11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist. A, dessen Recht im Grundbuch eingetragen und dem der Hypothekenbrief übergeben wird, kennt die wahren Eigentumsverhältnisse, rechnet jedoch mit der baldigen Rechtsnachfolge, die schließlich auch eintritt, als E nach dem Tod des O dessen Alleinerbe wird. Noch kurz vor dem Erbfall hatte E das Grundstück jedoch schon an den ebenfalls über die Eigentumsverhältnisse informierten X verkauft und übereignet, der auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. A ist deshalb verärgert. Statt das Darlehen auszuzahlen, überträgt A seinen Rückzahlungsanspruch durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung und unter Briefübergabe an B, der über den bisherigen Sachverhalt vollständig informiert ist. Nicht mehr hierüber unterrichtet ist C, der von B Forderung und Grundpfandrecht durch schriftliche Erklärung und unter Übergabe des Hypothekenbriefs erhält. Welche Ansprüche hat C gegen E und X? Ändert sich etwas, wenn das dem A bestellte Grundpfandrecht eine Sicherungshypothek ist, die jeweils durch Einigung und Eintragung auf B und C übertragen wird?
A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist. Darlehensvertrag nach 488: E hat einen Anspruch auf Auszahlung des Darlehens, A noch keinen Rückzahlungsanspruch Hypothek für künftige Forderung nach 1113 Abs. 2 ist eine Eigentümergrundschuld nach 1163 Abs. 1 S. 1 Hypothek ist akzessorisch: wird durch Abtretung der Forderung übertragen, 1153 Briefhypothek wird durch schriftliche Abtretung der Forderung und Übergabe des Hypothekenbriefs übertragen, 1154 Abs. 1 (statt wie Buchhypothek durch Einigung und Eintragung) Möglichkeit eines Erwerbs vom Nichtberechtigten nach 892
A, dessen Recht im Grundbuch eingetragen und dem der Hypothekenbrief übergeben wird, kennt die wahren Eigentumsverhältnisse, rechnet jedoch mit der baldigen Rechtsnachfolge, die schließlich auch eintritt, als E nach dem Tod des O dessen Alleinerbe wird. Noch kurz vor dem Erbfall hatte E das Grundstück jedoch schon an den ebenfalls über die Eigentumsverhältnisse informierten X verkauft und übereignet, der auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Eintragung der Hypothek nach 873 Abs. 1, 1115 kein guter Glaube des A, so dass kein Erwerb nach 892 stattfindet aber Wirksamkeit durch Erwerb des Grundstücks nach 185 Abs. 2 S. 1 Var. 2 die spätere Verfügung über das Eigentum wird ebenso wirksam, steht Bestellung der Hypothek aber nicht entgegen, 185 Abs. 2 S. 2 bewirkt 185 Abs. 2 nur einen Durchgangserwerb, ist die Hypothek nach 1177 als Eigentümergrundschuld des E entstanden und mit Veräußerung an X zur Fremdgrundschuld geworden; ansonsten ist die Hypothek Eigentümergrundschuld des X geworden
A ist deshalb verärgert. Statt das Darlehen auszuzahlen, überträgt A seinen Rückzahlungsanspruch durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung und unter Briefübergabe an B, der über den bisherigen Sachverhalt vollständig informiert ist. Übertragung der gesicherten Forderung nach 1154 gutgläubiger Erwerb der Hypothek nach 892 scheitert daran, dass B von der fehlenden Valutierung des Darlehens weiß Nicht mehr hierüber unterrichtet ist C, der von B Forderung und Grundpfandrecht durch schriftliche Erklärung und unter Übergabe des Hypothekenbriefs erhält. gutgläubiger Erwerb der Hypothek nach 1155, 892: von A als Buchbesitzer der Hypothek reicht eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung zu B, von dem C erwirbt; dass die Abtretung an ihn nur schriftlich erfolgt, ist irrelevant Wirkung des gutgläubigen Erwerbs ist nach 1138, dass der Bestand der gesicherten Forderung für den Übergang der Hypothek fingiert wird C erwirbt keine persönliche Forderung, aber eine forderungsentkleidete Hypothek oder Grundschuld Kündigung nach 1193 erforderlich
Ändert sich etwas, wenn das dem A bestellte Grundpfandrecht eine Sicherungshypothek ist, die jeweils durch Einigung und Eintragung auf B und C übertragen wird? Sicherungshypothek ist Buchhypothek, 1185 Abs. 1: eine Übertragung erfolgt gemäß 1154 Abs. 3 nur nach 873 auch bei der Sicherungshypothek gibt es einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten nach 892 der Mangel der gesicherten Forderung kann aber gemäß 1184 Abs. 1 nicht überwunden werden: 1138 findet keine Anwendung
Beim Prüfungsaufbau ist zwischen dem persönlichen Anspruch aus 488 und dem dinglichen Anspruch aus 1147 zu unterscheiden: dort ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, hier möglich. kann im Rahmen der Untersuchung von 1147 zuerst der Eigentumserwerb des X, dann der Erwerb der Hypothek erörtert werden.
I. Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen E aus 488 Abs. 1 S. 2 mangels Auszahlung des Darlehens ist kein Rückzahlungsanspruch zur Entstehung gelangt; ein möglicher gutgläubiger Erwerb einer Hypothek führt nicht dazu, dass ein in Wirklichkeit nicht existierendes persönliches Forderungsrecht entsteht; die Abtretung geht ins Leere II. Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen X aus 1147 1. Eigentum des X X hat das Eigentum an dem Grundstück durch nachträglich geheilte Verfügung eines Nichtberechtigten nach 185 Abs. 2 S. 1 erworben und ist daher passiv legitimiert für den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung; die frühere Verfügung zugunsten des A schadet nicht, weil diese nach 185 Abs. 2 S. 2 allenfalls dazu führt, dass X lediglich das Eigentum an einem belasteten Grundstück erwirbt 2. Hypothek zugunsten des C C hat die Hypothek nach 1154 Abs. 1 S. 1 erworben; Zweifel an der Wirksamkeit können sich aus der fehlenden Berechtigung des Veräußerers B ergeben: dieser hat die Hypothek selbst von A erworben, obwohl sie mangels Valutierung des Darlehens von vornherein nur als Eigentümergrundschuld bestand, 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 Abs. 1 S. 1;
dies gilt unabhängig von davon, ob 185 Abs. 2 S. 1 zu einem Durchgangs- oder Direkterwerb führt: im ersten Fall entstand die Eigentümergrundschuld zugunsten des E und blieb nach der Veräußerung an X als Fremdgrundschuld fortbestehen geblieben; im zweiten Fall ist die Eigentümergrundschuld erst in der Person des X entstanden a) Gutgläubiger Erwerb des B ein gutgläubiger Erwerb des B nach 892 Abs. 1 S. 1 scheidet aus, weil B nicht gutgläubig war: unabhängig davon, wer Inhaber der Eigentümergrundschuld geworden ist, wusste er, dass das Darlehen noch nicht valutiert war, die Hypothek also nicht dem A zustehen konnte b) Gutgläubiger Erwerb des C C hat das Grundpfandrecht aber nach 1155, 892 Abs. 1 S. 1 seinerseits gutgläubig erworben, weil ihm die Vorgeschichte von Darlehensgewährung und Pfandrechtsbestellung unbekannt war: die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung über den Rechtswechsel von A zu B führt zu dem als Hypothekengläubiger eingetragenen A zurück; die weitere Abtretung an C muss nicht öffentlich beglaubigt sein, da es gerade den Schutz des hierbei mitwirkenden guten Glaubens geht c) Wirkung die Wirkung des guten Glaubens erstreckt sich nach 1138 auch auf die Forderung, d. h. ihre Existenz wird fingiert, so dass die Hypothek, die akzessorisch und ohne Forderung eigentlich nicht überlebensfähig ist, als forderungsentkleidete Hypothek oder als Fremdgrundschuld erworben wird 3. Kündigung vor der Vollstreckung muss C allerdings noch gemäß 1193 kündigen
Abwandlung: 1. Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs es spielt grundsätzlich keine Rolle, dass die Hypothek weder A noch B zusteht, weil auch bei der Sicherungshypothek ein Erwerb vom Nichtberechtigten nach 892 Abs. 1 S. 1 möglich ist, der zugunsten des gutgläubigen C eingreift 2. Keine Wirkung auf Forderung nach 1184 Abs. 1 erstreckt sich der Rechtsschein des Grundbuchs jedoch in Abweichung von 1138 nicht auf den Forderungsbestand: die Sicherungshypothek ist streng akzessorisch und kann nicht ohne die gesicherte Forderung bestehen oder erworben werden