Häufig gestellte Fragen zum Thema SEPA 1 / 7 Was bedeutet SEPA? SEPA ist die Abkürzung für "Single Euro Payments Area", dem einheitlichen Euro- Zahlungsverkehrsraum. Dieser besteht aus 32 europäischen Ländern. Innerhalb der SEPA werden europaweit standardisierte Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen angeboten. Verbraucher und Unternehmen können mit einheitlichen Überweisungs- und Lastschriftprodukten bargeldlose Euro-Zahlungen auch über die Ländergrenzen hinweg so einfach und bequem tätigen wie in ihrem Heimatland. Welche Länder nehmen an SEPA teil? Insgesamt 32 europäische Länder machen bei SEPA mit neben Deutschland und den weiteren 26 EU-Ländern auch Island, Liechtenstein, Norwegen, Monaco und die Schweiz. Kann ich SEPA-Zahlungen auch in den Währungen der anderen Teilnehmerländer abwickeln? SEPA-Zahlungen können ausschließlich in Euro abgewickelt werden. Für Zahlungen in anderen europäischen Währungen können die SEPA-Verfahren nicht eingesetzt werden. Hier bedarf es weiterhin z. B. einer Auslandsüberweisung. Wie lange kann ich die heute bestehenden Zahlungsverkehrsprodukte weiterhin nutzen? Anfang 2012 hat der europäische Gesetzgeber eine Verordnung verabschiedet, die unter anderem die Abschaltung der jeweiligen nationalen Zahlverfahren (Überweisung und Lastschriften) in Euro zugunsten der neuen SEPA-Zahlverfahren vorschreibt. Stichtag hierfür ist der 1. Februar 2014. Die heute bestehenden Zahlungsverkehrsverfahren können Sie daher nur bis zum 31. Januar 2014 weiternutzen. Die SEPA-Verfahren werden bereits parallel angeboten. Muss ich auf die SEPA-Zahlverfahren umsteigen? Mittelfristig ja. Bis zum 31. Januar 2014 wird es die bestehenden nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren weiterhin geben. Die SEPA-Verfahren werden parallel angeboten. Eine Verpflichtung zur Umstellung auf die SEPA-Verfahren besteht gemäß der durch den europäischen Gesetzgeber verabschiedeten Verordnung zum 1. Februar 2014.
Häufig gestellte Fragen zum Thema SEPA 2 / 7 Welche SEPA-Produkte gibt es? Durch die Standardisierung im europäischen Zahlungsverkehr werden folgende Produkte angeboten: die SEPA-Überweisung, die SEPA-Lastschrift und SEPA-Kartenzahlungen. Die SEPA-Lastschrift gibt es in zwei Ausprägungen: als SEPA-Basis-Lastschrift und als SEPA-Firmen-Lastschrift (letztere ohne Erstattungsanspruch für den Zahler, der kein Verbraucher sein darf). Was heißt eigentlich IBAN-only? Ab dem 1. Februar 2014 brauchen Sie für SEPA-Inlandszahlungen nur die IBAN (International Bank Account Number) des Zahlungsempfängers anzugeben. Der BIC (Business Identifier Code) wird zunächst für grenzüberschreitende Überweisungen und bei der Erteilung von SEPA-Lastschriftmandaten weiterhin benötigt. Welche Vorteile bringt SEPA für mein Unternehmen? In der SEPA nutzen Sie einheitliche Zahlungsverkehrsverfahren und -formate für alle Transaktionen. Dadurch können Sie die Kontoführung für Ihren Euro-Zahlungsverkehr auf ein Konto konzentrieren. Sie brauchen dann keine Euro-Konten in anderen Ländern mehr zu führen. Darüber hinaus reduzieren Sie den Aufwand in Ihrer Kundendatenverwaltung: Bei SEPA-Zahlungen nutzen Sie einheitliche Daten wie IBAN und BIC Ihrer europäischen Geschäftspartner. Die neuen SEPA-Lastschriftverfahren bieten Ihnen weitere Vorteile: Durch die Einführung eines konkreten Fälligkeitsdatums haben Sie die Möglichkeit, Ihre Zahlungsströme und damit Ihre Liquidität besser zu steuern. Für Unternehmen, die Debitkarten akzeptieren, gilt: Entscheiden Sie sich für die Teilnahme an einem SEPA-fähigen Kartenzahlungsverfahren, wie zum Beispiel electronic cash, steigern Sie deutlich Ihr Kundenpotenzial. Bitte beachten Sie, dass die Nutzung der SEPA-Zahlverfahren eine Anpassung Ihrer Buchhaltungs- und Electronic-Banking-Systeme erfordert. Sollten Sie eine eigenentwickelte Software einsetzen, empfiehlt es sich, diese rechtzeitig SEPA-fit zu machen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema SEPA 3 / 7 Muss ich etwas an meiner Zahlungsverkehrssoftware ändern? Alle aktuellen Softwarelösungen (zum Beispiel StarMoney und S-Firm), die von Ihrer Sparkasse bereitgestellt werden, unterstützen die heute bestehenden Zahlverfahren und die SEPA-Zahlverfahren. Für die Software S-Firm bietet die Sparkassen-Finanzgruppe ein SEPA-Modul an, mit dem auch die Kontodatenbestände auf IBAN und BIC umgestellt werden können. Die Softwarehersteller anderer Lösungen sind über die Spezifikationen der SEPA- Zahlverfahren informiert und haben bereits Anpassungen vorgenommen. Wann ein aktuelles Update zur Verfügung gestellt wird, erfragen Sie bitte direkt beim Anbieter Ihrer Software. Betreffen Änderungen durch die SEPA auch das Online-Banking? Im Online-Banking wird Ihnen die SEPA-Überweisung ebenfalls angeboten. Alle bisherigen Funktionen und Layouts bleiben erhalten. Gibt es neue Zahlungsverkehrsvordrucke für die SEPA-Überweisung? Ja, für die SEPA-Überweisung gibt es eigene Vordrucke. Die Überweisungsvordrucke für den nationalen Zahlungsverkehr können Sie zunächst weiternutzen. Wie sieht das SEPA-Datenformat aus? Für die Einreichung belegloser SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften gibt es ein neues Datenformat. Das bisher in Deutschland genutzte DTAUS-Format unterstützt SEPA-Zahlungen nicht. Das neue SEPA-Datenformat basiert auf dem ISO Standard 20022 und nutzt XML (extensible Markup Language) als Syntax. Hinweise und Vorgaben zur Nutzung des SEPA-Formats wurden in der Deutschen Kreditwirtschaft abgestimmt. So ist sichergestellt, dass die Verarbeitung von SEPA- Zahlungen durch alle deutschen Kreditinstitute nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Detaillierte Informationen zum SEPA-Datenformat erhalten Sie bei Ihrer Sparkasse. Ändert sich durch SEPA etwas an den MT940-Kontoauszügen? Die Einführung der SEPA wird Änderungen in den MT940-Kontoauszügen nach sich ziehen. Im Wesentlichen betrifft dies die die Geschäftsvorfallcodes sowie den strukturierten Verwendungszweck (Tag : 86 :). Die erforderlichen Anpassungen wurden in der Deutschen Kreditwirtschaft abgestimmt. Die neuen Spezifikationen (Anlage 3 des DFÜ-Abkommens) stehen unter www.ebics.de zum Download bereit.
Häufig gestellte Fragen zum Thema SEPA 4 / 7 Ändert sich durch SEPA etwas an den Meldepflichten? An den grundsätzlichen Meldepflichten im grenzüberschreitenden europäischen Zahlungsverkehr ändert sich nach derzeitigem Stand in der SEPA nichts. Das konkrete Meldeverfahren für SEPA-Zahlungen über 12.500 Euro erfordert eine Meldung mittels der Anlage Z4 zur Außenwirtschaftsverordnung, die der Bundesbank elektronisch oder beleghaft übermittelt werden kann. Der Meldevordruck Z4 ist erhältlich auf der Internet-Seite der Deutschen Bundesbank: http://www.bundesbank.de/ Bei Fragen zur außenwirtschaftlichen Meldepflicht (Vordrucke, Einreichungsweg, Meldefristen etc.) steht Ihnen die kostenfreie Hotline der Deutschen Bundesbank unter der Telefonnummer 0800 1234-111 zur Verfügung. Gelten die mir erteilten Einzugsermächtigungen auch für SEPA-Basis- Lastschriften? Ja. Für Ihnen bereits erteilte Einzugsermächtigungen müssen Sie keine neuen SEPA- Lastschriftmandate einholen. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat bereits im Juli 2012 ihre Kundenbedingungen angepasst. Damit wurde die Voraussetzung geschaffen, dass bereits erteilte Einzugsermächtigungen vom Zahlungsempfänger als Lastschriftmandat im SEPA- Basis-Lastschriftverfahren weitergenutzt werden können. Sie informieren Ihre Kunden lediglich noch über die jeweilige Mandatsreferenz, Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer und den Zeitpunkt des Wechsels auf das SEPA-Basis- Lastschriftverfahren. Gelten die mir erteilten Abbuchungsaufträge auch für SEPA-Firmen-Lastschriften? Eine Weiternutzung von Abbuchungsaufträgen ist nicht möglich. Wenn Sie das SEPA- Firmen-Lastschriftverfahren nutzen wollen, müssen Sie hierfür neue SEPA-Firmen- Lastschriftmandate einholen. Da Verbraucher keine nicht erstattungsfähigen SEPA-Firmen-Lastschriften nutzen dürfen, müssen für diese Schuldverhältnisse eventuell neue SEPA-Lastschriftmandate für die SEPA-Basis-Lastschrift eingeholt werden. Im Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen empfiehlt sich die Nutzung des SEPA- Firmen-Lastschriftverfahrens, da dieses dem Abbuchungsauftragsverfahren am ähnlichsten ist. Prüfen Sie Ihren Bestand, ob es sich bei den Zahlungspflichtigen um Verbraucher oder Nichtverbraucher (z. B. Firmen und Selbstständige) handelt.
Häufig gestellte Fragen zum Thema SEPA 5 / 7 Was ist das SEPA-Lastschriftmandat? Durch das SEPA-Lastschriftmandat wird der Zahlungsempfänger ermächtigt, fällige Rechnungsbeträge vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Gleichzeitig wird das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen mit der Einlösung der Lastschrift beauftragt. Wie lange gilt ein SEPA-Lastschriftmandat? Generell gilt ein SEPA-Lastschriftmandat unbefristet bzw. bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen. Werden jedoch binnen 36 Monaten seit letztem Einzug keine Folgelastschriften vom Zahlungsempfänger eingereicht, verfällt dieses Lastschriftmandat. Sollen nach Ablauf dieser Frist erneut SEPA-Lastschriften eingezogen werden, muss ein neues SEPA-Lastschriftmandat vom Zahlungspflichtigen eingeholt werden. Wann muss aufgrund von Änderungen der Mandatsdaten ein neues Mandat eingeholt werden? Grundsätzlich sind Änderungen von Mandatsdaten ohne Vereinbarung und Unterzeichnung eines neuen Mandats möglich (z. B. Namensänderung durch Heirat, Änderung der Kontoverbindung, Änderung der Mandatsreferenz durch den Zahlungsempfänger). Diese Änderungen sind lediglich in der vereinbarten Art und Weise vorzunehmen und im Datensatz mitzuteilen. Wenn sich allerdings die Person des Zahlungspflichtigen oder des Zahlungsempfängers ändert, muss der Zahlungspflichtige zwingend ein neues Mandat unterzeichnen. Was ist die Gläubiger-Identifikationsnummer ("Creditor Identifier") und wo erhalte ich diese? Mit der Gläubiger-Identifikationsnummer kann der Einreicher von SEPA-Lastschriften europaweit und unabhängig von seiner Bankverbindung eindeutig identifiziert werden. Die 16-stellige alphanumerische Nummer benötigen deutsche SEPA-Lastschrifteinreicher zwingend. Ohne Angabe dieser Nummer erfolgt keine Bearbeitung der eingereichten Transaktionen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer kann nur online bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden: https://extranet.bundesbank.de/scp/
Häufig gestellte Fragen zum Thema SEPA 6 / 7 Was ist eigentlich die Vorabankündigung (Pre-Notification)? Vor einem Lastschrifteinzug informieren Sie als Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen wie heute über das Fälligkeitsdatum und den fälligen Betrag, z. B. mittels Rechnung, Zahlungsplan oder Vertrag. Diese Information wird im SEPA- Lastschriftverfahren auch Vorabankündigung (Pre-Notification) genannt und sollte auch Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer und die jeweilige Mandatsreferenz enthalten. Soweit nicht eine andere Frist mit dem Zahlungspflichtigen vereinbart wurde, müssen Sie den Lastschrifteinzug spätestens 14 Tage vor Fälligkeit ankündigen. Was ändert sich durch die SEPA bei den Kartenzahlungen? Durch die Einführung von SEPA werden auch Kartenzahlungen vereinheitlicht. Betroffen davon sind Debitkarten, besser bekannt als EC-Karten, sowie Kreditkarten. Ziel der SEPA ist es, die technische Funktionsweise von Karten und Terminals so zu verbessern, dass der EU-weiten Kartenakzeptanz keine technologischen Hürden entgegenstehen. Darüber hinaus sollen europaweit einheitliche Sicherheitsstandards einen weiter verbesserten Schutz vor Missbrauch für Karteninhaber und Händler bei Kartenzahlungen in Europa bieten. Was muss ich als Händler tun, um Kunden aus dem SEPA-Raum das Bezahlen mit Karte zu ermöglichen? Damit Kunden aus dem europäischen Ausland bei Ihnen mit ihrer Debitkarte am POSTerminal (Point-of-Sale) bezahlen können, benötigen Sie mindestens ein SEPAfähiges Debitkarten-Zahlungsverfahren, wie zum Beispiel electronic cash. Dieses erfüllt bereits heute die SEPA-Anforderungen. Auch über die Akzeptanz von Kreditkarten können Sie deutschen, europäischen und internationalen Kunden die bargeldlose Zahlung bei Ihnen ermöglichen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema SEPA 7 / 7 Erfordert die SEPA spezielle POS-Terminals? Um SEPA-Debitkarten-Zahlungsverfahren abwickeln zu können, benötigen Sie ein EMV 1 - fähiges POS-Terminal. POS-Terminals sind bereits heute bei vielen Händlern für die Abwicklung von electronic cash-zahlungen im Einsatz. Derzeit werden die electronic-cash-terminals im Handel auf den TA 7.0 umgestellt und damit EMV-fähig. Ab 2011 wird die Akzeptanz nur noch an EMV-fähigen Terminals gewährleistet sein. Terminals, die zu diesem Zeitpunkt nicht umgestellt sind, werden neue Karten, die den SEPA-Vorgaben entsprechen, nicht mehr akzeptieren können. 1 EMV steht für einen technischen Standard, der den Zahlungsverkehr mit Debit- und Kreditkarten an POS- Terminals und Geldautomaten sicherer macht.