhestand von Schwerbehinderten 0,3%/M. bis 63.+x* (65) Lj. (*ab Jg. 52) (X* = Zahl der Schiebemonate) (Ausnahme: geb. vor 16.11.50 + SB seit 16.11.2000) teilweise Anrechnung von Erwerbseinkommen (i.d.r. nur bis 65.(+x) Lj.) und Renten Witwengeld 55% (60% bei Ehen vor 2001 und ein Ehepartner vor 2.01.62 geboren oder bei Kinderzuschlag bzw. Versorgungsempfängern vor 2002) *bei Dienstunfähigkeit ggf. vorübergehend erhöhtes Ruhegehalt bis zum Rentenanspruch oder erreichtem gesetzlichem Ruhestand (sofern geringer als 66,97%) 11.11.2014

Ruhegehaltfähige Dienstzeit Beamtenzeiten ab 17. Lebensjahr Pflicht-Wehr-/Zivildienst Freistellungen (TZ/BU) werden nur anteilig berücksichtigt Zeiten zum Erwerb der Ausbildungszulassung (allg. Schulzeiten, andere Berufsausbildung) werden nicht berücksichtigt vorgeschriebene Ausbildungszeiten* + Praktika werden berücksichtigt, Studium max. 2 Jahre 125 = 855 Tage (Übergangsregelung bis Februar 2015) Angestelltenzeiten* im öffentlichen oder privaten Schuldienst auf Antrag (max. 5 Jahre) hauptberufliche Zeiten bei Religionsgemeinschaften* vor 1992 max. 6 Monate Kindererziehungszeit* bis 2/3 Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit *zukünftig ggf. wegfallend, wenn daraus Rentenanspruch 11.11.2014

Ruhegehaltsberechnung Ab dem 55. Lebensjahr oder bei bevorstehender Zurruhesetzung (z.b. Dienstunfähigkeit) kann alle 5 Jahre auf dem Dienstweg eine Berechnung beim LBV beantragt werden. Ab 2016 automatisch alle 5 Jahre. Online kann über einen Versorgungsrechner des LBV eine Berechnung selbst erzeugt werden (Rechtsstand BeamtVG2006): http://www.lbv.bwl.de/versorgungsauskunft/ Die GEW kann und darf nur für Mitglieder den Ruhegehaltsanspruch aus dem Beamtenverhältnis berechnen (Rechtsdienstleistungsgesetz) Voraussetzung: die relevanten persönlichen sowie Ausbildungs- und Beschäftigungsdaten werden vom Mitglied übermittelt. Zuständig für diesen Service sind in Baden-Württemberg die jeweiligen Bezirksgeschäftsstellen. Dort das entsprechende Formular anfordern. 11.11.2014

Weitere Sparmaßnahmen! 11.11.2014 Arthur F. Vosseler 22

Kürzung der Altersermäßigung (LehrerarbeitszeitsVO 4 gültig seit 1.8.2014 Altersermäßigung bei Vollzeitbeschäftigung ab 60 eine Stunde ab 62 zwei Stunden Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung entsprechend deren Beschäftigungsumfang. 11.11.2014

Die Kürzung der Altersermäßigung im Schuljahr 2014/15 bedeutet für Vollzeitbeschäftigte Die Reduktion von bis zu 2 Stunden gilt nicht wie bisher als Vollzeit. geb. 1.8. 1956-31.7.1957: alle, die im Schuljahr 14/15 58 werden, bekommen keine Altersermäßigung. geb. 1.8.1955-31.7.1956: alle, die eine Stunde Altersermäßigung hatten und 59 werden, bekommen keine Altersermäßigung mehr, müssen eine Stunde mehr arbeiten geb. 1.08.1954-31.7.1955: alle, die 60 werden, hatten eine Stunde Altersermäßigung behalten eine Stunde, bekommen keine 2. Stunde. geb. 1.08. 1953-31.7.1954: alle, die 60 sind und 2 Stunden hatten und 61 werden, erhalten statt 2 nur noch 1 Stunde, müssen eine Stunde mehr arbeiten. geb. nach 1.08.1952 : alle, die 62 und älter werden, behalten 2 Std. Altersermäßigung 11.11.2014

Bruchteils-Regelung für Teilzeitbeschäftige Beispiel: Der Beschäftigungsumfang einer Lehrkraft mit einem Deputat von 20/25 beträgt 80%. Zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet, erhält sie eine Altersermäßigung von 0,8 Lehrerwochenstunden (LWh), ab 62 beträgt die Ermäßigung 1,6 LWh. Stundenbruchteile geringer als 0,5 LWh werden ins nächste Schuljahr übertragen. Im Beispiel oben nimmt die Lehrkraft im ersten Jahr 0,5 LWh in Anspruch. Die restlichen 0,3 LWh werden ins nächste Schuljahr übertragen. Da stehen dann 0,8 + 0,3 = 1,1 LWh. zu Verfügung. 1 LWh erhält sie dann als Alterermäßigung, der Bruchteil von 0,1 LWh wird wieder gut geschrieben. Im Schuljahr vor der Zurruhesetzung werden Rest-Bruchteile als Einzelstunden abgefeiert. Bei unvorhergesehener Zurruhesetzung z.b. wegen Dienstunfähigkeit verfallen die Rest-Bruchteile ersatzlos. (Quelle: KM, 29.9.2010; AZ: 14-0301.620/1410 und 4.8.2014, AZ: 14-0301.620/1561) 11.11.2014

Bruchteils-Regelung für Teilzeitbeschäftige Bruchteile aus einer Altersermäßigung und einer Schwerbehindertenermäßigung (siehe 5) werden addiert. (Quelle: KM, 29.9.2010; AZ: 14-0301.620/1410 und 4.8.2014, AZ: 14-0301.620/1561) 11.11.2014

Bruchteils-Regelung für Teilzeitbeschäftige Wer zu einem Teil in den außerschulischen Bereich (Seminar, Schulamt etc.) (teil)abgeordnet ist, hat nur an der Schule Anspruch auf anteilige Alters- bzw. Schwerbehindertenermäßigung. Bezugsgröße ist der an der Schule erbrachte Beschäftigungsumfang. Schwerbehinderte Lehrkräfte haben im außerschulischen Bereich (z.b. Tätigkeit am Seminar für Didaktik und Lehrerbildung) Anspruch auf jährlich 5 Tage Zusatzurlaub gem. 23 AzUVO und 125 SGB IX (bei Teilabordnung anteilig neben den Schulferien); bei Lehrkräften im Schuldienst ist dieser Urlaub durch die Schwerbehindertenermäßigung abgegolten. (Quelle: KM, 29.9.2010; AZ: 14-0301.620/1410 und 4.8.2014,AZ: 14-0301.620/1561) 11.11.2014

Auch der Beamtenstatus ist wahrlich kein sanftes Ruhekissen Danke fürs geduldige Zuhören 11.11.2014

Änderung gesetzlicher Altersgrenze für Lehrkräfte ab Schuljahr 2016/17? (angeblich in Anlehnung ans bayerische Modell) Gesetzlicher Ruhestand zum Ende des Schul(halb)jahres nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (= Vollendung des 67. Lebensjahres) * angedacht ist ein Zuschlag (Gehalt?/Versorgung?) ab Monat nach Stichtag angedacht ist bei Antragsruhestand Versorgungsabschlag bis Stichtagsmonat Keine Aussage zu evtl. Übergangs- oder Rechtsstandregelungen *offen in der Übergangsphase der Altersgrenze, ob allgemeine Regelung (1947) oder Lehrerregelung (1948) gilt

Die bayerischen Regelungen gesetzlicher Ruhestand Lehrer ist Schulhalbjahr nach Vollendung des 67. Lebensjahres übergangsweise gilt Schulhalbjahr nach Vollendung 65. Lebensjahr plus Hinausschiebemonate ab Jg. 1947 Antragsruhestand Schulhalbjahr nach Vollendung 64. Lebensjahr (Schwerbehinderte 60. Lj.) Altersteilzeit ab vollendetem 60. Lebensjahr für alle Lehrkräfte ab Beginn des Schuljahres, in dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird. (Schwerbehinderte ab vollendetem 58. Lj.) Altersermäßigung ab vollendetem 58. Lj. 1 Std. / 60 Lj. 2 Std./ 62 Lj. 3 Std. (Mittelschulen ab 58 Lj. 1 Std./ 62. Lj. 2 Std.) Regeldeputat* GS 28, MS 27, RS 24, SoS 26, GYM/BS 23 *wissenschaftliche Lehrkräfte (nicht Sport/musisch/parktisch)

Auswirkung bayerische Regelung Gesetzlicher Ruhestand Lehrkräfte am Ende des Schulhalbjahres nach Vollendung des 67. Lebensjahres Übergangsregelung ab Jahrgang 1947 1947-1957 = 65 + 1 M/Jg. 1958 = 66 1959-1963 = 66 + 2 M/Jg. 1964 = 67 jeweils Schulhalbjahresende Beispiel geb. 25.03.1954 BY ab 2008: 65. Lj. + 8M 24.11.2019 Ruhestand 31.01.2020 BW bis 2010: 64. Lj. 24.03.2018 Ruhestand 31.07.2018 BW ab 2011: 64. Lj. + 7M 24.10.2018 Ruhestand 31.07.2019 BW ab 2016???: 65. Lj. + 8M 24.11.2019 Ruhestand 31.01.2020 oder erst 31.07.2020?

Widerstand ist Pflicht Protestschreiben an Abgeordnete der Regierungsfraktionen Teilnahme an öffentlichen Aktionen GEW macht ihren Einfluss auf Regierung und Fraktionen geltend (Lobbyarbeit) Gespräche und Stellungnahmen in den Ausschüssen

Volle Hingabe 11.11.2014

Teilzeitbeschäftigung ( 69 LBG) familiäre Teilzeit (Kind unter 18 oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen/pflegen) Ist-Regelung (zwingende dienstliche Belange) unterhälftige familiäre Teilzeit* mind. 30% Kann-Regelung (dienstliche Belange) unterhälftige Teilzeit während Elternzeit mind. 25% Kann-Regelung (wenn im dienstlichen Interesse) voraussetzungslose Teilzeit Kann-Regelung (dienstliche Belange) Freistellungsjahrregelung Kann-Regelung Altersteilzeit bei Schwerbehinderung ( 70 LBG)

Freistellungsjahr ( 69.5-8 LBG) Anspruch zum Ende des Bewilligungszeitraumes Verschiebung möglich (max. ins achte Jahr) Kumulation möglich Untergrenze halbes Gehalt Laufzeit 3-8 Jahre gilt nur für bestimmte Personengruppen Funktionsstelleninhaber/innen* sind vom Freistellungsjahr grundsätzlich ausgenommen. * Schulleiter- und stellvertretende Schulleiter/innen, Fachberater- und Fachabteilungsleiter/innen an beruflichen Schulen und Gymnasien, Fachberater/innen im höheren Dienst in der Schulaufsicht sowie Fachberater/innen als Fachleiter an den Seminaren für die Lehrerausbildung. Ausnahme: max. 1 Jahr unmittelbar vor Ruhestand Widerruf nur möglich, wenn Umstände Abwicklung unmöglich machen, zwingend bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, Dienstherrnwechsel und Altersurlaub bei sonstigem Urlaub Unterbrechung (Widerruf optional möglich)

Freistellungsjahr ( 69.5-8 LBG) Die Übersicht zeigt ein 4/5-Freistellungsjahr vor dem Antragsruhestand für eine Lehrkraft, die am 1.5.1956 geboren wurde, also am 1.5.2019 das 63.Lebensjahr vollendet*. Dargestellt ist der Antragsruhestand ab 1.8.2020 (2,7% Abschlag).

Freistellungsjahrkumulation Quelle: Rundschreiben RP Stuttgart Februar 2006 11.11.2014 Arthur F. Vosseler 37

Mindestdeputat Freistellungsjahr Mindest-Stundenzahl je Modell und Regelstundenmaß 11.11.2014

Beurlaubung ( 72 LBG) familiäre Beurlaubung Ist-Regelung (zwingende dienstliche Belange) voraussetzungsloser Urlaub max. 6 Jahre Kann-Regelung (dienstliche Belange) voraussetzungsloser Altersurlaub bis Ruhestand Kann-Regelung (dienstliche Belange) voraussetzungsloser (Alters)Urlaub darf zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit o.ä. nicht bewilligt werden Nebentätigkeit bis 12 Zeitstunden/Woche (8 Unterrichtsstunden) darf genehmigt werden Urlaub und unterhälftige Teilzeit (außer bei EZ) dürfen zusammen 15 Jahre nicht überschreiten (Ausdehnung bis Ende des laufenden Schuljahres zulässig)

Ausnahmeregelung TZ & BU Funktionsstellen* nur Altersurlaub und Pflegezeiturlaub sowie Elternzeit unterhälftige TZ nur bei Pflegezeit und Elternzeit Funktionsaufgaben müssen in vollem Umfang wahrgenommen werden Freistellungsjahr max. 1 Jahr unmittelbar vor Ruhestand (bzw. Altersurlaub) Schulleitern ATZ nur im Blockmodell Freistellungsjahrregelung gilt nur im Schulbereich, nicht Schulverwaltung und Seminare etc. *Der Funktionsstellenbegriff bezieht sich auf Schulleiter, stellv. Schulleiter, Fachberater sowie Abteilungsleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien/berufliche Schulen

Altersteilzeit ( 70 LBG) schwerbehindert zum Zeitpunkt der Antragstellung 55. Lebensjahr vollendet im 5-Jahreszeitraum vor Antritt mind. 3 Jahre beschäftigt dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen bis Ruhestand Teilzeit mit 60% (nur Vollbeschäftigte) oder Blockmodell 3/5 bisherige Arbeitszeit* und 2/5 freigestellt (*Durchschnitt von zwei Jahren) Teilzeitmodell Beginn erster Unterrichtstag oder 1.02. Ende in den Sommerferien oder 31.01. Blockmodell Beginn Freistellungsphase 1.02. / 01.08. / 01.09. Bezüge anteilig 60% der bisherigen Bezüge zzgl. ATZ-Ausgleich auf ca. 80% der bisherigen Nettobezüge Versorgungszuwachs nur anteilig (60%)

Pflegezeit ( 74 LBG) Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung bis zu zwei Wochen, wenn akute Pflegesituation ( 7.3 Pflegezeitgesetz) pflegerischen Versorgung sichergestellt oder Pflege organisiert werden muss (Anzeigepflicht, ggf. Nachweis) Pflegezeiturlaub max. 6 Monate Pflegezeitteilzeit mind. 30% Ist-Regelung (dringende dienstliche Belange) Pflegezeiturlaub oder Pflegezeitteilzeit unterbricht Urlaub 72 oder Teilzeit 69 LBG (Antragsfrist 2 Wochen) Gehaltsanspruch entfällt, Beihilfeanspruch bleibt entfällt Grund, endet Bewilligung nach 4 Wochen

Kind erkrankt - Freistellung Für die Freistellung im Falle der Erkrankung von Kindern müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: das erkrankte Kind darf nicht älter als 12 Jahre alt sein und es muss ein Attest des Kinderarztes vorgelegt werden. Zuständig für die Freistellung ist die Schulleitung. Wie viele Tage man von der Arbeit freigestellt werden kann hängt davon ab, welchen Status die betreuende Person hat. Die Betreuungszeit ist ein Rechtsanspruch. Diese Zeit muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Beamt/innen haben gemäß 29 AzUVO den Anspruch auf 7 Tage Freistellung pro Kind pro Kalenderjahr, maximal 18 Tage im Jahr; Alleinerziehende das Doppelte. Sie erhalten in dieser Zeit weiterhin Bezüge und Beihilfe. Angestellte haben gem. 45 SGB V den Anspruch auf 10 Tage pro Kind pro Kalenderjahr, maximal 25 Tage; Alleinerziehende jeweils das Doppelte. Sie erhalten in dieser Zeit Krankengeld von der Krankenkasse, bei der das Kind versichert ist (ca. 90 % des Nettoverdienstes)

Noch Fragen? Danke fürs geduldige Zuhören 11.11.2014