BüGemBeteilG M-V und die Auswirkungen



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Neubrandenburg, 18. Mai 2016 BüGemBeteilG M-V und die Auswirkungen Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Übersicht Ausgangslage & Ziele / Stand Verfahren Änderungen am Entwurf Bürgerbeteiligungsgesetz M-V in der Praxis

Ausgangslage Ziele des Gesetzgebers / Stand Verfahren Ziel: Ausgleich, Akzeptanz, Stärkung Region Gesetzgebungsverfahren: Landtag MV Beschluss (20. April 2016) Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung (Art. 3) GVOBl M-V i.d.r. zwei mal monatlich (voraussichtlich Anfang Juni 2016) Übergangsregelung für Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens beantragt sind ( 16) deren Genehmigung unter Beifügung der vollständigen [ ] Unterlagen beantragt ist.

Übersicht Ausgangslage & Ziele / Stand Verfahren Änderungen am Entwurf Bürgerbeteiligungsgesetz M-V in der Praxis

BüGemBeteilG M-V Änderungen Anwendungsbereich Alternative zur obligatorischen Beteiligung Evaluation (3 Jahre) / begleitende Arbeitsgruppe EEG-Ausschreibungen bei Ablauf nun berücksichtigt

BüGemBeteilG M-V Änderungen: Anwendungsbereich Anwendungsbereich Ausnahme für mitgezogene Nutzungen so genannte Hofanlagen Ausnahme durch zuständige Behörde möglich Verfahren nach dem 1. Abschnitt des ROG (gemeint wohl ZAV) Prototypen Keine gesetzliche Ausnahme für Bürgerwindvorhaben Prototypen

BüGemBeteilG M-V Änderungen: Alternative Alternative? Grundsatz: 20% Beteiligung Andere Angebote, z.b. Stromtarif, diejenigen, die sich dafür entscheiden bleiben bei Verteilung der 20% unberücksichtigt 20% Beteiligung bleibt unberührt Wahl des Vorhabenträgers: Ausgleichsabgabe Gemeinde + Sparprodukt Bürger Beteiligungspflicht entfällt Bei Weigerung: Beteiligung 10% x Quote Bei Zustimmung: Ausgleichsabgabe

BüGemBeteilG M-V Änderungen: Evaluation Evaluation 17 Berichterstattung Die Landesregierung berichtet dem Parlament drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über dessen Auswirkungen und eventuell notwendige Anpassungen. + Landesregierung Arbeitsgruppe (Zusammensetzung und Arbeitsweise derzeit noch unklar)

BüGemBeteilG M-V Änderungen: Ausschreibung EEG-Ausschreibung Jan Feb März Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez IB Genehmigung Ermittlung Preis, Ausschreibung Ergebnis der Ausschreibung Offerte erste Information nach Erteilung Genehmigung spätestens nach Gewinnen der Ausschreibung Zeichnung

BüGemBeteilG M-V Ein Wunsch ist ein Wunsch Bei Änderungen nicht berücksichtigt: LPlG M-V: RROP Ausschlusswirkung gem. 35 III 3 BauGB in Gefahr Einschränkung BImSchG (Antragsteller) Zeitliche Abfolgen / Umkehr Kontaktaufnahme Radiusverkleinerung Dynamische Verweisungen auf IDW Ausgleichsregelung (Art. 14 GG)

Übersicht Ausgangslage & Ziele / Stand Verfahren Änderungen am Entwurf Bürgerbeteiligungsgesetz M-V in der Praxis

BüGemBeteilG M-V In der Praxis Jan Feb März Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez IB Genehmigung Ermittlung Preis, Ausschreibung Offerte Kaufberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Offerte drei Monate im Einzugsbereich mit Erstwohnsitz gemeldet ist Zeichnung Beteiligungsquote ungewiss z. Zp. der Offerte

BüGemBeteilG In der Praxis Beschaffung Adressdaten inkl. Datum der Meldung (nach 34 MeldeG M-V derzeit nicht gewährleistet); Gruppenauskunft öffentliches Interesse Grundstücksgrenze des eingetragenen Wohnorts Ortsgrenze? Grundstücksgrenze? das regeln wir später (VO vgl. 15) Einbeziehung LReg-Arbeitsgruppe und Energieministerium

BüGemBeteilG In der Praxis Offerte ist gar keine Offerte Aufklärung notwendig in erster Information und weiterer Korrespondenz Wertbemessung nach IDW S10, S1 Gutachten erforderlich Koordination mit LReg-Arbeitsgruppe und Energieministerium Vermögensanlagegesetz Prospekt nicht erforderlich bei Wahl der Alternative und Zustimmung seitens der Gemeinden

BüGemBeteilG In der Praxis Auswirkungen auf Forschung & Entwicklung in M-V: Prototypen subjektiv-öffentliches Recht der Kaufberechtigten Entscheidung der Behörde über Ausnahme gem. 1 III gerichtlich überprüfbar Dh Bürger kann sich einklagen Risiko für Geschäftsgeheimnisse Standort M-V für Forschung und Entwicklung riskant, unmittelbar betroffen: Nordex, e.n.o. aber auch Innovationsträger

BüGemBeteilG In der Praxis Angreifbarkeit Prinzipale abstrakte Normenkontrolle? BVerfG Antrag Bundesregierung, ¼ Mitglieder BT, Landesregierung ( 76 BVerfGG) LVerfG Antrag Landesregierung, 1/3 Mitglieder LT Verfassungsbeschwerde? jedermann BVerfG Subsidiarität (BVerfG VG-Feststellungsklage Beschluss v. 16.7.2015 1 BvR 1014/13) Inzidentkontrolle? Verwaltungsgericht Feststellungsklage ( 43 VwGO) Amtsgericht OWI-Verfahren (AG OLG BVerfG) VG & AG Richtervorlage Art. 100 GG (BVerfG)

BüGemBeteilG In der Praxis Angreifbarkeit Gesetzgebungskompetenz des Landes zweifelhaft Kompetenztitel Raumordnung gem. Art. 72 III 1 Nr. 4 GG nicht einschlägig Art. 74 I Nr. 18 GG Bodenrecht Bund hat umfassend Gebrauch gemacht von der Gesetzgebungsbefugnis, dh keine Restkompetenz des Landes Art. 12 GG Berufsfreiheit Art. 14 GG Eigentumsgarantie Art. 3 GG Gleichheitssatz abhängig von Betroffenheit im Einzelfall, isv Art. 14 GG handelt es sich wohl um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die indessen für Härtefälle eine Ausgleichsregelung erfordert Prognose gut!

BüGemBeteilG In der Praxis Angreifbarkeit Geschätzte Dauer: Erste Instanz bis Entscheidung BVerfG (Urteilsverfassungsbeschwerde) Feststellungsklage Verwaltungsgericht: 2 bis 4 Jahre Oberverwaltungsgericht: 1 bis 3 Jahre Bundesverfassungsgericht: 1 bis 4 Jahre 4 bis 11 Jahre OWI-Verfahren: Verfahren bei der Behörde: 1 bis 2 Jahre Amtsgericht: 1 bis 2 Jahre Oberlandesgericht: 2 bis 3 Jahre Bundesverfassungsgericht: 1 bis 4 Jahre 5 bis 11 Jahre

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verwaltungsrecht ANDRESEN RECHTSANWÄLTE Gerhart-Hauptmann-Str. 3 D-18055 Rostock www.ar-law.de mahlke@ar-law.de