Gemeinde Uetze 19. Änderung des Flächennutzungsplans



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Beschreibende Darstellung

Transkript:

19. Änderung des Flächennutzungsplans Aufhebung der Konzentrationswirkung für die Windenergienutzung Begründung Vorentwurf Revision 01 Fassung vom 12.01.2016 Verfasser:

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 1. Anlass der Planung... 2 2. Ziel und Zweck der Planung... 5 2.1. Aufhebung der Konzentrationswirkung für die Windenergienutzung... 5 2.2. Abstimmung mit den Zielen von Landesplanung und Raumordnung... 6 3. Literaturverzeichnis... 9 1

1. Anlass der Planung Vor dem Hintergrund des Ausstiegs aus der Kernenergie bis zum Jahr 2022 spielt der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland eine große Rolle. Insbesondere die Windenergie stellt als etablierte und kostengünstige Technologie eine zentrale Säule der Energiewende dar. Die niedersächsische Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, schrittweise auf 100 Prozent erneuerbare Energiequellen umzustellen. Bis 2050 sollen dazu insgesamt 20 Gigawatt Windkraftleistung errichtet werden. Auch in der Region Hannover nimmt die Windenergie bei den Erneuerbaren Energien eine herausragende Stellung ein. Dies spiegelt sich auch in dem Zukunftsbild Region Hannover wieder, das im Vorfeld zum neuen Regionalen Raumordnungsprogramm entwickelt wurde und in der gleichnamigen Broschüre (Nr. 131/ Beiträge zur regionalen Entwicklung) dokumentiert ist. Unter dem Thema Klimaschutz wird ein verträglicher Energie-Mix aus Erneuerbaren Energien angestrebt, wobei der Schwerpunkt auf Windenergie liegt. Besonders durch Repowering soll der Ertrag der Windenergie auf den vorhandenen Flächen gesteigert werden. Daneben wird die Erhöhung des Flächenanteils der Vorrangstandorte von 0,8 % auf 1,4 % der Regionsfläche angestrebt. Im Zuge der derzeitigen Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP 2015) der Region Hannover soll der Bedeutung der Windenergie durch ein modernes Konzept zur gesamträumlichen Steuerung der Windenergie Rechnung getragen werden. Damit soll es das derzeit noch gültige RROP 2005 ablösen, das auf die damaligen Standortanforderungen der Windenergieanlagen-Generation der 90er Jahre ausgelegt ist. Aufgrund der technischen Weiterentwicklungen haben sich die Höhe und der Rotordurchmesser und damit auch die Leistungsfähigkeit von heutigen Windenergieanlagen (WEA) im Vergleich zu den 90er Jahren deutlich erhöht. Leistungssteigerungen sind auch in Zukunft weiterhin zu erwarten. Zudem haben sich auch weitere planungsrechtliche Anforderungen seitdem verändert. Im derzeit noch gültigen RROP von 2005 sind für das Gemeindegebiet Uetze vier Gebiete als Vorrangstandorte für die Windenergiegewinnung ausgewiesen worden. Diese decken sich weitestgehend mit den Darstellungen für die Sondergebiete Windenergie des Flächennutzungsplans (FNP) der Gemeinde Uetze aus dem Jahr 2002. Die Gemeinde hatte bereits in diesem FNP im Rahmen des sogenannten Planungsvorbehalts des 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) von der Möglichkeit zur Steuerung der Windenergienutzung im Stadtgebiet Gebrauch gemacht und Sondergebiete für Windenergie in einer Gesamtgröße von ca. 141,4 ha ausgewiesen (Gebiet Uetze- Nord/ Gebiet Uetze-Süd/ Gebiet Hänigsen-Süd/ Gebiet Schwüblingsen-Süd). Damit wurde die privilegierte Errichtung von Windenergieanlagen gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aufgrund öffentlicher Belange auf die dargestellten Sondergebiete Windenergie begrenzt, für das übrige Gemeindegebiet hingegen besteht eine Ausschlusswirkung. Die Nutzung der Windkraft wurde nicht nur in der Fläche, sondern auch in der Höhe auf eine maximale Gesamtgröße der Anlagen von 100 m reglementiert. Auf allen dargestellten Flächen sind seitdem Windparks realisiert worden. Ein weiterer Ausbau der Windenergie im Gemeindegebiet sowie ein Repowering 1 der bestehenden Anlagen ist allerdings aufgrund der derzeitigen planungsrechtlichen Situation nicht möglich. Aus heutiger Sicht können 1 Ersetzen älterer WEA durch neue, leistungsstärkere WEA 2

Begrenzungen der Bauhöhe allerdings nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Bei der Umsetzung von Windenergieprojekten ist nach heutigem Stand der Technik mit Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 200 m zu rechnen. Schon am 18.12.2008 hatte der Rat der Gemeinde Uetze sich in seiner Sitzung als strategisches Ziel gesetzt, die Gemeinde Uetze bis zum Jahr 2018 als Standort für regenerative Energien zu profilieren (autarke Energieversorgung). Bestätigung fand dieses Ziel in dem im Juni 2010 von der Gemeinde Uetze beschlossenen Klimaschutz-Aktionsprogramm (Gemeinde Uetze 2015). Dort wurde das übergeordnete Ziel gesetzt, bis 2020 eine Minderung der Treibhausgasemissionen von 40 % gegenüber den Werten von 1990 anzustreben. Dieses Ziel kann nur durch den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere der Windenergie, erreicht werden, weshalb deren Förderung eine wesentlich Maßnahme im Klimaschutz-Aktionsprogramm darstellt. Im Bereich Windenergie wurde entschieden, die derzeit gültige Höhenbegrenzung aufzuheben und den Bau weiterer Anlagen sowie das Repowering zu unterstützen. Als konkrete Einzelmaßnahme (Reg 3) wurde diesbezüglich das Repowering von Windenergieanlagen auf Grundlage eines kommunalen Konzeptes formuliert. Um die Realisierung weiterer Windparks zu ermöglichen, hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Uetze vor dem Hintergrund konkreter Windenergievorhaben im Gemeindegebiet am 06.12.2012 den Aufstellungsbeschluss zur Einleitung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes "Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost", Ortsteil Uetze, gefasst. Parallel dazu hat die Region Hannover die 14. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2005 (RROP 2005) zwecks der westlichen Erweiterung des Vorrangstandortes für Windenergiegewinnung Uetze Nord-Ost eingeleitet. Seit dem 13.12.2012 liegen jedoch wegweisende Urteile des Bundesverwaltungsgericht (Az. 4 CN 1.11 und 4 CN 2.11) vor, das im Fall einer brandenburgischen Gemeinde deren Teilflächennutzungsplan Windenergienutzung für unwirksam erklärt hatte. Das Gericht macht in seinen Urteilbegründungen deutlich, dass eine Gemeinde bei der planerischen Steuerung der Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung zwingend zwischen den harten Tabuzonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenkraftanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen ist, und den weichen Tabuzonen, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen keine Windkraftanlagen aufgestellt werden sollen, hätte differenzieren müssen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen planerischen Gesamtkonzepts verlangt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Nach Ansicht des Gerichtes muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise in vier konkreten Arbeitsschritten vollziehen. Die Abwägungsschritte sind jeweils nachvollziehbar darzulegen. Da die von der Gemeinde Uetze zu diesem Zeitpunkt eingeleitete 11. Änderung des Flächennutzungsplanes sich allein auf die Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost bezog und 3

nicht wir gefordert ein Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich entwickelt wurde -, entsprach dies nicht den neuen höchstrichterlichen Anforderungen an die Fortschreibung des planerischen Steuerungskonzepts mit Ausschlusswirkung im Rahmen einer Teiländerung Windenergie zur Steuerung der Windenergienutzung im Außenbereich des Flächennutzungsplanes. Als Konsequenz hat die Gemeinde mit Beschluss vom 10.07.2015 das Verfahren eingestellt. Auch das - noch vor der Neuaufstellung des RROP 2015 - parallel zur 11. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Uetze eingeleitete Verfahren zur 14. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2005 (RROP 2005) zur westlichen Erweiterung des Vorrangstandortes für Windenergiegewinnung Uetze Nord-Ost blieb von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht nicht unbeeinflusst. Mit Beschluss vom 11.03.2014 hat die Regionsversammlung der Region Hannover gemäß der Vorlage 1436 (III) Anpassung des RROP 2005 für die Region Hannover (Kapitel D 3.5, Ziffer 05, Satz 4) an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Anlage I) entschieden, dieses nicht mehr fortzuführen. Somit hat der Flächennutzungsplan der Gemeinde Uetze von 2002 weiterhin Bestand. Aufgrund der oben beschriebenen Ausschlusswirkung ist allerdings die rechtmäßige Erteilung des Einvernehmens durch die Gemeinde Uetze zu Windenergievorhaben außerhalb der im FNP dargestellten Sondergebiete Windenergie sowie zur Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Gesamtgröße von deutlich über 100 m auf Grundlage diese Planes nicht möglich. Sowohl für die Umsetzung konkreter Windenergievorhaben wie auch im Hinblick auf die genannten gemeindlichen Klimaschutzziele und auf anstehende Änderungen des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG), ist es daher notwendig, zeitnah neue planungsrechtliche Voraussetzungen für eine den heutigen Standards entsprechende Windenergienutzung zu schaffen. Hierzu muss ein neues gesamträumliches Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Gemeindegebiet erarbeitet werden. Die Neudarstellung von Flächen soll als Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergienutzung gemäß 5 Abs. 2b BauGB erfolgen. Hierzu hat die Gemeinde am 10.07.2015 das Verfahren zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie zur Steuerung des Windenergienutzung im Außenbereich der Gemeinde Uetze eingeleitet. Die Aufstellung erfolgt parallel zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP 2015) der Region Hannover und berücksichtigt die regionalplanerische Gesamtsituation. Ein erster Entwurf des RROP 2015 liegt mittlerweile vor. Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgte im Rahmen einer öffentlichen Auslegung vom 10.09.- 21.10.2015. Auch das Planungskonzept für den Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie wird derzeit erarbeitet. Mit einer Fertigstellung beider Planwerke ist frühestens im Sommer 2016 zu rechnen. Um bis zum Vorliegen des neuen Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie die Erweiterung der Windenergienutzung im Gemeindegebiet Uetze zu ermöglichen, hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde am 10.07.2015 zusätzlich beschlossen, von der Möglichkeit der Aufhebung der Konzentrationswirkung für die Windenergienutzung und der Höhenbegrenzung von 100 m Gebrauch zu machen. Zu diesem Zwecke ist das Verfahren zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans Aufhebung der Konzentrationswirkung für die Windenergienutzung eingeleitet worden. 4

2. Ziel und Zweck der Planung 2.1. Aufhebung der Konzentrationswirkung für die Windenergienutzung Die Aufstellung der 19. Änderung des Flächennutzungsplans hat zum Ziel, die Konzentrationswirkung für die Windenergienutzung im gesamten Gemeindegebiet Uetze aufzuheben. Dies erfolgt über die Streichung der im Flächennutzungsplan festgelegten Ausschlusswirkung für Flächen außerhalb der dargestellten Sondergebiete Windenergie. Die bisherigen Sondergebiete Windenergie selber, die auf dem im FNP von 2002 entwickelten Plankonzept beruhen, bleiben als Sondergebiete ohne Ausschlusswirkung bestehen. Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen ist somit wieder überall im Gemeindegebiet gegeben, wo nach 35 BauGB eine solche Anlage im Außenbereich genehmigungsfähig wäre. De facto verzichtet die Gemeinde damit vorübergehend bis zum Inkrafttreten eines Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie (in einer geplanten 20. Flächennutzungsplan-Änderung) auf eine planerische Steuerung der Windenergienutzung in ihrem Gemeindegebiet. Ein Wildwuchs von Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Uetze ist nicht zu befürchten, da sich aus dem derzeitigen Planungsstand der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungprogramms und den in Aufstellung befindliche Zielen der Raumordnung bereits zulassungsrechtliche Beschränkungen ergeben (s. Kap. 2.2.3). Zudem leitet sich aus dem Regionalplanungsverfahren die Anpassungspflicht nach 1 Abs. 4 BauGB ab, weshalb zeitgleich mit der 19. Flächennutzungsplan-Änderung auch das Verfahren zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie zur Steuerung des Windenergienutzung im Außenbereich der Gemeinde Uetze eingeleitet wurde. Dieser Teilflächennutzungsplan wird nach seiner Fertigstellung die 19. Änderung des Flächennutzungsplans ablösen, und ein geeignetes, an die Ziele der Raumordnung angepasstes Instrument zur Steuerung einer raum-, landschafts- und ortsbildverträgliche geordneten Konzentration und Bündelung der Windenergieanlagen darstellen. Mit der der Streichung der Ausschlusswirkung verbindet sich konkret keine über die derzeit im FNP hinausgehende planungsrechtliche Sondergebietsfestlegung. Allerdings trägt die Änderung der grundsätzlichen Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich nach 35 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB Rechnung, indem es der Baugenehmigungsbehörde ermöglicht wird, weitere Standorte für Windenergieanlagen, die über die Sondergebietsfestlegung des wirksamen FNP hinausgehen, zu genehmigen. 2.2. Aufhebung der Höhenbegrenzung Zusätzlich soll auch die Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen auf eine Gesamthöhe von maximal 100 m aufgehoben werden. Die Zulässigkeit von WEA hinsichtlich ihrer Größe ist damit im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu klären. 5

2.3. Abstimmung mit den Zielen von Landesplanung und Raumordnung 2.3.1. Planungen des Bundes Die Planung folgt den übergeordneten, durch die Novellierung 2011 in das Baugesetzbuch aufgenommenen Grundsätzen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung, welche explizit die Aufnahme von Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in die Flächennutzungspläne der Gemeinde fordern. Die Gesetzgebung ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) eröffnet Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit, die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich auf bestimmte Flächen beschränken, indem sie im Flächennutzungsplan Flächen für die Windenergie ausweisen. Hierbei zu berücksichtigen ist nach 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht der Bauleitpläne an die in den Raumordnungsplänen bzw. Regionalplänen vorhandene Ausweisung von Flächen für die Windenergie. Die Gemeinden müssen von dieser Steuerungsmöglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. 2.3.2. Landesplanung Bereits die grundlegende Novellierung des Landesraumordnungsprogramms des Landes Niedersachsen im Jahr 2008 sieht eine Unterstützung der Nutzung erneuerbarer Energien einheimischer Energieträger vor. Im Zuges eines Änderungsverfahrens (Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm LROP) im Jahr 2012 ist diese Grundsatz (LROP Abschnitt 4.2 Energie Ziffer 01) noch ergänzt worden, um den Hinweis, dass die Träger der Regionalplanung darauf hinwirken sollen, dass unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten der Anteil einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien insbesondere der Windenergie, der Solarenergie, der Wasserkraft, der Geothermie sowie von Biomasse und Biogas raumverträglich ausgebaut wird. Aus der Begründung zur Änderung der Verordnung über das LROP 2012 Niedersachsen geht hervor, dass die Nutzung einheimischer Energieträger zur Reduzierung der Abhängigkeit von Energieimporten beitragen kann und die Nutzung regenerativer Energien Standortvorteile und Wertschöpfungsmöglichkeiten insbesondere für ländliche Räume bietet. Weiter wird hierzu ausgeführt, dass zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien unabdingbare Voraussetzung ist. Dies soll auf regionaler Ebene durch eine verstärkte Nutzung einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien unterstützt werden. Die breite Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien führt zu Veränderungen in der Landnutzung, sie bietet aber auch Chancen für regionalwirtschaftliche Entwicklungen. Gemäß dem Niedersächsischen Landes-Raumordnungsprogramm (LROP 2012) sind für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete ( 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG) oder Eignungsgebiete ( 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG) für Windenergienutzung festzulegen (LROP, Abschnitt 4.2 Energie, Ziffer 04, Satz 1). Das LROP legt außerdem in Form eines Grundsatzes fest, dass in Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden sollen (LROP Abschnitt 4.2 Energie, Ziffer 04, Satz 5). Weiterhin werden im LROP Festlegungen für Vorrang- und Eignungsgebiete getroffen, die ausschließlich für Repowering- Maßnahmen zur Verfügung stehen sollen (LROP Abschnitt 4.2 Energie, Ziffer 04, Sätze 6 und 7). 6

Die Landesregierung in Niedersachsen plant derzeit, den Ausbau der Windenergie onshore bis 2050 auf 20 GW zu steigern. Dieses Ziel soll u. a. durch die Ausarbeitung eines Windenergieerlasses unterstützt werden. Derzeit erarbeitet das Umweltministerium gemeinsam mit dem Wirtschafts-, dem Landwirtschafts-, dem Innen- und dem Sozialministerium einen entsprechenden Erlass. Ein erster Entwurf liegt seit Juli 2014 vor. Die Fertigstellung wird voraussichtlich noch im Jahr 2015 erfolgen. Die Regelungen dieses Erlasses sollen dazu dienen, den weiteren für die Umsetzung der Energiewende erforderlichen Ausbau der Windenergienutzung umwelt-, sozialverträglich und wirtschaftlich zu gestalten, das Konfliktpotential zu minimieren und den Rechtsrahmen aufzuzeigen. Dazu zählt auch die angemessene Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege. Für die Träger der Regionalplanung und die Träger der Bauleitplanung dient der Erlass als Orientierungshilfe zur Abwägung. Im Zuge einer künftigen Novellierung des Landes-Raumordnungsprogramms soll zu Verwirklichung des Landeszieles, bis 2050 mindestens 20 Gigawatt (GW) Windenergieleistung onshore zu installieren, zu verwirklichen, geprüft werden, wie diese Zielsetzung in verpflichtende Planungsziele überführt werden kann. In den nachgeordneten Regionalen Raumordnungsprogrammen sowie in den Bauleitplänen müssten dann entsprechende Festlegungen getroffen werden. Im Entwurf zum Windenergieerlass (Stand: 14.12.2015) wird davon ausgegangen, dass für die Realisierung des o. g. Zieles ein Flächenbedarf von rund 1,4 % der Landesfläche erforderlich ist. Als richtungsweisende Zielgröße wird im Anhang zum Entwurf des Windenergieerlasses für die Region Hannover ein Wert von 1,9 % der Regionsfläche genannt, die künftig für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen müsste. Bereits ausgewiesene Vorranggebiete für die Windenergienutzung sind in diese Fläche mit einzurechnen. 2.3.3. Regionale Raumordnung Im RROP von 2005 sind für das Gemeindegebiet Uetze die folgenden Vorrangstandorte für die Windenergiegewinnung ausgewiesen: - Uetze Nord-Ost - Uetze-Südwest - Hänigsen-Süd - Schwüblingsen/Arpke/Edemissen. Das räumliche Potenzial wird durch die dort errichteten Windenergieanlagen bereits ausgeschöpft. Eine Erhöhung der installierten Leistung innerhalb dieser Vorranggebiete kann nur durch ein Repowering der Bestandsanlagen erzielt werden. Derzeit befindet sich die Region Hannover als Trägerin der Regionalplanung in der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes 2015. Ein Verwaltungsentwurf mit Stand vom 27.07.2015 liegt vor (RROP 2015). Hierin enthalten ist auch ein Planungskonzept für die Windenergie. Zielsetzung der Region ist es, die Vorranggebiete Windenergienutzung im Regionsgebiet von derzeit etwa 0,8 % der Fläche auf 1,4 % der Fläche (+ ca. 50 %) zu erhöhen. 7

Die Region Hannover hat im vergangenen Jahr die Außerkraftsetzung von Abschnitt D 3.5, Ziffer 05, Satz 4 des Regionalen Raumordnungsprogrammes 2005 für die Region Hannover (Aufhebung der Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen im Außenbereich) beschlossen. Sie traf diese Entscheidung aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abgrenzung von harten und weichen Tabuzonen, die aus Sicht der Region Hannover in deren eigener Windenergieplanung im (noch) aktuellen Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 nicht ausreichend berücksichtigt worden war. Der erste Planungsentwurf der Region Hannover wurde in Teilen Mitte März 2015 mit Ergänzungen vom 27.07.2015 veröffentlicht und damit das Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes fortgeführt. Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgte im Rahmen einer öffentlichen Auslegung vom 10.09.2015 bis 21.10.2015. In dem Entwurf sind für das Gemeindegebiet Uetze insgesamt sieben abgewogene Potenzialflächen für Windenergienutzung aufgeführt (Potenzialflächen Burgdorf-Uetze 01/ Uetze 01/ Uetze 02/ Uetze 03/ Uetze 04/ Uetze 05/ Lehrte-Uetze 01). In der einzelgebietliche Abwägung der Potenzialflächen einschließlich gebietsbezogener Umweltprüfung (vgl. Anhang zu 4.4.3 des Entwurfes zum RROP 2015) erfolgt eine raumordnerische Beurteilung der Eignung dieser Potenzialflächen. Im Ergebnis werden in der Gemeinde Uetze vier Gebiete als raum- und umweltverträglich beurteilt, so dass diese als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt werden (Vorranggebiete Uetze-Nord/ Uetze- Hänigsen/ Uetze-Süd/ Uetze-Schwüblingsen). Der Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogrammes 2015 sieht vor, dass in der zeichnerischen Darstellung für die Nutzung der Windenergie die geeigneten Standorte als Vorranggebiete Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung sowie mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen sind. Damit gibt es aktuell in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, die einer Windenergienutzung jenseits der künftigen Eignungsgebiete bereits entgegenstehen (vgl. Rechtsprechung zur sog. Verlautbarungsreife; BVerwG, Urteil v. 27. Januar 2005-4 C 5.04). Demzufolge bestehen rechtliche Hindernisse für die Errichtung von Windenergieanlagen in der Gemeinde Uetze außerhalb der im Planentwurf für das Gemeindegebiet dargestellten vier Vorranggebiete Windenergienutzung. Im Sinne des 1 Abs. 4 BauGB sind auch bestehende Flächennutzungspläne an die in den Regionalplänen vorhandene Ausweisung von Flächen für Windenergie anzupassen. Auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind insoweit als sonstige Belange der Raumordnung im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Nimmt man hinzu, dass im Hinblick auf Umfang und Ausgestaltung der Flächen für Windenergie für die Region Hannover Eignungsgebiete festgelegt werden, besteht kein städtebauliches Erfordernis mehr, die aus dem Jahr 2002 stammende Ausschlussplanung der Gemeinde Uetze aufrecht zu erhalten. Dies gilt umso mehr, da jene Ausschlussplanung die heutigen Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Kap. 1) zur Unterscheidung von harten und weichen Tabukriterien nicht einhält. 8

3. Literaturverzeichnis GEMEINDE UETZE (2010): Klimaschutz-Aktionsprogramm. GEMEINDE UETZE, FB II BÜRGERSERVICE, BAUEN UND VERKEHR (2015): Beschlussvorlage VO/10/822 vom 10.07.2015: 19. Änderung des Flächennutzungsplanes "Aufhebung der Konzentrationswirkung für die Windenergienutzung". GEMEINDE UETZE, FB II BÜRGERSERVICE, BAUEN UND VERKEHR (2015): Beschlussvorlage VO/10/823 vom 10.07.2015: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes "Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie zur Steuerung des Windenergienutzung im Außenbereich der Gemeinde Uetze". GEMEINDE UETZE, FB II BÜRGERSERVICE, BAUEN UND VERKEHR (2015): Beschlussvorlage VO/10/824 vom 10.07.2015: 11. Änderung des Flächennutzungsplanes "Erweiterung des Windparks Uetze Nord- Ost", Ortsteil Uetze. NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT, VERBRAUCHERSCHUTZ UND LANDESENTWICKLUNG (ML) (2008): Landesraumordnungsprogramm in der Fassung vom 8. Mai 2008. http://www.ml.niedersachsen.de/download/3699/lesefassung_lrop_2008_mit_erlaeuterungen.pdf. NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE UND KLIMASCHUTZ (MU) (2012): Das Energiekonzept des Landes Niedersachsen Verlässlich, umweltfreundlich, klimaverträglich und bezahlbar Energiepolitik für morgen, Februar 2012, S. 15. NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE UND KLIMASCHUTZ; NDS. MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ; NDS. MINISTERIUM FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT UND GLEICHSTELLUNG; NDS. MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR; NDS. MINISTERIUM FÜR INNERES UND SPORT; NIEDERSÄCHSISCHE STAATSKANZLEI (2015): Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergieerlass) (Entwurf vom 14.12.2015). REGION HANNOVER (2005): Regionales Raumordnungsprogramm für die Region Hannover. Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover vom 26.01.2006 Nr. 4. REGION HANNOVER (2015): Regionales Raumordnungsprogramm 2015, Verwaltungsentwurf mit Stand vom 27.07.2015. REGION HANNOVER, TEAM REGIONALPLANUNG (2014): Beschlussdrucksache Nr. 1436 (III) BDs vom 06.02.2014: Anpassung des RROP 2005 für die Region Hannover (Kapitel D 3.5, Ziffer 05, Satz 4) an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. 9