RECHT KOMPAKT Tipps und Handlungsempfehlungen im Digitalen Marketing. Katharina Braun, Rechtsanwältin

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Marketing. Seminar vom 23. Januar 2014

Transkript:

RECHT KOMPAKT Tipps und Handlungsempfehlungen im Digitalen Marketing Katharina Braun, Rechtsanwältin

Marketing

1. Werbeaussagen Wichtig: Unterscheiden zwischen Meinung Persönliche Überzeugungen und Werturteile, Beispiel: Meiner Meinung nach ist hier der Strand sauber wie sonst kaum wo. Tatsache (Fakten) sind Ereignisse oder Vorgänge, die wahrnehmbar und (zumindest theorehsch) beweisbar sind. Tatsachen müssen wahr sein! Daher: besser meinen als Tatsachen behaupten. Bei Kritik sachlich bleiben und auf Ehrverletzungen und Kraftausdrücke verzichten

2. Bei Werbeaussagen ist zu beachten Werbecharakter nicht verschleiern, Astroturfing Werbung von redaktionellen Inhalten trennen ( Trennungsgebot ) Keine Eigenbewertungen Vergleichende Werbung ohne rechtliche Vorprüfungen unterlassen Bei Werbung mit Allein oder Spitzenstellung muss eine solche vorliegen Nicht mit Selbstverständlichkeiten werben Keine unwahren Aussagen tätigen Mitbewerber oder deren Leistungen nicht verächtlich machen Nur mit Testergebnissen werben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind Keine unbegründeten Angaben über Umwelt und Gesundheitsverträglichkeit machen Spezialgesetze beachte

3. Rechtliche Konsequenzen bei Zuwiderhandeln Klage auf Unterlassung Gegendarstellung

4. Facebook Werbung Facebook Werberichtlinien

Richtlinien für Facebook Seiten

5. Bedingungen für Werbung auf facebook Werbetreibende nur ein Konto Verweise auf FB Werbetexte und Bildinhalte das Werbeziel muss klar erkennbar sein Verbotene Inhalte Daten und Privatsphäre Zielgruppen Abonnements Spam Stil der Anzeigen

6. Gewinnspiele auf Facebook Gesetzliche Vorgaben beachten Durchführung im Rahmen einer Applikation Facebook Funktionen nicht für das Gewinnspiel verwenden Fan Werden darf nicht zur automatischen Teilnahme führen Keine Gewinnbenachrichtigung über facebook Keine Belästigung der facebook Mitglieder Rechtliche Hinweise und Freistellung von facebook Keine Erwähnung von facebook im Rahmen des Gewinnspiels

7. Direktmarketing, zb Newsletter 1.Einwilligung Direktmarketing setzt die konkrete Einwilligung des Werbeempfängers voraus. Keine vorangehakten Kontrollkästchen Ich möchte den Newsletter empfangen Kein Verstecken der Einwilligungserklärung in AGB oder Datenschutzerklärung 2.Notwendiger Inhalt der Direktwerbung: Erkennbarkeit des Absenders Betreff kommerzieller Charakter Inhalt und Versender müssen der Einwilligung entsprechen Abbestellmöglichkeit Impressum 3. Direktmarketing über facebook Facebook Nachrichten dürfen keine ungebetene Werbung enthalten. Erlaubt: Kommunikation in bestehenden Geschäftsbeziehungen.

Der Rechtliche Schutz von Inhalten 1. Rechte, welche bei der Veröffentlichung von Inhalten beachtet werden müssen Urheberrechte Markenrechte Recht am eigenen Bild von Personen Eigentums und Hausrechte

2. Beispiele für geschützte Inhalte: Sprachwerke wie texte, Artikel, Bücher und Blogbeiträge Fotografien, Grafiken, Gemälde, technische Zeichnungen Werke der Architektur und plastische Kunst wie Skulpturen oder künstlerische Installationen Filme, Videos, TV- Sendungen Kombinationen dieser Werke wie Websites oder Multimedia Anwendungen Künstlerische Darstellungen wie Tänze oder Theateraufführungen Musik, Liedtexte, Tonaufnahmen und Gesangsdarbietungen Datenbanken und Computerprogramme

3. Was ist eine Urheberrechtsverletzung? Eine Nutzung ohne Erlaubnis des Rechteinhabers 4. Gesetzliche Nutzungserlaubnis /Erlaubnis des Rechteinhabers nicht erforderlich Berichterstattung über Tagesereignisse Zitate Privatkopie Unwesentliches Beiwerk Panoramafreiheit

5. Urheberrechtlicher Schutz von Texten Ein Text ist nur dann urheberechtlich geschützt, wenn er eine gewisse schöpferische Tiefe/Originalität aufweist. Beispiel: Rechtsanwalt XX spezialisiert auf mit Kanzleisitz in kein Schutz anders: Rechtsanwalt XX Wir machen ihren Gegner den Garaus, RA mit Biss und Elan. -Schutz gegeben Veröffentlichungsverbot von privaten Emails

6. Link/ embedding Verlinkung: keine Urheberechtsverletzung Das Einbetten und Teilen von Inhalten unterliegt dem Urheberrechtsschutz zb You Tube Videos, die in eine Website eingebunden werden, ebenso die Bearbeitung eines Werks

7. Erlöschen des Urheberrechtschutzes Das Urheberrecht erlischt nach Ablauf von 70 Jahren ab dem Tod des Urhebers Übrigens: Der Copyrighthinweis ist für den Rechtsschutz nicht notwendig.

Impressum

1. Impressumspflicht in Social Media Profilen Ein Impressum muss vorhanden sein, wenn Kontrollmöglichkeit über die Inhalte besteht und das Angebot innerhalb der Plattform als eigener Bereich erkennbar ist Die Impressumspflicht betrifft jeden, der in Österreich niedergelassen ist. Damit sind Personen gemeint, die in Österreich einen Wohnsitz haben oder dauerhaft wohnen, sowie Unternehmen die hier ihren Sitz haben.

2. Inhalt des Impressums Vorname, Name, Rechtsform, Anschrift, Niederlassung Stammkapital Kontaktangeben Aufsichtsbehörde Registerangaben Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummer Berufshaftpflichtversicherung inhaltlich verantwortliche Person Empfehlung: Anlegung eines zentralen Impressums, auf welches von social. media Profilen aus verlinkt wird.

3. Verlinkung und Aussehen des Impressums Ständige Verfügbarkeit des Impressums Leichte Erkennbarkeit des Impressums Unmittelbare Erreichbarkeit mit der Zwei Klick Regel Die Sprache des Impressums bestimmt sich aus der Sprache des übrigen Angebots.

4. Beispiele Blogging Plattform optische und inhaltliche Abgrenzung des Inhalts daher Impressumspflicht Facebook/Twitter- bei reiner privater Nutzung keine Impressumspflicht Foren, Frage und Bewertungsportale die einzelnem Beiträge keine Impressumspflicht Xing Ähnlichkeit mit einer Karteikarte keine Impressumspflicht

Danke für Ihre Aufmerksamkeit