An alle unsere Kunden Ihre Anschriften Bozen, 10. Dezember 2007 Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72 Das Thema der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschenken hat besonders zur Weihnachtszeit große Aktualität, nachstehend kurz die wichtigsten Bestimmungen: Absetzbarkeit für die Einkommenssteuern Die unentgeltlichen Lieferungen von Gütern werden für die Einkommenssteuer Ires und Irpef als Repräsentationsspesen gemäß Art. 108 (bzw. Art. 54 für die Freiberufler) des Einheitstextes der direkten Steuern eingestuft. Hauptmerkmal der Repräsentationsspesen ist ihre Unentgeltlichkeit, das heißt das Fehlen einer spezifischen Gegenleistung von Seiten der Empfänger dieser Güter. Repräsentationsspesen sind für Unternehmer nur zu einem Drittel ihres Ausmaßes. Der Abzug dieses Drittels muss in konstanten Quoten im laufenden Geschäftsjahr und in den vier folgenden Geschäftsjahren erfolgen. Mit anderen Worten sind pauschal zwei Drittel der Repräsentationsspesen nicht ; bzw. können im laufenden Geschäftsjahr und in den vier darauffolgenden je 1/15 der Repräsentationsspesen abgesetzt werden. Für Freiberufler hingegen sind die Repräsentationsspesen, unabhängig vom Wert im Ausmaß von 1% der kassierten Honorare. Für die Wertschöpfungssteuer IRAP gelten die selben Regeln wie für die Einkommenssteuer Ires und Irpef. Eine wesentliche Ausnahme bilden, für Unternehmen jene Repräsentationsspesen, die eine kostenlose Lieferung von Gütern betreffen, deren Einzelwert nicht beträgt: diese Kosten können nämlich vollkommen im laufenden Geschäftsjahr abgesetzt werden. Damit Repräsentationsspesen, die eine kostenlose Lieferung von Gütern als Gegenstand haben, deren Einzelwert nicht beträgt, aber zur Gänze abgesetzt werden können, müssen sie einen autonomen Nutzen haben. Mit anderen Worten, wenn verschiedene Güter Bestandteil eines Geschenkspaketes (z.b. Weihnachtskorb) sind, dessen Gesamtkosten das Limit von Euro 25,82 überschreiten, so können diese Kosten nicht vollkommen abgesetzt werden, auch wenn der Stückwert der einzelnen Güter die Grenze von Euro 25,82 nicht überschreitet.
Absetzbarkeit für die Mehrwertsteuer Unentgeltliche Lieferungen und Leistungen werden auch für die MwSt. als Repräsentationsspesen eingestuft (siehe auch Rundschreiben der Agentur der Einnahmen Nr. 188/98 und 328/97). Die allgemeine Regel besagt, dass Güter nicht ohne MwSt. an den Endverbraucher gelangen dürfen, somit gilt, dass im Falle der Absetzbarkeit beim Einkauf der anschließende Abtritt mehrwertssteuerpflichtig wird (z.b. durch Ausstellen einer Eigenrechnung). Zur Feststellung der Vorsteuerabzugsberechtigung muss vorab geprüft werden, ob die zu verschenkenden Güter selbst produziert bzw. gehandelt werden oder nicht. Falls es sich um Fremdware handelt, muss man des Weiteren unterscheiden, ob der Einheitswert des Gutes das Limit von Euro 25,82 überschreitet oder nicht. Güter die nicht vom eigenen Betrieb produziert oder verkauft werden Gemäß Art 19-bis 1 Buchstabe h) des MwSt.-Gesetzes (DPR 633/72) ist die MwSt. beim Einkauf von Fremdware grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden Güter, welche den Einheitswert von weniger als 25,82 Euro haben; hier ist der Vorsteuerabzug gestattet. Der MwSt.- Abzug für Lebensmittel und Getränke ist, entgegen der allgemeinen Regelung der Nichtkeit (Art. 19-bis Abs. 1 Buchstabe f) für Güter unter einem Warenwert von Euro 25,82 ausdrücklich gestattet (Rundschreiben 54/E vom 19.06.2002), sofern diese unentgeltlich abgetreten werden und als Repräsentationsspesen eingestuft werden (Art. 19-bis Abs. 1 Buchstabe h). Güter die vom eigenen Betrieb produziert oder verkauft werden Ist die MwSt. beim Einkauf der Güter abgezogen worden, so ist diese auch bei einer unentgeltlichen Lieferung zu entrichten. Dies ist als Normalfall zu betrachten, da man beim Einkauf noch nicht weiß, ob die Waren den eigenen Kunden verkauft oder verschenkt werden. Was die Zahlung der MwSt. bei Geschenken anbelangt, so werden normalerweise Eigenrechnungen ausgestellt, um dem Empfänger nicht den genauen Wert des Geschenkes bekanntzugeben. Es kann natürlich auch eine Rechnung ausgestellt werden, mit dem Hinweis nur die Überweisung der MwSt. zu tätigen. Sollte die MwSt. beim Einkauf nicht abgezogen worden sein, so ist die kostenlose Lieferung von Gütern der MwSt. (gemäß Art. 2, Komma 2, Nr. 4 des DPR Nr. 633/72) auch nicht unterworfen. Geschenke an Mitarbeiter Aufwendungen für Mitarbeitergeschenke und Zuwendungen sind als Personalaufwand gemäß Art. 95 DPR 917/86 vom Einkommen. Für die Umsatzsteuer ist die Vorsteuer, unabhängig vom Wert, aufgrund der mangelnden betrieblichen Zugehörigkeit, da es sich um tätigkeitsfremde Einkäufe handelt, nicht. Demzufolge ist der unentgeltliche Abtritt außerhalb des Anwendungsbereiches der MwSt. Art. 2 Abs. 2, Nr. 4) DPR 633/72. Werden bei festlichen Anlässen der Allgemeinheit der Mitarbeiter besondere Zuwendungen gewährt, so sind diese für die Mitarbeiter bis zu einem Betrag von 258,23 Euro steuerfrei. Im Gegensatz zu den allgemeinen Personalaufwendungen, sind die Ausgaben für den Erwerb von Lieferungen und Leistungen an die Allgemeinheit der Mitarbeiter für die Wertschöpfungssteuer IRAP. Zusammenfassende Tabelle Zur besseren Übersicht finden Sie nachstehend eine zusammenfassende Tabelle bezüglich der steuerlichen Handhabung von Geschenken.
GESCHENKE VON UNTERNEHMERN AN KUNDEN UND LIEFERANTEN: 1) Güter, welche NICHT in die Tätigkeit des Unternehmens fallen Geschenke sind zu 100% Repräsentationsspesen zu 1/3 in 5 Jahren MwSt. Zur Gänze abzugsfähig 1 (Rundschreiben Nr. 188/E vom 16.07.1998 Abschnitt MwSt. Frage Nr. 2) GESCHENKE VON UNTERNEHMERN AN KUNDEN UND LIEFERANTEN: 1) Güter, welche in die Tätigkeit des Unternehmens fallen Geschenke sind zu 100% Repräsentationsspesen zu 1/3 in 5 Jahren MwSt. Zu 100% MwSt.-pflichtiger Umsatz Im Falle der Weiterbelastung der MwSt.: Lieferschein mit Rechnung Ohne Weiterbelastung der MwSt. 2 : Lieferschein und entweder: - Eigenrechnung (diese kann auch als monatliche zusammenfassende Rechnung ausgestellt werden); oder - Eintragung ins Register der Geschenke. 1 2 Wie im Art. 19-bis 1 des MwSt.-Gesetzes (DPR 633/72) vorgesehen, ist die Vorsteuer auch im Falle von Ankauf von Lebensmitteln bei einem Wert von weniger als 25,82 Euro. (siehe Rundschreiben der Agentur der Einnahmen Nr. 54/E vom 19.06.2002, Antwort 16.6). Falls die Geschenkspackung aus mehreren verschiedenen Gütern besteht, so muss der Einheitswert, unabhängig vom Stückwert der einzelnen Güter, in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden (Rundschreiben 13/2005). So muss beispielsweise im Falle eines Geschenkskorbes zur Prüfung des Limits der 25,82 Euro nicht auf den Wert der einzelnen Güter sondern auf den Gesamtwert der Geschenkspackung geachtet werden. Liegt dieser Wert also insgesamt über 25,82 Euro so ist die MwSt. nicht und der Aufwand ist für die Einkommenssteuern zu 1/3 in 5 Jahren. Die MwSt., welche nicht weiterbelastet wurde stellt für den Verkäufer einen nicht en Aufwand dar.
GESCHENKE VON FREIBERUFLERN Repräsentationsspesen im Ausmaß von 1% der Einnahmen im Geschäftsjahr GESCHENKE AN ARBEITNEHMER MwSt. Zur Gänze abzugsfähig Güter, welche nicht in die Tätigkeit des Unternehmens fallen Güter, welche in die Tätigkeit des Unternehmens fallen Personalaufwendungen zur Gänze (Art. 95 DPR 917/86) SONSTIGE UNENTGELTLICHE ZUWENDUNGEN MwSt.-pflichtiger Umsatz (Rechnung oder Eigenrechnung) Geringwertige Gratismuster, mit eigener Kennzeichnung (die Aufschrift Gratismuster / campione gratuito muss unlöschbar angebracht sein) Gratislieferungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen bzw. Skonti oder Gutschriften Handelskosten oder Werbung: zur Gänze Aufwände sind zur Gänze 2, Abs. 3, Buchstabe d) DPR 633/72 von der MwSt. Grundlage ausgeschlossen Art. 15 Abs. 1 n. 2 DPR 633/72
Spenden von Unternehmen an öffentliche Körperschaften, anerkannte Vereinigungen, Stiftungen welche den ausschließlichen Zweck der Fürsorge, Wohltätigkeit, Bildung, Erziehung, wissenschaftliche Forschung haben sowie an nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Institutionen (Onlus) für Güter welche nicht unter Lebensmittel und Medikamente fallen Der Verkauf stellt keinen Umsatz dar, der Aufwand kann innerhalb der im Einheitstext für Spenden geltenden Bestimmungen abgesetzt werden Laut Art. 19 Abs. 2 ist die Mwst. nicht, da der Verkauf gemäß Art. 10 n. 12 MwSt.-frei ist und somit das sog. Pro-Rata System Anwendung findet. Falls die im Art. 2 Abs. 2 des DPR 441/97 vorgesehenen Formalitäten erfüllt werden fällt der Verkauf unter die mehrwertssteuerfreien Geschäfte (Art. 10 Nr. 12, DPR 633/72, andernfalls MwSt.-pflichtig. Für alle weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kanzlei Palla Knoll & Partner Dr. Michael Palla Dr. Joachim Knoll Dr. Christian Gasser Dr. Irene Zambiasi