Auslagerung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen auf externe Träger
AGENDA Ausgangssituation Rahmenbedingungen arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen steuerrechtliche Rahmenbedingungen sonstige Rahmenbedingungen Systematische Darstellung verschiedener Auslagerungsmodelle Überblick Auslagerung Pensionsfonds (Past Service) Auslagerung Unterstützungskasse (Future Service) Kombinationsmodell: Pensionsfonds und Unterstützungskasse Umsetzung und Praxisbeispiele Sonderfall: Liquidation LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 2
Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 1. Ausgangssituation LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 3
Ausgangssituation Warum Pensionsverpflichtungen auslagern? Bilanzverkürzung und Bereinigung Verbesserung der Eigenkapitalquote Konzentration auf Kerngeschäft (weniger Verwaltung) Auslagerung betriebsfremder Risiken Systematische Finanzierung der Pensionsverpflichtung und insbesondere Ausscheiden eines Gesellschafters Nachfolgeplanung bzw. Veräußerung Fremd- oder Eigenkapitalbeschaffung Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 4
Ausgangssituation BilMoG: Argument für die Auslagerung BilMoG = neues Bewertungsverfahren für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz i. d. R. höhere Rückstellung in der Handelsbilanz (aber ohne steuerliche Abziehbarkeit) Folgen für Unternehmen mit Pensionszusagen: Verschlechterung der Bilanzkennzahlen und des Ratings (Basel II) Verschlechterung von Kreditkonditionen Unternehmer wird per Bilanz über die tatsächliche Höhe seiner Verpflichtung sensibilisiert hoher Verwaltungsaufwand durch zusätzliches HGB-Gutachten Nachfolgeplanung wird weiter erschwert LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 5
Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 2. Rahmenbedingungen LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 6
Rahmenbedingungen Welche Lösungen kommen in Frage? Verzicht und Abfindung Sanierung Auslagerung (Teil-) Verzicht Abfindung des Pensionsanspruchs Anpassung des Rückdeckungskonzepts Änderung der Zusage Teilauslagerung Vollauslagerung LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 7
Rahmenbedingungen Spannungsfeld Steuerliche Effekte Besteuerung der Übertragung Steuern in der Leistungsphase Betriebsausgabenabzug Arbeitsrecht Zulässigkeit Betriebsrentengesetz Abfindungsverbot Einstandspflicht Betriebswirtschaftliche Überlegungen Liquiditätsbedarf bilanzielle Effekte Haftung LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 8
Rahmenbedingungen Fragen im Zusammenhang mit einer Auslagerung Wann ist eine Übertragung zulässig bzw. wirkt sie schuldbefreiend? Müssen die Versorgungsberechtigten zustimmen? Sollen nur Teile der Verpflichtung übertragen werden oder die gesamte? Welcher Durchführungsweg eignet sich für die Übertragung? Wie wird der Übertragungswert beim Arbeitgeber behandelt? In welchem Umfang sind Pensionsrückstellungen aufzulösen? Wie wird der Übertragungswert beim Arbeitnehmer steuerlich behandelt? Wie werden die Versorgungsleistungen beim Arbeitnehmer steuerlich behandelt? LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 9
Rahmenbedingungen Zulässigkeit einer Übertragung (I) Übertragung der unmittelbaren Verpflichtung auf externen Versorgungsträger = Wechsel des Durchführungsweges Prinzipiell kann jeder Durchführungsweg durch einen der anderen vier abgelöst werden Entscheidung obliegt dem Arbeitgeber (regelmäßig keine Mitbestimmung durch BR) Wichtig: Grundverpflichtung des Arbeitgebers aus Subsidiärhaftung bleibt bestehen! Schuldbefreiende Übertragung ist nach 4 BetrAVG nur möglich bei Übertragung bzw. Übernahme nach Arbeitgeberwechsel Übertragung auf einen Versicherer bzw. P-Kasse im Falle der Liquidation bei beherrschenden GGF, die nicht dem BetrAVG unterliegen LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 10
Rahmenbedingungen Zulässigkeit einer Übertragung (II) Zustimmung des Versorgungsberechtigten nicht erforderlich, wenn keine Nachteile bzw. Verbesserung nicht erforderlich bei Liquidation ( 4 Abs. 4 BetrAVG) erforderlich wenn Verschlechterung eintritt Übertragung kann sowohl gesamte Verpflichtung oder nur Teile betreffen Aufteilung hinsichtlich Leistungsart (Alter, Invalidität, Tod) nach bereits erdienten (Past Service) und noch zu erdienenden Anteilen (Future Service) LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 11
Rahmenbedingungen Welcher Durchführungsweg ist geeignet? Direktversicherung? Pensionsfonds? unmittelbare (Direkt)Zusage Unterstützungskasse? Pensionskasse? LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 12
Rahmenbedingungen Welcher Durchführungsweg ist geeignet? Direktversicherung / Pensionskasse Grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Zufluss, aber steuerfrei 3 Nr. 63 EStG max. 4 % der BBG + ggf. 1.800 EUR (max. 4.776 EUR in 2016) Rückgedeckte Unterstützungskasse Steuerfreie Zuwendungen in unbegrenzter Höhe Achtung: Einmalzuwendung nur bei laufenden Rentenleistungen steuerlich abzugsfähig Pensionsfonds Grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Zufluss, aber steuerfrei 3 Nr. 63 EStG oder Steuerfreier Einmalbeitrag nach 3 Nr. 66 EStG für den past service, Voraussetzung: Steuerliche Verteilung der Betriebsausgabe über folgende 10 Jahre (bis zur Höhe der aufgelösten -6a-Rückstellung sofort abzugsfähig) LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 13
Rahmenbedingungen Steuerlicher Rahmen Die Übertragung ist für den Versorgungsberechtigten lohnsteuerfrei ( 3 Nr. 66 EStG) wenn die Firma einen Antrag nach 4e Abs. 3 EStG stellt. Dadurch ist der Aufwand als steuerlicher Betriebsausgabe sofort bis zur Höhe der aufzulösenden Pensionsrückstellung ( 6a EStG) abzugsfähig Der übersteigende Betrag wird gleichmäßig auf die folgenden 10 Wirtschaftsjahre verteilt. Die Versteuerung der Leistungen nach 22 Nr. 5 EStG ( sonstige Einkünfte ) ggf. Freibeträge nach 19 Abs. 1 EStG. LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 14
Rahmenbedingungen Ratierliche Verteilung des Mehrbeitrags erforderlicher Mehrbetrag laut Pensionsplan erforderliche Beiträge Pensionsrückstellung nach 6a EStG aufzulösender Anteil für den Past Service ratierlich abzugsfähige Betriebsausgaben auf Ebene des Arbeitgebers Lohnsteuerfreiheit auf Ebene des Arbeitnehmers bei Verteilung auf 10 Jahre t = 1 bis 10 LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 15
Rahmenbedingungen Steuerfreie Beiträge nach 3 Nr. 66 EStG nur für past service Restriktive Auslegung des 3 Nr. 66 EStG (BMF vom 26.10.2006 und 10.07.2015) 3 Nr. 66 EStG (lohnsteuerfrei) nur für Übertragung des past service laufende Beiträge zur Übertragung des future service auf den Pensionsfonds nur steuerfrei im Rahmen des 3 Nr. 63 EStG Grenzen des 3 Nr. 63 EStG reichen in der Regel nicht aus Übertragung des future service auf Pensionsfonds i. d. R. nicht sinnvoll Lösung: Kombination mit Unterstützungskasse Übertragung des past service auf Pensionsfonds mit Einmalbeitrag Übertragung des future service auf Unterstützungskasse mit laufendem Beitrag LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 16
Rahmenbedingungen Auslagerung von Pensionsverpflichtungen Modell Vollauslagerung von Leistungsanwärtern Past Service: Übertragung auf Pensionsfonds lohnsteuerlich flankiert Future Service: Übertragung auf Unterstützungskasse kein steuerpflichtiger Zufluss quasi unbegrenzt steuerfrei möglich Past Service Einmalbeitrag Leistungen 22 Nr. 5 EStG Arbeitgeber Future Service laufende Beiträge Leistungen 19 Abs.2 EStG Arbeitnehmer Rückdeckung LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 17
Rahmenbedingungen Exkurs: Past Service und Future Service A Past Service: Teil der zugesagten Leistung, der vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Übertragungszeitpunkt erdient ist m/n-tel B Future Service: Teil der zugesagten Leistung, der im Zeitraum vom Übertragungszeitpunkt bis zum planmäßigen Beginn der Altersrente noch zu erdienen ist (n-m)/n-tel Gesamtzusage LKFV-bAV - 201602 (A + B) Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 18
Rahmenbedingungen Exkurs: Past Service und Future Service Zusage (Mann, ab 30) mtl. 1.000 EUR Altersrente ab 65. Lebensjahr Rückstellung m/n-tel 142.435 1.000 571 43.906 past-service future-service 30 40 50 65 Alter LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 19
Rahmenbedingungen Past Service: A Teil der zugesagten Leistung, der vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Übertragungszeitpunkt erdient ist m/n-tel Gesamtzusage (A + B) Dienstzeit Future Service: B Teil der zugesagten Leistung, der im Zeitraum vom Übertragungszeitpunkt bis zum planmäßigen Beginn der Altersrente noch zu erdienen ist (n-m)/n-tel LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 20
Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 3. Auslagerungsmodelle LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 21
Auslagerungsmodelle Rentner Anwärter Arbeitgeber Rentner Arbeitgeber Anwärter Einmalbeitrag Unterstützungskasse e. V. Rente Einmalbeitrag und/oder laufende Beiträge Past Service: Pensionsfonds Future Service: U-Kasse Rente Rückdeckung (Versicherer) Rückdeckung (Versicherer) LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 22
Auslagerungsmodelle Steuerliche Behandlung im Überblick Unterstützungskasse Pensionsfonds Ebene des Arbeitgebers Betriebsausgabenabzug Einmalbeitrag in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig ( 4d Abs. 1 Nr. 1c EStG) Betriebsausgabe: Bis Höhe des auf Past Service entfallenen Teils der -6a- Rückstellung ( 4e Abs. 3 EStG) übersteigender Betrag: über 10 Jahre verteilt als Betriebsausgabe abzugsfähig ( 4e Abs. 3 EStG) LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 23
Auslagerungsmodelle Steuerliche Behandlung im Überblick Unterstützungskasse Pensionsfonds Ebene des Arbeitnehmers Aufwand Zuwendungen an Unterstützungskasse führen nicht zu Lohnzufluss Steuerfrei, wenn Einmalbeitrag, der die aufzulösende Rückstellung übersteigt, auf 10 Jahre verteilt Leistung Grundsätzlich nach 19 Abs. 1 EStG zu versteuern Unterschiede: Rentner - 19 Abs. 1 EStG Anwärter - 22 Nr. 5 EStG LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 24
Auslagerungsmodelle Ziel Modell Liquiditätsbelastung Handelsbilanzielle Auswirkung Sicherheit Bedeutung in der Praxis Unternehmensverkauf Vollauslagerung versicherungsförmig (Pensionsfonds/ Unterstützungskasse) Vollauslagerung Rentner (Unterstützungskasse) hoch hoch Vollständige Auflösung der Rückstellung Vollständige Auflösung der Rückstellung hoch sehr hoch Auflösung der Rückstellung, hoher Liquiditätsaufwand Auflösung der Rückstellung, hoher Liquiditätsaufwand Bilanzbereinigung Teilauslagerung Future Service (Unterstützungskasse) Vollauslagerung bilanzförmig (Pensionsfonds/ Unterstützungskasse) Teilauslagerung Rentner/Ausgeschiedene bilanzförmig (Pensionsfonds) niedrig mittel mittel Teilreduzierung der Rückstellung Vollständige Auflösung der Rückstellung Teilreduzierung der Rückstellung hoch mittel Mittel Nachschussrisikomittel Nachschussrisiko Teilreduzierung der Rückstellung Liquiditätsschonend Auflösung der Rückstellung, mittlerer Liquiditätsaufwand Nachschussrisiko Teilreduzierung der Rückstellung, mittlerer Liquiditätsaufwand Nachschussrisiko LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 25
Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 4. Umsetzung und Praxisbeispiele LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 26
Umsetzung und Praxisbeispiele 112 VAG (1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die 4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung zu erbringen. Neu: (1a) Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind. Ein fester Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen werden. Was bedeutet das? Kalkulation mit marktnahen Rechnungsgrundlagen (Zins, Biometrie) zulässig in der Anwartschafts- und Rentenphase! Auslagerung mit deutlich geringeren Beiträgen möglich Arbeitgeber muss evtl. Nachschüsse in der Rentenphase leisten LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 27
Umsetzung und Praxisbeispiele Mann, 1.000 EUR mtl. Altersrente mit 60 % Witwenrente EUR 276.269 142.337 168.222 176.547 Rückstellung gem. 6a EStG Rückstellung gem. IFRS Versicherungsförmige Auslagerung Bilanzförmige Auslagerung LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 28
Umsetzung und Praxisbeispiele Versicherungsförmige versus bilanzförmige Übertragung (I) versicherungsförmige bilanzförmige Übertragung Übertragung Rückdeckung der zugesagten Leistungen bei LV-Unternehmen Garantieverzinsung der Kapitalanlagen möglich i. d. R. keine Nachschüsse aufgrund von Marktschwankungen Änderung der Rechnungsgrundlagen Sterbetafel: DAV2004R kapitalmarktorientierte Kapitalanlagestrategie Prämienkalkulation mit marktorientiertem Zinssatz Nachschüsse möglich aufgrund von unzureichenden Kapitalerträgen bzw. Marktschwankungen Änderung der Rechnungsgrundlagen Sterbetafel: z.b. Heubeck RT2005G LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 29
Umsetzung und Praxisbeispiele Versicherungsförmige versus bilanzförmige Übertragung (II) Versicherungsförmige Übertragung vollständige Übertragung aller Risiken auf externen Träger (weitestgehend) wirtschaftliche Enthaftung Investition der Beiträge in eine Rentenversicherung Bilanzförmige Übertragung planmäßige Kapitalansammlung über externen Träger Zins- und Kostenrisiken sowie biometrische Risiken verbleiben beim Unternehmen Investition der Beiträge in Spezialfonds Wesentlicher Unterschied Kapitalanlage Kalkulation der Beiträge LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 30
Umsetzung und Praxisbeispiele Rückdeckung der zugesagten Leistungen bei der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Pensionsfonds übernimmt das gesamte biometrische Risiko 3 verschiedene Kapitalanlagestrategien: NÜRNBERGER Pensionsplan L versicherungsförmig KS (sicherheitsorientiert) KR (renditeorientiert) KRI (renditeorientiert mit zusätzlicher Investmentanlage) NÜRNBERGER Pensionsplan L2 bilanzförmig Liquiditätsschonend, da mit marktnahen Rechnungsgrundlagen kalkuliert Verteilung des Einmalbeitrags auf bis zu zehn Jahre Aufnahme von Rückdeckungsversicherungen in die Kapitalanlage Nahezu jede Pensionszusage kann abgebildet werden auch Kapitalzusagen 5 renditestarke Kapitalanlagestrategien: Sicherheit, Rendite, RenditePlus, Wachstum und Balance Nachschuss des Arbeitgebers bei Bedarf LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 31
Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 5. Sonderfall Liquidation LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 32
Sonderfall Liquidation Mögliche Gründe für die Liquidation Ausscheiden des Firmeninhabers aufgrund Ruhestand, Krankheit, Tod Verlegung des Gewerbebetriebes (ins Ausland) Abspaltung von Betriebsteilen Erreichung des Betriebszweckes Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 33
Sonderfall Liquidation Handelsrechtliche Liquidation Liquidation Verflüssigung der Besitzposten des Unternehmens nachdem sein Auflösung beschlossen wurde Beendigung der laufenden Geschäfte Forderungen (z.b. offene Rechnungen) müssen eingezogen werden Verkauf des übrigen Vermögens Befriedigung der Verbindlichkeiten der Gläubiger (z.b. Rückzahlung von Krediten) Verteilung des Liquidationserlösen nach Beendigung der Liquidation (lt. Satzung oder Gesellschaftsvertrag) LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 34
Sonderfall Liquidation Problemstellung Auflösung ALLER betrieblichen Schulden Zu den Verbindlichkeiten gehören auch Versorgungsverpflichtungen aus bav laufende Renten und nach 1b BetrAVG unverfallbare Anwartschaften bav kann nur von bestehendem Unternehmen weitergeführt werden Mögliche Lösungen ggf. Abfindung durch einmalige Kapitalzahlung Rentner GmbH Liquidationsversicherung LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 35
Sonderfall Liquidation Abfindung durch einmalige Kapitalzahlung Abfindungshöchstgrenzen 3 BetrAVG (nur eingeschränkt möglich) Steuerbelastung der Einmalzahlung ggf. 34 EStG (vor allem bei GGF) LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 36
Sonderfall Liquidation Rentner GmbH GmbH bleibt bestehen oder wird bei Verkauf von der Firma abgespalten Einziger Geschäftsinhalt: Verwaltung/Zahlung von Anwartschaften und Renten aus der bav Ausstattung mit Kapital (ggf. Rückdeckungsversicherung) zur Finanzierung der Versorgungszusagen Laufende Kosten (z. B. versicherungsmathematische Gutachten, Jahresabschluss, Kapitalanlage, etc.) LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 37
Sonderfall Liquidation Liquidationsversicherung Ablösung von Versorgungsverpflichtungen aus einer Zusage durch eine wertgleiche Liquidationsversicherung gegen Einmalbeitrag bei Liquidation eines Unternehmens gesetzliche unverfallbare Anwartschaften laufende Leistungen Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch Lebensversicherungsunternehmen oder Pensionskasse LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 38
Sonderfall Liquidation Praxisrelevanz in den Durchführungswegen Pensionszusage Unterstützungskasse Pensionsfonds Direktversicherung Pensionskasse versicherungsvertragliches Verfahren LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 39
Sonderfall Liquidation Arbeitsrechtliche Voraussetzungen ( 4 Abs. 4 BetrAVG) Einstellen der Betriebstätigkeit mit anschließender Liquidation des Unternehmens KEINE Insolvenz (Einstandspflicht PSV) oder Verkauf Wertgleiche Übertragung der Versorgungszusage Durchführung nicht korrekt durch BetrAVG geregelt Die Versicherungsleistungen der abzuschließenden Liquidationsversicherung müssen möglichst genau der abzulösenden Versorgungszusage entsprechen Problemstellung: Inhaltliche Ausgestaltung von Versorgungszusagen und Leistungsstrukturen von Versicherungstarifen (z.b. Garantie + Überschuss) differieren. Herrschende Rechtsmeinung: Die Schuldübernahme der Versorgungsverpflichtung ist rechtswirksam, wenn die Übertragung zu einem wirtschaftlich vergleichbaren Anspruch führt. LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 40
Sonderfall Liquidation Arbeitsrechtliche Voraussetzungen ( 4 Abs. 4 BetrAVG) Verwendung der Überschussanteile ab Rentenbeginn grundsätzlich und in vollem Umfang zur Erhöhung der laufenden Leistungen Wirtschaftliches Verwertungsverbot der Liquidationsversicherung ( 2 Abs. 2 S. 4 6 BetrAVG) Besonderheit: Keine arbeitsrechtliche Zustimmung des Versorgungsempfängers oder Arbeitnehmers erforderlich ABER: - Zustimmung bei inhaltlicher Änderung der Versorgungszusage - Ggf. Gesundheitsfragen LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 41
Sonderfall Liquidation Steuerrechtliche Rahmenbedingungen ( 3 Nr. 65 b EStG) Einmalbeitrag zur Liquidationsversicherung ist kein steuerpflichtiger Zufluss beim Arbeitnehmer bzw. Versorgungsempfänger KEINE Steuer und Sozialabgaben Versteuerung der Versorgungsleistungen analog der Besteuerungsart der ursprünglichen Zusage, i. d. R. nach 19 EStG im Lohnsteuerverfahren (Verbeitragung der Versorgungsleistungen in der Sozialversicherung Erhebung der Lohnsteuer sowie Meldung an den Sozialversicherungsträger durch das Versicherungsunternehmen Versicherungsunternehmen übernimmt Rechtsstellung des früheren Arbeitgebers des Versorgungsempfängers Einmalbeitrag zur Liquidationsversicherung ist Betriebsausgabe beim Unternehmen LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 42
Sonderfall Liquidation Steuerrechtliche Rahmenbedingungen ( 3 Nr. 65 b EStG) Liquidationsversicherung auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer uneingeschränkt anwendbar ( 3 Nr. 65 b EStG i. V. m. R27 Abs. 1 S. 3 LStR2008) Besonderheit beherrschender GGF: Liquidationsversicherung auch bei Insolvenz der Firma möglich Voraussetzung: Zustimmung Insolvenzverwalter LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 43
Sonderfall Liquidation Wie funktioniert die Übertragung? Der Arbeitgeber schließt eine sog. Liquidationsversicherung gegen Einmalbeitrag auf das Leben des Arbeitnehmers / Versorgungsempfängers ab Aufgeschobene Renten- oder Kapitalversicherung bei Anwartschaft; Sofortbeginnende Rentenversicherung bei laufenden Renten Versicherungsnehmer ist zunächst der Arbeitgeber Zusatzvereinbarung zur Liquidationsversicherung Festlegung der rechtlichen Rahmenbestimmungen (gesetzliche Grundlagen, Verwertungsverbot, Gebühren, etc.) Voraussetzung: Zustimmung Insolvenzverwalter Nachweis der Liquidation durch Unterschrift Liquidator LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 44
Impressum LKFV-bAV - 201602 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 45